Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist in Art. 16, Abs. 3
- ShortId
-
94.3574
- Id
-
19943574
- Updated
-
25.06.2025 02:10
- Language
-
de
- Title
-
Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist in Art. 16, Abs. 3
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung sind im Opferhilfegesetz klar umschrieben. Missbräuche sind ausgeschlossen. Zudem ist eine kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren sachlich nicht gerechtfertigt. Sexuell ausgebeutete Frauen und Kinder brauchen oft Jahre bis sie ihr Schweigen brechen können. Sie haben mit der heutigen Regelung in Artikel 16 Absatz 3 OHG keine Möglichkeit, Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Mit der Aufhebung der Verwirkungsfrist wird der Situation der Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und ihre Unterstützung verbessert.</p>
- <p>Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass ein Entschädigungs- oder Genugtuungsgesuch möglichst rasch eingereicht werden soll. Mit dem Zeitablauf wird es nämlich zunehmend schwieriger, die massgeblichen Ereignisse festzustellen und zu überprüfen, ob und wieweit diese den Schaden verursacht haben. Weiter besteht die Gefahr, dass Schadenersatzansprüche des Opfers gegen den Schädiger oder gegen Sozial- oder Privatversicherungen verjähren, so dass am Schluss nur der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist, leistungspflichtig bleibt, ohne dass er auf den Schädiger oder einen anderen leistungspflichtigen Dritten Rückgriff nehmen kann. Dadurch würde die Absicht des Gesetzgebers, die staatliche Entschädigung nur soweit vorzusehen, als keine andere Stelle Entschädigung leistet, ausgehöhlt (Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten; Opferhilfegesetz/OHG; SR 312.5).</p><p>Auch liegt es durchaus im Interesse des Opfers, sein Entschädigungsgesuch rasch einzureichen, da es in der Regel vor allem in der Zeit unmittelbar nach der Straftat finanzielle Hilfe braucht, bis andere Pflichtige ihre Leistungen erbringen. Es kann im übrigen dazu die Unterstützung der Opferberatungsstellen beanspruchen (vgl. auch BBl 1983 III 896, 1990 II 976 und 992). Deshalb ist eine vollständige Aufhebung der Verwirkungsfrist gemäss Artikel 16 Absatz 3 OHG kaum wünschbar.</p><p>Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Opfer am rechtzeitigen Handeln gehindert sein könnte, so namentlich in Fällen, in denen es in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter oder zur Täterin steht (Kindsverhältnis, Ehe, Arbeitsverhältnis) oder in denen aus der Natur der Straftat starke psychische Hemmungen entstehen, die ein rasches Handeln verhindern, wie bei sexuellen Handlungen. Hier könnte eine flexiblere Regelung der Verwirkungsfrist angezeigt sein. Allerdings ist die Aufhebung der Verwirkungsfrist nicht die einzige und auch nicht unbedingt die geeignete Lösung. Möglich wäre beispielsweise auch, die Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, in dem das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist. Davon ausgehend, dass das Opferhilfegesetz Mindestvorschriften enthält, hat der Kanton Zürich in seinem Einführungsgesetz dazu eine solche Bestimmung vorgesehen.</p><p>Das Opferhilfegesetz ist zudem erst am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Der Bundesrat möchte deshalb vorerst mit dem Gesetz Erfahrungen sammeln, bevor er dem Parlament Änderungen dazu unterbreitet.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 16 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu revidieren und die zweijährige Verwirkungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädigung und Genugtuung aufzuheben.</p>
- Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist in Art. 16, Abs. 3
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung sind im Opferhilfegesetz klar umschrieben. Missbräuche sind ausgeschlossen. Zudem ist eine kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren sachlich nicht gerechtfertigt. Sexuell ausgebeutete Frauen und Kinder brauchen oft Jahre bis sie ihr Schweigen brechen können. Sie haben mit der heutigen Regelung in Artikel 16 Absatz 3 OHG keine Möglichkeit, Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Mit der Aufhebung der Verwirkungsfrist wird der Situation der Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und ihre Unterstützung verbessert.</p>
- <p>Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass ein Entschädigungs- oder Genugtuungsgesuch möglichst rasch eingereicht werden soll. Mit dem Zeitablauf wird es nämlich zunehmend schwieriger, die massgeblichen Ereignisse festzustellen und zu überprüfen, ob und wieweit diese den Schaden verursacht haben. Weiter besteht die Gefahr, dass Schadenersatzansprüche des Opfers gegen den Schädiger oder gegen Sozial- oder Privatversicherungen verjähren, so dass am Schluss nur der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist, leistungspflichtig bleibt, ohne dass er auf den Schädiger oder einen anderen leistungspflichtigen Dritten Rückgriff nehmen kann. Dadurch würde die Absicht des Gesetzgebers, die staatliche Entschädigung nur soweit vorzusehen, als keine andere Stelle Entschädigung leistet, ausgehöhlt (Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten; Opferhilfegesetz/OHG; SR 312.5).</p><p>Auch liegt es durchaus im Interesse des Opfers, sein Entschädigungsgesuch rasch einzureichen, da es in der Regel vor allem in der Zeit unmittelbar nach der Straftat finanzielle Hilfe braucht, bis andere Pflichtige ihre Leistungen erbringen. Es kann im übrigen dazu die Unterstützung der Opferberatungsstellen beanspruchen (vgl. auch BBl 1983 III 896, 1990 II 976 und 992). Deshalb ist eine vollständige Aufhebung der Verwirkungsfrist gemäss Artikel 16 Absatz 3 OHG kaum wünschbar.</p><p>Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Opfer am rechtzeitigen Handeln gehindert sein könnte, so namentlich in Fällen, in denen es in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter oder zur Täterin steht (Kindsverhältnis, Ehe, Arbeitsverhältnis) oder in denen aus der Natur der Straftat starke psychische Hemmungen entstehen, die ein rasches Handeln verhindern, wie bei sexuellen Handlungen. Hier könnte eine flexiblere Regelung der Verwirkungsfrist angezeigt sein. Allerdings ist die Aufhebung der Verwirkungsfrist nicht die einzige und auch nicht unbedingt die geeignete Lösung. Möglich wäre beispielsweise auch, die Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, in dem das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist. Davon ausgehend, dass das Opferhilfegesetz Mindestvorschriften enthält, hat der Kanton Zürich in seinem Einführungsgesetz dazu eine solche Bestimmung vorgesehen.</p><p>Das Opferhilfegesetz ist zudem erst am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Der Bundesrat möchte deshalb vorerst mit dem Gesetz Erfahrungen sammeln, bevor er dem Parlament Änderungen dazu unterbreitet.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 16 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu revidieren und die zweijährige Verwirkungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädigung und Genugtuung aufzuheben.</p>
- Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist in Art. 16, Abs. 3
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