Anpassung des schweizerischen Patentgesetzes an das GATT/TRIPS-Abkommen
- ShortId
-
94.3570
- Id
-
19943570
- Updated
-
10.04.2024 08:28
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung des schweizerischen Patentgesetzes an das GATT/TRIPS-Abkommen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die beiden Begriffe "Verwertung" und Veröffentlichung" werden im bisherigen Artikel 2 Buchstabe a des schweizerischen Patentgesetzes (PatG) verwendet, der Erfindungen von der Patentierung ausschliesst, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst. Die "Verwertung" erfasst jede Handlung zur Benützung der Erfindung, wie z. B. das Durchführen eines Verfahrens oder die Herstellung und den Vertrieb eines Erzeugnisses. Die "Veröffentlichung" bedeutet dagegen, dass die Erfindung einer nicht begrenzten Anzahl von Personen zugänglich ist, z. B. mittels Publikation, Ausstellung, Schaufensterauslagen und anderes mehr. Die Praxis zeigt nun, dass die Veröffentlichung allein die Sittenwidrigkeit kaum zu begründen vermag. Jedenfalls ist weder in der Schweiz noch im Europäischen Patentamt ein Patent bloss wegen der Sittenwidrigkeit der Veröffentlichung nicht erteilt worden. Um zu verhindern, dass ein Patent mit der Begründung verweigert wird, die Veröffentlichung der Erfindung sei sittenwidrig, gleichzeitig aber die Verwertung der Erfindung durch jedermann erlaubt ist, sind die Gatt-Vertragsstaaten übereingekommen, in den nationalen Rechtsordnungen nur noch den Ausschluss derjenigen Erfindungen von der Patentierung zuzulassen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst.</p><p>Vom Ausschlussgrund der sittenwidrigen Veröffentlichung der Erfindung ist das Erfordernis der Offenbarung einer Erfindung zu unterscheiden: Gemäss Artikel 50 PatG (siehe entsprechende Regelung in Artikel 83 des Europäischen Patentübereinkommens, EPÜ) ist eine Erfindung im Patentgesuch derart darzulegen, dass ein Fachmann des betreffenden Gebietes sie ausführen kann. Dies gilt für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Gentechnologie. Was die Offenbarung von Erfindungen betreffend genetisch veränderte Lebewesen anbelangt, so ist auch hier die Erfindung in erster Linie im Patentgesuch darzulegen. Indessen kann auf dem Gebiet der Mikrobiologie die Offenbarung der Erfindung, sofern diese nicht so beschrieben werden kann, dass sie ein Fachmann ausführen kann, durch einen Hinweis auf die Hinterlegung einer Kultur des Mikroorganismus ergänzt werden (Art. 27 der schweizerischen Patentverordnung, vgl. auch die Regeln 28 und 28a der Ausführungsordnung zum EPÜ). Der Begriff Mikroorganismus ist in der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts extensiv ausgelegt worden und umfasst auch Zellinien, Plasmide und Viren. Am Erfordernis der Offenbarung im oben beschriebenen Sinne ändert der modifizierte Artikel 2 Buchstabe a PatG nichts.</p><p>Zur Frage der Patentierbarkeit von Forschungspflanzen und -tieren ist zu sagen, dass für sie die gleichen Kriterien wie für Tiere und Pflanzen im allgemeinen gelten. Das bedeutet im Rahmen des PatG und des EPÜ, dass Tierarten und Pflanzensorten vom Patentschutz ausgenommen sind, nicht aber Tiere und Pflanzen generell. Hingegen unterliegen auch Forschungspflanzen und -tiere dem Vorbehalt, dass diesbezügliche Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen sind, wenn deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst.</p><p>2. Das Verhältnis zwischen Artikel 53 Buchstabe a EPÜ und Artikel 27 Absatz 2 des Trips-Abkommens gestaltet sich wie folgt: Alle Mitgliedstaaten des EPÜ sind auch Vertragsstaaten des Gatt/Trips-Abkommens. Da das Trips-Abkommen gegenüber dem EPÜ das jüngere ist, haben die Mitgliedstaaten des EPÜ mit der Unterzeichnung des Trips-Abkommens willentlich einer Abweichung desselben vom EPÜ zugestimmt. Insofern als aber der Ausschlussgrund der Veröffentlichung in der Praxis keine Rolle spielt (vgl. Ziff. 1 Abs. 1), sind die Vertragsstaaten des EPÜ übereingekommen, keine punktuelle Änderung im heutigen Zeitpunkt vorzunehmen, sondern das EPÜ im Rahmen einer späteren, umfassenderen Revision an das Trips-Abkommen anzupassen.