Entwurf einer Bioethik-Konvention des Europarates
- ShortId
-
94.3522
- Id
-
19943522
- Updated
-
14.11.2025 07:56
- Language
-
de
- Title
-
Entwurf einer Bioethik-Konvention des Europarates
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorbemerkung: Am "Projet de Convention pour la protection des droits de l'homme et de la dignité de l'être humain à l'égard des applications de la biologie et de la médecine" (Bioethik-Konvention) haben die bis vor kurzem 32 Mitgliedstaaten des Europarates mitgearbeitet. Nebst dem Sekretariat des Europarates konnten 13 Beobachter (z. B. der Vatikan sowie andere Staaten und interessierte Organisationen) an den Beratungen teilnehmen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Themas hat das Expertenkomitee entgegen dem üblichen Vorgehen bei der Ausarbeitung von internationalen Konventionen einen provisorischen Entwurf veröffentlicht, damit interessierte Kreise mitdiskutieren und Verbesserungsvorschläge unterbreiten können.</p><p>Der Entwurf legt nur allgemeine Grundsätze fest. Einzelfragen, z. B. zur biomedizinischen Forschung und zur Organtransplantation, sind in Zusatzprotokollen zu regeln, in denen die Schutzvorschriften konkretisiert werden.</p><p>1. Wie zu erwarten war, gingen die Stellungnahmen in bestimmten Bereichen weit auseinander. Teils wird eine engere, teils eine liberalere Fassung gefordert. Namentlich zu den die Interpellantin interessierenden Fragen wurden in gewissen Stellungnahmen klare Vorbehalte angebracht.</p><p>2. Die Zulässigkeit von Humanexperimenten an Urteilsunfähigen betrifft die neulich vermehrt diskutierte Frage einer allfälligen Sozialverpflichtung im Dienste des medizinischen Fortschritts. Das Für und Wider einer diesbezüglichen Opferobliegenheit wird unterschiedlich gewichtet: Gemäss Artikel 301 Absatz 1 ZGB haben die Eltern ihre Entscheidungen entsprechend dem "Wohl des Kindes" zu treffen. Aufgabe des Vormundes ist die Wahrung der gesamten Interessen des Mündels, insbesondere die Übernahme der persönlichen Fürsorge (vgl. Art. 367 Abs. 1 ZGB). Im Lichte dieser Pflichtgebundenheit der gesetzlichen Vertretungsmacht stösst die Einwilligung des Vertreters an seine Grenzen, wenn eine medizinische Massnahme als ausschliesslich fremdnütziger Eingriff nicht dem Wohle des Urteilsunfähigen dient (vgl. BGE 114 Ia 363 E.7b bb).</p><p>Die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften für Forschungsuntersuchungen am Menschen (vom 1. Dezember 1970/17. November 1981, sub IV.3) - und demnach auch jene Kantone, welche die Empfehlungen übernommen haben - treffen demgegenüber eine differenzierende Regelung: Forschungsuntersuchungen an handlungsunfähigen Personen sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und nur dann zulässig, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht an handlungsfähigen Personen durchgeführt werden können. Nichttherapeutische Forschungsuntersuchungen an urteilsunfähigen Personen sind unzulässig, wenn sie die Gefahr einer Beeinträchtigung bedingen. Zudem ist die Genehmigung durch eine Ethikkommission und die Wahrung der allgemeinen Schutzpflichten erforderlich (vgl. die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften vom 11. Mai 1989 für die Organisation und Tätigkeit medizinischethischer Kommissionen zur Beurteilung von Forschungsuntersuchungen am Menschen).