Arbeitsvermittlungsgesetz. Art. 20

ShortId
94.3542
Id
19943542
Updated
25.06.2025 02:05
Language
de
Title
Arbeitsvermittlungsgesetz. Art. 20
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) regelt die Arbeitsbeziehungen zwischen den Einsatzbetrieben, den Temporärarbeit anbietenden Firmen (Verleiher) und den Arbeitnehmern. Der Artikel 20 dieses Gesetzes hält insbesondere fest: "Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten." Dies betrifft insbesondere Firmen und Verleiher, die in der Bauwirtschaft tätig sind. </p><p>Die Praxis hat reichlich bewiesen, dass Anwendung und Einhaltung der genannten Bestimmung etliche Mühe bereiten, insbesondere was die Festsetzung des Lohns anbelangt (tatsächlicher Lohn, Bezahlung des 13. Monatslohns und von Feiertagen). Diese Schwierigkeiten führen unter den Sozialpartnern immer häufiger zu Streitfällen.</p><p>So zahlen in letzter Zeit die Firmen, die Temporärstellen anbieten, den Arbeitnehmern den effektiv geschuldeten Lohn nicht aus und bezahlen auch den dreizehnten Monatslohn und die Feiertage nicht so, wie sie sollten. Diese Firmen bestreiten auch, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, die Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten.</p><p>Wie Kontrollen der Lohnbücher ergeben, halten sich die Agenturen, die temporäre Arbeitskräfte an Firmen mit Gesamtarbeitsverträgen, die vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurden, ausleihen, zudem nur selten, um nicht zu sagen nie, an die vorgesehenen Minimallöhne. Sie bleiben vielmehr oft beträchtlich darunter. </p><p>Die Kontrollen haben auch bewiesen, dass im Bereich des Personalverleihs folgende fragwürdigen Methoden für die Lohnberechnung - sie sollten dringend verboten werden - weit verbreitet sind: Ein bedeutender Teil des Lohnes wird als Spesen verrechnet. Diese Praxis begünstigt den Steuerbetrug und vermindert in ungerechter Weise die Beiträge an die Sozialversicherungen, was letzten Endes zu verminderten Versicherungsleistungen führt.</p><p>Diese Praxis widerspricht sowohl dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) als auch der Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbeitsverträge. Anderseits werden dadurch in gesetzeswidriger Weise bedeutende Beträge den Sozialversicherungen vorenthalten und erhebliche Lohnanteile den Steuerbehörden nicht angegeben. Diese Situation ist unhaltbar und ruft nach dringlichen Massnahmen.</p><p>Insbesondere wirkt sich eine solche Praxis für die einzelnen Arbeitnehmer hinsichtlich der Festlegung des Lohns negativ aus. Der Arbeitnehmerschutz wird relativiert und geschwächt. Sodann führen, um ein Beispiel zu geben, reduzierte Beiträge an die AHV zu tieferen AHV-Renten. Darüber hinaus haben die erwähnten Lohnberechnungsmethoden fatalerweise negative Auswirkungen im Invaliditätsfall, da sich die Grundlage für die Berechnung der Renten auch nach den einbezahlten Beiträgen bemisst. Ebenso ist auf die negativen Auswirkungen für die Taggelder bei Unfall oder Krankheit hinzuweisen, da auch diese von der Höhe der einbezahlten Beiträge abhängen. Auch bei den Leistungen der zweiten Säule und den Familienzulagen können negative Auswirkungen auftreten. </p><p>Der Bund kann solche Praktiken schon aus steuerpolitischen Gründen nicht tolerieren. Die Verrechnung bedeutender Lohnanteile als sogenannte Spesen führt zu unterschiedlicher Besteuerung von Arbeitnehmern mit gleichem Lohn. Man kann zudem davon ausgehen, dass die erwähnten Spesen ganz oder teilweise der Besteuerung entzogen werden. Da die meisten Vermittlungsfirmen für einen normalen Lohn bedeutende Spesen in Rechnung stellen, fragt es sich, wie weit der Steuerbetrug begünstigt wird. </p><p>Die angesprochenen Fälle sind weit verbreitet und aktuell. Aus steuer- und versicherungsrechtlichen Gründen, aber auch im Hinblick auf die korrekte Anwendung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und der Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbeitsverträge drängt es sich auf, umgehend Massnahmen zu treffen, wie sie in dieser Motion vorgeschlagen werden. Dies kann durch die Aenderung von Verordnungen und von Weisungen über den Vollzug von Artikel 20 AVG oder nötigenfalls auch durch den Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen geschehen.</p>
