Kernkraftwerk-Gesellschaften. Entschädigungen
- ShortId
-
94.3571
- Id
-
19943571
- Updated
-
14.11.2025 08:38
- Language
-
de
- Title
-
Kernkraftwerk-Gesellschaften. Entschädigungen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bund hat vor Bundesgericht folgende Argumente vorgebracht: Die Kernkraftwerk Graben AG (KWG) sei heute gar nicht mehr bauwillig. Die Rahmenbewilligung habe folglich gar nicht verweigert werden können. Schon 1975 bei Gründung der KWG hätten sich die verantwortlichen Entscheidungsträger im klaren sein müssen, dass die Realisierung des Projekts auf grosse Schwierigkeiten stossen werde. Nach der wiederholt bestätigten Reihenfolge der zu erstellenden Kernkraftwerke sei das Projekt Graben erst nach Kaiseraugst zu prüfen gewesen. Demzufolge hätten die Bundesbehörden erst anlässlich der Nichtrealisierung des Kernkraftwerks Kaiseraugst im Jahre 1989 Veranlassung gehabt, das Gesuch für die Rahmenbewilligung des KWG zu prüfen. Die Verzögerung in der Gesuchsbehandlung sei zudem wegen des fehlenden Bedarfs unumgänglich gewesen. Es habe nämlich lediglich Bedarf für ein zusätzliches Kernkraftwerk bestanden. Die Rahmenbewilligung könne nicht als verweigert gelten, wenn sie aus Gründen des Energiebedarfs zurückgestellt werde.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Bei allfälligen Verhandlungen mit der Gegenpartei wird der Bundesrat lediglich einer Entschädigung zustimmen können, die aus seiner Sicht als angemessen bezeichnet werden kann. Über die Höhe dieser Entschädigung werden erst bei Einigung mit der Gegenpartei Angaben gemacht werden können. Sollte keine Einigung zustande kommen, wird das Bundesgericht die Höhe der Entschädigung festlegen.</p><p></p><p>3. Für das seinerzeitige Projekt eines Kernkraftwerkes in Verbois (GE) erteilte das EVED am 7. Mai 1974 die atomrechtliche Standortbewilligung. Die im Hinblick auf die Realisierung des Werks nötige Umzonung des vorgesehenen Grundstückes von der Landwirtschaftszone in die Industriezone wurde von den Behörden des Kantons Genf abgelehnt. Das Vorhaben wurde deshalb von den Projektanten nicht weiter verfolgt und es wurde dazu im Gegensatz zum Projekt Graben auch nie ein Gesuch um Erteilung der Rahmenbewilligung gestellt. Für das Projekt eines Kernkraftwerkes in Inwil (LU) wurde nie ein Gesuch um Erteilung einer atomrechtlichen Bewilligung gestellt und demzufolge auch keine Bewilligung erteilt. Aus diesen Gründen kann ausgeschlossen werden, dass die Elektrizitätswirtschaft gegenüber dem Bund weitere Entschädigungsbegehren wegen nicht realisierter Kernkraftwerkprojekte stellen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgericht hat sich grundsätzlich für eine Entschädigung der Kernkraftwerk Graben AG ausgesprochen. Dieser Entscheid wird den Bund dazu zwingen, der Kernkraftwerk Graben AG, die 300 Millionen Franken verlangt, eine Entschädigung zu zahlen. Die Entscheide über die Standortbewilligung hat das Parlament auf der Grundlage von Informationen gefällt, die von den Kernkraftwerkgesellschaften - darunter die Kernkraftwerk Graben AG - verbreitet wurden. Die Gesellschaften prophezeiten eine sehr kritische Situation im Bereich der Stromversorgung, wenn der Bau der Kernkraftwerke Graben/BE und Kaiseraugst/AG erneut in Frage gestellt würde. Diese Argumente waren offensichtlich falsch. Angesichts dieser Situation stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>- Welche Argumente hatte der Bund beim Bundesgericht vorgebracht?</p><p>- Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, damit die Steuerzahler den Kernkraftwerkgesellschaften nicht gegen 300 Millionen Franken zahlen müssen?</p><p>- Wie gross ist die Gefahr, dass die anderen Kernkraftwerkgesellschaften für die gleichzeitig mit Graben geplanten Projekte Verbois/GE und Inwil/LU ebenfalls Entschädigungen verlangen werden?</p>
