Subventionsbestimmungen für Forststrassen

ShortId
94.3546
Id
19943546
Updated
14.11.2025 08:55
Language
de
Title
Subventionsbestimmungen für Forststrassen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 1965 sind in den Schweizer Wäldern fast 10 000 Kilometer lastwagentaugliche Strassen gebaut worden; dazu kommen für den gleichen Zeitraum nochmals 10 000 Kilometer Güterstrassen, die mit landwirtschaftlichen Krediten subventioniert wurden. Während das Bedürfnis im Mittelland gesättigt ist, wird für das Berggebiet ein weiterer namhafter Ausbau vorgesehen. Der Unterhalt dieses ausgedehnten Strassennetzes wird stets kostspieliger.</p><p>Damit ist der Zeitpunkt gekommen, die bisherige Subventionspraxis näher zu untersuchen und kritisch zu überprüfen. Einmal hinsichtlich der Anforderungen des naturnahen Bauens. Hier gilt es, die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes ernst zu nehmen. Diese sind nicht allein im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz verankert, sondern auch schon im Landwirtschaftsgesetz von 1951 in Zusammenhang mit Bodenverbesserungen und neuerdings auch im revidierten Waldgesetz. Dennoch tun sich verschiedene Aufsichtsbehörden mit den neuen ökologischen Anforderungen schwer.</p><p>Zweitens ist die Subventionspraxis auch hinsichtlich der Kostenberechnung zu überprüfen. In Zukunft muss die Kostenwahrheit zum Tragen kommen, indem neben den direkten Baukosten auch die indirekten Kosten der Landschaftszerstörung einzubeziehen sind. Dadurch erst werden Neubauprojekte mit Sanierungsprojekten bestehender Strassen vergleichbar. Verschiedene Konflikte aus jüngster Zeit haben klar gezeigt, wie offizielle Neubauprojekte gegen den ursprünglichen Willen der Bevölkerung, welche angepasste Lösungen anstrebte, durchgesetzt wurden (Feldis, Duvin) oder realisiert werden sollten (Napfgebiet, Maderanertal), und zwar mit dem Druckmittel, dass alternative Projekte oder Techniken nicht subventioniert würden. Weil die volle Übernahme der Kosten eines traditionellen Sanierungsprojektes für eine Gemeinde nicht tragbar war, entschloss sie sich widerwillig für das subventionierte Neubauprojekt. Dass damit der Weg zur Alp bedeutend länger wird und das Holzführen mit dem Pferd nicht mehr möglich ist, weil die neue Strasse viel zu flach verläuft, muss ebenso widerwillig in Kauf genommen werden.</p><p>Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die vorschreibt, dass Erschliessungswege eine Mindestbreite von drei Metern aufweisen müssen (lastwagengängig und baumaschinenkonform). Trotzdem berufen sich die Subventionsbehörden auf amtliche Richtlinien, SIA- und andere Normen bei der Beurteilung der Subventionsprojekte. Hier ist grössere Flexibilität angezeigt.</p><p>Der gesetzlich vorgeschriebene Unterhalt von Erschliessungsstrassen kostet jährlich 140 Millionen Franken. Diese Kosten verursachen Gemeinden und Weggenossenschaften zunehmend Probleme. Um sie niedrig zu halten, versehen Bauherrschaften die Strassen nachträglich mit Hartbelag, was auf ihre ganze Lebensdauer bezogen teurer zu stehen kommt. Dieser Vorgang entzieht sich der Kontrolle durch die eidgenössischen Amtsstellen. Der Bund fördert vielmehr diese Entwicklung indirekt, indem er zunehmend mehr Beiträge an Wiederherstellungen von Strassen ausrichtet. Hier drängen sich Gegenmassnahmen auf.</p><p>Für das Berggebiet wird von offizieller Seite eine weitere Erschliessung der Gebirgswälder mit 3600 bis 4300 Kilometern ab 1989 gerechnet. Solche Planziele bedürfen dringend einer Überprüfung. Es können auch nicht alle kranken Wälder über Erschliessungsstrassen saniert werden, vor allem wenn die Erkrankung auf exogene Vorgänge (Luftverschmutzung usw.) zurückzuführen ist. Die Frage ist insbesondere auch im Hinblick auf den gemäss Waldgesetz vorgesehenen Verzicht auf die Bewirtschaftung zu klären.</p>
