Tunnelgebühren am Gotthard und San Bernardino

ShortId
94.3460
Id
19943460
Updated
14.11.2025 06:56
Language
de
Title
Tunnelgebühren am Gotthard und San Bernardino
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 9. September 1994 im Sinne eines umfassenden Schutzes der Alpen und unter Einbezug der Interessen Europas das Konzept zur Umsetzung der Alpeninitiative verabschiedet. Die Verlagerung auf die Schiene wird mit einem Massnahmenpaket angestrebt, welches sich aus drei Instrumenten, der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, einer Alpentransitabgabe und einem Programm zur Förderung des kombinierten Verkehrs zusammensetzt. In bezug auf die Alpentransitabgabe werden alle Transporte gleich behandelt, indem jeder Lastwagen, welcher einen der vier im Transitstrassengesetz festgelegten Alpenübergänge (Gotthard, San Bernardino, Grosser St. Bernhard und Simplon passiert, erfasst wird.</p><p></p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p></p><p>1. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Ausarbeitung des Aussprachepapieres zuhanden des Bundesrates geprüft. Die Abklärungen der Verwaltung und jene eines externen Gutachters haben ergeben, dass die vom Bundesrat vorgesehene Alpentransitabgabe nicht im Widersprach zu An. 37 Abs. 2 der Bundesverfassung steht.</p><p></p><p>2./3. Das Konzept des Bundesrates stellt ebenfalls keinen Verstoss gegen die Art. 4 und 5 der Bundesverfassung dar. Der Bundesrat hat klargestellt, dass das Prinzip der Nichtdiskriminierung auch unter den Regionen der Schweiz gilt. Bei der Umsetzung ist den Bedürfnissen des lokalen Verkehrs und besonderen geographischen Verhältnissen, wie dies im Falle des Tessins und der Bündner Südtäler der Fall ist, Beachtung zu schenken. Allfällige Benachteiligungen gewisser Regionen werden mit geeigneten Kompensationsmitteln ausgeglichen. Zur Zeit wird unter Einbezug der Behörden der betroffenen Kantone geprüft, inwiefern Benachteiligungen entstehen und wie diese kompensiert werden könnten. In bezug auf die Kompensationsinstrumente stehen z.B. Rabatte für Vielfahrer, Befreiung oder Rückerstattung der Abgabe für eine kmZone innerhalb welcher die Benutzung des kombinierten Verkehrs weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll ist, oder ein regionaler Finanzausgleich aus den Erträgen der Abgabe zur Diskussion.</p><p></p><p></p><p></p><p>4. Die möglichen Auswirkungen der Abgaben auf die Konkurrenzsituation der schweizerischen Wirtschaft im internationalen Vergleich werden zur Zeit geprüft. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei dem durch die Alpentransitabgabe betroffenen Transportvolumen, um lediglich 1,2 Prozent des gesamten Strassengüteraufkommens der Schweiz handelt. Die Auswirkungen der durch die Abgabe erhöhten Transportkosten werden dementsprechend zwar keinesfalls vernachlässigbar, aber sicherlich auch nicht enorm sein. Im übrigen unterstützt insbesondere der schweizerische Handels und IndustrieVerein, der Vorort, die Stossrichtung des Bundesrates, die Verlagerung des Verkehrs von der Strasse auf die Schiene in nichtdiskriminierender Weise und mittels Lenkungsabgaben zu bewirken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Auf der schwierigen Suche nach einer Lösung für die Umsetzung der Alpen-Initiative hat der Bundesrat u. a. Gebühren für die Benützung einiger Strassenabschnitte im Alpengebiet vorgesehen. Diese Gebühren sollen für Lastwagen im Transitverkehr eingeführt und namentlich auf der Gotthard- und der San-Bernardino-Route, die für den binnenschweizerischen Verkehr von grundlegender Bedeutung sind, erhoben werden. Sie sollen aber auch für Gütertransporte verlangt werden, die auf den erwähnten Routen zwischen dem Kanton Tessin oder dem Kanton Graubünden und der übrigen Schweiz durchgeführt werden. Ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Widersprechen die Pläne des Bundesrates nicht Artikel 37 Absatz 2 der Bundesverfassung? Diese Bestimmung lautet: "Für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Bundesversammlung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen."</p><p>2. Stehen zudem die Strassenbenützungsgebühren, welche die Kantone Tessin und Graubünden diskriminieren, nicht im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 5 der Bundesverfassung? (Art. 4 Abs. 1 BV lautet: "Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, ...." Art. 5 BV: "Der Bund gewährleistet den Kantonen .... die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmässigen Rechte der Bürger ....")</p><p>3. Zwar sollen allenfalls die Auswirkungen der Gebühren auf die betroffenen Kantone durch Kompensationsmassnahmen gemildert werden. Bleibt aber nicht selbst dann die offenkundige Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Bürgern und zwischen den Aktivitäten in den verschiedenen Regionen bestehen?</p><p>4. Ist der Bundesrat nach reiflicher Prüfung der Sachlage nicht auch der Ansicht, die Einführung von Gebühren für den alpenquerenden Verkehr, dessen Ziel in der Schweiz liegt oder der von der Schweiz ausgeht, stelle eine Massnahme dar, welche die Schweizer Wirtschaft ungerechtfertigt bestraft, indem sie die Kosten im Vergleich zur internationalen Konkurrenz erhöht?</p>
