Volksnahe Mehrwertsteuer. Bundesgesetz

ShortId
95.432
Id
19950432
Updated
10.04.2024 18:34
Language
de
Title
Volksnahe Mehrwertsteuer. Bundesgesetz
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Finanzen;Steuerbefreiung;öffentliche Dienstleistung;Sport;Mehrwertsteuer;Hotellerie;Gesetz;gemeinnützige Anstalt
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
  • L04K01010102, Sport
  • L05K0806011101, öffentliche Dienstleistung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0101010308, Hotellerie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis ff.des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Es sei, gestützt auf Artikel 41ter Absätze 1, 1bis und 3 der Bundesverfassung, ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer zu erlassen, das folgende Grundsätze einhält:</p><p>I.</p><p>Die in Artikel 8 Absatz 2 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung enthaltenen Grundsätze.</p><p>II.</p><p>Die Abweichung bzw. Ergänzung von Artikel 8 Absatz 2 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung folgende Grundsätze:</p><p>1. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug ausgenommen:</p><p>a. die von gemeinnützigen Institutionen getätigten Umsätze, sofern diese ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken unmittelbar dienen;</p><p>b. die Kurtaxen;</p><p>c. die sportlichen Anlässe und die Leistungen auf dem Gebiet des Sports und der Körperertüchtigung, die nicht gewinnstrebige Einrichtungen an Personen erbringen, die Spart oder Körperertüchtigung ausüben;</p><p>2. Bei der Ausfuhr von Gegenständen und bei den ins Ausland erbrachten Dienstleistungen - die beide, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, von der Steuer befreit sind - ist das Berufsgeheimnis zu beachten.</p><p>3. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind Bund, Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts für Leistungen ausgenommen, bei deren Erbringung sie nicht in Konkurrenz zur Privatwirtschaft stehen.</p><p>4. Für Ausgaben, die geschäftlichen Charakter haben, besteht das volle Vorsteuerabzugsrecht. Dabei sind die auf die private Verwendung entfallenden Anteile auszuscheiden.</p><p>5. Im Rahmen der Abrechnung über die Steuer und die Vorsteuer gelten für allfällige Verzugs- und Vergütungszinsen die gleichen Zinssätze und Fälligkeiten.</p>
  • Volksnahe Mehrwertsteuer. Bundesgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis ff.des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Es sei, gestützt auf Artikel 41ter Absätze 1, 1bis und 3 der Bundesverfassung, ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer zu erlassen, das folgende Grundsätze einhält:</p><p>I.</p><p>Die in Artikel 8 Absatz 2 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung enthaltenen Grundsätze.</p><p>II.</p><p>Die Abweichung bzw. Ergänzung von Artikel 8 Absatz 2 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung folgende Grundsätze:</p><p>1. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug ausgenommen:</p><p>a. die von gemeinnützigen Institutionen getätigten Umsätze, sofern diese ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken unmittelbar dienen;</p><p>b. die Kurtaxen;</p><p>c. die sportlichen Anlässe und die Leistungen auf dem Gebiet des Sports und der Körperertüchtigung, die nicht gewinnstrebige Einrichtungen an Personen erbringen, die Spart oder Körperertüchtigung ausüben;</p><p>2. Bei der Ausfuhr von Gegenständen und bei den ins Ausland erbrachten Dienstleistungen - die beide, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, von der Steuer befreit sind - ist das Berufsgeheimnis zu beachten.</p><p>3. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind Bund, Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts für Leistungen ausgenommen, bei deren Erbringung sie nicht in Konkurrenz zur Privatwirtschaft stehen.</p><p>4. Für Ausgaben, die geschäftlichen Charakter haben, besteht das volle Vorsteuerabzugsrecht. Dabei sind die auf die private Verwendung entfallenden Anteile auszuscheiden.</p><p>5. Im Rahmen der Abrechnung über die Steuer und die Vorsteuer gelten für allfällige Verzugs- und Vergütungszinsen die gleichen Zinssätze und Fälligkeiten.</p>
    • Volksnahe Mehrwertsteuer. Bundesgesetz

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