</p><p>Die Schweiz muss aber als Vertragspartei des Gatt ihre Gesetzgebung aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit und im Hinblick auf ihre nationalen Patente bereits heute anpassen.</p><p>3. Das Patentrecht stellt eine wesentliche Voraussetzung für Forschung und Entwicklung dar. Das schweizerische Patentrecht sieht vor, dass dem Patentinhaber das ausschliessliche Recht vorbehalten ist, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen (Art. 8 Abs. 1 PatG). Daraus haben Lehre und Praxis eine Forschungsausnahme abgeleitet, die es erlaubt, eine patentierte Erfindung für Forschungszwecke zu verwenden, sofern damit keine gewerbsmässige Benützung der Erfindung verbunden ist.</p><p>4. Die Haltung des Bundesrates zur Frage der Patentierbarkeit von Organismen ist in einem Bericht des EJPD vom August 1993 wiedergegeben. Die Patentierbarkeit von Organismen bedarf eines differenzierten Ansatzes zur Bestimmung insbesondere ethisch motivierter Ausschlussgründe auf der Grundlage einer Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen. Dieser Ansatz ist mit dem Ausschlussgrund für Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst, bereits im Patentgesetz enthalten, muss aber noch weiter vertieft werden. Der flexible Ansatz der Güterabwägung soll längerfristig den starren Ausschluss von Tierrassen und Pflanzensorten in Artikel 53 Buchstabe b EPÜ und Artikel 1a PatG ablösen. Indessen kann diese Lösung nicht allein auf nationaler Ebene, sondern nur im Einklang mit der europäischen Entwicklung, namentlich des EPÜ, realisiert werden.</p><p>Durch die vom Gatt/Trips-Abkommen geforderte Anpassung von Artikel 2 Buchstabe a PatG wird der soeben dargestellte Ansatz des Bundesrates nicht berührt: Es fällt lediglich der Patentausschlussgrund der Sittenwidrigkeit der blossen Veröffentlichung weg. Dieser Ausschlussgrund hat, wie in Ziffer 1 erwähnt, keine praktische Bedeutung, insbesondere nicht im Bereich der modernen Gentechnologie. Gegenteils kann auf diesem Gebiet durchaus ein Interesse der Öffentlichkeit bestehen, von entsprechenden Entwicklungen Kenntnis zu nehmen. Im übrigen ändert, wie in Ziffer 1 dargelegt ist, der Wegfall des Ausschlussgrundes der sittenwidrigen Veröffentlichung nichts an der heute bestehenden Regelung betreffend die Offenbarung der Erfindung.</p>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, einlässlich Antwort auf die folgenden, anlässlich der Kurzdebatte zur PatG-Anpassung an das Gatt/Trips-Abkommen ungeklärt gebliebenen Fragen zu geben:</p><p>1. Zur Definition des Begriffs "Verwertung" von Erfindungen im Verhältnis zu deren "Veröffentlichung", besonders im Bereich der Biotechnologie, respektive bei Tieren und Pflanzen als Forschungs- und Versuchsanlagen: Was heisst Veröffentlichung einer "Erfindung" in Form eines genetisch veränderten Lebewesens wie herbizidresistenter Pflanzen oder Krebsmäuse oder Alzheimerratten? Gibt es eine andere Form der Veröffentlichung von Patenten, die Lebewesen in der einen oder anderen Weise betreffen? Sind diese Forschungspflanzen und -tiere generell patentierbar? Ist deren "Erfindung" und ihre Veröffentlichung etwas anderes als ihre Verwertung?</p><p>2. Wie verhalten sich EPÜ und Trips-Regel bezüglich der Veröffentlichung ordnungs- und sittenwidriger Erfindungen zueinander? Welche Regel geht der anderen vor, ist sozusagen "internationaler"? Was, wenn die EPÜ-Regel nicht an das Trips angepasst wird? Welchen Stellenwert hat dabei schweizerisches Landesrecht?</p><p>3. Wieweit wird Forschung behindert, wenn auf Forschungsresultate wie Tiere und Pflanzen Patente erteilt werden? Wenn "Verwertung" auch Forschung miteinschliesst, entsteht "patentierte Forschung", was den Fortschritt in der Forschung effektiv behindern würde und der Patentrechts-Idee voll widerspricht (die Forschung und technische Entwicklung soll ja mit Anreiz des Patentschutzes gefördert werden; in der Biotechnologie geraten sich jedoch bereits heute verschiedene Konzerne als Patentinhaber in die Quere).</p><p>4. Ist der vorgesehene Artikel 2 Buchstabe a PatG mit dem bestehenden Artikel 1a PatG kompatibel? Der Bundesrat hat 1993 gesagt, dass er via EPÜ die Klärungen zwischen vertikalem und horizontalem Ausschlussystem herstellen und erst danach PatG Artikel 2 Buchstabe a abändern wolle. Warum pressiert es jetzt dermassen?</p>
