Deckung der Kosten der Auffangeinrichtung BVG

ShortId
95.400
Id
19950400
Updated
10.04.2024 09:30
Language
de
Title
Deckung der Kosten der Auffangeinrichtung BVG
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Sozialpolitik;freie Schlagwörter: Gesundheit;freie Schlagwörter: AHV;freie Schlagwörter: IV
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Angesichts der Besonderheit von Stellung und Aufgaben der Auffangeinrichtung ergeben sich bei den Durchführungskosten spezielle Probleme:</p><p>Die Auffangeinrichtung unterliegt dem Kontrahierungszwang und muss Anschlüsse tätigen, ohne dass die Bonität des Anschluss suchenden Arbeitgebers geprüft werden kann, ja sogar notorische Nichtzahler müssen akzeptiert oder gar zwangsangeschlossen werden, selbst wenn sich deren baldiger Konkurs voraussehen lässt. Aus dem Kontrahierungszwang ergibt sich aber auch hinsichtlich der Bestandesstruktur eine weitere negative Selektion: Nicht nur für schlechte Zahler, sondern auch für Betriebe, die wegen geringen, nicht kostendeckenden Beitragsvolumens oder wegen anderer ungünstiger Merkmale von allen übrigen Vorsorgeeinrichtungen abgelehnt werden, stellt die Auffangeinrichtung den einzig möglichen Vorsorgeträger dar. Dasselbe gilt auch für die Durchführung der freiwilligen Versicherungen gemäss den Artikel 44 bis 47 BVG mit teils nur vorübergehendem, kurzfristigem Charakter. Einen grossen Aufwand verursacht auch die allgemeine Auskunftserteilung.</p><p>Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist die Auffangeinrichtung nur für die Kosten, die ihr durch die Uebernahme von Leistungsfällen im Zusammenhang mit keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitgebern entstehen (Verpflichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. d), vom Sicherheitsfonds zu entschädigen, und zwar nicht nur die versicherungstechnisch anfallenden Kosten (Schadenreserve), sondern auch die Durchführungskosten (Art. 12 und 72 Abs. 2 BVG sowie Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge).</p><p>Zwar versucht die Auffangeinrichtung, Kosten auf die Verursacher zu überwälzen, z.B. in Form von Verfügungsgebühren bei Zwangsausschlüssen, Mahnkosten usw. Abgesehen von den Verfügungsgebühren hat sie aber keinen durchsetzbaren Rechtstitel, sondern in Rechnung gestellte ausserordentliche Kosten könnten nur unter Inkaufnahme zusätzlichen Aufwandes auf dem Klagewege eingetrieben werden. Bezüglich der Vorsorgebeiträge ist die Situation nicht anders. Auch hier steht der Auffangeinrichtung nur der Klageweg mit entsprechenden Umtrieben und selbst im Falle eines Prozessgewinnes meist nicht ersetzten Kosten offen.</p><p>Alles in allem stellt die Auffangeinrichtung ein Organ zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge dar, das in grossem Umfang gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt, deren Kosten nur sehr beschränkt auf die Verursacher überwälzbar sind und in der Praxis kaum erhältlich gemacht werden können. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst unter Heranziehung aller Quellen Jahr für Jahr ein Defizit aus den Durchführungskosten entsteht, das zu einer Ueberschuldung der Auffangeinrichtung führen müsste, würde nicht wie bisher der Pool der Lebensversicherungsgesellschaften auf die Geltendmachung der ungedeckten Kosten einstweilen verzichten.</p><p>Das Postulat, das der Auffangeinrichtung in Anbetracht ihrer gemeinwirtschaftlichen Aufgaben die ungedeckten Kosten ersetzt werden sollten, wozu der Sicherheitsfonds als andere zentrale Institution der beruflichen Vorsorge zuständig wäre, ist schon seit langem allgemein anerkannt. Dessen Verwirklichung war als Bestandteil der ersten BVG-Revision für 1995 geplant. Diese ist nun in einige Ferne gerückt, so dass für die Auffangeinrichtung angesichts ihrer unveränderten Situation der Handlungsbedarf vordringlich gegeben ist. Die Kostenregelung sollte daher unabhängig von der BVG-Revision auf das ursprünglich dafür in Aussicht genommene Datum (1. Januar 1995) in Kraft gesetzt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 21 ff des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer parlamentarischen Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes nachstehende Aenderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG):</p><p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 56 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:</p><p>(1 Der Sicherheitsfonds:)</p><p>e. entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a, b und c anfallen und nicht anderweitig gedeckt werden können.</p><p>Artikel 98 wird wie folgt ergänzt:</p><p>5 Die Vorschrift von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe e tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.</p>