</p><p>Der Entwurf einer Bioethik-Konvention liegt auf der Linie der Akademie. Er erlaubt Forschungsuntersuchngen an Urteilsunfähigen unter eng umschriebenen Voraussetzungen. Namentlich muss die Forschung - z. B. im Falle von Kinderkrankheiten und Altersdemenz - gestützt auf eine gesetzliche Grundlage nur gerade an der betreffenden Personenkategorie durchführbar und überdies risikoarm sein (vgl. Art. 6 Abs. 2). Inzwischen hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates am 2. Februar 1995 im Rahmen des Konsultationsverfahrens einen neuen Vorschlag unterbreitet, der zurzeit vom Expertenkomitee des Europarates überprüft wird.</p><p>Hinsichtlich der Entnahme von Organen und Geweben bei urteilsunfähigen Personen hat das Bundesgericht entschieden, dass mindestens der gesetzliche Vertreter oder, bei Fehlen eines solchen, nahestehende Personen oder Familienangehörige einwilligen müssen (vgl. BGE 114 Ia 361ff. E.7b). Fraglich ist freilich, ob die Entnahme überhaupt zulässig ist, sofern sie nicht im therapeutischen Interesse des urteilsunfähigen Patienten liegt und dieser auch nie einen Entnahmewunsch äusserte, bevor er urteilsunfähig wurde (vgl. BGE 114 Ia 363). Der Kanton Basel-Landschaft beispielsweise schliesst die Entnahme bei Urteilsunfähigen vollständig aus; die Kantone Neuenburg (Gesetzesentwurf) und Tessin verbieten auf jeden Fall die Entnahme von nichtregenerierbarem Gewebe bei Urteilsunfähigen.</p><p>Das Bundesgericht hat anerkannt, dass eine psychische Krankheit als Ultima ratio im Interesse der betreffenden Person bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage zwangsweise behandelt werden darf (vgl. BGE 118 II 262f. E.6).</p><p>Die Fragen der Entnahme von Transplantationsmaterial und der medizinischen Zwangsbehandlung werden im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Gesetzgebung über die Organtransplantation sowie der Revision des Vormundschaftsrechts zu behandeln sein.</p><p>3. Der Entwurf einer Bioethik-Konvention verbietet die Herstellung von Embryonen eigens zu Forschungszwecken (Art. 15 Abs. 2). Zudem begrenzt er die zulässige Forschung an sogenannt "überzähligen" Embryonen in vitro auf höchstens 14 Tage, sofern die nationale Rechtsordnung die Embryonenforschung überhaupt erlaubt (Art. 15 Abs. 1). Dieser Satz wurde von der Parlamentarischen Versammlung inzwischen gestrichen. Die Frage der Embryonenforschung soll gegebenenfalls später in einem Zusatzprotokoll zur Konvention geregelt werden.</p><p>Im Bestreben, das Entstehen sogenannt "überzähliger" Embryonen zu verhindern, dürfen gemäss Artikel 24novies Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 der Bundesverfassung nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können. Zudem dürfen die Verfahren der Fortpflanzungshilfe nicht angewendet werden, um Forschung zu betreiben (Art. 24novies Abs. 2 Bst. c Satz 1 BV). Dementsprechend wird die Invitro-Fertilisation nach dem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und eine nationale Ethikkommission umfassend in den Dienst der Herbeiführung einer Schwangerschaft gestellt. Die Gewinnung von Embryonen für andere Zwecke als für die menschliche Fortpflanzung ist verboten, ebenso das Abspalten einer totipotenten Zelle von einem Embryo in vitro zu diagnostischen Zwecken.</p><p>Wenn die im Werden begriffene schweizerische Regelung der Invitro-Fertilisation nach ihrem betont schwangerschaftsdienlichen Sinn und Zweck das Entstehen "überzähliger" Embryonen von vornherein verhindern will, bleibt kaum Raum für Forschung an Keimlingen. Im einzelnen ist die Frage aber Untersuchungsgegenstand einer Studiengruppe (dritte Etappe der Ausführungsgesetzgebung zu Art. 24novies BV im Humanbereich). Zu erwähnen ist schliesslich, dass auch gemäss Ziffer 11 der Medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften vom 31. Dezember 1990 für die ärztlich assistierte Fortpflanzung menschliche Embryonen nicht als Forschungsobjekte verwendet werden dürfen.