- Anpassung des schweizerischen Patentgesetzes an das GATT/TRIPS-Abkommen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die beiden Begriffe "Verwertung" und Veröffentlichung" werden im bisherigen Artikel 2 Buchstabe a des schweizerischen Patentgesetzes (PatG) verwendet, der Erfindungen von der Patentierung ausschliesst, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst. Die "Verwertung" erfasst jede Handlung zur Benützung der Erfindung, wie z. B. das Durchführen eines Verfahrens oder die Herstellung und den Vertrieb eines Erzeugnisses. Die "Veröffentlichung" bedeutet dagegen, dass die Erfindung einer nicht begrenzten Anzahl von Personen zugänglich ist, z. B. mittels Publikation, Ausstellung, Schaufensterauslagen und anderes mehr. Die Praxis zeigt nun, dass die Veröffentlichung allein die Sittenwidrigkeit kaum zu begründen vermag. Jedenfalls ist weder in der Schweiz noch im Europäischen Patentamt ein Patent bloss wegen der Sittenwidrigkeit der Veröffentlichung nicht erteilt worden. Um zu verhindern, dass ein Patent mit der Begründung verweigert wird, die Veröffentlichung der Erfindung sei sittenwidrig, gleichzeitig aber die Verwertung der Erfindung durch jedermann erlaubt ist, sind die Gatt-Vertragsstaaten übereingekommen, in den nationalen Rechtsordnungen nur noch den Ausschluss derjenigen Erfindungen von der Patentierung zuzulassen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst.</p><p>Vom Ausschlussgrund der sittenwidrigen Veröffentlichung der Erfindung ist das Erfordernis der Offenbarung einer Erfindung zu unterscheiden: Gemäss Artikel 50 PatG (siehe entsprechende Regelung in Artikel 83 des Europäischen Patentübereinkommens, EPÜ) ist eine Erfindung im Patentgesuch derart darzulegen, dass ein Fachmann des betreffenden Gebietes sie ausführen kann. Dies gilt für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Gentechnologie. Was die Offenbarung von Erfindungen betreffend genetisch veränderte Lebewesen anbelangt, so ist auch hier die Erfindung in erster Linie im Patentgesuch darzulegen. Indessen kann auf dem Gebiet der Mikrobiologie die Offenbarung der Erfindung, sofern diese nicht so beschrieben werden kann, dass sie ein Fachmann ausführen kann, durch einen Hinweis auf die Hinterlegung einer Kultur des Mikroorganismus ergänzt werden (Art. 27 der schweizerischen Patentverordnung, vgl. auch die Regeln 28 und 28a der Ausführungsordnung zum EPÜ). Der Begriff Mikroorganismus ist in der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts extensiv ausgelegt worden und umfasst auch Zellinien, Plasmide und Viren. Am Erfordernis der Offenbarung im oben beschriebenen Sinne ändert der modifizierte Artikel 2 Buchstabe a PatG nichts.</p><p>Zur Frage der Patentierbarkeit von Forschungspflanzen und -tieren ist zu sagen, dass für sie die gleichen Kriterien wie für Tiere und Pflanzen im allgemeinen gelten. Das bedeutet im Rahmen des PatG und des EPÜ, dass Tierarten und Pflanzensorten vom Patentschutz ausgenommen sind, nicht aber Tiere und Pflanzen generell. Hingegen unterliegen auch Forschungspflanzen und -tiere dem Vorbehalt, dass diesbezügliche Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen sind, wenn deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst.</p><p>2. Das Verhältnis zwischen Artikel 53 Buchstabe a EPÜ und Artikel 27 Absatz 2 des Trips-Abkommens gestaltet sich wie folgt: Alle Mitgliedstaaten des EPÜ sind auch Vertragsstaaten des Gatt/Trips-Abkommens. Da das Trips-Abkommen gegenüber dem EPÜ das jüngere ist, haben die Mitgliedstaaten des EPÜ mit der Unterzeichnung des Trips-Abkommens willentlich einer Abweichung desselben vom EPÜ zugestimmt. Insofern als aber der Ausschlussgrund der Veröffentlichung in der Praxis keine Rolle spielt (vgl. Ziff. 1 Abs. 1), sind die Vertragsstaaten des EPÜ übereingekommen, keine punktuelle Änderung im heutigen Zeitpunkt vorzunehmen, sondern das EPÜ im Rahmen einer späteren, umfassenderen Revision an das Trips-Abkommen anzupassen.</p><p>Die Schweiz muss aber als Vertragspartei des Gatt ihre Gesetzgebung aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit und im Hinblick auf ihre nationalen Patente bereits heute anpassen.