Uebereinkommen über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Vorbehalt
- ShortId
-
94.3562
- Id
-
19943562
- Updated
-
10.04.2024 08:48
- Language
-
de
- Title
-
Uebereinkommen über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Vorbehalt
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Art. 18 des ILO-Übereinkommens gibt die Möglichkeit, mit der Zahlung auf Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach einer Wartefrist von sieben Tagen einzusetzen. Das Abkommen kann nach Ablauf von 10 Jahren ordentlicherweise gekündigt werden, d.h. auf 17.10.2001 falls das Ratifizierungsdatum vom 17.10.1991 massgebend ist (es handelte sich um eine Erneuerung des Abkommens von 1944 mit verschiedenen Ergänzungen). Soweit keine ausserordentliche frühere Möglichkeit besteht, ist spätestens auf diesen Zeitpunkt ein Vorbehalt zu Art. 18 anzubringen. Eine Ausdehnung der Frist auf 30 Tage würde gemäss Berechnungen der Handelshochschule St. Gallen heute beispielsweise Kosteneinsparungen bei der Arbeitslosenversicherung von mindestens 18 Prozent bzw. ca. 1,25 Mrd. Franken erbringen. Die Einführung eines Karenzmonates ist bei den in unserem Lande herrschenden Verhältnissen im Sinne der Selbstverantwortung des Einzelnen und der Subsidiarität staatlicher Hilfe durchaus verantwortbar. Zudem ist die AIV eine Hilfe für Notfälle und keine spezielle Art der Erwerbsersatzordnung. Mit der Einführung einer Karenzfrist kann zudem dem Missbrauch vorgebeugt werden. Angesichts der Höhe der Taggelder und der ordentlichen Bezugsdauer kann auch nicht von einem Sozialabbau gesprochen werden. Es entspricht einem Bedürfnis, den Handlungsspielraum in dieser Frage zu erhöhen. Dem Parlament obliegt es anschliessend, die Karenzfrist im Detail festzulegen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, beim Uebereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit auf den frühest möglichen Zeitpunkt zu Art. 18 den Vorbehalt einer weitergehenden Karenzfrist von mindestens 30 Tagen anzubringen.</p>
- Uebereinkommen über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Vorbehalt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Art. 18 des ILO-Übereinkommens gibt die Möglichkeit, mit der Zahlung auf Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach einer Wartefrist von sieben Tagen einzusetzen. Das Abkommen kann nach Ablauf von 10 Jahren ordentlicherweise gekündigt werden, d.h. auf 17.10.2001 falls das Ratifizierungsdatum vom 17.10.1991 massgebend ist (es handelte sich um eine Erneuerung des Abkommens von 1944 mit verschiedenen Ergänzungen). Soweit keine ausserordentliche frühere Möglichkeit besteht, ist spätestens auf diesen Zeitpunkt ein Vorbehalt zu Art. 18 anzubringen. Eine Ausdehnung der Frist auf 30 Tage würde gemäss Berechnungen der Handelshochschule St. Gallen heute beispielsweise Kosteneinsparungen bei der Arbeitslosenversicherung von mindestens 18 Prozent bzw. ca. 1,25 Mrd. Franken erbringen. Die Einführung eines Karenzmonates ist bei den in unserem Lande herrschenden Verhältnissen im Sinne der Selbstverantwortung des Einzelnen und der Subsidiarität staatlicher Hilfe durchaus verantwortbar. Zudem ist die AIV eine Hilfe für Notfälle und keine spezielle Art der Erwerbsersatzordnung. Mit der Einführung einer Karenzfrist kann zudem dem Missbrauch vorgebeugt werden. Angesichts der Höhe der Taggelder und der ordentlichen Bezugsdauer kann auch nicht von einem Sozialabbau gesprochen werden. Es entspricht einem Bedürfnis, den Handlungsspielraum in dieser Frage zu erhöhen. Dem Parlament obliegt es anschliessend, die Karenzfrist im Detail festzulegen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, beim Uebereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit auf den frühest möglichen Zeitpunkt zu Art. 18 den Vorbehalt einer weitergehenden Karenzfrist von mindestens 30 Tagen anzubringen.</p>
- Uebereinkommen über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Vorbehalt
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