  • <p>In der Schweiz liegt der jährliche Holzverbrauch bei rund 6,5 Millionen Kubikmetern. Durchschnittlich werden 4,5 Millionen Kubikmeter einheimisches Holz genutzt und zum grossen Teil im Inland verwendet. Holz ist der einzige nachhaltige Rohstoff der Schweiz. Der Zuwachs pro Jahr beträgt etwa 6,7 Millionen Kubikmeter. Holz ist im Vergleich zu anderen Rohstoffen CO 2 -neutral, ökologisch und benötigt als Substitutionsprodukt am wenigsten Energie zur Verarbeitung.</p><p>Für eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Holzproduktion und für die Pflege des Schutzwaldes ist ein Minimum an Waldstrassen nötig. Will man die Forststrassen einer ökologischen und ökonomischen Beurteilung unterziehen, so müssen alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.</p><p>Dazu gehören auch folgende Fragen: Wieviel einheimisches Holz wollen wir verwenden? Welche Transportdistanzen und Transportmittel sind für Holz sinnvoll? Die Aufrechterhaltung bzw. Steigerung der Holznutzung auf rund 6 Millionen Kubikmeter ist von grosser Bedeutung für unsere Holzwirtschaft und wird vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) aus ökologischen und ökonomischen Gründen stark befürwortet.</p><p>Im ersten Artikel des Waldgesetzes sind die verschiedenen Waldfunktionen aufgezählt. Das Waldgesetz hält die Gleichwertigkeit der verschiedenen Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) fest. Die Kantone haben nun im Rahmen der forstlichen Planung diese Waldfunktionen zu erfassen. Somit stellt sich vorgängig jeder Walderschliessungsplanung die Grundsatzfrage über eine allfällige Waldpflege bzw. -bewirtschaftung. Erst wenn diese Frage entsprechend der Waldfunktionen beantwortet ist, kommt die Frage nach der erforderlichen Erschliessung. Je nach Waldfunktion ist eine minimale Erschliessung (Basiserschliessung) notwendig.</p><p>Der Bund verfügt mit der am 1. Januar 1993 in Kraft gesetzten Waldgesetzgebung über neue Rechtsgrundlagen. Diese werden so interpretiert und konkretisiert, dass heute nur noch ein Minimum an Waldstrasse, d. h. eine genügende Basiserschliessung, unterstützt wird. Voraussetzungen sind dabei eine regionale forstliche Planung, die unter anderem eine Waldfunktionsausscheidung enthält, sowie eine Kostenwirksamkeitsrechnung, bei der auch Nullvarianten und alternative Erschliessungsmöglichkeiten (z. B. Feinerschliessung mittels Seilkran) zu prüfen sind.</p><p>Die verschiedenen Gesetzesvorgaben sind in den Vollzugsbestimmungen (Kreisschreiben) des Buwal (Eidgenössische Forstdirektion) berücksichtigt worden.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1a. Beim Vollzug der neuen Waldgesetzgebung bilden die quantitative und die qualitative Walderhaltung sowie die Förderung des naturnahen Waldes zentrale Anliegen. Im Rahmen der forstlichen Planung ist grundsätzlich der Bedarfsnachweis für eine Wegerschliessung zu erbringen. Dabei sind die Waldfunktionen zu berücksichtigen, und eine umfassende Interessenerfassung ist durchzuführen. Diese Abklärungen bilden die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Subventionswürdigkeit eines Vorhabens. In diesem Sinne werden die Kriterien der qualitativen Walderhaltung und des naturnahen Waldes berücksichtigt.</p><p>1b. Die verstärkte Berücksichtigung der vom Interpellanten genannten Anliegen ist ein erklärtes Ziel der mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten Neuorientierung der Landwirtschaftspolitik. Selbstverständlich werden sie auch bei der Unterstützung von Güterwegen beachtet. Es gilt zu bedenken, dass auch naturnah bewirtschaftete Flächen für Geräte und Transportmittel erreichbar sein müssen. Einzige Alternative zur Erschliessung ist letztlich die Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und damit ein Verzicht auf Pflege und Bewahrung der Kulturlandschaft.