Zeitungstransporte; Anwendung des neuen Artikels 10 PVG

ShortId
94.3553
Id
19943553
Updated
25.06.2025 02:09
Language
de
Title
Zeitungstransporte; Anwendung des neuen Artikels 10 PVG
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Erlass des revidierten Artikels 10 des Postverkehrsgesetzes (PVG) erhält der Bereich der Zeitungstransporte eine neue gesetzliche Grundlage. Die politischen Entscheide in bezug auf die Presseförderung fallen jedoch effektiv erst mit der auf dem neuen PVG-Artikel basierenden Ausgestaltung der PTT-Tarife und der damit verbundenen Festlegung und Gewichtung der einzelnen Kriterien.</p><p>Bei der Ausgestaltung der Zeitungs- und Zeitschriften-Transporttarife durch den Bundesrat und die PTT sollen folgende Vorgaben, welche den staatspolitischen Hintergrund und damit die Rechtfertigung für die Anwendung von Sondertarifen berücksichtigen, wegleitend sein:</p><p>1. Die Vergünstigungen sollen in erster Linie der abonnierten Tages-, Regional- und Lokalpresse zugute kommen. Damit sollen in erster Linie Zeitungen bevorzugt werden, welche die Berichterstattung über das politische Tagesgeschehen gewährleisten und damit die staatspolitisch anzustrebende politische Meinungsvielfalt und -bildung fördern.</p><p>2. Der Förderung der kleinen und mittleren Zeitungen ist dabei eine besondere Beachtung zu schenken.</p><p>3. Der Anteil an redaktionellem Text soll besonders gewichtet werden.</p><p>4. Sogenannte zeitungsfremde Werbebeilagen (welche via die abonnierten Zeitungen von der Post auch in Haushalte vertragen werden, welche im übrigen keine unadressierte Werbung wünschen) sollen soweit möglich von den Tarifvergünstigungen ausgeschlossen werden.</p><p>5. Die von den PTT seinerzeit "verschlafene" Frühzustellung (welche in der Folge von einigen Zeitungen auf rein privater Basis organisiert werden musste) darf bei fehlendem gleichwertigen PTT-Angebot in der Ausgestaltung der Tarife nicht diskriminiert werden. Für die Frühzustellung ist generell eine Lösung zu finden, welche insbesondere die kleinen Zeitungen tarifmässig nicht überproportional belastet.</p>
  • Zeitungstransporte; Anwendung des neuen Artikels 10 PVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Erlass des revidierten Artikels 10 des Postverkehrsgesetzes (PVG) erhält der Bereich der Zeitungstransporte eine neue gesetzliche Grundlage. Die politischen Entscheide in bezug auf die Presseförderung fallen jedoch effektiv erst mit der auf dem neuen PVG-Artikel basierenden Ausgestaltung der PTT-Tarife und der damit verbundenen Festlegung und Gewichtung der einzelnen Kriterien.</p><p>Bei der Ausgestaltung der Zeitungs- und Zeitschriften-Transporttarife durch den Bundesrat und die PTT sollen folgende Vorgaben, welche den staatspolitischen Hintergrund und damit die Rechtfertigung für die Anwendung von Sondertarifen berücksichtigen, wegleitend sein:</p><p>1. Die Vergünstigungen sollen in erster Linie der abonnierten Tages-, Regional- und Lokalpresse zugute kommen. Damit sollen in erster Linie Zeitungen bevorzugt werden, welche die Berichterstattung über das politische Tagesgeschehen gewährleisten und damit die staatspolitisch anzustrebende politische Meinungsvielfalt und -bildung fördern.</p><p>2. Der Förderung der kleinen und mittleren Zeitungen ist dabei eine besondere Beachtung zu schenken.</p><p>3. Der Anteil an redaktionellem Text soll besonders gewichtet werden.</p><p>4. Sogenannte zeitungsfremde Werbebeilagen (welche via die abonnierten Zeitungen von der Post auch in Haushalte vertragen werden, welche im übrigen keine unadressierte Werbung wünschen) sollen soweit möglich von den Tarifvergünstigungen ausgeschlossen werden.</p><p>5. Die von den PTT seinerzeit "verschlafene" Frühzustellung (welche in der Folge von einigen Zeitungen auf rein privater Basis organisiert werden musste) darf bei fehlendem gleichwertigen PTT-Angebot in der Ausgestaltung der Tarife nicht diskriminiert werden. Für die Frühzustellung ist generell eine Lösung zu finden, welche insbesondere die kleinen Zeitungen tarifmässig nicht überproportional belastet.</p>
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