Strassenverkehrsgesetz. Aenderung von Art. 104, Abs. 5
- ShortId
-
95.402
- Id
-
19950402
- Updated
-
10.04.2024 12:18
- Language
-
de
- Title
-
Strassenverkehrsgesetz. Aenderung von Art. 104, Abs. 5
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Verkehr;freie Schlagwörter: Fahrzeughalter;freie Schlagwörter: Versicherer;Strassenverkehrsordnung;Versicherungsgesellschaft;Datenschutz;Fahrpersonal
- 1
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- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K1801020502, Fahrpersonal
- L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
- L04K05020513, Datenschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem Sommer 1994 sind für jedermann über den Telefonauskunftsdienst 111 sowie über Videotext aufgrund angegebener Autokontrollschildnummern die Namen und Adressen der betreffenden Autohalter erhältlich. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Artikel 104 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), der wie folgt lautet: </p><p>"Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden". </p><p>Gestützt auf diese Gesetzesgrundlage bestimmt Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), dass Namen und Adressen von Inhabern eines Kontrollschildes jedermann bekanntgegeben werden können. </p><p>Während bisher die Einholung von Auskünften über Fahrzeughalter auf Direktanfragen bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern sowie auf die kantonalen Autoindizes beschränkt - und somit mit einem gewissen Aufwand verbunden - war, geht die neue elektronische Dienstleistung wesentlich weiter. Jedermann kann jederzeit problemlos erfahren, wer der Halter eines bestimmten Wagens ist - notabene ohne Nachweis jeglichen Interesses. Diese Regelung enthält eine eminente Missbrauchsgefahr: Ausspionierungen der Privatsphäre, Belästigungen unbescholtener Personen, Erleichterungen krimineller Handlungen (z.B. Einbrüche) etc. werden geradezu provoziert. Der Persönlichkeits- und Datenschutz der Einzelpersonen werden in gravierender Weise verletzt, insbesondere auch deshalb, weil die Kantone an die Sperrung der entsprechenden Daten sehr unterschiedliche Bedingungen knüpfen. </p><p>Selbstverständlich sollen die erforderlichen Auskünfte stets erteilt werden, wenn ein entsprechendes Interesse besteht, z.B. bei Unfällen. Eine allgemeine, voraussetzungslose Auskunftserteilung dient jedoch lediglich der Befriedigung von Neugier und ist aus Gründen des Daten- und des Persönlichkeitsschutzes abzulehnen. Deshalb ist Satz 2 von Artikel 104 Absatz 5 SVG ersatzlos zu streichen.</p>
- <p>Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 104 Absatz 5</p><p>Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer bekanntzugeben.</p><p>2. Satz streichen</p>
- Strassenverkehrsgesetz. Aenderung von Art. 104, Abs. 5
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit dem Sommer 1994 sind für jedermann über den Telefonauskunftsdienst 111 sowie über Videotext aufgrund angegebener Autokontrollschildnummern die Namen und Adressen der betreffenden Autohalter erhältlich. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Artikel 104 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), der wie folgt lautet: </p><p>"Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden". </p><p>Gestützt auf diese Gesetzesgrundlage bestimmt Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), dass Namen und Adressen von Inhabern eines Kontrollschildes jedermann bekanntgegeben werden können. </p><p>Während bisher die Einholung von Auskünften über Fahrzeughalter auf Direktanfragen bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern sowie auf die kantonalen Autoindizes beschränkt - und somit mit einem gewissen Aufwand verbunden - war, geht die neue elektronische Dienstleistung wesentlich weiter. Jedermann kann jederzeit problemlos erfahren, wer der Halter eines bestimmten Wagens ist - notabene ohne Nachweis jeglichen Interesses. Diese Regelung enthält eine eminente Missbrauchsgefahr: Ausspionierungen der Privatsphäre, Belästigungen unbescholtener Personen, Erleichterungen krimineller Handlungen (z.B. Einbrüche) etc. werden geradezu provoziert. Der Persönlichkeits- und Datenschutz der Einzelpersonen werden in gravierender Weise verletzt, insbesondere auch deshalb, weil die Kantone an die Sperrung der entsprechenden Daten sehr unterschiedliche Bedingungen knüpfen. </p><p>Selbstverständlich sollen die erforderlichen Auskünfte stets erteilt werden, wenn ein entsprechendes Interesse besteht, z.B. bei Unfällen. Eine allgemeine, voraussetzungslose Auskunftserteilung dient jedoch lediglich der Befriedigung von Neugier und ist aus Gründen des Daten- und des Persönlichkeitsschutzes abzulehnen. Deshalb ist Satz 2 von Artikel 104 Absatz 5 SVG ersatzlos zu streichen.</p>
- <p>Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 104 Absatz 5</p><p>Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer bekanntzugeben.</p><p>2. Satz streichen</p>
- Strassenverkehrsgesetz. Aenderung von Art. 104, Abs. 5
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