Moorlandschaften. Aenderung des Verfassungsartikels

ShortId
94.3455
Id
19943455
Updated
10.04.2024 14:31
Language
de
Title
Moorlandschaften. Aenderung des Verfassungsartikels
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Meine am 18. Juni 1992 eingereichte und von 112 Nationalrätinnen und Nationalräten unterzeichnete Motion 92.3254 "Moorlandschaften. Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung" wurde am 21. Juni 1994 abgeschrieben, ohne dass die im Rat verlangte Diskussion stattgefunden hat. Da die Probleme nach wie vor die gleichen sind und auf eine Lösung warten, reiche ich dieselbe Motion nochmals ein, mit folgender Begründung:</p><p>Artikel 24sexies Absatz 5 sowie die Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung (sog. Rothenthurmartikel) stellen die mit dem Vollzug beauftragten Kantone nach wie vor vor grosse Schwierigkeiten. Dabei ist klar festzuhalten, dass der Schutz der Flach- und Hochmoore nicht bestritten wird, dieser Schutz wird auch von der betroffenen Bevölkerung akzeptiert.</p><p>Nicht akzeptiert wird die Forderung, dass in Zukunft in den Moorlandschaften nur noch das unternommen werden kann, was dem Moorschutz dient. Eine solche enge Gesetzesbestimmung verunmöglicht der in den Moorlandschaften wohnenden Bevölkerung, in Zukunft ihrem Verdienst nachzugehen. Es handelt sich durchwegs um Landschaften in Regionen, die schon heute finanzschwach sind und die mit einer solch restriktiven Bestimmung ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verlieren würden.</p><p>Bei der Festlegung der berechtigten Schutzziele und Massnahmen wurden die regionalwirtschaftlichen Aspekte, namentlich der Tourismus, die Alp- und Forstwirtschaft, das Militär sowie wichtige gewerbliche Aktivitäten nicht einbezogen. Eine zeitgemässe Interessenabwägung wurde nicht vorgenommen. Die Rückwirkungsklausel in den geltenden Übergangsbestimmungen ist ein unverhältnismässiger und willkürlicher Eingriff in die Eigentumsgarantie.</p><p>Auch in Zukunft müssen Moorlandschaften sinnvoll genutzt und zugänglich bleiben. Denn die bewusste Schonung der Natur und ihre behutsame Nutzung haben unsere Landschaft bisher so reizvoll erhalten, und dies ohne Moorschutzartikel.</p>
  • <p>Der Bundesrat aktualisiert und ergänzt seine Stellungnahme vom 28. Oktober 1992 auf die gleichlautende Motion Schnider vom 18. Juni 1992 (92.3254) wie folgt:</p><p>1. Der neue Absatz 5 von Artikel 24sexies BV wurde am 6. Dezember 1987 von Volk und Ständen klar angenommen. Damit wurde der allgemeine Wille bekundet, nicht nur Moore, sondern auch Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung als Schutzobjekte zu betrachten. In diesen Schutzobjekten werden Anlagen oder Bodenveränderungen verboten, soweit sie nicht der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.</p><p>Die Ergebnisse der vor dem Abschluss stehenden Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) zeigen, dass dem Anliegen des Motionärs - Weiterführung der bisherigen Erwerbstätigkeit in den Moorlandschaften, unter Wahrung des Schutzes der Flach- und Hochmoore - grundsätzlich Rechnung getragen wird und sich somit eine Verfassungsrevision erübrigt. Die beiliegende Liste präzisiert die zulässigen Nutzungen; sie basiert auf den vorerwähnten Ergebnissen der NHG-Revision.</p><p>2. Das Resultat der bisherigen Bereinigung von Moorlandschaftsinventar und -perimetern mit den Kantonen liegt auf der Linie des zweiten Anliegens des Motionärs. Die bisherigen Erfahrungen dieser Zusammenarbeit zeigen, dass eine Rücksichtnahme auf berechtigte Anliegen der betroffenen Bevölkerung möglich ist, ohne den verfassungsmässigen Schutz der Moorlandschaften in Frage zu stellen. Über den detaillierten Stand (17.10.1994) der Bereinigungen orientiert eine zweite Beilage. Daraus ist ersichtlich, dass bei allen Moorlandschaften die Bereinigungen in Vorbereitung, im Gange oder bereits beendet sind. Die Perimeter von 58 Moorlandschaften sind ganz und jene von 8 Moorlandschaften in einem Kanton bereinigt. Gestrichen aus dem Inventar sind drei Objekte, nämlich ML 218 Melchsee/Tannensee, ML 271 Mundaun und ML 395 Charetalp/Glattalp.</p><p>Sobald die Bereinigungsarbeiten beendet sind, findet nochmals eine kurze Vernehmlassung bei den Kantonen statt, um das Verhandlungsergebnis zu verifizieren. Anschliessend wird der Bundesrat im Rahmen des Erlasses von Moorlandschaftsverordnung und -inventar über allfällig verbliebene Differenzen zwischen Kantonen und Bundesverwaltung entscheiden.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung so abzuändern, dass in den Moorlandschaften die bisherigen Erwerbstätigkeiten auch weiterhin ausgeübt werden dürfen. Selbstverständlich ist dabei der Schutz der realistisch ausgeschiedenen Flach- und Hochmoore zu respektieren.</p><p>2. Die in Artikel 24sexies bezeichneten Moorlandschaften sind auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren.</p>