  • <p>Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) hält fest: "Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten." Diese Vorschrift gilt insbesondere für die Firmen, die Temporärstellen in der Bauwirtschaft anbieten. In der Praxis wird sie jedoch oft nicht eingehalten. Die erwähnten Firmen beanspruchen einen Interpretationsspielraum oder verfahren bei der Lohnauszahlung so, dass sie z. B. in Umgehung der zitierten Gesetzesbestimmung einen Teil des Lohns als Spesen aufführen.</p><p>Die Unterzeichneten ersuchen den Bundesrat:</p><p>1. auf dem Verordnungsweg oder mit Weisungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die den Verleiher klar dazu verpflichten, sich in bezug auf den Lohn, den dreizehnten Monatslohn und die Bezahlung der Feiertage an die Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge zu halten;</p><p>2. insbesondere - und nötigenfalls mit präzisen gesetzlichen Bestimmungen - dem Verleiher die Möglichkeit zu verbauen, einen Teil des Lohns als Spesen zu verrechnen oder einen Teil des Lohns als Spesenvergütung zu deklarieren;</p><p>3. umgehend Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen, damit für die Sozialversicherungen (AHV-Renten, zweite Säule, Taggelder) der tatsächliche Lohn als Basis genommen wird;</p><p>4. Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass die Steuerpflichten durch eine Unterteilung des ausbezahlten Arbeitsentgeltes in Lohn und Spesen umgangen werden.</p>
  • Arbeitsvermittlungsgesetz. Art. 20
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) regelt die Arbeitsbeziehungen zwischen den Einsatzbetrieben, den Temporärarbeit anbietenden Firmen (Verleiher) und den Arbeitnehmern. Der Artikel 20 dieses Gesetzes hält insbesondere fest: "Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten." Dies betrifft insbesondere Firmen und Verleiher, die in der Bauwirtschaft tätig sind. </p><p>Die Praxis hat reichlich bewiesen, dass Anwendung und Einhaltung der genannten Bestimmung etliche Mühe bereiten, insbesondere was die Festsetzung des Lohns anbelangt (tatsächlicher Lohn, Bezahlung des 13. Monatslohns und von Feiertagen). Diese Schwierigkeiten führen unter den Sozialpartnern immer häufiger zu Streitfällen.</p><p>So zahlen in letzter Zeit die Firmen, die Temporärstellen anbieten, den Arbeitnehmern den effektiv geschuldeten Lohn nicht aus und bezahlen auch den dreizehnten Monatslohn und die Feiertage nicht so, wie sie sollten. Diese Firmen bestreiten auch, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, die Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten.</p><p>Wie Kontrollen der Lohnbücher ergeben, halten sich die Agenturen, die temporäre Arbeitskräfte an Firmen mit Gesamtarbeitsverträgen, die vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurden, ausleihen, zudem nur selten, um nicht zu sagen nie, an die vorgesehenen Minimallöhne. Sie bleiben vielmehr oft beträchtlich darunter. </p><p>Die Kontrollen haben auch bewiesen, dass im Bereich des Personalverleihs folgende fragwürdigen Methoden für die Lohnberechnung - sie sollten dringend verboten werden - weit verbreitet sind: Ein bedeutender Teil des Lohnes wird als Spesen verrechnet. Diese Praxis begünstigt den Steuerbetrug und vermindert in ungerechter Weise die Beiträge an die Sozialversicherungen, was letzten Endes zu verminderten Versicherungsleistungen führt.