</p><p>4. Der Entwurf wird vom Expertenkomitee des Europarates im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen - und insbesondere der Äusserungen des konsultierten Menschenrechtskomitees sowie der Arbeitsgruppe für Datenschutz des Comité européen de coopération juridique - überarbeitet und dann dem Ministerkomitee zur Verabschiedung zugeleitet werden. Wenn der definitive Entwurf der Bioethik-Konvention feststeht, wird die Frage der Ratifikation durch die Schweiz im ordentlichen Konsultationsverfahren geklärt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich ist der Vorentwurf einer Bioethik-Konvention des Europarates vom Bundesamt für Justiz in eine informelle Vernehmlassung zu Kantonen und einigen interessierten Kreisen gegangen.</p><p>Verschiedene Vorschläge haben in der Bevölkerung Beunruhigung hervorgerufen:</p><p>Urteilsunfähige oder beschränkt urteilsfähige Kinder und Erwachsene sollen für Forschungsexperimente am Menschen und als Spender von regenerierbarem Transplantationsmaterial zugelassen werden (Art. 6 Abs. 2).</p><p>Zwangsbehandlung psychiatrischer Patienten und geistig behinderter Menschen soll erlaubt werden (Art. 10).</p><p>Embryonenforschung soll zulässig sein (Art. 15).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:</p><p>1. In welche Richtung zielen die eingegangenen Stellungnahmen?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass im Falle von geistig oder anderweitig behinderten Personen Forschungsexperimente und Eingriffe in die menschliche Integrität völlig verboten werden sollten (Art. 6 und Art. 10)?</p><p>3. Ist die vorgesehene Embryonenforschung (Art. 15) vereinbar mit Artikel 24novies Absatz 2 Litera c der Bundesverfassung?</p><p>4. Wird der Bundesrat den Vorentwurf annehmen oder angesichts der schwerwiegenden Vorschläge ablehnen?</p>
- Entwurf einer Bioethik-Konvention des Europarates
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vorbemerkung: Am "Projet de Convention pour la protection des droits de l'homme et de la dignité de l'être humain à l'égard des applications de la biologie et de la médecine" (Bioethik-Konvention) haben die bis vor kurzem 32 Mitgliedstaaten des Europarates mitgearbeitet. Nebst dem Sekretariat des Europarates konnten 13 Beobachter (z. B. der Vatikan sowie andere Staaten und interessierte Organisationen) an den Beratungen teilnehmen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Themas hat das Expertenkomitee entgegen dem üblichen Vorgehen bei der Ausarbeitung von internationalen Konventionen einen provisorischen Entwurf veröffentlicht, damit interessierte Kreise mitdiskutieren und Verbesserungsvorschläge unterbreiten können.</p><p>Der Entwurf legt nur allgemeine Grundsätze fest. Einzelfragen, z. B. zur biomedizinischen Forschung und zur Organtransplantation, sind in Zusatzprotokollen zu regeln, in denen die Schutzvorschriften konkretisiert werden.</p><p>1. Wie zu erwarten war, gingen die Stellungnahmen in bestimmten Bereichen weit auseinander. Teils wird eine engere, teils eine liberalere Fassung gefordert. Namentlich zu den die Interpellantin interessierenden Fragen wurden in gewissen Stellungnahmen klare Vorbehalte angebracht.</p><p>2. Die Zulässigkeit von Humanexperimenten an Urteilsunfähigen betrifft die neulich vermehrt diskutierte Frage einer allfälligen Sozialverpflichtung im Dienste des medizinischen Fortschritts. Das Für und Wider einer diesbezüglichen Opferobliegenheit wird unterschiedlich gewichtet: Gemäss Artikel 301 Absatz 1 ZGB haben die Eltern ihre Entscheidungen entsprechend dem "Wohl des Kindes" zu treffen. Aufgabe des Vormundes ist die Wahrung der gesamten Interessen des Mündels, insbesondere die Übernahme der persönlichen Fürsorge (vgl. Art. 367 Abs. 1 ZGB). Im Lichte dieser Pflichtgebundenheit der gesetzlichen Vertretungsmacht stösst die Einwilligung des Vertreters an seine Grenzen, wenn eine medizinische Massnahme als ausschliesslich fremdnütziger Eingriff nicht dem Wohle des Urteilsunfähigen dient (vgl. BGE 114 Ia 363 E.7b bb).