Mehrwertsteuer-Befreiung von gemeinnützigen Brockenstuben

ShortId
94.3577
Id
19943577
Updated
10.04.2024 13:26
Language
de
Title
Mehrwertsteuer-Befreiung von gemeinnützigen Brockenstuben
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zahlreiche Hilfswerke in der Schweiz entlasten die öffentliche Hand in verschiedenen Gebieten wie Fürsorge, Obdachlosenhilfe, Beschäftigung von Arbeitslosen und schwer integrierbaren Personen, Gefangenenbetreuung sowie Entwicklungshilfe und ersparen durch ihre Tätigkeit dem Gemeinwesen Ausgaben in der Höhe von einigen hundert Millionen Franken.</p><p>Zu diesen Aktivitäten gehört auch der Betrieb von Brockenstuben, die erhebliche Kostenbeteiligungen zugunsten des Staates erbringen. Darin eingeschlossen sind die Beschäftigung von zahlreichen Arbeitslosen und die Entsorgung von Tausenden Tonnen Material und Gegenstände. Es kann doch nicht Sinn der Mehrwertsteuerverordnung sein, die Leistungsmöglichkeiten zugunsten sozial besonders schwacher Personen einzuschränken.</p><p>Wenn die Steuerverwaltung als Gegenargument darauf hinweist, die Preise könnten auch in den Brockenstuben ohne weiteres um 6,5 Prozent erhöht werden, verkennt sie die konkrete Situation gründlich. Für derartige Lieferungen besteht kein effektiver Marktpreis. Brockenstuben sind keine Trödler, welche einen persönlichen Gewinn erzielen wollen und die weder steuerbefreit noch gemeinnützig sind.</p><p>An Brockenstuben abgelieferte Waren sind bereits voll mit der Mehrwertsteuer besteuert worden. Unterliegt der Umsatz der Brockenstuben der Mehrwertsteuer, so werden diese Waren vom Staat ein zweites Mal besteuert.</p>
  • <p>Nach dem in der Volksabstimmung vom 28. November 1993 angenommenen neuen Verfassungsrecht über die Erhebung der Mehrwertsteuer (Art. 41ter Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung und Art. 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, ÜB-BV) sollen grundsätzlich sämtliche gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen besteuert werden. Nicht der Steuer unterliegen sollen lediglich bestimmte, in der Verfassung abschliessend aufgezählte Umsätze, so namentlich die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens sowie auf dem Gebiet der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und 3 ÜB-BV). Unter die von der Steuer ausgenommenen Leistungen der Sozialfürsorge fallen beispielsweise die Leistungen von Entwöhnungsanstalten für Alkohol- und Drogensüchtige, von gemeinnützigen Alters- und Pflegeheimen sowie von Notschlafstellen aus der Beherbergung Obdachloser. Warenverkäufe, also Handelsumsätze von Brockenstuben, fallen jedoch nicht darunter, und zwar auch dann nicht, wenn diese gemeinnützig oder karitativ tätig sind. Denn hier handelt es sich nicht um Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe oder der sozialen Sicherheit; vielmehr werden Gegenstände, seien diese neu oder gebraucht, gegen ein Entgelt verkauft. Selbst wenn eine solche Tätigkeit letztlich auch der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke dient, ist sie unter dem Gesichtswinkel der Mehrwertsteuer dennoch als gewerblich anzusehen. Gemeinnützige Institutionen sowie Hilfswerke und damit auch gemeinnützig und karitativ tätige Brockenstuben stehen, was ihre Handelstätigkeit anbelangt, in Konkurrenz mit kommerziellen Unternehmen und sind daher nicht anders zu behandeln als alle andern Gebrauchtwaren- und Antiquitätenhändler sowie Secondhandshops, die ihre Umsätze von Gegenständen ebenfalls zu versteuern haben. Vor allem die Grundsätze der rechtsgleichen Behandlung und der Wahrung der Wettbewerbsneutralität gebieten im Bereich der Mehrwertsteuer, gleichartige Leistungen unabhängig von der Person des Leistungserbringers gleich zu besteuern.</p><p>Unwesentlich bleibt mithin, welche Motivation, ob eine gemeinnützige, eine karitative oder eine andere, hinter der Leistung steht und ob aus der Umsatztätigkeit ein Gewinn resultiert oder nicht. Die diesbezüglichen Bestimmungen der vom Bundesrat am 22. Juni 1994 verabschiedeten Verordnung über die Mehrwertsteuer sind deshalb auch im Einklang mit dem Verfassungsrecht, auf das sich diese Verordnung stützt. Auch ein künftiges Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer muss sich bei der Ausgestaltung der Steuerpflicht an diese Grundsätze halten. Das Problem der Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und wohltätigen Spenden wird im Rahmen der Vorbereitung für das künftige Mehrwertsteuergesetz geprüft.