</p><p>Diese Praxis widerspricht sowohl dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) als auch der Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbeitsverträge. Anderseits werden dadurch in gesetzeswidriger Weise bedeutende Beträge den Sozialversicherungen vorenthalten und erhebliche Lohnanteile den Steuerbehörden nicht angegeben. Diese Situation ist unhaltbar und ruft nach dringlichen Massnahmen.</p><p>Insbesondere wirkt sich eine solche Praxis für die einzelnen Arbeitnehmer hinsichtlich der Festlegung des Lohns negativ aus. Der Arbeitnehmerschutz wird relativiert und geschwächt. Sodann führen, um ein Beispiel zu geben, reduzierte Beiträge an die AHV zu tieferen AHV-Renten. Darüber hinaus haben die erwähnten Lohnberechnungsmethoden fatalerweise negative Auswirkungen im Invaliditätsfall, da sich die Grundlage für die Berechnung der Renten auch nach den einbezahlten Beiträgen bemisst. Ebenso ist auf die negativen Auswirkungen für die Taggelder bei Unfall oder Krankheit hinzuweisen, da auch diese von der Höhe der einbezahlten Beiträge abhängen. Auch bei den Leistungen der zweiten Säule und den Familienzulagen können negative Auswirkungen auftreten. </p><p>Der Bund kann solche Praktiken schon aus steuerpolitischen Gründen nicht tolerieren. Die Verrechnung bedeutender Lohnanteile als sogenannte Spesen führt zu unterschiedlicher Besteuerung von Arbeitnehmern mit gleichem Lohn. Man kann zudem davon ausgehen, dass die erwähnten Spesen ganz oder teilweise der Besteuerung entzogen werden. Da die meisten Vermittlungsfirmen für einen normalen Lohn bedeutende Spesen in Rechnung stellen, fragt es sich, wie weit der Steuerbetrug begünstigt wird. </p><p>Die angesprochenen Fälle sind weit verbreitet und aktuell. Aus steuer- und versicherungsrechtlichen Gründen, aber auch im Hinblick auf die korrekte Anwendung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und der Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbeitsverträge drängt es sich auf, umgehend Massnahmen zu treffen, wie sie in dieser Motion vorgeschlagen werden. Dies kann durch die Aenderung von Verordnungen und von Weisungen über den Vollzug von Artikel 20 AVG oder nötigenfalls auch durch den Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen geschehen.</p>
    • <p>Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) hält fest: "Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten." Diese Vorschrift gilt insbesondere für die Firmen, die Temporärstellen in der Bauwirtschaft anbieten. In der Praxis wird sie jedoch oft nicht eingehalten. Die erwähnten Firmen beanspruchen einen Interpretationsspielraum oder verfahren bei der Lohnauszahlung so, dass sie z. B. in Umgehung der zitierten Gesetzesbestimmung einen Teil des Lohns als Spesen aufführen.</p><p>Die Unterzeichneten ersuchen den Bundesrat:</p><p>1. auf dem Verordnungsweg oder mit Weisungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die den Verleiher klar dazu verpflichten, sich in bezug auf den Lohn, den dreizehnten Monatslohn und die Bezahlung der Feiertage an die Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge zu halten;</p><p>2. insbesondere - und nötigenfalls mit präzisen gesetzlichen Bestimmungen - dem Verleiher die Möglichkeit zu verbauen, einen Teil des Lohns als Spesen zu verrechnen oder einen Teil des Lohns als Spesenvergütung zu deklarieren;</p><p>3. umgehend Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen, damit für die Sozialversicherungen (AHV-Renten, zweite Säule, Taggelder) der tatsächliche Lohn als Basis genommen wird;</p><p>4. Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass die Steuerpflichten durch eine Unterteilung des ausbezahlten Arbeitsentgeltes in Lohn und Spesen umgangen werden.</p>
    • Arbeitsvermittlungsgesetz. Art. 20

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