Behandlung subventionierter Anbieter im liberalierten öffentlichen Beschaffungswesen

ShortId
95.1052
Id
19951052
Updated
24.06.2025 22:26
Language
de
Title
Behandlung subventionierter Anbieter im liberalierten öffentlichen Beschaffungswesen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (AS 1995 2360) ist eines der Abkommen der Uruguay-Runde des Gatt, welches die Schweiz als WTO-Mitglied ratifiziert hat. Es ist für die Schweiz auf den 1. Juli 1995 in Kraft getreten. Das Übereinkommen definiert die Subventionskategorien (nicht anfechtbare, verbotene und anfechtbare) und sieht Anfechtungs- und Streitschlichtungsmechanismen vor. Ziel des Übereinkommens ist der Abbau handelsverzerrender Subventionen.</p><p>Als nicht anfechtbar gelten folgende Subventionen:</p><p>- Subventionen, die sich nicht auf bestimmte Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig beschränken (nicht spezifische Subventionen, Art. 2 des Übereinkommens);</p><p>- Beihilfen für Forschungstätigkeiten bis zu einem bestimmten Prozentsatz und nur für bestimmte Kategorien von Kosten (Art. 8 Ziff. 8.2 Bst. a des Übereinkommens);</p><p>- Subventionen für benachteiligte Regionen (Art. 8 Ziff. 8.2 Bst. b des Übereinkommens);</p><p>- Subventionen zur Förderung der Anpassung von Einrichtungen an neue Umweltvorschriften (Art. 8 Ziff. 8.2 Bst. c des Übereinkommens).</p><p>Nicht anfechtbare Subventionen müssen der WTO notifiziert werden. Ein WTO-Mitglied, das der Ansicht ist, eine üblicherweise in die Kategorie der nicht anfechtbaren Subventionen fallende Beihilfe habe einen negativen Einfluss auf einen inländischen Wirtschaftszweig, kann diese Frage im Rahmen der WTO-Streitbeilegung aufgreifen und gegebenenfalls Gegenmassnahmen ergreifen.</p><p>Verboten sind Subventionen, die von der Ausfuhrleistung oder vom Gebrauch von einheimischer Ware anstelle von eingeführter Ware abhängig sind (Art. 3 des Übereinkommens). Solche Subventionen können beim Streitbeilegungsorgan der WTO angefochten werden, welches gegebenenfalls das beschwerdeführende Mitglied zu Gegenmassnahmen (z. B. Erhebung von Ausgleichszöllen) ermächtigen kann.</p><p>Anfechtbar sind Subventionen, die weder in die Kategorie der nicht anfechtbaren noch der verbotenen fallen und welche die Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges oder der Interessen eines anderen WTO-Mitglieds zur Folge haben. Eine ernsthafte Schädigung soll dann vermutet werden, wenn die wertmässige Subventionierung einer Ware insgesamt 5 Prozent überschreitet. Hierbei obliegt es dem subventionierenden Mitglied, nachzuweisen, dass die betreffende Subvention keine ernsthafte Schädigung beim beschwerdeführenden Mitglied bewirkt. Es stehen dieselben Schlichtungsmechanismen und Gegenmassnahmen wie bei den verbotenen Subventionen zur Verfügung.</p><p>Die aufgeworfenen Fragen können nach dem oben Dargelegten wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BBl 1994 V 1119ff.) und die noch zu erlassende Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen sehen keine Massnahmen gegenüber subventionierten Anbietern und Anbieterinnen vor. Wie oben dargelegt, regelt das Übereinkommmen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen die Frage der Zulässigkeit von Subventionen umfassend und abschliessend. Das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (BBl 1994 IV 842ff.), welches durch das Bundesgesetz und die Verordnung umgesetzt wird, kennt deshalb weder bei den Eignungskriterien für die Anbieter und Anbieterinnen noch bei den Zuschlagskriterien für das Angebot Einschränkungen hinsichtlich Subventionen. Es wird davon ausgegangen, dass Fragen in bezug auf bestrittene Subventionen im Rahmen der Mechanismen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen geklärt werden. Es würde dem zitierten Übereinkommen widersprechen, wenn eine Vertragspartei ihr Beschaffungsrecht als Massnahme gegen missliebige Subventionen instrumentalisierte.