</p><p>Leistungen, die unentgeltlich, also gratis erbracht werden, unterliegen hingegen der Mehrwertsteuer nicht. Ebensowenig sind Spendengelder steuerbar. In diesem Sinne nimmt auch die auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Mehrwertsteuerverordnung auf den sozialen Aspekt Rücksicht.</p><p>Die Befürchtungen der Hilfswerke, dass die Unterstellung der Handelsumsätze von gemeinnützigen und karitativen Brockenstuben unter die Mehrwertsteuer die Existenz dieser Werke gefährden könnte, müssen zwar ernst genommen werden. Da die gemeinnützigen und karitativen Institutionen die Gegenstände, die sie veräussern, jedoch meist gratis oder zu einem stark herabgesetzten Preis erhalten und damit ihre Waren sehr günstig anbieten können, sollte der durch die Mehrwertsteuer bedingte Aufpreis ihre Konkurrenzfähigkeit nicht beeinträchtigen. Überdies darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Steuerpflicht auch gewisse Vorteile bietet. So kann die auf dem Bezug von Anlagegütern und Betriebsmitteln (z. B. Laden- und Büroeinrichtungen, Nutzfahrzeuge, Energie) angefallene Steuer als Vorsteuer abgezogen werden; allfällige nachgewiesene Exporte unterliegen nicht der Steuer.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Mit der vom Bundesrat verfügten Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer werden gemeinnützige Institutionen wie zum Beispiel Heilsarmee, Caritas, Blaues Kreuz, Hiob, Emmaus, Centre social protestant und verschiedene Drogenrehabilitationswerke und zahlreiche Frauenvereine in einer geradezu existenzgefährdenden Weise getroffen.</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen keine zwingende Unterstellung der Brockenstuben, zumal sowohl die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wie auch der Ausnahmenkatalog die Bereiche Gesundheitswesen und Fürsorge ausklammern, da es sich bei diesen um klassische Aufgaben handelt, welche entweder durch den Staat selbst oder von gemeinnützigen Institutionen erfüllt werden.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen eines Einführungsgesetzes oder Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer die tatsächlichen Handelsumsätze der ausschliesslich gemeinnützigen und karitativ tätigen Brockenstuben von der Mehrwertsteuer zu befreien.</p>
  • Mehrwertsteuer-Befreiung von gemeinnützigen Brockenstuben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zahlreiche Hilfswerke in der Schweiz entlasten die öffentliche Hand in verschiedenen Gebieten wie Fürsorge, Obdachlosenhilfe, Beschäftigung von Arbeitslosen und schwer integrierbaren Personen, Gefangenenbetreuung sowie Entwicklungshilfe und ersparen durch ihre Tätigkeit dem Gemeinwesen Ausgaben in der Höhe von einigen hundert Millionen Franken.</p><p>Zu diesen Aktivitäten gehört auch der Betrieb von Brockenstuben, die erhebliche Kostenbeteiligungen zugunsten des Staates erbringen. Darin eingeschlossen sind die Beschäftigung von zahlreichen Arbeitslosen und die Entsorgung von Tausenden Tonnen Material und Gegenstände. Es kann doch nicht Sinn der Mehrwertsteuerverordnung sein, die Leistungsmöglichkeiten zugunsten sozial besonders schwacher Personen einzuschränken.</p><p>Wenn die Steuerverwaltung als Gegenargument darauf hinweist, die Preise könnten auch in den Brockenstuben ohne weiteres um 6,5 Prozent erhöht werden, verkennt sie die konkrete Situation gründlich. Für derartige Lieferungen besteht kein effektiver Marktpreis. Brockenstuben sind keine Trödler, welche einen persönlichen Gewinn erzielen wollen und die weder steuerbefreit noch gemeinnützig sind.</p><p>An Brockenstuben abgelieferte Waren sind bereits voll mit der Mehrwertsteuer besteuert worden. Unterliegt der Umsatz der Brockenstuben der Mehrwertsteuer, so werden diese Waren vom Staat ein zweites Mal besteuert.</p>
    • <p>Nach dem in der Volksabstimmung vom 28. November 1993 angenommenen neuen Verfassungsrecht über die Erhebung der Mehrwertsteuer (Art. 41ter Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung und Art. 