Skandale bei der Union bancaire privée und der TDB in Genf
- ShortId
-
94.3523
- Id
-
19943523
- Updated
-
14.11.2025 08:08
- Language
-
de
- Title
-
Skandale bei der Union bancaire privée und der TDB in Genf
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Erhält die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) von Verletzungen des Gesetzes oder sonstigen Missständen Kenntnis, erlässt sie nach Art. 23ter Abs. 1 Bankgesetz die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen. Dabei steht die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im Vordergrund. Sofern dieses Ziel mit weniger weitgehenden Massnahmen erreicht werden kann, würde sich der Bewilligungsentzug als unverhältnismässig erweisen.</p><p></p><p>2. Die Union bancaire privée (UBP) ist 1990 durch Fusion zwischen CBI und TDB entstanden und bildet heute eine Einheit. Im vorliegenden Fall erhielt die EBK von einem Rechtshilfegesuch der USA Kenntnis. Die zuständigen Stellen der UBP wurden zu den Anschuldigungen der USBehörden angehört. Zudem hat die Bank nach Eingang des Rechtshilfegesuchs in Zusammenarbeit mit der externen Revisionsstelle eine Anzahl von Massnahmen getroffen. Insbesondere wurde eine gründliche interne Untersuchung durchgeführt. Dabei wurde geprüft, ob es im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen zu Widerhandlungen gekommen ist. Die Ergebnisse der Untersuchung und die getroffenen Massnahmen wurden der EBK unverzüglich mitgeteilt.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Seit einigen Jahren verfügt die UBP für die Umsetzung der von der EBK erlassenen Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei über ein bankinternes Dispositiv. Zu diesem Dispositiv gehört namentlich ein besonderer Dienst der die Mitarbeiter der Bank bei der Bekämpfung der Geldwäscherei berät. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass die zuständigen Kadermitarbeiter bei der Eröffnung bestimmter Konten und bei der Annahme von Geldern bankinterne Richtlinien verletzt haben. 4. Das Rechtshilfegesuch der USA stützt sich auf den Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. Mit Verfügungen vom 22. November und 9. Dezember 1994 ist das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) auf das Gesuch eingetreten und hat antragsgemäss bestimmte Gelder blockiert. Zur Zeit läuft gegen diese Verfügungen ein Einspracheverfahren. Zudem haben die zuständigen Genfer Behörden ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Weder EBK noch Bundesrat können den Ergebnissen dieser Verfahren vorgreifen.</p><p></p><p>5. Neben dem Rechtshilfefall USA ist die UBP auch in anderem Zusammenhang genannt worden. In einem Fall macht die Bank geltend, sie habe die Geschäftsbeziehung noch vor der Eröffnung eines Verfahrens aus eigenem Antrieb abgebrochen. Die Häufung der Fälle hat die EBK veranlasst, eine systematische Prüfung anzuordnen, um zu untersuchen, ob im Kreis der Vermittler der UBP Schwachstellen bestehen könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit einigen Jahren folgt bei der Union bancaire privée (UBP) und der TDB ein Skandal auf den anderen. Der letzte Skandal: vier leitende Angestellte dieser Institute sind in den USA unter Anklage gestellt worden, weil sie, zusammen mit Herrn Albert Shamma, Finanzmann in Genf, eines der bedeutendsten Geldwäschereinetze für Geld aus dem organisierten Verbrechen, das jemals aufgedeckt wurde, errichtet haben.</p><p>Ist der Bundesrat über diese Vorkommnisse im Bilde?</p><p>Warum wartet die Eidgenössische Bankenkommission mit der Schliessung von UBP und TDB, da doch ein offensichtlicher Verstoss gegen Artikel 23ter des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen vorliegt?</p>
- Skandale bei der Union bancaire privée und der TDB in Genf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Erhält die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) von Verletzungen des Gesetzes oder sonstigen Missständen Kenntnis, erlässt sie nach Art. 23ter Abs. 1 Bankgesetz die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen. Dabei steht die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im Vordergrund. Sofern dieses Ziel mit weniger weitgehenden Massnahmen erreicht werden kann, würde sich der Bewilligungsentzug als unverhältnismässig erweisen.</p><p></p><p>2. Die Union bancaire privée (UBP) ist 1990 durch Fusion zwischen CBI und TDB entstanden und bildet heute eine Einheit. Im vorliegenden Fall erhielt die EBK von einem Rechtshilfegesuch der USA Kenntnis. Die zuständigen Stellen der UBP wurden zu den Anschuldigungen der USBehörden angehört. Zudem hat die Bank nach Eingang des Rechtshilfegesuchs in Zusammenarbeit mit der externen Revisionsstelle eine Anzahl von Massnahmen getroffen. Insbesondere wurde eine gründliche interne Untersuchung durchgeführt. Dabei wurde geprüft, ob es im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen zu Widerhandlungen gekommen ist. Die Ergebnisse der Untersuchung und die getroffenen Massnahmen wurden der EBK unverzüglich mitgeteilt.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Seit einigen Jahren verfügt die UBP für die Umsetzung der von der EBK erlassenen Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei über ein bankinternes Dispositiv. Zu diesem Dispositiv gehört namentlich ein besonderer Dienst der die Mitarbeiter der Bank bei der Bekämpfung der Geldwäscherei berät. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass die zuständigen Kadermitarbeiter bei der Eröffnung bestimmter Konten und bei der Annahme von Geldern bankinterne Richtlinien verletzt haben. 4. Das Rechtshilfegesuch der USA stützt sich auf den Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. Mit Verfügungen vom 22. November und 9. Dezember 1994 ist das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) auf das Gesuch eingetreten und hat antragsgemäss bestimmte Gelder blockiert. Zur Zeit läuft gegen diese Verfügungen ein Einspracheverfahren. Zudem haben die zuständigen Genfer Behörden ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Weder EBK noch Bundesrat können den Ergebnissen dieser Verfahren vorgreifen.</p><p></p><p>5. Neben dem Rechtshilfefall USA ist die UBP auch in anderem Zusammenhang genannt worden. In einem Fall macht die Bank geltend, sie habe die Geschäftsbeziehung noch vor der Eröffnung eines Verfahrens aus eigenem Antrieb abgebrochen. Die Häufung der Fälle hat die EBK veranlasst, eine systematische Prüfung anzuordnen, um zu untersuchen, ob im Kreis der Vermittler der UBP Schwachstellen bestehen könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit einigen Jahren folgt bei der Union bancaire privée (UBP) und der TDB ein Skandal auf den anderen. Der letzte Skandal: vier leitende Angestellte dieser Institute sind in den USA unter Anklage gestellt worden, weil sie, zusammen mit Herrn Albert Shamma, Finanzmann in Genf, eines der bedeutendsten Geldwäschereinetze für Geld aus dem organisierten Verbrechen, das jemals aufgedeckt wurde, errichtet haben.</p><p>Ist der Bundesrat über diese Vorkommnisse im Bilde?</p><p>Warum wartet die Eidgenössische Bankenkommission mit der Schliessung von UBP und TDB, da doch ein offensichtlicher Verstoss gegen Artikel 23ter des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen vorliegt?</p>
- Skandale bei der Union bancaire privée und der TDB in Genf
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