</p><p>2a. Die Eidgenössische Forstdirektion will beim Vollzug des Waldgesetzes das Prinzip der Kostenwahrheit bei allen forstlichen Projektvorhaben berücksichtigen und hat dazu entsprechende Bedingungen in den Vollzugsvorschriften (Kreisschreiben) formuliert. So ist insbesondere bei der Erschliessungsplanung eine ganzheitliche Betrachtung verlangt. Dabei ist von einem umfassenden Zielsystem auszugehen, wie es seit einigen Jahren auch an der ETH unterrichtet wird.</p><p>Für Waldstrassen werden bereits heute eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Abklärung der Kostenwirksamkeit verlangt. Dazu gehört auch die Berücksichtigung und Erfassung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie entsprechender Ersatzmassnahmen. Bei der genauen Erfassung all dieser Elemente stellen sich jedoch noch methodische Schwierigkeiten, und eingehende Grundlagenarbeit ist erforderlich.</p><p>2b. Bei den Abklärungen für eine Erschliessung ist auch die Nullvariante zu berücksichtigen. Wenn das Zielsystem nicht erfüllt wird oder wenn die Auswirkungen auf die natürliche Umwelt (z. B. Gefährdung eines geschützten Biotops) nicht akzeptiert werden können, so wird die Subventionierung der Wegerschliessung abgelehnt. Alternative Erschliessungstechniken (z. B. der Seilkran-Einsatz) sind zu prüfen. Zur Förderung des Seilkran-Einsatzes werden die Montage- und Demontagekosten unterstützt.</p><p>3. Die Wiederherstellung und der Ausbau von bestehenden zweckmässigen Waldwegen werden unterstützt. Dies um so mehr dann, wenn dadurch der Eingriff in die Landschaft minimiert und teure Neubauten vermieden werden können. Gestützt auf eine umfassende Interessenerfassung hat der Antragsteller jedoch auch bei Wiederherstellungen oder Ausbauten den Bedarfsnachweis zu erbringen.</p><p>4. Das Waldgesetz hat eine wesentliche Änderung in der Projektabwicklung gebracht, indem die Eidgenössische Forstdirektion nur noch die Projektphasen der Vorstudie und des Vorprojektes begutachtet. Die Verantwortung für die Projektausführung, das Detail- oder Bauprojekt, wurde den Kantonen übertragen. Der Subventionsentscheid bezieht sich auf das Vorprojekt (Verfügung auf Stufe Vorprojekt). Das eigentliche Bauprojekt (Detailprojekt) ist somit nicht Teil der Subventionsverfügung.</p><p>Für die Waldstrassen erlässt die Eidgenössische Forstdirektion keine eigenen (Bau-)Normen. Zur Sicherstellung des zweckmässigen Einsatzes der Bundesmittel und der fachgerechten Bauausführung wird die Berücksichtigung der einschlägigen Fachnormen und Wegleitungen vorausgesetzt, wie z. B.</p><p>- die Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft für forstlichen Strassenbau (SAFS-Merkblätter),</p><p>- diverse SIA-Normen und</p><p>- die Wegleitungen "Natur- und Heimatschutz beim forstlichen Projektwesen" und "Natur- und Landschaftsschutz sowie Heimatschutz bei der Erstellung von UVP-Berichten".</p><p>Die Professur für forstliches Ingenieurwesen der ETH Zürich arbeitet an einem Forschungsauftrag betreffend technische Elemente der Walderschliessung, einschliesslich Fragen des Längsgefälles und der Wegbreite. Die Resultate werden 1995 publiziert.</p><p>5. Der Bund ist bemüht, die äusserst knappen öffentlichen Gelder optimal einzusetzen. Die Eidgenössische Forstdirektion beauftragt die für die Kantone zuständigen Forstinspektoren, die Subventionsbegehren in einer frühen Projektierungsphase vor Ort zu beurteilen und die Durchführung der umfassenden Interessenabwägung sicherzustellen. Auf der Stufe der Vorstudie wird Eintreten oder Nichteintreten auf ein Erschliessungsvorhaben signalisiert. Auf Stufe des Vorprojektes werden in der Verfügung die erforderlichen Auflagen und Bedingungen aufgenommen. Der Vollzug liegt in erster Linie in der Verantwortung der Kantone und wird vom zuständigen Forstinspektor stichprobenweise kontrolliert. Zurzeit wird ein verfeinertes projektbezogenes Controlling-Konzept erarbeitet.