Schadenersatzklage im Asylwesen

ShortId
94.3576
Id
19943576
Updated
10.04.2024 10:08
Language
de
Title
Schadenersatzklage im Asylwesen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Alphonse Maza, politischer Oppositioneller aus Zaire, hat, nachdem er ein Asylgesuch gestellt hatte, 14 Jahre in der Schweiz gelebt. 1986 wurde er festgenommen und "manu militari" per Flugzeug in sein Heimatland ausgeschafft. Seit September 1993 hält er sich als politischer Flüchtling in Belgien auf; seinem Antrag wurde im August 1994 stattgegeben. </p><p>Die Hintergründe dieser schmerzlichen Ausweisung, die aufgrund des Entscheids des damaligen Verantwortlichen des Bundesamtes für Flüchtlinge angeordnet worden war, liegen noch heute völlig im dunkeln.</p>
  • <p>Die vermögensrechtliche, strafrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit für Verfehlungen von Bundesbediensteten ist umfassend im Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) sowie im Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (SR 172.221.10) geregelt. Insbesondere haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Verschulden des Beamten besteht darüber hinaus Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Bediensteten zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Das Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung ist innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. In der Regel erlässt die zuständige Behörde über streitige Ansprüche eine Verfügung, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Die geltende Rechtsordnung hat sich bewährt und bedarf aus heutiger Sicht weder der Ergänzung noch der Anpassung. Sie ist auch auf allfällige Amtspflichtverletzungen im Rahmen des Asylverfahrens anwendbar. Unter diesen Umständen besteht kein Handlungsbedarf im Sinne der Motion.</p><p>Wie nachfolgend dargelegt, bietet der konkrete Fall Maza überhaupt keine Grundlage, um Pflichverletzungen oder Schadenersatzklagen gegenüber dem Bund geltend zu machen. Herr Maza hat zwischen 1979 und 1986 insgesamt vier Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Sachverhaltsabklärungen haben eindeutig ergeben, dass Herr Maza weder dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention noch demjenigen des Asylgesetzes zu genügen vermochte. Dementsprechend wurden alle vier Asylgesuche mit einem begründeten Entscheid abgelehnt. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 alt ANAG wurde die Internierung verfügt, da Herr Maza der Wegweisung nicht nachkam. Sämtliche Rechtsmittel, die Herrn Maza offenstanden, sind von ihm auch intensiv beansprucht worden. Sowohl das Bundesgericht als auch die ausserordentlich eingesetzte Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates haben die von den Behörden getroffenen Entscheide geschützt.</p><p>Sowohl die Asylverfahren wie die Anordnung der Internierung und die Ausschaffung in einen Drittstaat sind von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen überprüft und bestätigt worden. Herr Maza hat ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchlaufen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die es ermöglicht, gegen Beamte, die ihre Kompetenzen überschreiten, Klage zu erheben und für erlittenen Schaden Ersatzforderungen zu stellen.</p>
  • Schadenersatzklage im Asylwesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Alphonse Maza, politischer Oppositioneller aus Zaire, hat, nachdem er ein Asylgesuch gestellt hatte, 14 Jahre in der Schweiz gelebt. 1986 wurde er festgenommen und "manu militari" per Flugzeug in sein Heimatland ausgeschafft. Seit September 1993 hält er sich als politischer Flüchtling in Belgien auf; seinem Antrag wurde im August 1994 stattgegeben. </p><p>Die Hintergründe dieser schmerzlichen Ausweisung, die aufgrund des Entscheids des damaligen Verantwortlichen des Bundesamtes für Flüchtlinge angeordnet worden war, liegen noch heute völlig im dunkeln.</p>
    • <p>Die vermögensrechtliche, strafrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit für Verfehlungen von Bundesbediensteten ist umfassend im Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) sowie im Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (SR 172.221.10) geregelt. Insbesondere haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Verschulden des Beamten besteht darüber hinaus Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Bediensteten zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Das Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung ist innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. In der Regel erlässt die zuständige Behörde über streitige Ansprüche eine Verfügung, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Die geltende Rechtsordnung hat sich bewährt und bedarf aus heutiger Sicht weder der Ergänzung noch der Anpassung. Sie ist auch auf allfällige Amtspflichtverletzungen im Rahmen des Asylverfahrens anwendbar. Unter diesen Umständen besteht kein Handlungsbedarf im Sinne der Motion.</p><p>Wie nachfolgend dargelegt, bietet der konkrete Fall Maza überhaupt keine Grundlage, um Pflichverletzungen oder Schadenersatzklagen gegenüber dem Bund geltend zu machen. Herr Maza hat zwischen 1979 und 1986 insgesamt vier Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Sachverhaltsabklärungen haben eindeutig ergeben, dass Herr Maza weder dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention noch demjenigen des Asylgesetzes zu genügen vermochte. Dementsprechend wurden alle vier Asylgesuche mit einem begründeten Entscheid abgelehnt. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 alt ANAG wurde die Internierung verfügt, da Herr Maza der Wegweisung nicht nachkam. Sämtliche Rechtsmittel, die Herrn Maza offenstanden, sind von ihm auch intensiv beansprucht worden. Sowohl das Bundesgericht als auch die ausserordentlich eingesetzte Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates haben die von den Behörden getroffenen Entscheide geschützt.</p><p>Sowohl die Asylverfahren wie die Anordnung der Internierung und die Ausschaffung in einen Drittstaat sind von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen überprüft und bestätigt worden. Herr Maza hat ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchlaufen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, eine Gesetzesänderung vorzulegen, die es ermöglicht, gegen Beamte, die ihre Kompetenzen überschreiten, Klage zu erheben und für erlittenen Schaden Ersatzforderungen zu stellen.</p>
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