AHV-Revision: Unsoziale Folgen für Rentnerinnen mit Ergänzungsleistungen

ShortId
95.1074
Id
19951074
Updated
14.11.2025 08:09
Language
de
Title
AHV-Revision: Unsoziale Folgen für Rentnerinnen mit Ergänzungsleistungen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Ende 1994 bezogen in der Schweiz rund 38 000 geschiedene Frauen eine ordentliche Altersrente der AHV und rund 9000 geschiedene Frauen eine ordentliche IV-Rente. Im gleichen Zeitpunkt wurden etwa 2000 ausserordentliche (beitragsunabhängige) Altersrenten und 800 ausserordentliche IV-Renten an geschiedene Frauen ausgerichtet. Bis Ende 1994 kamen in der AHV etwa 15 000 und in der IV rund 5000 geschiedene Frauen in den Genuss der Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Im Durchschnitt ergab sich daraus, bezogen auf alle geschiedenen Rentnerinnen, eine Rentenverbesserung von monatlich 200 Franken in der AHV und 350 Franken in der IV.</p><p>2. 18 200 geschiedene Frauen bezogen im März 1994 eine Ergänzungsleistung (EL). Das entspricht einem Anteil von 35,5 Prozent. Dieser Anteil ist mehr als doppelt so hoch wie bei allen Rentenbezügern.</p><p>Die Auswirkungen der Erziehungsgutschriften auf die EL können noch nicht abschliessend beurteilt werden. Geht man aber von der Annahme aus, dass die Erziehungsgutschriften bereits 1993 in Kraft gewesen wären, so ergibt sich folgendes Bild. Von den 18 100 geschiedenen EL-Bezügerinnen im März 1993 hätten 5800 Frauen Anspruch auf Gutschriften und erhielten damit eine höhere Rente. Aufgrund dieser neuen Rente wurde die neue EL berechnet. Das Ergebnis daraus lautet wie folgt:</p><p>- 1100 EL-Bezügerinnen würden aus dem EL-System herausfallen. Ihre Rente erhöhte sich im Durchschnitt um 590 Franken im Monat, ihre EL betrüge aber nur 320 Franken im Monat. Im durchschnitt würde diese Gruppe 270 Franken im Monat mehr als vor der Einführung der Erziehungsgutschriften erhalten.</p><p>- 4700 Frauen würden weiterhin EL-berechtigt bleiben. Ihre Rente erhöhte sich im Durchschnitt um 300 Franken im Monat. Die EL fiele um 280 Franken niedriger aus. Damit würde diese Gruppe monatlich im Durchschnitt 20 Franken mehr erhalten.</p><p>3. Der Bundesrat hat das Parlament über den Zusammenhang zwischen Rentenverbesserungen und Reduktion von EL immer offen informiert. Bereits in seiner Botschaft zur 10. AHV-Revision hat er den Zusammenhang zwischen den Leistungsverbesserungen für geschiedene Personen und den daraus resultierenden Einsparungen bei den EL detailliert aufgezeigt (BBl 1990 II 66). Schliesslich weist auch bereits der im Zeitpunkt der parlamentarischen Beratung des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung vorliegende Schlussbericht des Arbeitsausschusses Splitting der vorberatenden Kommission des Nationalrates darauf hin, dass die durch das Splitting ermöglichten Leistungsverbesserungen in der AHV/IV Einsparungen bei den EL von rund 100 Millionen Franken zur Folge hätte (Schlussbericht, S. 27).</p><p>Die in der Einfachen Anfrage angesprochene Problematik ist im übrigen nicht neu. Sie stellt sich nämlich bei jeder Anhebung des Rentenniveaus in der AHV/IV, namentlich auch bei der Einführung der neuen Rentenformel. Gerade bei den geschiedenen Frauen traten die in der Anfrage gerügten Wirkungen bereits unter dem vor dem Bundesbeschluss geltenden Recht ein, dann nämlich, wenn geschiedene Frauen nach dem Tod ihres ehemaligen Ehemannes die Neuberechnung ihrer Renten auf den Grundlagen einer Witwenrente, d. h. unter Berücksichtigung der kumulierten Einkommen von Mann und Frau, verlangen konnten (Art. 31 Abs. 3 AHVG). Ein Ziel von realen Rentenverbesserungen ist es immer auch, dass Personen, die Renten beziehen, in geringerem Mass oder gar nicht mehr auf EL angewiesen sind.