Mehrwertsteuer für Kur- und Verkehrsvereine

ShortId
94.3572
Id
19943572
Updated
25.06.2025 02:10
Language
de
Title
Mehrwertsteuer für Kur- und Verkehrsvereine
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält an ihrer Auffassung fest, wonach die Kur- und Verkehrsvereine bei der Verwendung der ihnen von der Gemeinde aus der Kurtaxe zufliessenden Mittel grundsätzlich steuerpflichtig sind. Diese Interpretation wird bestritten.</p><p>Die Kurtaxengesetzgebung ist in der Regel Sache der Gemeinden; das Kurtaxengesetz wird vom Souverän in der Gemeinde erlassen. In den kommunalen Kurtaxengesetzen wird der Vollzug an den Kur- und Verkehrsverein delegiert. Diese Delegation umfasst den Bezug, die Verwaltung und die Verwendung der Kurtaxe. Der Kur- und Verkehrsverein erhält keinen konkreten Leistungsauftrag, sondern wird mit dem Vollzug eines Gemeindegesetzes beauftragt. Der Kur- und Verkehrsverein wird damit zum Hoheitsträger, was sich auch darin zeigt, dass seine Verfügungen betreffend die Kurtaxen einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 SchKG darstellen.</p><p>Die erzielten Einnahmen verwendet der Kur- und Verkehrsverein einerseits im Interesse des Gastes und andererseits im Interesse der im Tourismus tätigen Unternehmungen. Fest steht, dass es sich dabei (mit Ausnahme der kommerziellen Aktivitäten wie Souvenirverkauf usw.) nicht um eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit handelt; es ist vielmehr eine Tätigkeit im Interesse des Gastes, die durch hoheitlich erhobene Abgaben finanziert wird. Somit können die unentgeltlichen Dienstleistungen, wie der Betrieb des Verkehrsbüros, die Erstellung von Wanderwegen und Langlaufloipen, die Marktbearbeitung, die Errichtung und das Zurverfügungstellen von Einrichtungen für den Gast und dergleichen, der Mehrwertsteuer nicht unterstellt werden, da es an einem Steuerobjekt fehlt. Diese Leistungen werden unentgeltlich erbracht.</p><p>Neben den rechtlichen Aspekten sind auch die wirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und politischen Seiten zu würdigen.</p><p>Der Entscheid der Steuerverwaltung benachteiligt unsere Kurorte im Vergleich zu der ausländischen Konkurrenz in schwerer Weise. Im benachbarten Ausland werden die Verkehrsvereine mit der Mehrwertsteuer nur in dem Umfang belastet, in dem sie unternehmerische Leistungen gegen Entgelt erbringen.</p><p>Den Kur- und Verkehrsvereinen erwachsen durch die Unterstellung der Kurtaxeneinnahmen erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Bei einer demzufolge notwendigen Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die Kurtaxe würde das touristische Produkt in der "teuren Schweiz" nochmals preislich belastet. Ein solcher Effekt würde sich auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Tourismuswirtschaft negativ auswirken. Wir rufen in Erinnerung, dass die Mehrwertsteuer der steuerlichen Entlastung der Exportbranchen dient. Im Tourismus werden rund zwei Drittel der Leistungen von Ausländern konsumiert; auch die Tourismuswirtschaft ist somit eine Exportbranche. Sie wird im Gegensatz zur "echten Exportindustrie" steuerlich nicht entlastet.</p><p>Zudem werden durch die Unterstellung der Kurtaxeneinnahmen die Kur- und Verkehrsvereine mittelfristig gefährdet. Es wird nun an vielen Orten erwogen, die Gemeinde mit den bisherigen Aufgaben der Kur- und Verkehrsvereine zu betrauen, was auf eine Verstaatlichung der Tourismuswirtschaft hinausläuft.</p><p>Zusammenfassend postulieren wir, die Kur- und Verkehrsvereine seien insoweit von der Mehrwertsteuer zu befreien, als sie unentgeltliche Leistungen im Interesse des Gastes oder der im Tourismus tätigen Unternehmen erbringen. Eine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer kann nur dort Platz greifen, wo die Kur- und Verkehrsvereine Leistungen gegen Entgelt erbringen, d. h., wo der Gast für eine vom Kur- und Verkehrsverein konkret erbrachte Leistung ein Entgelt entrichtet, das dieser Leistung zugeordnet werden kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die aus den Kur-, Sport- und Beherbergungstaxen sowie den Tourismus- und Wirtschaftsförderungsabgaben fliessenden Mittel der Kur- und Verkehrsvereine nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.</p>