</p><p>In bezug auf die Hartbelagstrassen trifft es nicht zu, dass diese im Wald indirekt gefördert werden. Die Eidgenössische Forstdirektion subventioniert den Belagseinbau nur auf erwiesenermassen erforderlichen Strecken (z. B. bei grosser Erosionsgefahr).</p><p>6. In Artikel 20 des Waldgesetzes werden die Bewirtschaftungsgrundsätze aufgezeigt. In Absatz 3 wird festgehalten, dass der Bund keine flächendeckende Bewirtschaftung des Waldes verlangt. Die Kantone haben nun im Rahmen der forstlichen Planung die verschiedenen Interessen am Wald, d. h. jene der Öffentlichkeit sowie der Waldeigentümer, zu erfassen und entsprechende Bewirtschaftungsintensitäten festzuhalten.</p><p>7. In den Vollzugsbestimmungen (Kreisschreiben) hat die Eidgenössische Forstdirektion die "Kurskorrektur" bereits vollzogen. Neue Erkenntnisse werden in der vorgesehenen Überarbeitung der Kreisschreiben berücksichtigt werden. Die "Kurskorrektur" ist auf kantonaler Ebene weiter umzusetzen, und der Vollzug liegt nun in erster Linie bei den Kantonen. Grundsätzlich sollen lokale Interessenkonflikte im lokalen Rahmen bereinigt werden und nicht den Subventionstatbestand der forstlichen Strukturverbesserungen auf nationaler Ebene in Frage stellen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten:</p><p>1.Teilt er die Auffassung in bezug auf die Ziele des subventionierten Baues von Erschliessungsstrassen, dass</p><p>1a. beim Waldstrassenbau nebst dem Kriterium der Walderhaltung in seiner Ausdehnung vermehrt die Kriterien der qualitativen Walderhaltung und des naturnahen Waldes berücksichtigt werden sollen;</p><p>1b. beim Güterstrassenbau im Rahmen eines umweltfreundlich produzierenden Bauernstandes stärker auf eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und eine von Schadstoffen weniger belastete Umwelt Rücksicht zu nehmen ist?</p><p>2a. Ist der Bundesrat bereit, bei künftigen Projekten von Wald- und Güterstrassen vom Prinzip der Kostenwahrheit auszugehen, d. h. nebst den eigentlichen Baukosten auch die Kosten für die Zerstörung von Naturwerten und landschaftlichen Schönheiten einzubeziehen?</p><p>2b. Ist er demnach auch bereit, darauf hinzuwirken, dass auf Grund der Kostenwahrheit entweder der Verzicht auf eine Strasse oder der Ersatz durch schonendere alternative Techniken gefordert werden muss?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, auch Sanierungsprojekte für bestehende Waldwege, die lediglich sanfte Landschaftseingriffe und kleinere Restkosten für finanzschwache Berggemeinden zur Folge haben, als Alternative zu Neubauten anzuerkennen und zu unterstützen?</p><p>4. Ist der Bundesrat gewillt, die Kriterien betreffend Breite und Neigung flexibler auszugestalten und auf übertriebenen Perfektionismus zu verzichten?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat die Kontrollen beim subventionierten Erschliessungsstrassenbau effizient auszugestalten und die indirekte Förderung von Hartbelagstrassen zu stoppen, deren Kosten zum Teil heute auf Bund und Kantone abgewälzt werden?</p><p>6. Wie will der Bundesrat der Bestimmung in Artikel 20 Absatz 3 des Waldgesetzes gerecht werden, die einen Verzicht auf die Bewirtschaftung erlaubt, sofern der Zustand des Waldes und der Grundsatz der Walderhaltung dies zulassen?</p><p>7. Ist der Bundesrat gewillt, die neuen Erkenntnisse betreffend einen sinnvollen und naturnahen Bau von Wald- und Güterstrassen anzuwenden und durch Anpassungen in den entsprechenden Verordnungen und Richtlinien in die Tat umzusetzen? Wenn ja, wo und innert welcher Zeit soll das erfolgen?</p>
