Besteuerung der Eigennutzung von Liegenschaften

ShortId
94.3564
Id
19943564
Updated
25.06.2025 02:09
Language
de
Title
Besteuerung der Eigennutzung von Liegenschaften
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Selbstgenutztes Wohneigentum ist eine auch durch das revidierte, am 1. Januar 1995 in Kraft tretende Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge anerkannte klassische Vorsorgeform. Ein bedeutendes Hindernis auf dem Wege zu selbstgenutztem Wohneigentum (gelegentlich bedauerlicherweise sogar ein Grund, um diese ideale Altersvorsorge im Alter wieder aufgeben zu müssen) ist die einkommenssteuerliche Erfassung der Wohneigennutzung neu auch nach den Bestimmungen des DBG und des StHG.</p><p>Die laufende, auch vom Bundesrat mitgeprägte Diskussion zeigt, dass mit einfachen Mitteln erste Verbesserungen erreicht werden können: Wie andere (mit bereits einmal versteuertem Einkommen erzielte) Vorsorgeleistungen soll auch der Wert des selbstgenutzten Eigentums gesondert und zu einem reduzierten Vorsorgetarif besteuert werden. Mit der Revision nicht nur des DBG, sondern auch des StHG ist auch Kantonen und Gemeinden die entsprechende Möglichkeit einzuräumen.</p><p>Die verlangte Gesetzesrevision bildet einen weiteren Schritt, um den verfassungsrechtlichen Aufträgen nachzukommen, wonach der Bund Massnahmen einerseits zur Förderung des Erwerbs von Wohnungseigentum und anderseits für die Selbstvorsorge der Einwohner im Alter zu treffen hat.</p>
  • <p>1. Am 22. Oktober 1993 hatte der Schweizerische Hauseigentümerverband die Volksinitiative "Wohneigentum für alle" eingereicht. Das Volksbegehren bezweckt die vermehrte Förderung und Erhaltung des selbstgenutzten Wohneigentums. Dazu wird die Ergänzung der Bundesverfassung mit einem neuen Artikel 34octies verlangt. Drei der fünf geforderten Massnahmen betreffen den Eigenmietwert: So wird verlangt, die Eigenmietwerte zur Milderung der Anfangsbelastung während zehn Jahren nach dem Ersterwerb des selbstgenutzten Wohneigentums zu ermässigen, die Eigenmietwerte generell massvoll festzulegen und einmal festgesetzte Eigenmietwerte erst nach einer Handänderung anzupassen.</p><p>Am 16. November 1994 hat der Bundesrat den Grundsatzentscheid gefällt, die Volksinitiative dem Parlament zur Ablehnung zu empfehlen. Ausschlaggebend dafür waren die drei folgenden Argumente:</p><p>a. Bereits das bestehende Recht ermöglicht Eigenmietwerte, die bis zu 30 Prozent unter dem Marktmietwert liegen. Bei einem weitergehenden Absinken der Eigenmietwerte wäre eine rechtsgleiche Besteuerung im Verhältnis zu den Mietern nicht mehr gewährleistet, denn die Mietzinsen können als typische Lebenshaltungskosten von den Mietern steuerlich nicht abgezogen werden. Durch die von der Initiative vorgeschlagenen Massnahmen würde das geltende System der Eigenmietwertbesteuerung, welches auch im Zusammenhang mit dem vollständigen Abzug der Hypothekarzinsen und der Unterhaltskosten zu sehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit rasch völlig unhaltbar.</p><p>b. Die Ertragsausfälle von bis zu 500 Millionen Franken für den Bund und von bis zu 1,4 Milliarden Franken für die Kantone sind mit den Haushaltszielen der öffentlichen Hand nicht vereinbar.</p><p>c. Die Verfolgung ausserfiskalischer Ziele mittels progressiver Steuern (wie insbesondere der Einkommenssteuern) ist unzweckmässig. Die steuerliche Privilegierung wirkt sich nämlich für jene Steuerpflichtigen am stärksten aus, welche über die höchsten Einkommen verfügen. Umgekehrt begünstigen die Massnahmen der Initiative in absoluten und prozentualen Beträgen die Steuerpflichtigen mit tiefen Einkommen am wenigsten. Je stärker die Progression ist, um so grösser wird die Privilegierung (bei gleichem Eigenmietwert) für jene Steuerpflichtigen, welche über hohe Einkommen verfügen, und um so geringer fällt sie für Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen aus. Eine erfolgversprechende Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums müsste deshalb gerade im umgekehrten Sinne wirken.</p><p>2. Die Einführung einer gesonderten Besteuerung des Eigenmietwertes hätte schon für sich allein zur Folge, dass die direkte Bundessteuer kaum mehr zum Tragen käme. Bei einem Eigenmietwert von 35 000 Franken betrüge sie für einen verheirateten Wohneigentümer bloss noch 142 Franken, bei einem Eigenmietwert von 30 000 Franken noch 92 Franken, und bei einem solchen von 25 000 Franken entfiele für verheiratete Steuerpflichtige die direkte Bundessteuer selbst ohne Tarifreduktion vollständig; für ledige Steuerpflichtige träte dieselbe Wirkung bei Eigenmietwerten unter 14 000 Franken ein. Im Falle einer Einführung der von der Motion zusätzlich geforderten Tarifreduktion würde der ganz überwiegende Teil aller Eigenmietwerte steuerlich nicht mehr erfasst.