  • Moorlandschaften. Aenderung des Verfassungsartikels
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Meine am 18. Juni 1992 eingereichte und von 112 Nationalrätinnen und Nationalräten unterzeichnete Motion 92.3254 "Moorlandschaften. Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung" wurde am 21. Juni 1994 abgeschrieben, ohne dass die im Rat verlangte Diskussion stattgefunden hat. Da die Probleme nach wie vor die gleichen sind und auf eine Lösung warten, reiche ich dieselbe Motion nochmals ein, mit folgender Begründung:</p><p>Artikel 24sexies Absatz 5 sowie die Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung (sog. Rothenthurmartikel) stellen die mit dem Vollzug beauftragten Kantone nach wie vor vor grosse Schwierigkeiten. Dabei ist klar festzuhalten, dass der Schutz der Flach- und Hochmoore nicht bestritten wird, dieser Schutz wird auch von der betroffenen Bevölkerung akzeptiert.</p><p>Nicht akzeptiert wird die Forderung, dass in Zukunft in den Moorlandschaften nur noch das unternommen werden kann, was dem Moorschutz dient. Eine solche enge Gesetzesbestimmung verunmöglicht der in den Moorlandschaften wohnenden Bevölkerung, in Zukunft ihrem Verdienst nachzugehen. Es handelt sich durchwegs um Landschaften in Regionen, die schon heute finanzschwach sind und die mit einer solch restriktiven Bestimmung ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verlieren würden.</p><p>Bei der Festlegung der berechtigten Schutzziele und Massnahmen wurden die regionalwirtschaftlichen Aspekte, namentlich der Tourismus, die Alp- und Forstwirtschaft, das Militär sowie wichtige gewerbliche Aktivitäten nicht einbezogen. Eine zeitgemässe Interessenabwägung wurde nicht vorgenommen. Die Rückwirkungsklausel in den geltenden Übergangsbestimmungen ist ein unverhältnismässiger und willkürlicher Eingriff in die Eigentumsgarantie.</p><p>Auch in Zukunft müssen Moorlandschaften sinnvoll genutzt und zugänglich bleiben. Denn die bewusste Schonung der Natur und ihre behutsame Nutzung haben unsere Landschaft bisher so reizvoll erhalten, und dies ohne Moorschutzartikel.</p>
    • <p>Der Bundesrat aktualisiert und ergänzt seine Stellungnahme vom 28. Oktober 1992 auf die gleichlautende Motion Schnider vom 18. Juni 1992 (92.3254) wie folgt:</p><p>1. Der neue Absatz 5 von Artikel 24sexies BV wurde am 6. Dezember 1987 von Volk und Ständen klar angenommen. Damit wurde der allgemeine Wille bekundet, nicht nur Moore, sondern auch Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung als Schutzobjekte zu betrachten. In diesen Schutzobjekten werden Anlagen oder Bodenveränderungen verboten, soweit sie nicht der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.</p><p>Die Ergebnisse der vor dem Abschluss stehenden Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) zeigen, dass dem Anliegen des Motionärs - Weiterführung der bisherigen Erwerbstätigkeit in den Moorlandschaften, unter Wahrung des Schutzes der Flach- und Hochmoore - grundsätzlich Rechnung getragen wird und sich somit eine Verfassungsrevision erübrigt. Die beiliegende Liste präzisiert die zulässigen Nutzungen; sie basiert auf den vorerwähnten Ergebnissen der NHG-Revision.</p><p>2. Das Resultat der bisherigen Bereinigung von Moorlandschaftsinventar und -perimetern mit den Kantonen liegt auf der Linie des zweiten Anliegens des Motionärs. Die bisherigen Erfahrungen dieser Zusammenarbeit zeigen, dass eine Rücksichtnahme auf berechtigte Anliegen der betroffenen Bevölkerung möglich ist, ohne den verfassungsmässigen Schutz der Moorlandschaften in Frage zu stellen. Über den detaillierten Stand (17.10.1994) der Bereinigungen orientiert eine zweite Beilage. Daraus ist ersichtlich, dass bei allen Moorlandschaften die Bereinigungen in Vorbereitung, im Gange oder bereits beendet sind. Die Perimeter von 58 Moorlandschaften sind ganz und jene von 8 Moorlandschaften in einem Kanton bereinigt. Gestrichen aus dem Inventar sind drei Objekte, nämlich ML 218 Melchsee/Tannensee, ML 271 Mundaun und ML 395 Charetalp/Glattalp.</p><p>Sobald die Bereinigungsarbeiten beendet sind, findet nochmals eine kurze Vernehmlassung bei den Kantonen statt, um das Verhandlungsergebnis zu verifizieren. Anschliessend wird der Bundesrat im Rahmen des Erlasses von Moorlandschaftsverordnung und -inventar über allfällig verbliebene Differenzen zwischen Kantonen und Bundesverwaltung entscheiden.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung so abzuändern, dass in den Moorlandschaften die bisherigen Erwerbstätigkeiten auch weiterhin ausgeübt werden dürfen. Selbstverständlich ist dabei der Schutz der realistisch ausgeschiedenen Flach- und Hochmoore zu respektieren.</p><p>2. Die in Artikel 24sexies bezeichneten Moorlandschaften sind auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren.</p>
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