  • Subventionsbestimmungen für Forststrassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 1965 sind in den Schweizer Wäldern fast 10 000 Kilometer lastwagentaugliche Strassen gebaut worden; dazu kommen für den gleichen Zeitraum nochmals 10 000 Kilometer Güterstrassen, die mit landwirtschaftlichen Krediten subventioniert wurden. Während das Bedürfnis im Mittelland gesättigt ist, wird für das Berggebiet ein weiterer namhafter Ausbau vorgesehen. Der Unterhalt dieses ausgedehnten Strassennetzes wird stets kostspieliger.</p><p>Damit ist der Zeitpunkt gekommen, die bisherige Subventionspraxis näher zu untersuchen und kritisch zu überprüfen. Einmal hinsichtlich der Anforderungen des naturnahen Bauens. Hier gilt es, die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes ernst zu nehmen. Diese sind nicht allein im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz verankert, sondern auch schon im Landwirtschaftsgesetz von 1951 in Zusammenhang mit Bodenverbesserungen und neuerdings auch im revidierten Waldgesetz. Dennoch tun sich verschiedene Aufsichtsbehörden mit den neuen ökologischen Anforderungen schwer.</p><p>Zweitens ist die Subventionspraxis auch hinsichtlich der Kostenberechnung zu überprüfen. In Zukunft muss die Kostenwahrheit zum Tragen kommen, indem neben den direkten Baukosten auch die indirekten Kosten der Landschaftszerstörung einzubeziehen sind. Dadurch erst werden Neubauprojekte mit Sanierungsprojekten bestehender Strassen vergleichbar. Verschiedene Konflikte aus jüngster Zeit haben klar gezeigt, wie offizielle Neubauprojekte gegen den ursprünglichen Willen der Bevölkerung, welche angepasste Lösungen anstrebte, durchgesetzt wurden (Feldis, Duvin) oder realisiert werden sollten (Napfgebiet, Maderanertal), und zwar mit dem Druckmittel, dass alternative Projekte oder Techniken nicht subventioniert würden. Weil die volle Übernahme der Kosten eines traditionellen Sanierungsprojektes für eine Gemeinde nicht tragbar war, entschloss sie sich widerwillig für das subventionierte Neubauprojekt. Dass damit der Weg zur Alp bedeutend länger wird und das Holzführen mit dem Pferd nicht mehr möglich ist, weil die neue Strasse viel zu flach verläuft, muss ebenso widerwillig in Kauf genommen werden.</p><p>Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die vorschreibt, dass Erschliessungswege eine Mindestbreite von drei Metern aufweisen müssen (lastwagengängig und baumaschinenkonform). Trotzdem berufen sich die Subventionsbehörden auf amtliche Richtlinien, SIA- und andere Normen bei der Beurteilung der Subventionsprojekte. Hier ist grössere Flexibilität angezeigt.</p><p>Der gesetzlich vorgeschriebene Unterhalt von Erschliessungsstrassen kostet jährlich 140 Millionen Franken. Diese Kosten verursachen Gemeinden und Weggenossenschaften zunehmend Probleme. Um sie niedrig zu halten, versehen Bauherrschaften die Strassen nachträglich mit Hartbelag, was auf ihre ganze Lebensdauer bezogen teurer zu stehen kommt. Dieser Vorgang entzieht sich der Kontrolle durch die eidgenössischen Amtsstellen. Der Bund fördert vielmehr diese Entwicklung indirekt, indem er zunehmend mehr Beiträge an Wiederherstellungen von Strassen ausrichtet. Hier drängen sich Gegenmassnahmen auf.</p><p>Für das Berggebiet wird von offizieller Seite eine weitere Erschliessung der Gebirgswälder mit 3600 bis 4300 Kilometern ab 1989 gerechnet. Solche Planziele bedürfen dringend einer Überprüfung. Es können auch nicht alle kranken Wälder über Erschliessungsstrassen saniert werden, vor allem wenn die Erkrankung auf exogene Vorgänge (Luftverschmutzung usw.) zurückzuführen ist. Die Frage ist insbesondere auch im Hinblick auf den gemäss Waldgesetz vorgesehenen Verzicht auf die Bewirtschaftung zu klären.</p>