</p><p>Bei den Staats- und Gemeindesteuern hätten die beiden von der Motion geforderten Massnahmen zur Folge, dass die Besteuerung des Eigenmietwertes - sowohl für den Eigenheimbesitzer als auch für den Fiskus - ebenfalls bedeutungslos würde. Je nach dem Ausmass der Tarifreduktion blieben tiefere Eigenmietwerte zum Teil gänzlich steuerfrei, und selbst auf überdurchschnittlichen Eigenmietwerten wären nur noch Steuersätze von einigen wenigen Prozenten anwendbar.</p><p>3. Im übrigen ist in der Motion keine Rede davon, dass die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten nicht mehr als Steuerabzüge in die ordentliche Veranlagung einzubeziehen wären. Im Falle der Verwirklichung des Vorstosses würden sich diese Abzüge bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens wie bisher auswirken und dieses unvermindert verkleinern, während auf der anderen Seite die steuerliche Erfassung des Eigenmietwertes faktisch abgeschafft wäre. Die Motion geht damit noch über die Forderungen der obenerwähnten Volksinitiative hinaus und ist deshalb abzulehnen.</p><p>4. Anders zu beurteilen wäre die Motion höchstens dann gewesen, wenn sie als Gegenstück zur fast gänzlichen Aufhebung der Eigenmietwertbesteuerung vorgesehen hätte, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten ebenso drastisch einzuschränken oder auszuschliessen. Ein solcher Vorschlag käme weitgehend dem Entscheid gleich, selbstgenutztes Wohneigentum bei den Einkommenssteuern überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen, d. h. weder einen Eigenmietwert aufzurechnen, noch Abzüge zuzulassen. Diese Lösung hat das Parlament bereits anlässlich der Behandlung des DBG und des StHG Ende der achtziger Jahre eingehend diskutiert, schliesslich jedoch abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament für die Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Bericht und Antrag vorzulegen, mit der Zielsetzung, den Mietwert von Liegenschaften für den Eigengebrauch der Steuerpflichtigen gesondert und zu einem angemessen reduzierten Vorsorgetarif zu besteuern.</p>
  • Besteuerung der Eigennutzung von Liegenschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Selbstgenutztes Wohneigentum ist eine auch durch das revidierte, am 1. Januar 1995 in Kraft tretende Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge anerkannte klassische Vorsorgeform. Ein bedeutendes Hindernis auf dem Wege zu selbstgenutztem Wohneigentum (gelegentlich bedauerlicherweise sogar ein Grund, um diese ideale Altersvorsorge im Alter wieder aufgeben zu müssen) ist die einkommenssteuerliche Erfassung der Wohneigennutzung neu auch nach den Bestimmungen des DBG und des StHG.</p><p>Die laufende, auch vom Bundesrat mitgeprägte Diskussion zeigt, dass mit einfachen Mitteln erste Verbesserungen erreicht werden können: Wie andere (mit bereits einmal versteuertem Einkommen erzielte) Vorsorgeleistungen soll auch der Wert des selbstgenutzten Eigentums gesondert und zu einem reduzierten Vorsorgetarif besteuert werden. Mit der Revision nicht nur des DBG, sondern auch des StHG ist auch Kantonen und Gemeinden die entsprechende Möglichkeit einzuräumen.</p><p>Die verlangte Gesetzesrevision bildet einen weiteren Schritt, um den verfassungsrechtlichen Aufträgen nachzukommen, wonach der Bund Massnahmen einerseits zur Förderung des Erwerbs von Wohnungseigentum und anderseits für die Selbstvorsorge der Einwohner im Alter zu treffen hat.</p>
    • <p>1. Am 22. Oktober 1993 hatte der Schweizerische Hauseigentümerverband die Volksinitiative "Wohneigentum für alle" eingereicht. Das Volksbegehren bezweckt die vermehrte Förderung und Erhaltung des selbstgenutzten Wohneigentums. Dazu wird die Ergänzung der Bundesverfassung mit einem neuen Artikel 34octies verlangt. Drei der fünf geforderten Massnahmen betreffen den Eigenmietwert: So wird verlangt, die Eigenmietwerte zur Milderung der Anfangsbelastung während zehn Jahren nach dem Ersterwerb des selbstgenutzten Wohneigentums zu ermässigen, die Eigenmietwerte generell massvoll festzulegen und einmal festgesetzte Eigenmietwerte erst nach einer Handänderung anzupassen.