Herrenlose Vermögen von Opfern nationalsozialistischer Verfolgungen
- ShortId
-
95.407
- Id
-
19950407
- Updated
-
10.04.2024 09:52
- Language
-
de
- Title
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Herrenlose Vermögen von Opfern nationalsozialistischer Verfolgungen
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Staatspolitik;freie Schlagwörter: Geschichte;freie Schlagwörter: Vermögen;nachrichtenlose Vermögen;Eigentumsübertragung;Judentum;Bankeinlage;Zweiter Weltkrieg;Shoa;ab 1900;Nationalsozialismus
- 1
-
- L05K1104020501, nachrichtenlose Vermögen
- L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
- L06K050202030201, Shoa
- L04K08020418, Nationalsozialismus
- L04K01060208, Judentum
- L05K0201010102, ab 1900
- L04K05070107, Eigentumsübertragung
- L04K11040205, Bankeinlage
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Worum geht es?</p><p>Der nationalsozialistische Völkermord an Juden, Zigeunern und anderen Gruppen ist erwiesen und braucht nicht näher dargelegt zu werden.</p><p>Bedrohte Menschen brachten und bringen ihre Vermögenswerte in die Schweiz. Es sei hier nur daran erinnert, dass das Bankgeheimnis ursprünglich geschaffen und verschärft wurde, um gerade das Eigentum solcher bedrohter Menschen und nicht um dasjenige von Diktatoren und Steuerflüchtlingen zu schützen. Wenn deshalb im Zusammenhang mit herrenlosen Vermögen Verfolgter ein beschränkter Einbruch in dieses Bankgeheimnis verlangt wird, so entspricht dies der ursprünglichen Schutzabsicht des Bankgeheimnisses selbst.</p><p>Als Folge des nationalsozialistischen Völkermordes bleiben derartige Vermögen herrenlos, sei es, dass wegen der Ermordung ganzer Familien und Sippen keine Berechtigten überlebt haben, sei es, weil die Erben gar nicht um diese Vermögenswerte wussten.</p><p>Angesichts des Grauens der nationalsozialistischen Terrorherrschaft und der Millionen von Opfern, ist die Frage der herrenlosen Vermögen zwar zweitrangig, aber es muss versucht werden, wenigstens dort eine gerechte Lösung zu finden, wo dies möglich ist. Es steht unserem Land auch nicht gut an, wenn sich schweizerische Unternehmungen indirekt an den Folgen des Nationalsozialismus bereichern.</p><p>Es wurde bereits früher versucht, die Frage der herrenlosen Vermögen zu lösen. Zur Auszahlung gelangten aber nur relativ geringe Summen, so dass vermutet werden muss, dass weiterhin derartige Vermögenswerte vorhanden sind. Ein erneuter Versuch mit der nötigen Kontrolle drängt sich daher auf. Schon allein die Beseitigung des Anscheins, es könnten sich Dritte auf Kosten der Opfer des nationalsozialistischen Völkermordes bereichert haben, rechtfertigt eine sorgfältige Abklärung.</p><p>2. Ausgestaltung der Abklärungsstelle</p><p>Wie die Abklärungsstelle im Detail ausgestaltet werden soll, muss in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten abgeklärt werden. Denkbar ist eine zeitlich befristete, kleine Bundesstelle, die sowohl Juristen als auch Bankfachleute umfassen würde. Selbstverständlich müssten die Mitarbeiter diese Stelle einer Geheimhaltungspflicht unterstellt werden, um - soweit mit dem Zweck der Abklärungen vereinbar - das Bankgeheimnis zu wahren.</p><p>3. Abklärung</p><p>Die obenerwähnte Bundesstelle müsste abklären, ob und in welchem Ausmass herrenlose Vermögen vorhanden sind und welches gegebenenfalls die rechtmässigen Erben sind. Die Banken sind zu verpflichten, dieser Stelle alle Konten, Depots, Schliessfächer usw. zu melden, deren Eigentümer sich seit einem Stichdatum, z.B. seit Kriegsende, nicht mehr bemerkbar gemacht haben. In diesem Fall wäre die Herrenlosigkeit zu vermuten. Die entsprechenden Abklärungen würden von den Beauftragten des Bundes vorgenommen.</p><p>Die obenerwähnte Stelle müsste dann abklären, ob Erben vorhanden sind. Herrenloses Vermögen, das nicht den Erben ausgehändigt werden kann, wäre Organisationen zu übergeben, die sich um die Opfer des nationalsozialistischen Völkermordes kümmern. Wie diese Verteilung im Einzelnen stattfinden soll, müsste das Parlament oder der Bundesrat entscheiden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss ist die Erfassung und Rückerstattung von Vermögen, die durch die nationalsozialistischen Verfolgungen herrenlos wurden und sich in der Obhut schweizerischer Banken befinden, zu regeln. Dieser Bundesbeschluss soll vorsehen, dass</p><p>- eine öffentliche Stelle die Vermögenswerte, die sich in der Obhut schweizerischer Banken befinden, darauf überprüft, ob es sich um durch nationalsozialistische Verfolgungen herrenlos gewordenes Vermögen handelt;</p><p>- die Banken zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet werden;</p><p>- die Herrenlosigkeit vermutet wird, wenn seit einem bestimmten Stichdatum (z.B. dem 8. Mai 1945) keine Lebenszeichen des Eigentümers mehr vorhanden sind;</p><p>- bei festgestellter Herrenlosigkeit im Rahmen des Machbaren nach den Erben zu forschen ist, um diesen das entsprechende Vermögen zukommen zu lassen;</p><p>- dort, wo Erben nicht vorhanden sind bzw. nicht ermittelt werden können, sind die Vermögen Institutionen zukommen zu lassen, die sich um die Opfer nationalsozialistischer Verfolgungen kümmern;</p><p>- dem Parlament über Verlauf und Ergebnis der Aktion Bericht erstattet wird.</p>
