Verfassungswidrigkeit der MwStV vom 22. Juni 1994

ShortId
94.3501
Id
19943501
Updated
10.04.2024 09:28
Language
de
Title
Verfassungswidrigkeit der MwStV vom 22. Juni 1994
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einem am 26. November 1994 erschienen Rechtsgutachten von Prof.Dr.iur. Paul Richli, Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Basel, wird eindeutig festgestellt, das</p><p>- Art. 30, Abs. 2 MWStV gegen die Gebote der Wettbewerbsneutralität und der Gleichbehandlung sowie der Verhältnismässigkeit verstösst. Diese Verstösse sind gemäss Gutachten durch die Delegationsnorm zugunsten des Bundesrates in Art. 8, Abs. 1 und Art. 8, Abs. 2, Bst. h Ueb BV nicht gedeckt und können auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie der Vereinfachung der Steuererhebung (Art. 8, Abs. 2, Bst. 1 Ueb BV) dienten.</p><p>- die Beschränkung des Vorsteuerabzuges auf 50 Prozent im Sinne von Art. 30, Abs. 2 MWStV auf Vorführwagen kein sachgerechtes Vorgehen ist und dem Gebot der Rechtsgleichheit sowie Art. 8, Abs. 2, Bst. h Ueb BV widerspricht. Dieses Vorgehen könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es der Vereinfachung der Steuererhebung (Art. 8, Abs. 2, Bst. 1 Ueb BV) diene.</p><p>- Art. 83, Abs. 3 MWStV gegen die Gebote der Wettbewerbsneutralität, der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit verstösst.</p><p>Es ergeben sich somit folgende Fragen:</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zu den Ergebnissen dieses Gutachtens?</p><p>2. Hält der Bundesrat trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit weiterhin an der bisherigen Ausgestaltung der Mehrwertsteuerverordnung (insbes. Art. 30, Abs 2 und Art. 83, Abs. 3) fest?</p><p>3. Auf welchen Zeitpunkt hin beabsichtigt der Bundesrat, die festgestellten Verordnungsmängel zu korrigieren, sofern dies nicht bereits vor Inkraftsetzung der Verordnung am 1. Januar 1995 möglich ist?</p>
  • Verfassungswidrigkeit der MwStV vom 22. Juni 1994
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einem am 26. November 1994 erschienen Rechtsgutachten von Prof.Dr.iur. Paul Richli, Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Basel, wird eindeutig festgestellt, das</p><p>- Art. 30, Abs. 2 MWStV gegen die Gebote der Wettbewerbsneutralität und der Gleichbehandlung sowie der Verhältnismässigkeit verstösst. Diese Verstösse sind gemäss Gutachten durch die Delegationsnorm zugunsten des Bundesrates in Art. 8, Abs. 1 und Art. 8, Abs. 2, Bst. h Ueb BV nicht gedeckt und können auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie der Vereinfachung der Steuererhebung (Art. 8, Abs. 2, Bst. 1 Ueb BV) dienten.</p><p>- die Beschränkung des Vorsteuerabzuges auf 50 Prozent im Sinne von Art. 30, Abs. 2 MWStV auf Vorführwagen kein sachgerechtes Vorgehen ist und dem Gebot der Rechtsgleichheit sowie Art. 8, Abs. 2, Bst. h Ueb BV widerspricht. Dieses Vorgehen könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es der Vereinfachung der Steuererhebung (Art. 8, Abs. 2, Bst. 1 Ueb BV) diene.</p><p>- Art. 83, Abs. 3 MWStV gegen die Gebote der Wettbewerbsneutralität, der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit verstösst.</p><p>Es ergeben sich somit folgende Fragen:</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zu den Ergebnissen dieses Gutachtens?</p><p>2. Hält der Bundesrat trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit weiterhin an der bisherigen Ausgestaltung der Mehrwertsteuerverordnung (insbes. Art. 30, Abs 2 und Art. 83, Abs. 3) fest?</p><p>3. Auf welchen Zeitpunkt hin beabsichtigt der Bundesrat, die festgestellten Verordnungsmängel zu korrigieren, sofern dies nicht bereits vor Inkraftsetzung der Verordnung am 1. Januar 1995 möglich ist?</p>
    • Verfassungswidrigkeit der MwStV vom 22. Juni 1994

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