  • Mehrwertsteuer für Kur- und Verkehrsvereine
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält an ihrer Auffassung fest, wonach die Kur- und Verkehrsvereine bei der Verwendung der ihnen von der Gemeinde aus der Kurtaxe zufliessenden Mittel grundsätzlich steuerpflichtig sind. Diese Interpretation wird bestritten.</p><p>Die Kurtaxengesetzgebung ist in der Regel Sache der Gemeinden; das Kurtaxengesetz wird vom Souverän in der Gemeinde erlassen. In den kommunalen Kurtaxengesetzen wird der Vollzug an den Kur- und Verkehrsverein delegiert. Diese Delegation umfasst den Bezug, die Verwaltung und die Verwendung der Kurtaxe. Der Kur- und Verkehrsverein erhält keinen konkreten Leistungsauftrag, sondern wird mit dem Vollzug eines Gemeindegesetzes beauftragt. Der Kur- und Verkehrsverein wird damit zum Hoheitsträger, was sich auch darin zeigt, dass seine Verfügungen betreffend die Kurtaxen einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 SchKG darstellen.</p><p>Die erzielten Einnahmen verwendet der Kur- und Verkehrsverein einerseits im Interesse des Gastes und andererseits im Interesse der im Tourismus tätigen Unternehmungen. Fest steht, dass es sich dabei (mit Ausnahme der kommerziellen Aktivitäten wie Souvenirverkauf usw.) nicht um eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit handelt; es ist vielmehr eine Tätigkeit im Interesse des Gastes, die durch hoheitlich erhobene Abgaben finanziert wird. Somit können die unentgeltlichen Dienstleistungen, wie der Betrieb des Verkehrsbüros, die Erstellung von Wanderwegen und Langlaufloipen, die Marktbearbeitung, die Errichtung und das Zurverfügungstellen von Einrichtungen für den Gast und dergleichen, der Mehrwertsteuer nicht unterstellt werden, da es an einem Steuerobjekt fehlt. Diese Leistungen werden unentgeltlich erbracht.</p><p>Neben den rechtlichen Aspekten sind auch die wirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und politischen Seiten zu würdigen.</p><p>Der Entscheid der Steuerverwaltung benachteiligt unsere Kurorte im Vergleich zu der ausländischen Konkurrenz in schwerer Weise. Im benachbarten Ausland werden die Verkehrsvereine mit der Mehrwertsteuer nur in dem Umfang belastet, in dem sie unternehmerische Leistungen gegen Entgelt erbringen.</p><p>Den Kur- und Verkehrsvereinen erwachsen durch die Unterstellung der Kurtaxeneinnahmen erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Bei einer demzufolge notwendigen Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die Kurtaxe würde das touristische Produkt in der "teuren Schweiz" nochmals preislich belastet. Ein solcher Effekt würde sich auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Tourismuswirtschaft negativ auswirken. Wir rufen in Erinnerung, dass die Mehrwertsteuer der steuerlichen Entlastung der Exportbranchen dient. Im Tourismus werden rund zwei Drittel der Leistungen von Ausländern konsumiert; auch die Tourismuswirtschaft ist somit eine Exportbranche. Sie wird im Gegensatz zur "echten Exportindustrie" steuerlich nicht entlastet.</p><p>Zudem werden durch die Unterstellung der Kurtaxeneinnahmen die Kur- und Verkehrsvereine mittelfristig gefährdet. Es wird nun an vielen Orten erwogen, die Gemeinde mit den bisherigen Aufgaben der Kur- und Verkehrsvereine zu betrauen, was auf eine Verstaatlichung der Tourismuswirtschaft hinausläuft.</p><p>Zusammenfassend postulieren wir, die Kur- und Verkehrsvereine seien insoweit von der Mehrwertsteuer zu befreien, als sie unentgeltliche Leistungen im Interesse des Gastes oder der im Tourismus tätigen Unternehmen erbringen. Eine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer kann nur dort Platz greifen, wo die Kur- und Verkehrsvereine Leistungen gegen Entgelt erbringen, d. h., wo der Gast für eine vom Kur- und Verkehrsverein konkret erbrachte Leistung ein Entgelt entrichtet, das dieser Leistung zugeordnet werden kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die aus den Kur-, Sport- und Beherbergungstaxen sowie den Tourismus- und Wirtschaftsförderungsabgaben fliessenden Mittel der Kur- und Verkehrsvereine nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.</p>
    • Mehrwertsteuer für Kur- und Verkehrsvereine

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