- Kernkraftwerk-Gesellschaften. Entschädigungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bund hat vor Bundesgericht folgende Argumente vorgebracht: Die Kernkraftwerk Graben AG (KWG) sei heute gar nicht mehr bauwillig. Die Rahmenbewilligung habe folglich gar nicht verweigert werden können. Schon 1975 bei Gründung der KWG hätten sich die verantwortlichen Entscheidungsträger im klaren sein müssen, dass die Realisierung des Projekts auf grosse Schwierigkeiten stossen werde. Nach der wiederholt bestätigten Reihenfolge der zu erstellenden Kernkraftwerke sei das Projekt Graben erst nach Kaiseraugst zu prüfen gewesen. Demzufolge hätten die Bundesbehörden erst anlässlich der Nichtrealisierung des Kernkraftwerks Kaiseraugst im Jahre 1989 Veranlassung gehabt, das Gesuch für die Rahmenbewilligung des KWG zu prüfen. Die Verzögerung in der Gesuchsbehandlung sei zudem wegen des fehlenden Bedarfs unumgänglich gewesen. Es habe nämlich lediglich Bedarf für ein zusätzliches Kernkraftwerk bestanden. Die Rahmenbewilligung könne nicht als verweigert gelten, wenn sie aus Gründen des Energiebedarfs zurückgestellt werde.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Bei allfälligen Verhandlungen mit der Gegenpartei wird der Bundesrat lediglich einer Entschädigung zustimmen können, die aus seiner Sicht als angemessen bezeichnet werden kann. Über die Höhe dieser Entschädigung werden erst bei Einigung mit der Gegenpartei Angaben gemacht werden können. Sollte keine Einigung zustande kommen, wird das Bundesgericht die Höhe der Entschädigung festlegen.</p><p></p><p>3. Für das seinerzeitige Projekt eines Kernkraftwerkes in Verbois (GE) erteilte das EVED am 7. Mai 1974 die atomrechtliche Standortbewilligung. Die im Hinblick auf die Realisierung des Werks nötige Umzonung des vorgesehenen Grundstückes von der Landwirtschaftszone in die Industriezone wurde von den Behörden des Kantons Genf abgelehnt. Das Vorhaben wurde deshalb von den Projektanten nicht weiter verfolgt und es wurde dazu im Gegensatz zum Projekt Graben auch nie ein Gesuch um Erteilung der Rahmenbewilligung gestellt. Für das Projekt eines Kernkraftwerkes in Inwil (LU) wurde nie ein Gesuch um Erteilung einer atomrechtlichen Bewilligung gestellt und demzufolge auch keine Bewilligung erteilt. Aus diesen Gründen kann ausgeschlossen werden, dass die Elektrizitätswirtschaft gegenüber dem Bund weitere Entschädigungsbegehren wegen nicht realisierter Kernkraftwerkprojekte stellen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgericht hat sich grundsätzlich für eine Entschädigung der Kernkraftwerk Graben AG ausgesprochen. Dieser Entscheid wird den Bund dazu zwingen, der Kernkraftwerk Graben AG, die 300 Millionen Franken verlangt, eine Entschädigung zu zahlen. Die Entscheide über die Standortbewilligung hat das Parlament auf der Grundlage von Informationen gefällt, die von den Kernkraftwerkgesellschaften - darunter die Kernkraftwerk Graben AG - verbreitet wurden. Die Gesellschaften prophezeiten eine sehr kritische Situation im Bereich der Stromversorgung, wenn der Bau der Kernkraftwerke Graben/BE und Kaiseraugst/AG erneut in Frage gestellt würde. Diese Argumente waren offensichtlich falsch. Angesichts dieser Situation stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>- Welche Argumente hatte der Bund beim Bundesgericht vorgebracht?</p><p>- Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, damit die Steuerzahler den Kernkraftwerkgesellschaften nicht gegen 300 Millionen Franken zahlen müssen?</p><p>- Wie gross ist die Gefahr, dass die anderen Kernkraftwerkgesellschaften für die gleichzeitig mit Graben geplanten Projekte Verbois/GE und Inwil/LU ebenfalls Entschädigungen verlangen werden?</p>
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