  • Tunnelgebühren am Gotthard und San Bernardino
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 9. September 1994 im Sinne eines umfassenden Schutzes der Alpen und unter Einbezug der Interessen Europas das Konzept zur Umsetzung der Alpeninitiative verabschiedet. Die Verlagerung auf die Schiene wird mit einem Massnahmenpaket angestrebt, welches sich aus drei Instrumenten, der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, einer Alpentransitabgabe und einem Programm zur Förderung des kombinierten Verkehrs zusammensetzt. In bezug auf die Alpentransitabgabe werden alle Transporte gleich behandelt, indem jeder Lastwagen, welcher einen der vier im Transitstrassengesetz festgelegten Alpenübergänge (Gotthard, San Bernardino, Grosser St. Bernhard und Simplon passiert, erfasst wird.</p><p></p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p></p><p>1. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Ausarbeitung des Aussprachepapieres zuhanden des Bundesrates geprüft. Die Abklärungen der Verwaltung und jene eines externen Gutachters haben ergeben, dass die vom Bundesrat vorgesehene Alpentransitabgabe nicht im Widersprach zu An. 37 Abs. 2 der Bundesverfassung steht.</p><p></p><p>2./3. Das Konzept des Bundesrates stellt ebenfalls keinen Verstoss gegen die Art. 4 und 5 der Bundesverfassung dar. Der Bundesrat hat klargestellt, dass das Prinzip der Nichtdiskriminierung auch unter den Regionen der Schweiz gilt. Bei der Umsetzung ist den Bedürfnissen des lokalen Verkehrs und besonderen geographischen Verhältnissen, wie dies im Falle des Tessins und der Bündner Südtäler der Fall ist, Beachtung zu schenken. Allfällige Benachteiligungen gewisser Regionen werden mit geeigneten Kompensationsmitteln ausgeglichen. Zur Zeit wird unter Einbezug der Behörden der betroffenen Kantone geprüft, inwiefern Benachteiligungen entstehen und wie diese kompensiert werden könnten. In bezug auf die Kompensationsinstrumente stehen z.B. Rabatte für Vielfahrer, Befreiung oder Rückerstattung der Abgabe für eine kmZone innerhalb welcher die Benutzung des kombinierten Verkehrs weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll ist, oder ein regionaler Finanzausgleich aus den Erträgen der Abgabe zur Diskussion.</p><p></p><p></p><p></p><p>4. Die möglichen Auswirkungen der Abgaben auf die Konkurrenzsituation der schweizerischen Wirtschaft im internationalen Vergleich werden zur Zeit geprüft. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei dem durch die Alpentransitabgabe betroffenen Transportvolumen, um lediglich 1,2 Prozent des gesamten Strassengüteraufkommens der Schweiz handelt. Die Auswirkungen der durch die Abgabe erhöhten Transportkosten werden dementsprechend zwar keinesfalls vernachlässigbar, aber sicherlich auch nicht enorm sein. Im übrigen unterstützt insbesondere der schweizerische Handels und IndustrieVerein, der Vorort, die Stossrichtung des Bundesrates, die Verlagerung des Verkehrs von der Strasse auf die Schiene in nichtdiskriminierender Weise und mittels Lenkungsabgaben zu bewirken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Auf der schwierigen Suche nach einer Lösung für die Umsetzung der Alpen-Initiative hat der Bundesrat u. a. Gebühren für die Benützung einiger Strassenabschnitte im Alpengebiet vorgesehen. Diese Gebühren sollen für Lastwagen im Transitverkehr eingeführt und namentlich auf der Gotthard- und der San-Bernardino-Route, die für den binnenschweizerischen Verkehr von grundlegender Bedeutung sind, erhoben werden. Sie sollen aber auch für Gütertransporte verlangt werden, die auf den erwähnten Routen zwischen dem Kanton Tessin oder dem Kanton Graubünden und der übrigen Schweiz durchgeführt werden. Ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Widersprechen die Pläne des Bundesrates nicht Artikel 37 Absatz 2 der Bundesverfassung? Diese Bestimmung lautet: "Für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Bundesversammlung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen."</p><p>2. Stehen zudem die Strassenbenützungsgebühren, welche die Kantone Tessin und Graubünden diskriminieren, nicht im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 5 der Bundesverfassung? (Art. 4 Abs. 1 BV lautet: "Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, ...." Art. 5 BV: "Der Bund gewährleistet den Kantonen .... die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmässigen Rechte der Bürger ....")</p><p>3. Zwar sollen allenfalls die Auswirkungen der Gebühren auf die betroffenen Kantone durch Kompensationsmassnahmen gemildert werden. Bleibt aber nicht selbst dann die offenkundige Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Bürgern und zwischen den Aktivitäten in den verschiedenen Regionen bestehen?</p><p>4. Ist der Bundesrat nach reiflicher Prüfung der Sachlage nicht auch der Ansicht, die Einführung von Gebühren für den alpenquerenden Verkehr, dessen Ziel in der Schweiz liegt oder der von der Schweiz ausgeht, stelle eine Massnahme dar, welche die Schweizer Wirtschaft ungerechtfertigt bestraft, indem sie die Kosten im Vergleich zur internationalen Konkurrenz erhöht?</p>
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