</p><p>Die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften für Forschungsuntersuchungen am Menschen (vom 1. Dezember 1970/17. November 1981, sub IV.3) - und demnach auch jene Kantone, welche die Empfehlungen übernommen haben - treffen demgegenüber eine differenzierende Regelung: Forschungsuntersuchungen an handlungsunfähigen Personen sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und nur dann zulässig, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht an handlungsfähigen Personen durchgeführt werden können. Nichttherapeutische Forschungsuntersuchungen an urteilsunfähigen Personen sind unzulässig, wenn sie die Gefahr einer Beeinträchtigung bedingen. Zudem ist die Genehmigung durch eine Ethikkommission und die Wahrung der allgemeinen Schutzpflichten erforderlich (vgl. die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften vom 11. Mai 1989 für die Organisation und Tätigkeit medizinischethischer Kommissionen zur Beurteilung von Forschungsuntersuchungen am Menschen).</p><p>Der Entwurf einer Bioethik-Konvention liegt auf der Linie der Akademie. Er erlaubt Forschungsuntersuchngen an Urteilsunfähigen unter eng umschriebenen Voraussetzungen. Namentlich muss die Forschung - z. B. im Falle von Kinderkrankheiten und Altersdemenz - gestützt auf eine gesetzliche Grundlage nur gerade an der betreffenden Personenkategorie durchführbar und überdies risikoarm sein (vgl. Art. 6 Abs. 2). Inzwischen hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates am 2. Februar 1995 im Rahmen des Konsultationsverfahrens einen neuen Vorschlag unterbreitet, der zurzeit vom Expertenkomitee des Europarates überprüft wird.</p><p>Hinsichtlich der Entnahme von Organen und Geweben bei urteilsunfähigen Personen hat das Bundesgericht entschieden, dass mindestens der gesetzliche Vertreter oder, bei Fehlen eines solchen, nahestehende Personen oder Familienangehörige einwilligen müssen (vgl. BGE 114 Ia 361ff. E.7b). Fraglich ist freilich, ob die Entnahme überhaupt zulässig ist, sofern sie nicht im therapeutischen Interesse des urteilsunfähigen Patienten liegt und dieser auch nie einen Entnahmewunsch äusserte, bevor er urteilsunfähig wurde (vgl. BGE 114 Ia 363). Der Kanton Basel-Landschaft beispielsweise schliesst die Entnahme bei Urteilsunfähigen vollständig aus; die Kantone Neuenburg (Gesetzesentwurf) und Tessin verbieten auf jeden Fall die Entnahme von nichtregenerierbarem Gewebe bei Urteilsunfähigen.</p><p>Das Bundesgericht hat anerkannt, dass eine psychische Krankheit als Ultima ratio im Interesse der betreffenden Person bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage zwangsweise behandelt werden darf (vgl. BGE 118 II 262f. E.6).</p><p>Die Fragen der Entnahme von Transplantationsmaterial und der medizinischen Zwangsbehandlung werden im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Gesetzgebung über die Organtransplantation sowie der Revision des Vormundschaftsrechts zu behandeln sein.</p><p>3. Der Entwurf einer Bioethik-Konvention verbietet die Herstellung von Embryonen eigens zu Forschungszwecken (Art. 15 Abs. 2). Zudem begrenzt er die zulässige Forschung an sogenannt "überzähligen" Embryonen in vitro auf höchstens 14 Tage, sofern die nationale Rechtsordnung die Embryonenforschung überhaupt erlaubt (Art. 15 Abs. 1). Dieser Satz wurde von der Parlamentarischen Versammlung inzwischen gestrichen. Die Frage der Embryonenforschung soll gegebenenfalls später in einem Zusatzprotokoll zur Konvention geregelt werden.