</p><p>Am 16. November 1994 hat der Bundesrat den Grundsatzentscheid gefällt, die Volksinitiative dem Parlament zur Ablehnung zu empfehlen. Ausschlaggebend dafür waren die drei folgenden Argumente:</p><p>a. Bereits das bestehende Recht ermöglicht Eigenmietwerte, die bis zu 30 Prozent unter dem Marktmietwert liegen. Bei einem weitergehenden Absinken der Eigenmietwerte wäre eine rechtsgleiche Besteuerung im Verhältnis zu den Mietern nicht mehr gewährleistet, denn die Mietzinsen können als typische Lebenshaltungskosten von den Mietern steuerlich nicht abgezogen werden. Durch die von der Initiative vorgeschlagenen Massnahmen würde das geltende System der Eigenmietwertbesteuerung, welches auch im Zusammenhang mit dem vollständigen Abzug der Hypothekarzinsen und der Unterhaltskosten zu sehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit rasch völlig unhaltbar.</p><p>b. Die Ertragsausfälle von bis zu 500 Millionen Franken für den Bund und von bis zu 1,4 Milliarden Franken für die Kantone sind mit den Haushaltszielen der öffentlichen Hand nicht vereinbar.</p><p>c. Die Verfolgung ausserfiskalischer Ziele mittels progressiver Steuern (wie insbesondere der Einkommenssteuern) ist unzweckmässig. Die steuerliche Privilegierung wirkt sich nämlich für jene Steuerpflichtigen am stärksten aus, welche über die höchsten Einkommen verfügen. Umgekehrt begünstigen die Massnahmen der Initiative in absoluten und prozentualen Beträgen die Steuerpflichtigen mit tiefen Einkommen am wenigsten. Je stärker die Progression ist, um so grösser wird die Privilegierung (bei gleichem Eigenmietwert) für jene Steuerpflichtigen, welche über hohe Einkommen verfügen, und um so geringer fällt sie für Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen aus. Eine erfolgversprechende Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums müsste deshalb gerade im umgekehrten Sinne wirken.</p><p>2. Die Einführung einer gesonderten Besteuerung des Eigenmietwertes hätte schon für sich allein zur Folge, dass die direkte Bundessteuer kaum mehr zum Tragen käme. Bei einem Eigenmietwert von 35 000 Franken betrüge sie für einen verheirateten Wohneigentümer bloss noch 142 Franken, bei einem Eigenmietwert von 30 000 Franken noch 92 Franken, und bei einem solchen von 25 000 Franken entfiele für verheiratete Steuerpflichtige die direkte Bundessteuer selbst ohne Tarifreduktion vollständig; für ledige Steuerpflichtige träte dieselbe Wirkung bei Eigenmietwerten unter 14 000 Franken ein. Im Falle einer Einführung der von der Motion zusätzlich geforderten Tarifreduktion würde der ganz überwiegende Teil aller Eigenmietwerte steuerlich nicht mehr erfasst.</p><p>Bei den Staats- und Gemeindesteuern hätten die beiden von der Motion geforderten Massnahmen zur Folge, dass die Besteuerung des Eigenmietwertes - sowohl für den Eigenheimbesitzer als auch für den Fiskus - ebenfalls bedeutungslos würde. Je nach dem Ausmass der Tarifreduktion blieben tiefere Eigenmietwerte zum Teil gänzlich steuerfrei, und selbst auf überdurchschnittlichen Eigenmietwerten wären nur noch Steuersätze von einigen wenigen Prozenten anwendbar.</p><p>3. Im übrigen ist in der Motion keine Rede davon, dass die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten nicht mehr als Steuerabzüge in die ordentliche Veranlagung einzubeziehen wären. Im Falle der Verwirklichung des Vorstosses würden sich diese Abzüge bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens wie bisher auswirken und dieses unvermindert verkleinern, während auf der anderen Seite die steuerliche Erfassung des Eigenmietwertes faktisch abgeschafft wäre. Die Motion geht damit noch über die Forderungen der obenerwähnten Volksinitiative hinaus und ist deshalb abzulehnen.</p><p>4. Anders zu beurteilen wäre die Motion höchstens dann gewesen, wenn sie als Gegenstück zur fast gänzlichen Aufhebung der Eigenmietwertbesteuerung vorgesehen hätte, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten ebenso drastisch einzuschränken oder auszuschliessen. Ein solcher Vorschlag käme weitgehend dem Entscheid gleich, selbstgenutztes Wohneigentum bei den Einkommenssteuern überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen, d. h. weder einen Eigenmietwert aufzurechnen, noch Abzüge zuzulassen. Diese Lösung hat das Parlament bereits anlässlich der Behandlung des DBG und des StHG Ende der achtziger Jahre eingehend diskutiert, schliesslich jedoch abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament für die Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Bericht und Antrag vorzulegen, mit der Zielsetzung, den Mietwert von Liegenschaften für den Eigengebrauch der Steuerpflichtigen gesondert und zu einem angemessen reduzierten Vorsorgetarif zu besteuern.</p>
    • Besteuerung der Eigennutzung von Liegenschaften

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