</p><p>3. Das Patentrecht stellt eine wesentliche Voraussetzung für Forschung und Entwicklung dar. Das schweizerische Patentrecht sieht vor, dass dem Patentinhaber das ausschliessliche Recht vorbehalten ist, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen (Art. 8 Abs. 1 PatG). Daraus haben Lehre und Praxis eine Forschungsausnahme abgeleitet, die es erlaubt, eine patentierte Erfindung für Forschungszwecke zu verwenden, sofern damit keine gewerbsmässige Benützung der Erfindung verbunden ist.</p><p>4. Die Haltung des Bundesrates zur Frage der Patentierbarkeit von Organismen ist in einem Bericht des EJPD vom August 1993 wiedergegeben. Die Patentierbarkeit von Organismen bedarf eines differenzierten Ansatzes zur Bestimmung insbesondere ethisch motivierter Ausschlussgründe auf der Grundlage einer Güterabwägung zwischen den betroffenen Interessen. Dieser Ansatz ist mit dem Ausschlussgrund für Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstösst, bereits im Patentgesetz enthalten, muss aber noch weiter vertieft werden. Der flexible Ansatz der Güterabwägung soll längerfristig den starren Ausschluss von Tierrassen und Pflanzensorten in Artikel 53 Buchstabe b EPÜ und Artikel 1a PatG ablösen. Indessen kann diese Lösung nicht allein auf nationaler Ebene, sondern nur im Einklang mit der europäischen Entwicklung, namentlich des EPÜ, realisiert werden.</p><p>Durch die vom Gatt/Trips-Abkommen geforderte Anpassung von Artikel 2 Buchstabe a PatG wird der soeben dargestellte Ansatz des Bundesrates nicht berührt: Es fällt lediglich der Patentausschlussgrund der Sittenwidrigkeit der blossen Veröffentlichung weg. Dieser Ausschlussgrund hat, wie in Ziffer 1 erwähnt, keine praktische Bedeutung, insbesondere nicht im Bereich der modernen Gentechnologie. Gegenteils kann auf diesem Gebiet durchaus ein Interesse der Öffentlichkeit bestehen, von entsprechenden Entwicklungen Kenntnis zu nehmen. Im übrigen ändert, wie in Ziffer 1 dargelegt ist, der Wegfall des Ausschlussgrundes der sittenwidrigen Veröffentlichung nichts an der heute bestehenden Regelung betreffend die Offenbarung der Erfindung.</p>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, einlässlich Antwort auf die folgenden, anlässlich der Kurzdebatte zur PatG-Anpassung an das Gatt/Trips-Abkommen ungeklärt gebliebenen Fragen zu geben:</p><p>1. Zur Definition des Begriffs "Verwertung" von Erfindungen im Verhältnis zu deren "Veröffentlichung", besonders im Bereich der Biotechnologie, respektive bei Tieren und Pflanzen als Forschungs- und Versuchsanlagen: Was heisst Veröffentlichung einer "Erfindung" in Form eines genetisch veränderten Lebewesens wie herbizidresistenter Pflanzen oder Krebsmäuse oder Alzheimerratten? Gibt es eine andere Form der Veröffentlichung von Patenten, die Lebewesen in der einen oder anderen Weise betreffen? Sind diese Forschungspflanzen und -tiere generell patentierbar? Ist deren "Erfindung" und ihre Veröffentlichung etwas anderes als ihre Verwertung?</p><p>2. Wie verhalten sich EPÜ und Trips-Regel bezüglich der Veröffentlichung ordnungs- und sittenwidriger Erfindungen zueinander? Welche Regel geht der anderen vor, ist sozusagen "internationaler"? Was, wenn die EPÜ-Regel nicht an das Trips angepasst wird? Welchen Stellenwert hat dabei schweizerisches Landesrecht?</p><p>3. Wieweit wird Forschung behindert, wenn auf Forschungsresultate wie Tiere und Pflanzen Patente erteilt werden? Wenn "Verwertung" auch Forschung miteinschliesst, entsteht "patentierte Forschung", was den Fortschritt in der Forschung effektiv behindern würde und der Patentrechts-Idee voll widerspricht (die Forschung und technische Entwicklung soll ja mit Anreiz des Patentschutzes gefördert werden; in der Biotechnologie geraten sich jedoch bereits heute verschiedene Konzerne als Patentinhaber in die Quere).</p><p>4. Ist der vorgesehene Artikel 2 Buchstabe a PatG mit dem bestehenden Artikel 1a PatG kompatibel? Der Bundesrat hat 1993 gesagt, dass er via EPÜ die Klärungen zwischen vertikalem und horizontalem Ausschlussystem herstellen und erst danach PatG Artikel 2 Buchstabe a abändern wolle. Warum pressiert es jetzt dermassen?</p>
- Anpassung des schweizerischen Patentgesetzes an das GATT/TRIPS-Abkommen
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