</p><p>2. Wie oben dargelegt, unterliegt jede Subventionskategorie, auch Forschungs- und Entwicklungssubventionen, einem Überprüfungsmechanismus. Kann die Schweiz beweisen, dass die Kriterien für erlaubte Forschungs- und Entwicklungssubventionen nicht erfüllt sind und dass diese Subventionen einen negativen Einfluss auf einen inländischen Wirtschaftszweig ausüben, so kann das Streitbeilegungsorgan der WTO die Schweiz ermächtigen, angemessene Gegenmassnahmen zu ergreifen.</p><p>3. Wie unter Punkt 1 und 2 dargelegt, kann die Rechtmässigkeit von Subventionen überprüft werden. Erweist sich eine Subvention nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen als zulässig, so können nicht im Rahmen des Beschaffungsvorgans Massnahmen gegen den subventionierten Anbieter oder die subventionierte Anbieterin getroffen werden. Ihre Angebote sind gleich zu behandeln wie Angebote anderer Anbieter und Anbieterinnen. Eine Ungleichbehandlung würde den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zuwiderlaufen. Erwiese sich die Subvention hingegen als unrechtmässig, so könnten Gegenmassnahmen, wie z. B. die Erhebung von Ausgleichszöllen auf eingeführten Produkten, getroffen werden. Die Opportunität solcher Massnahmen müsste im Lichte der schweizerischen Wirtschaftspolitik und der gesamtheitlichen Wirtschaftsbeziehungen zum betreffenden Land gewürdigt werden.</p>
  • <p>Mit dem Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, welches am 1. Januar 1996 in Kraft treten wird, sollen bekanntlich unter den Signatarstaaten Hemmnisse im grenzüberschreitenden Wettbewerb oberhalb der vereinbarten Schwellenwerte beseitigt werden. In dem noch in diesem Jahr zu erlassenden Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen will der Bundesrat analog den Zielen im Binnenmarktgesetz das öffentliche Beschaffungswesen zu Recht liberalisieren. Die konsequente Durchsetzung des freien Wettbewerbs auch in diesem Bereich ist aus volkswirtschaftlicher Gesamtsicht uneingeschränkt zu begrüssen.</p><p>In einigen für den Handel mit der Schweiz massgebenden Ländern werden auch Bereiche im öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere unter dem Titel der regionalen Wirtschaftsförderung oder der Forschungspolitik, mit teilweise erheblichen Subventionen unterstützt. Um die Liberalisierung im öffentlichen Beschaffungswesen weder wirtschaftlich noch politisch durch solche Wettbewerbsverfälschungen zu belasten, sind Massnahmen zur Handhabung dieser Fälle vorzusehen und auch transparent zu machen. Dies um so mehr, als im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verschiedene Subventionen eingeklagt werden können.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen sind im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und in der entsprechenden Verordnung vorgesehen, um derartigen Wettbewerbsverfälschungen begegnen zu können?</p><p>2. Welche Praxis sehen der Bundesrat und die Regiebetriebe in jenen Fällen vor, bei denen nachweislich Forschungs- und Entwicklungssubventionen vorliegen, die jedoch nicht Gegenstand für ein Einspracheverfahren bei der WTO sind?</p><p>3. Ist der Bundesrat namentlich bei der anstehenden Beschaffung von Rollmaterial für die SBB bereit, sofern entsprechende Subventionen - auch unter dem Kapitel der Regional- oder Forschungsförderung - ausgemacht werden können, durch entsprechende Massnahmen gleich lange Spiesse für in- und ausländische Anbieter sicherzustellen?</p>