    • <p>In der Schweiz liegt der jährliche Holzverbrauch bei rund 6,5 Millionen Kubikmetern. Durchschnittlich werden 4,5 Millionen Kubikmeter einheimisches Holz genutzt und zum grossen Teil im Inland verwendet. Holz ist der einzige nachhaltige Rohstoff der Schweiz. Der Zuwachs pro Jahr beträgt etwa 6,7 Millionen Kubikmeter. Holz ist im Vergleich zu anderen Rohstoffen CO 2 -neutral, ökologisch und benötigt als Substitutionsprodukt am wenigsten Energie zur Verarbeitung.</p><p>Für eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Holzproduktion und für die Pflege des Schutzwaldes ist ein Minimum an Waldstrassen nötig. Will man die Forststrassen einer ökologischen und ökonomischen Beurteilung unterziehen, so müssen alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.</p><p>Dazu gehören auch folgende Fragen: Wieviel einheimisches Holz wollen wir verwenden? Welche Transportdistanzen und Transportmittel sind für Holz sinnvoll? Die Aufrechterhaltung bzw. Steigerung der Holznutzung auf rund 6 Millionen Kubikmeter ist von grosser Bedeutung für unsere Holzwirtschaft und wird vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) aus ökologischen und ökonomischen Gründen stark befürwortet.</p><p>Im ersten Artikel des Waldgesetzes sind die verschiedenen Waldfunktionen aufgezählt. Das Waldgesetz hält die Gleichwertigkeit der verschiedenen Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) fest. Die Kantone haben nun im Rahmen der forstlichen Planung diese Waldfunktionen zu erfassen. Somit stellt sich vorgängig jeder Walderschliessungsplanung die Grundsatzfrage über eine allfällige Waldpflege bzw. -bewirtschaftung. Erst wenn diese Frage entsprechend der Waldfunktionen beantwortet ist, kommt die Frage nach der erforderlichen Erschliessung. Je nach Waldfunktion ist eine minimale Erschliessung (Basiserschliessung) notwendig.</p><p>Der Bund verfügt mit der am 1. Januar 1993 in Kraft gesetzten Waldgesetzgebung über neue Rechtsgrundlagen. Diese werden so interpretiert und konkretisiert, dass heute nur noch ein Minimum an Waldstrasse, d. h. eine genügende Basiserschliessung, unterstützt wird. Voraussetzungen sind dabei eine regionale forstliche Planung, die unter anderem eine Waldfunktionsausscheidung enthält, sowie eine Kostenwirksamkeitsrechnung, bei der auch Nullvarianten und alternative Erschliessungsmöglichkeiten (z. B. Feinerschliessung mittels Seilkran) zu prüfen sind.</p><p>Die verschiedenen Gesetzesvorgaben sind in den Vollzugsbestimmungen (Kreisschreiben) des Buwal (Eidgenössische Forstdirektion) berücksichtigt worden.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1a. Beim Vollzug der neuen Waldgesetzgebung bilden die quantitative und die qualitative Walderhaltung sowie die Förderung des naturnahen Waldes zentrale Anliegen. Im Rahmen der forstlichen Planung ist grundsätzlich der Bedarfsnachweis für eine Wegerschliessung zu erbringen. Dabei sind die Waldfunktionen zu berücksichtigen, und eine umfassende Interessenerfassung ist durchzuführen. Diese Abklärungen bilden die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Subventionswürdigkeit eines Vorhabens. In diesem Sinne werden die Kriterien der qualitativen Walderhaltung und des naturnahen Waldes berücksichtigt.</p><p>1b. Die verstärkte Berücksichtigung der vom Interpellanten genannten Anliegen ist ein erklärtes Ziel der mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten Neuorientierung der Landwirtschaftspolitik. Selbstverständlich werden sie auch bei der Unterstützung von Güterwegen beachtet. Es gilt zu bedenken, dass auch naturnah bewirtschaftete Flächen für Geräte und Transportmittel erreichbar sein müssen. Einzige Alternative zur Erschliessung ist letztlich die Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und damit ein Verzicht auf Pflege und Bewahrung der Kulturlandschaft.