Schriftliche Begründung und Beantwortung von persönlichen Vorstössen
- ShortId
-
95.409
- Id
-
19950409
- Updated
-
10.04.2024 12:10
- Language
-
de
- Title
-
Schriftliche Begründung und Beantwortung von persönlichen Vorstössen
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Parlament;freie Schlagwörter: Ratsreglement;freie Schlagwörter: Staatspolitik;freie Schlagwörter: Verfahren
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Bericht und Beschlussesentwurf der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 19. Mai 1995 über die Einführung der schriftlichen Begründung und Beantwortung von persönlichen Vorstössen im Ständerat.</p><p>Geschäftsreglement des Ständerates</p><p>Änderung vom ....</p><p>Der Ständerat,</p><p>gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes,</p><p>nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom ... </p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,,</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 26a (neu) Text und Begründung</p><p>1Der Text der Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen soll keine Begründung enthalten. Er wird mit dem Namen der Unterzeichner unter Weglassung begründender Zusätze in der Verhandlungsübersicht wiedergegeben.</p><p>2Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen können schriftlich kurz begründet werden.</p><p>Artikel 27, Sachüberschrift und Absatz 2 Beantwortung, Behandlung im Rat</p><p>2Der Bundesrat beantwortet alle Vorstösse schriftlich auf die nächste Session. Kann er diese Frist ausnahmsweise nicht einhalten, orientiert er mit Angabe der Gründe den Urheber und das Büro. Bei Motionen, Empfehlungen und Postulaten stellt er Antrag, ob der Vorstoss angenommen, in andere Form umgewandelt oder abgelehnt werden soll.</p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Diese Änderung tritt mit ihrer Annahme in der Schlussabstimmung in Kraft.</p>
- Schriftliche Begründung und Beantwortung von persönlichen Vorstössen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bericht und Beschlussesentwurf der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 19. Mai 1995 über die Einführung der schriftlichen Begründung und Beantwortung von persönlichen Vorstössen im Ständerat.</p><p>Geschäftsreglement des Ständerates</p><p>Änderung vom ....</p><p>Der Ständerat,</p><p>gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes,</p><p>nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom ... </p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,,</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 26a (neu) Text und Begründung</p><p>1Der Text der Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen soll keine Begründung enthalten. Er wird mit dem Namen der Unterzeichner unter Weglassung begründender Zusätze in der Verhandlungsübersicht wiedergegeben.</p><p>2Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen können schriftlich kurz begründet werden.</p><p>Artikel 27, Sachüberschrift und Absatz 2 Beantwortung, Behandlung im Rat</p><p>2Der Bundesrat beantwortet alle Vorstösse schriftlich auf die nächste Session. Kann er diese Frist ausnahmsweise nicht einhalten, orientiert er mit Angabe der Gründe den Urheber und das Büro. Bei Motionen, Empfehlungen und Postulaten stellt er Antrag, ob der Vorstoss angenommen, in andere Form umgewandelt oder abgelehnt werden soll.</p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Diese Änderung tritt mit ihrer Annahme in der Schlussabstimmung in Kraft.</p>
- Schriftliche Begründung und Beantwortung von persönlichen Vorstössen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Bericht und Beschlussesentwurf der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 19. Mai 1995 über die Einführung der schriftlichen Begründung und Beantwortung von persönlichen Vorstössen im Ständerat.</p><p>Geschäftsreglement des Ständerates</p><p>Änderung vom ....</p><p>Der Ständerat,</p><p>gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes,</p><p>nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom ... </p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,,</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986wird wie folgt geändert:</p><p>Artikel 26a (neu) Text und Begründung</p><p>1Der Text der Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen soll keine Begründung enthalten. Er wird mit dem Namen der Unterzeichner unter Weglassung begründender Zusätze in der Verhandlungsübersicht wiedergegeben.</p><p>2Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen können schriftlich kurz begründet werden.</p><p>Artikel 27, Sachüberschrift und Absatz 2 Beantwortung, Behandlung im Rat</p><p>2Der Bundesrat beantwortet alle Vorstösse schriftlich auf die nächste Session. Kann er diese Frist ausnahmsweise nicht einhalten, orientiert er mit Angabe der Gründe den Urheber und das Büro. Bei Motionen, Empfehlungen und Postulaten stellt er Antrag, ob der Vorstoss angenommen, in andere Form umgewandelt oder abgelehnt werden soll.</p><p>II</p><p>Inkrafttreten</p><p>Diese Änderung tritt mit ihrer Annahme in der Schlussabstimmung in Kraft.</p>
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