  • Behandlung subventionierter Anbieter im liberalierten öffentlichen Beschaffungswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (AS 1995 2360) ist eines der Abkommen der Uruguay-Runde des Gatt, welches die Schweiz als WTO-Mitglied ratifiziert hat. Es ist für die Schweiz auf den 1. Juli 1995 in Kraft getreten. Das Übereinkommen definiert die Subventionskategorien (nicht anfechtbare, verbotene und anfechtbare) und sieht Anfechtungs- und Streitschlichtungsmechanismen vor. Ziel des Übereinkommens ist der Abbau handelsverzerrender Subventionen.</p><p>Als nicht anfechtbar gelten folgende Subventionen:</p><p>- Subventionen, die sich nicht auf bestimmte Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig beschränken (nicht spezifische Subventionen, Art. 2 des Übereinkommens);</p><p>- Beihilfen für Forschungstätigkeiten bis zu einem bestimmten Prozentsatz und nur für bestimmte Kategorien von Kosten (Art. 8 Ziff. 8.2 Bst. a des Übereinkommens);</p><p>- Subventionen für benachteiligte Regionen (Art. 8 Ziff. 8.2 Bst. b des Übereinkommens);</p><p>- Subventionen zur Förderung der Anpassung von Einrichtungen an neue Umweltvorschriften (Art. 8 Ziff. 8.2 Bst. c des Übereinkommens).</p><p>Nicht anfechtbare Subventionen müssen der WTO notifiziert werden. Ein WTO-Mitglied, das der Ansicht ist, eine üblicherweise in die Kategorie der nicht anfechtbaren Subventionen fallende Beihilfe habe einen negativen Einfluss auf einen inländischen Wirtschaftszweig, kann diese Frage im Rahmen der WTO-Streitbeilegung aufgreifen und gegebenenfalls Gegenmassnahmen ergreifen.</p><p>Verboten sind Subventionen, die von der Ausfuhrleistung oder vom Gebrauch von einheimischer Ware anstelle von eingeführter Ware abhängig sind (Art. 3 des Übereinkommens). Solche Subventionen können beim Streitbeilegungsorgan der WTO angefochten werden, welches gegebenenfalls das beschwerdeführende Mitglied zu Gegenmassnahmen (z. B. Erhebung von Ausgleichszöllen) ermächtigen kann.</p><p>Anfechtbar sind Subventionen, die weder in die Kategorie der nicht anfechtbaren noch der verbotenen fallen und welche die Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges oder der Interessen eines anderen WTO-Mitglieds zur Folge haben. Eine ernsthafte Schädigung soll dann vermutet werden, wenn die wertmässige Subventionierung einer Ware insgesamt 5 Prozent überschreitet. Hierbei obliegt es dem subventionierenden Mitglied, nachzuweisen, dass die betreffende Subvention keine ernsthafte Schädigung beim beschwerdeführenden Mitglied bewirkt. Es stehen dieselben Schlichtungsmechanismen und Gegenmassnahmen wie bei den verbotenen Subventionen zur Verfügung.</p><p>Die aufgeworfenen Fragen können nach dem oben Dargelegten wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BBl 1994 V 1119ff.) und die noch zu erlassende Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen sehen keine Massnahmen gegenüber subventionierten Anbietern und Anbieterinnen vor. Wie oben dargelegt, regelt das Übereinkommmen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen die Frage der Zulässigkeit von Subventionen umfassend und abschliessend. Das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (BBl 1994 IV 842ff.), welches durch das Bundesgesetz und die Verordnung umgesetzt wird, kennt deshalb weder bei den Eignungskriterien für die Anbieter und Anbieterinnen noch bei den Zuschlagskriterien für das Angebot Einschränkungen hinsichtlich Subventionen. Es wird davon ausgegangen, dass Fragen in bezug auf bestrittene Subventionen im Rahmen der Mechanismen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen geklärt werden. Es würde dem zitierten Übereinkommen widersprechen, wenn eine Vertragspartei ihr Beschaffungsrecht als Massnahme gegen missliebige Subventionen instrumentalisierte.