</p><p>2a. Die Eidgenössische Forstdirektion will beim Vollzug des Waldgesetzes das Prinzip der Kostenwahrheit bei allen forstlichen Projektvorhaben berücksichtigen und hat dazu entsprechende Bedingungen in den Vollzugsvorschriften (Kreisschreiben) formuliert. So ist insbesondere bei der Erschliessungsplanung eine ganzheitliche Betrachtung verlangt. Dabei ist von einem umfassenden Zielsystem auszugehen, wie es seit einigen Jahren auch an der ETH unterrichtet wird.</p><p>Für Waldstrassen werden bereits heute eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Abklärung der Kostenwirksamkeit verlangt. Dazu gehört auch die Berücksichtigung und Erfassung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie entsprechender Ersatzmassnahmen. Bei der genauen Erfassung all dieser Elemente stellen sich jedoch noch methodische Schwierigkeiten, und eingehende Grundlagenarbeit ist erforderlich.</p><p>2b. Bei den Abklärungen für eine Erschliessung ist auch die Nullvariante zu berücksichtigen. Wenn das Zielsystem nicht erfüllt wird oder wenn die Auswirkungen auf die natürliche Umwelt (z. B. Gefährdung eines geschützten Biotops) nicht akzeptiert werden können, so wird die Subventionierung der Wegerschliessung abgelehnt. Alternative Erschliessungstechniken (z. B. der Seilkran-Einsatz) sind zu prüfen. Zur Förderung des Seilkran-Einsatzes werden die Montage- und Demontagekosten unterstützt.</p><p>3. Die Wiederherstellung und der Ausbau von bestehenden zweckmässigen Waldwegen werden unterstützt. Dies um so mehr dann, wenn dadurch der Eingriff in die Landschaft minimiert und teure Neubauten vermieden werden können. Gestützt auf eine umfassende Interessenerfassung hat der Antragsteller jedoch auch bei Wiederherstellungen oder Ausbauten den Bedarfsnachweis zu erbringen.</p><p>4. Das Waldgesetz hat eine wesentliche Änderung in der Projektabwicklung gebracht, indem die Eidgenössische Forstdirektion nur noch die Projektphasen der Vorstudie und des Vorprojektes begutachtet. Die Verantwortung für die Projektausführung, das Detail- oder Bauprojekt, wurde den Kantonen übertragen. Der Subventionsentscheid bezieht sich auf das Vorprojekt (Verfügung auf Stufe Vorprojekt). Das eigentliche Bauprojekt (Detailprojekt) ist somit nicht Teil der Subventionsverfügung.</p><p>Für die Waldstrassen erlässt die Eidgenössische Forstdirektion keine eigenen (Bau-)Normen. Zur Sicherstellung des zweckmässigen Einsatzes der Bundesmittel und der fachgerechten Bauausführung wird die Berücksichtigung der einschlägigen Fachnormen und Wegleitungen vorausgesetzt, wie z. B.</p><p>- die Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft für forstlichen Strassenbau (SAFS-Merkblätter),</p><p>- diverse SIA-Normen und</p><p>- die Wegleitungen "Natur- und Heimatschutz beim forstlichen Projektwesen" und "Natur- und Landschaftsschutz sowie Heimatschutz bei der Erstellung von UVP-Berichten".</p><p>Die Professur für forstliches Ingenieurwesen der ETH Zürich arbeitet an einem Forschungsauftrag betreffend technische Elemente der Walderschliessung, einschliesslich Fragen des Längsgefälles und der Wegbreite. Die Resultate werden 1995 publiziert.</p><p>5. Der Bund ist bemüht, die äusserst knappen öffentlichen Gelder optimal einzusetzen. Die Eidgenössische Forstdirektion beauftragt die für die Kantone zuständigen Forstinspektoren, die Subventionsbegehren in einer frühen Projektierungsphase vor Ort zu beurteilen und die Durchführung der umfassenden Interessenabwägung sicherzustellen. Auf der Stufe der Vorstudie wird Eintreten oder Nichteintreten auf ein Erschliessungsvorhaben signalisiert. Auf Stufe des Vorprojektes werden in der Verfügung die erforderlichen Auflagen und Bedingungen aufgenommen. Der Vollzug liegt in erster Linie in der Verantwortung der Kantone und wird vom zuständigen Forstinspektor stichprobenweise kontrolliert. Zurzeit wird ein verfeinertes projektbezogenes Controlling-Konzept erarbeitet.