- Herrenlose Vermögen von Opfern nationalsozialistischer Verfolgungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Worum geht es?</p><p>Der nationalsozialistische Völkermord an Juden, Zigeunern und anderen Gruppen ist erwiesen und braucht nicht näher dargelegt zu werden.</p><p>Bedrohte Menschen brachten und bringen ihre Vermögenswerte in die Schweiz. Es sei hier nur daran erinnert, dass das Bankgeheimnis ursprünglich geschaffen und verschärft wurde, um gerade das Eigentum solcher bedrohter Menschen und nicht um dasjenige von Diktatoren und Steuerflüchtlingen zu schützen. Wenn deshalb im Zusammenhang mit herrenlosen Vermögen Verfolgter ein beschränkter Einbruch in dieses Bankgeheimnis verlangt wird, so entspricht dies der ursprünglichen Schutzabsicht des Bankgeheimnisses selbst.</p><p>Als Folge des nationalsozialistischen Völkermordes bleiben derartige Vermögen herrenlos, sei es, dass wegen der Ermordung ganzer Familien und Sippen keine Berechtigten überlebt haben, sei es, weil die Erben gar nicht um diese Vermögenswerte wussten.</p><p>Angesichts des Grauens der nationalsozialistischen Terrorherrschaft und der Millionen von Opfern, ist die Frage der herrenlosen Vermögen zwar zweitrangig, aber es muss versucht werden, wenigstens dort eine gerechte Lösung zu finden, wo dies möglich ist. Es steht unserem Land auch nicht gut an, wenn sich schweizerische Unternehmungen indirekt an den Folgen des Nationalsozialismus bereichern.</p><p>Es wurde bereits früher versucht, die Frage der herrenlosen Vermögen zu lösen. Zur Auszahlung gelangten aber nur relativ geringe Summen, so dass vermutet werden muss, dass weiterhin derartige Vermögenswerte vorhanden sind. Ein erneuter Versuch mit der nötigen Kontrolle drängt sich daher auf. Schon allein die Beseitigung des Anscheins, es könnten sich Dritte auf Kosten der Opfer des nationalsozialistischen Völkermordes bereichert haben, rechtfertigt eine sorgfältige Abklärung.</p><p>2. Ausgestaltung der Abklärungsstelle</p><p>Wie die Abklärungsstelle im Detail ausgestaltet werden soll, muss in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten abgeklärt werden. Denkbar ist eine zeitlich befristete, kleine Bundesstelle, die sowohl Juristen als auch Bankfachleute umfassen würde. Selbstverständlich müssten die Mitarbeiter diese Stelle einer Geheimhaltungspflicht unterstellt werden, um - soweit mit dem Zweck der Abklärungen vereinbar - das Bankgeheimnis zu wahren.</p><p>3. Abklärung</p><p>Die obenerwähnte Bundesstelle müsste abklären, ob und in welchem Ausmass herrenlose Vermögen vorhanden sind und welches gegebenenfalls die rechtmässigen Erben sind. Die Banken sind zu verpflichten, dieser Stelle alle Konten, Depots, Schliessfächer usw. zu melden, deren Eigentümer sich seit einem Stichdatum, z.B. seit Kriegsende, nicht mehr bemerkbar gemacht haben. In diesem Fall wäre die Herrenlosigkeit zu vermuten. Die entsprechenden Abklärungen würden von den Beauftragten des Bundes vorgenommen.</p><p>Die obenerwähnte Stelle müsste dann abklären, ob Erben vorhanden sind. Herrenloses Vermögen, das nicht den Erben ausgehändigt werden kann, wäre Organisationen zu übergeben, die sich um die Opfer des nationalsozialistischen Völkermordes kümmern. Wie diese Verteilung im Einzelnen stattfinden soll, müsste das Parlament oder der Bundesrat entscheiden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss ist die Erfassung und Rückerstattung von Vermögen, die durch die nationalsozialistischen Verfolgungen herrenlos wurden und sich in der Obhut schweizerischer Banken befinden, zu regeln. Dieser Bundesbeschluss soll vorsehen, dass</p><p>- eine öffentliche Stelle die Vermögenswerte, die sich in der Obhut schweizerischer Banken befinden, darauf überprüft, ob es sich um durch nationalsozialistische Verfolgungen herrenlos gewordenes Vermögen handelt;</p><p>- die Banken zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet werden;</p><p>- die Herrenlosigkeit vermutet wird, wenn seit einem bestimmten Stichdatum (z.B. dem 8. Mai 1945) keine Lebenszeichen des Eigentümers mehr vorhanden sind;</p><p>- bei festgestellter Herrenlosigkeit im Rahmen des Machbaren nach den Erben zu forschen ist, um diesen das entsprechende Vermögen zukommen zu lassen;</p><p>- dort, wo Erben nicht vorhanden sind bzw. nicht ermittelt werden können, sind die Vermögen Institutionen zukommen zu lassen, die sich um die Opfer nationalsozialistischer Verfolgungen kümmern;</p><p>- dem Parlament über Verlauf und Ergebnis der Aktion Bericht erstattet wird.</p>
- Herrenlose Vermögen von Opfern nationalsozialistischer Verfolgungen
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