</p><p>4. Der Bundesrat ist aber bereit zu prüfen, inwiefern die Leistungsverbesserungen der 10. AHV-Revision (insbesondere die Rentenformel und die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften für alle) zu einer realen Verbesserung der Lage der EL-Bezügerinnen und -Bezüger führen können. Dies ist Aufgabe der 3. EL-Revision. Im Rahmen dieser Revision steht bei den Abzugsmöglichkeiten insbesondere auch der Übergang von der Nettomiete zur Bruttomiete zur Diskussion. Die Kosten dieser Massnahme (50 Millionen Franken) entsprechen den durch die 10. AHV-Revision bei den EL realisierten Einsparungen. Der Bundesrat hält es für wünschenswert, diese Verbesserung zusammen mit der 10. AHV-Revision in Kraft zu setzen.</p>
  • <p>Die 10. AHV-Revision soll eine Revision zugunsten der sozial Schwächeren und der Frauen sein. Doch ausgerechnet die Schwächsten unter ihnen - das heisst: die geschiedenen Rentnerinnen, die auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen sind, und die, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 1. Januar 1994, ihren Anspruch auf Erziehungsgutschriften geltend gemacht haben - gehören zu den Verliererinnen: sie erhalten zwar eine etwas höhere Rente, doch ihre EL wird entsprechend reduziert. Die EL ist steuerbefreit, die Rente hingegen ist voll zu versteuern. Deshalb bleibt diesen Frauen weniger als vorher, wenn sie ihre Steuerrechnung bezahlt haben.</p><p>Den geschiedenen Rentnerinnen steht es frei, ihren Anspruch auf Erziehungsgutschriften geltend zu machen. Wir wissen, dass deshalb heute geschiedene Rentnerinnen bewusst darauf verzichten.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wieviel anspruchsberechtigte Rentnerinnen haben bis heute ihren Anspruch auf Betreuungsgutschriften geltend gemacht? Wie verhält sich diese Zahl zum Total aller Anspruchsberechtigten?</p><p>2. Wieviel anspruchsberechtigte Rentnerinnen beziehen sowohl eine Rente als auch eine Ergänzungsleistung?</p><p>3. Geht der Bundesrat mit mir einig, dass es sich bei der beschriebenen Verschlechterung um eine ungewollte - wenn nicht gar paradoxe Folge - der 10. AHV-Revision handelt?</p><p>4. Wie gedenkt er beim Vollzug der 10. AHV-Revision die unerwünschte Folge zu beseitigen (oder - im Falle eines Neins in der Volksabstimmung - bei der Überarbeitung der Revisionsvorlage respektive der Überführung des befristeten Rechts ins ordentliche Recht dieser Ungerechtigkeit Rechnung zu tragen)?</p>
  • AHV-Revision: Unsoziale Folgen für Rentnerinnen mit Ergänzungsleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Ende 1994 bezogen in der Schweiz rund 38 000 geschiedene Frauen eine ordentliche Altersrente der AHV und rund 9000 geschiedene Frauen eine ordentliche IV-Rente. Im gleichen Zeitpunkt wurden etwa 2000 ausserordentliche (beitragsunabhängige) Altersrenten und 800 ausserordentliche IV-Renten an geschiedene Frauen ausgerichtet. Bis Ende 1994 kamen in der AHV etwa 15 000 und in der IV rund 5000 geschiedene Frauen in den Genuss der Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Im Durchschnitt ergab sich daraus, bezogen auf alle geschiedenen Rentnerinnen, eine Rentenverbesserung von monatlich 200 Franken in der AHV und 350 Franken in der IV.</p><p>2. 18 200 geschiedene Frauen bezogen im März 1994 eine Ergänzungsleistung (EL). Das entspricht einem Anteil von 35,5 Prozent. Dieser Anteil ist mehr als doppelt so hoch wie bei allen Rentenbezügern.