  • Deckung der Kosten der Auffangeinrichtung BVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Angesichts der Besonderheit von Stellung und Aufgaben der Auffangeinrichtung ergeben sich bei den Durchführungskosten spezielle Probleme:</p><p>Die Auffangeinrichtung unterliegt dem Kontrahierungszwang und muss Anschlüsse tätigen, ohne dass die Bonität des Anschluss suchenden Arbeitgebers geprüft werden kann, ja sogar notorische Nichtzahler müssen akzeptiert oder gar zwangsangeschlossen werden, selbst wenn sich deren baldiger Konkurs voraussehen lässt. Aus dem Kontrahierungszwang ergibt sich aber auch hinsichtlich der Bestandesstruktur eine weitere negative Selektion: Nicht nur für schlechte Zahler, sondern auch für Betriebe, die wegen geringen, nicht kostendeckenden Beitragsvolumens oder wegen anderer ungünstiger Merkmale von allen übrigen Vorsorgeeinrichtungen abgelehnt werden, stellt die Auffangeinrichtung den einzig möglichen Vorsorgeträger dar. Dasselbe gilt auch für die Durchführung der freiwilligen Versicherungen gemäss den Artikel 44 bis 47 BVG mit teils nur vorübergehendem, kurzfristigem Charakter. Einen grossen Aufwand verursacht auch die allgemeine Auskunftserteilung.</p><p>Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist die Auffangeinrichtung nur für die Kosten, die ihr durch die Uebernahme von Leistungsfällen im Zusammenhang mit keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitgebern entstehen (Verpflichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. d), vom Sicherheitsfonds zu entschädigen, und zwar nicht nur die versicherungstechnisch anfallenden Kosten (Schadenreserve), sondern auch die Durchführungskosten (Art. 12 und 72 Abs. 2 BVG sowie Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge).</p><p>Zwar versucht die Auffangeinrichtung, Kosten auf die Verursacher zu überwälzen, z.B. in Form von Verfügungsgebühren bei Zwangsausschlüssen, Mahnkosten usw. Abgesehen von den Verfügungsgebühren hat sie aber keinen durchsetzbaren Rechtstitel, sondern in Rechnung gestellte ausserordentliche Kosten könnten nur unter Inkaufnahme zusätzlichen Aufwandes auf dem Klagewege eingetrieben werden. Bezüglich der Vorsorgebeiträge ist die Situation nicht anders. Auch hier steht der Auffangeinrichtung nur der Klageweg mit entsprechenden Umtrieben und selbst im Falle eines Prozessgewinnes meist nicht ersetzten Kosten offen.</p><p>Alles in allem stellt die Auffangeinrichtung ein Organ zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge dar, das in grossem Umfang gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt, deren Kosten nur sehr beschränkt auf die Verursacher überwälzbar sind und in der Praxis kaum erhältlich gemacht werden können. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst unter Heranziehung aller Quellen Jahr für Jahr ein Defizit aus den Durchführungskosten entsteht, das zu einer Ueberschuldung der Auffangeinrichtung führen müsste, würde nicht wie bisher der Pool der Lebensversicherungsgesellschaften auf die Geltendmachung der ungedeckten Kosten einstweilen verzichten.</p><p>Das Postulat, das der Auffangeinrichtung in Anbetracht ihrer gemeinwirtschaftlichen Aufgaben die ungedeckten Kosten ersetzt werden sollten, wozu der Sicherheitsfonds als andere zentrale Institution der beruflichen Vorsorge zuständig wäre, ist schon seit langem allgemein anerkannt. Dessen Verwirklichung war als Bestandteil der ersten BVG-Revision für 1995 geplant. Diese ist nun in einige Ferne gerückt, so dass für die Auffangeinrichtung angesichts ihrer unveränderten Situation der Handlungsbedarf vordringlich gegeben ist. Die Kostenregelung sollte daher unabhängig von der BVG-Revision auf das ursprünglich dafür in Aussicht genommene Datum (1. Januar 1995) in Kraft gesetzt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 21 ff des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer parlamentarischen Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes nachstehende Aenderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG):</p><p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 56 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:</p><p>(1 Der Sicherheitsfonds:)</p><p>e. entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a, b und c anfallen und nicht anderweitig gedeckt werden können.</p><p>Artikel 98 wird wie folgt ergänzt:</p><p>5 Die Vorschrift von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe e tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.</p>
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