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, ÜB-BV) sollen grundsätzlich sämtliche gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen besteuert werden. Nicht der Steuer unterliegen sollen lediglich bestimmte, in der Verfassung abschliessend aufgezählte Umsätze, so namentlich die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens sowie auf dem Gebiet der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und 3 ÜB-BV). Unter die von der Steuer ausgenommenen Leistungen der Sozialfürsorge fallen beispielsweise die Leistungen von Entwöhnungsanstalten für Alkohol- und Drogensüchtige, von gemeinnützigen Alters- und Pflegeheimen sowie von Notschlafstellen aus der Beherbergung Obdachloser. Warenverkäufe, also Handelsumsätze von Brockenstuben, fallen jedoch nicht darunter, und zwar auch dann nicht, wenn diese gemeinnützig oder karitativ tätig sind. Denn hier handelt es sich nicht um Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe oder der sozialen Sicherheit; vielmehr werden Gegenstände, seien diese neu oder gebraucht, gegen ein Entgelt verkauft. Selbst wenn eine solche Tätigkeit letztlich auch der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke dient, ist sie unter dem Gesichtswinkel der Mehrwertsteuer dennoch als gewerblich anzusehen. Gemeinnützige Institutionen sowie Hilfswerke und damit auch gemeinnützig und karitativ tätige Brockenstuben stehen, was ihre Handelstätigkeit anbelangt, in Konkurrenz mit kommerziellen Unternehmen und sind daher nicht anders zu behandeln als alle andern Gebrauchtwaren- und Antiquitätenhändler sowie Secondhandshops, die ihre Umsätze von Gegenständen ebenfalls zu versteuern haben. Vor allem die Grundsätze der rechtsgleichen Behandlung und der Wahrung der Wettbewerbsneutralität gebieten im Bereich der Mehrwertsteuer, gleichartige Leistungen unabhängig von der Person des Leistungserbringers gleich zu besteuern.</p><p>Unwesentlich bleibt mithin, welche Motivation, ob eine gemeinnützige, eine karitative oder eine andere, hinter der Leistung steht und ob aus der Umsatztätigkeit ein Gewinn resultiert oder nicht. Die diesbezüglichen Bestimmungen der vom Bundesrat am 22. Juni 1994 verabschiedeten Verordnung über die Mehrwertsteuer sind deshalb auch im Einklang mit dem Verfassungsrecht, auf das sich diese Verordnung stützt. Auch ein künftiges Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer muss sich bei der Ausgestaltung der Steuerpflicht an diese Grundsätze halten. Das Problem der Unterscheidung zwischen gewerblicher Tätigkeit und wohltätigen Spenden wird im Rahmen der Vorbereitung für das künftige Mehrwertsteuergesetz geprüft.</p><p>Leistungen, die unentgeltlich, also gratis erbracht werden, unterliegen hingegen der Mehrwertsteuer nicht. Ebensowenig sind Spendengelder steuerbar. In diesem Sinne nimmt auch die auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Mehrwertsteuerverordnung auf den sozialen Aspekt Rücksicht.</p><p>Die Befürchtungen der Hilfswerke, dass die Unterstellung der Handelsumsätze von gemeinnützigen und karitativen Brockenstuben unter die Mehrwertsteuer die Existenz dieser Werke gefährden könnte, müssen zwar ernst genommen werden. Da die gemeinnützigen und karitativen Institutionen die Gegenstände, die sie veräussern, jedoch meist gratis oder zu einem stark herabgesetzten Preis erhalten und damit ihre Waren sehr günstig anbieten können, sollte der durch die Mehrwertsteuer bedingte Aufpreis ihre Konkurrenzfähigkeit nicht beeinträchtigen. Überdies darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Steuerpflicht auch gewisse Vorteile bietet. So kann die auf dem Bezug von Anlagegütern und Betriebsmitteln (z. B. Laden- und Büroeinrichtungen, Nutzfahrzeuge, Energie) angefallene Steuer als Vorsteuer abgezogen werden; allfällige nachgewiesene Exporte unterliegen nicht der Steuer.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Mit der vom Bundesrat verfügten Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer werden gemeinnützige Institutionen wie zum Beispiel Heilsarmee, Caritas, Blaues Kreuz, Hiob, Emmaus, Centre social protestant und verschiedene Drogenrehabilitationswerke und zahlreiche Frauenvereine in einer geradezu existenzgefährdenden Weise getroffen.</p><p>Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen keine zwingende Unterstellung der Brockenstuben, zumal sowohl die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wie auch der Ausnahmenkatalog die Bereiche Gesundheitswesen und Fürsorge ausklammern, da es sich bei diesen um klassische Aufgaben handelt, welche entweder durch den Staat selbst oder von gemeinnützigen Institutionen erfüllt werden.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen eines Einführungsgesetzes oder Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer die tatsächlichen Handelsumsätze der ausschliesslich gemeinnützigen und karitativ tätigen Brockenstuben von der Mehrwertsteuer zu befreien.</p>
    • Mehrwertsteuer-Befreiung von gemeinnützigen Brockenstuben

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