</p><p>Im Bestreben, das Entstehen sogenannt "überzähliger" Embryonen zu verhindern, dürfen gemäss Artikel 24novies Absatz 2 Buchstabe c Satz 3 der Bundesverfassung nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können. Zudem dürfen die Verfahren der Fortpflanzungshilfe nicht angewendet werden, um Forschung zu betreiben (Art. 24novies Abs. 2 Bst. c Satz 1 BV). Dementsprechend wird die Invitro-Fertilisation nach dem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und eine nationale Ethikkommission umfassend in den Dienst der Herbeiführung einer Schwangerschaft gestellt. Die Gewinnung von Embryonen für andere Zwecke als für die menschliche Fortpflanzung ist verboten, ebenso das Abspalten einer totipotenten Zelle von einem Embryo in vitro zu diagnostischen Zwecken.</p><p>Wenn die im Werden begriffene schweizerische Regelung der Invitro-Fertilisation nach ihrem betont schwangerschaftsdienlichen Sinn und Zweck das Entstehen "überzähliger" Embryonen von vornherein verhindern will, bleibt kaum Raum für Forschung an Keimlingen. Im einzelnen ist die Frage aber Untersuchungsgegenstand einer Studiengruppe (dritte Etappe der Ausführungsgesetzgebung zu Art. 24novies BV im Humanbereich). Zu erwähnen ist schliesslich, dass auch gemäss Ziffer 11 der Medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften vom 31. Dezember 1990 für die ärztlich assistierte Fortpflanzung menschliche Embryonen nicht als Forschungsobjekte verwendet werden dürfen.</p><p>4. Der Entwurf wird vom Expertenkomitee des Europarates im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen - und insbesondere der Äusserungen des konsultierten Menschenrechtskomitees sowie der Arbeitsgruppe für Datenschutz des Comité européen de coopération juridique - überarbeitet und dann dem Ministerkomitee zur Verabschiedung zugeleitet werden. Wenn der definitive Entwurf der Bioethik-Konvention feststeht, wird die Frage der Ratifikation durch die Schweiz im ordentlichen Konsultationsverfahren geklärt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich ist der Vorentwurf einer Bioethik-Konvention des Europarates vom Bundesamt für Justiz in eine informelle Vernehmlassung zu Kantonen und einigen interessierten Kreisen gegangen.</p><p>Verschiedene Vorschläge haben in der Bevölkerung Beunruhigung hervorgerufen:</p><p>Urteilsunfähige oder beschränkt urteilsfähige Kinder und Erwachsene sollen für Forschungsexperimente am Menschen und als Spender von regenerierbarem Transplantationsmaterial zugelassen werden (Art. 6 Abs. 2).</p><p>Zwangsbehandlung psychiatrischer Patienten und geistig behinderter Menschen soll erlaubt werden (Art. 10).</p><p>Embryonenforschung soll zulässig sein (Art. 15).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:</p><p>1. In welche Richtung zielen die eingegangenen Stellungnahmen?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass im Falle von geistig oder anderweitig behinderten Personen Forschungsexperimente und Eingriffe in die menschliche Integrität völlig verboten werden sollten (Art. 6 und Art. 10)?</p><p>3. Ist die vorgesehene Embryonenforschung (Art. 15) vereinbar mit Artikel 24novies Absatz 2 Litera c der Bundesverfassung?</p><p>4. Wird der Bundesrat den Vorentwurf annehmen oder angesichts der schwerwiegenden Vorschläge ablehnen?</p>
- Entwurf einer Bioethik-Konvention des Europarates
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