</p><p>2. Wie oben dargelegt, unterliegt jede Subventionskategorie, auch Forschungs- und Entwicklungssubventionen, einem Überprüfungsmechanismus. Kann die Schweiz beweisen, dass die Kriterien für erlaubte Forschungs- und Entwicklungssubventionen nicht erfüllt sind und dass diese Subventionen einen negativen Einfluss auf einen inländischen Wirtschaftszweig ausüben, so kann das Streitbeilegungsorgan der WTO die Schweiz ermächtigen, angemessene Gegenmassnahmen zu ergreifen.</p><p>3. Wie unter Punkt 1 und 2 dargelegt, kann die Rechtmässigkeit von Subventionen überprüft werden. Erweist sich eine Subvention nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen als zulässig, so können nicht im Rahmen des Beschaffungsvorgans Massnahmen gegen den subventionierten Anbieter oder die subventionierte Anbieterin getroffen werden. Ihre Angebote sind gleich zu behandeln wie Angebote anderer Anbieter und Anbieterinnen. Eine Ungleichbehandlung würde den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zuwiderlaufen. Erwiese sich die Subvention hingegen als unrechtmässig, so könnten Gegenmassnahmen, wie z. B. die Erhebung von Ausgleichszöllen auf eingeführten Produkten, getroffen werden. Die Opportunität solcher Massnahmen müsste im Lichte der schweizerischen Wirtschaftspolitik und der gesamtheitlichen Wirtschaftsbeziehungen zum betreffenden Land gewürdigt werden.</p>
    • <p>Mit dem Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, welches am 1. Januar 1996 in Kraft treten wird, sollen bekanntlich unter den Signatarstaaten Hemmnisse im grenzüberschreitenden Wettbewerb oberhalb der vereinbarten Schwellenwerte beseitigt werden. In dem noch in diesem Jahr zu erlassenden Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen will der Bundesrat analog den Zielen im Binnenmarktgesetz das öffentliche Beschaffungswesen zu Recht liberalisieren. Die konsequente Durchsetzung des freien Wettbewerbs auch in diesem Bereich ist aus volkswirtschaftlicher Gesamtsicht uneingeschränkt zu begrüssen.</p><p>In einigen für den Handel mit der Schweiz massgebenden Ländern werden auch Bereiche im öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere unter dem Titel der regionalen Wirtschaftsförderung oder der Forschungspolitik, mit teilweise erheblichen Subventionen unterstützt. Um die Liberalisierung im öffentlichen Beschaffungswesen weder wirtschaftlich noch politisch durch solche Wettbewerbsverfälschungen zu belasten, sind Massnahmen zur Handhabung dieser Fälle vorzusehen und auch transparent zu machen. Dies um so mehr, als im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verschiedene Subventionen eingeklagt werden können.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Massnahmen sind im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und in der entsprechenden Verordnung vorgesehen, um derartigen Wettbewerbsverfälschungen begegnen zu können?</p><p>2. Welche Praxis sehen der Bundesrat und die Regiebetriebe in jenen Fällen vor, bei denen nachweislich Forschungs- und Entwicklungssubventionen vorliegen, die jedoch nicht Gegenstand für ein Einspracheverfahren bei der WTO sind?</p><p>3. Ist der Bundesrat namentlich bei der anstehenden Beschaffung von Rollmaterial für die SBB bereit, sofern entsprechende Subventionen - auch unter dem Kapitel der Regional- oder Forschungsförderung - ausgemacht werden können, durch entsprechende Massnahmen gleich lange Spiesse für in- und ausländische Anbieter sicherzustellen?</p>
    • Behandlung subventionierter Anbieter im liberalierten öffentlichen Beschaffungswesen

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