Aktiengesellschaften. Besteuerung der eigenen Aktien

ShortId
94.3464
Id
19943464
Updated
10.04.2024 07:43
Language
de
Title
Aktiengesellschaften. Besteuerung der eigenen Aktien
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft sind am 1. Juli 1992 in Kraft getreten. In Artikel 659 Absatz 1 hat das Parlament der Aktiengesellschaft die Möglichkeit gegeben, die eigenen Aktien zu erwerben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt. Die über 10 Prozent des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.</p><p>Gegenüber der Situation, wie sie vor der Revision bestand, liegt in diesem Bereich nun eine entscheidende Klärung vor. Sie besteht vor allem darin, dass die Gesellschaft eigene Aktien, deren Nennwert 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt, nicht innerhalb einer bestimmten Frist veräussern oder vernichten muss.</p><p>Das Parlament hat diese Möglichkeit ausdrücklich gewollt. Es ist deshalb unverständlich, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung diese eigenen Aktien der Verrechnungs- sowie der Gewinnsteuer (für die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Aktienwert am Jahresende) unterstellen will, indem sie diesen Aktienbestand als Liquidation betrachtet. Diese Auslegung trägt der Änderung des OR nicht Rechnung und bereitet zahlreichen Aktiengesellschaften Probleme.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er es nicht für unerlässlich hält, dem Willen des Parlaments nachzukommen und das Eidgenössische Finanzdepartement zu verpflichten, die eigenen Aktien der Aktiengesellschaften nicht der Verrechnungs- und der Gewinnsteuer zu unterstellen.</p>
  • Aktiengesellschaften. Besteuerung der eigenen Aktien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft sind am 1. Juli 1992 in Kraft getreten. In Artikel 659 Absatz 1 hat das Parlament der Aktiengesellschaft die Möglichkeit gegeben, die eigenen Aktien zu erwerben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt. Die über 10 Prozent des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.</p><p>Gegenüber der Situation, wie sie vor der Revision bestand, liegt in diesem Bereich nun eine entscheidende Klärung vor. Sie besteht vor allem darin, dass die Gesellschaft eigene Aktien, deren Nennwert 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt, nicht innerhalb einer bestimmten Frist veräussern oder vernichten muss.</p><p>Das Parlament hat diese Möglichkeit ausdrücklich gewollt. Es ist deshalb unverständlich, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung diese eigenen Aktien der Verrechnungs- sowie der Gewinnsteuer (für die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Aktienwert am Jahresende) unterstellen will, indem sie diesen Aktienbestand als Liquidation betrachtet. Diese Auslegung trägt der Änderung des OR nicht Rechnung und bereitet zahlreichen Aktiengesellschaften Probleme.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er es nicht für unerlässlich hält, dem Willen des Parlaments nachzukommen und das Eidgenössische Finanzdepartement zu verpflichten, die eigenen Aktien der Aktiengesellschaften nicht der Verrechnungs- und der Gewinnsteuer zu unterstellen.</p>
    • Aktiengesellschaften. Besteuerung der eigenen Aktien

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