</p><p>In bezug auf die Hartbelagstrassen trifft es nicht zu, dass diese im Wald indirekt gefördert werden. Die Eidgenössische Forstdirektion subventioniert den Belagseinbau nur auf erwiesenermassen erforderlichen Strecken (z. B. bei grosser Erosionsgefahr).</p><p>6. In Artikel 20 des Waldgesetzes werden die Bewirtschaftungsgrundsätze aufgezeigt. In Absatz 3 wird festgehalten, dass der Bund keine flächendeckende Bewirtschaftung des Waldes verlangt. Die Kantone haben nun im Rahmen der forstlichen Planung die verschiedenen Interessen am Wald, d. h. jene der Öffentlichkeit sowie der Waldeigentümer, zu erfassen und entsprechende Bewirtschaftungsintensitäten festzuhalten.</p><p>7. In den Vollzugsbestimmungen (Kreisschreiben) hat die Eidgenössische Forstdirektion die "Kurskorrektur" bereits vollzogen. Neue Erkenntnisse werden in der vorgesehenen Überarbeitung der Kreisschreiben berücksichtigt werden. Die "Kurskorrektur" ist auf kantonaler Ebene weiter umzusetzen, und der Vollzug liegt nun in erster Linie bei den Kantonen. Grundsätzlich sollen lokale Interessenkonflikte im lokalen Rahmen bereinigt werden und nicht den Subventionstatbestand der forstlichen Strukturverbesserungen auf nationaler Ebene in Frage stellen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird um Auskunft gebeten:</p><p>1.Teilt er die Auffassung in bezug auf die Ziele des subventionierten Baues von Erschliessungsstrassen, dass</p><p>1a. beim Waldstrassenbau nebst dem Kriterium der Walderhaltung in seiner Ausdehnung vermehrt die Kriterien der qualitativen Walderhaltung und des naturnahen Waldes berücksichtigt werden sollen;</p><p>1b. beim Güterstrassenbau im Rahmen eines umweltfreundlich produzierenden Bauernstandes stärker auf eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und eine von Schadstoffen weniger belastete Umwelt Rücksicht zu nehmen ist?</p><p>2a. Ist der Bundesrat bereit, bei künftigen Projekten von Wald- und Güterstrassen vom Prinzip der Kostenwahrheit auszugehen, d. h. nebst den eigentlichen Baukosten auch die Kosten für die Zerstörung von Naturwerten und landschaftlichen Schönheiten einzubeziehen?</p><p>2b. Ist er demnach auch bereit, darauf hinzuwirken, dass auf Grund der Kostenwahrheit entweder der Verzicht auf eine Strasse oder der Ersatz durch schonendere alternative Techniken gefordert werden muss?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, auch Sanierungsprojekte für bestehende Waldwege, die lediglich sanfte Landschaftseingriffe und kleinere Restkosten für finanzschwache Berggemeinden zur Folge haben, als Alternative zu Neubauten anzuerkennen und zu unterstützen?</p><p>4. Ist der Bundesrat gewillt, die Kriterien betreffend Breite und Neigung flexibler auszugestalten und auf übertriebenen Perfektionismus zu verzichten?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat die Kontrollen beim subventionierten Erschliessungsstrassenbau effizient auszugestalten und die indirekte Förderung von Hartbelagstrassen zu stoppen, deren Kosten zum Teil heute auf Bund und Kantone abgewälzt werden?</p><p>6. Wie will der Bundesrat der Bestimmung in Artikel 20 Absatz 3 des Waldgesetzes gerecht werden, die einen Verzicht auf die Bewirtschaftung erlaubt, sofern der Zustand des Waldes und der Grundsatz der Walderhaltung dies zulassen?</p><p>7. Ist der Bundesrat gewillt, die neuen Erkenntnisse betreffend einen sinnvollen und naturnahen Bau von Wald- und Güterstrassen anzuwenden und durch Anpassungen in den entsprechenden Verordnungen und Richtlinien in die Tat umzusetzen? Wenn ja, wo und innert welcher Zeit soll das erfolgen?</p>
    • Subventionsbestimmungen für Forststrassen

Back to List