</p><p>Die Auswirkungen der Erziehungsgutschriften auf die EL können noch nicht abschliessend beurteilt werden. Geht man aber von der Annahme aus, dass die Erziehungsgutschriften bereits 1993 in Kraft gewesen wären, so ergibt sich folgendes Bild. Von den 18 100 geschiedenen EL-Bezügerinnen im März 1993 hätten 5800 Frauen Anspruch auf Gutschriften und erhielten damit eine höhere Rente. Aufgrund dieser neuen Rente wurde die neue EL berechnet. Das Ergebnis daraus lautet wie folgt:</p><p>- 1100 EL-Bezügerinnen würden aus dem EL-System herausfallen. Ihre Rente erhöhte sich im Durchschnitt um 590 Franken im Monat, ihre EL betrüge aber nur 320 Franken im Monat. Im durchschnitt würde diese Gruppe 270 Franken im Monat mehr als vor der Einführung der Erziehungsgutschriften erhalten.</p><p>- 4700 Frauen würden weiterhin EL-berechtigt bleiben. Ihre Rente erhöhte sich im Durchschnitt um 300 Franken im Monat. Die EL fiele um 280 Franken niedriger aus. Damit würde diese Gruppe monatlich im Durchschnitt 20 Franken mehr erhalten.</p><p>3. Der Bundesrat hat das Parlament über den Zusammenhang zwischen Rentenverbesserungen und Reduktion von EL immer offen informiert. Bereits in seiner Botschaft zur 10. AHV-Revision hat er den Zusammenhang zwischen den Leistungsverbesserungen für geschiedene Personen und den daraus resultierenden Einsparungen bei den EL detailliert aufgezeigt (BBl 1990 II 66). Schliesslich weist auch bereits der im Zeitpunkt der parlamentarischen Beratung des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung vorliegende Schlussbericht des Arbeitsausschusses Splitting der vorberatenden Kommission des Nationalrates darauf hin, dass die durch das Splitting ermöglichten Leistungsverbesserungen in der AHV/IV Einsparungen bei den EL von rund 100 Millionen Franken zur Folge hätte (Schlussbericht, S. 27).</p><p>Die in der Einfachen Anfrage angesprochene Problematik ist im übrigen nicht neu. Sie stellt sich nämlich bei jeder Anhebung des Rentenniveaus in der AHV/IV, namentlich auch bei der Einführung der neuen Rentenformel. Gerade bei den geschiedenen Frauen traten die in der Anfrage gerügten Wirkungen bereits unter dem vor dem Bundesbeschluss geltenden Recht ein, dann nämlich, wenn geschiedene Frauen nach dem Tod ihres ehemaligen Ehemannes die Neuberechnung ihrer Renten auf den Grundlagen einer Witwenrente, d. h. unter Berücksichtigung der kumulierten Einkommen von Mann und Frau, verlangen konnten (Art. 31 Abs. 3 AHVG). Ein Ziel von realen Rentenverbesserungen ist es immer auch, dass Personen, die Renten beziehen, in geringerem Mass oder gar nicht mehr auf EL angewiesen sind.</p><p>4. Der Bundesrat ist aber bereit zu prüfen, inwiefern die Leistungsverbesserungen der 10. AHV-Revision (insbesondere die Rentenformel und die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften für alle) zu einer realen Verbesserung der Lage der EL-Bezügerinnen und -Bezüger führen können. Dies ist Aufgabe der 3. EL-Revision. Im Rahmen dieser Revision steht bei den Abzugsmöglichkeiten insbesondere auch der Übergang von der Nettomiete zur Bruttomiete zur Diskussion. Die Kosten dieser Massnahme (50 Millionen Franken) entsprechen den durch die 10. AHV-Revision bei den EL realisierten Einsparungen. Der Bundesrat hält es für wünschenswert, diese Verbesserung zusammen mit der 10. AHV-Revision in Kraft zu setzen.</p>
    • <p>Die 10. AHV-Revision soll eine Revision zugunsten der sozial Schwächeren und der Frauen sein. Doch ausgerechnet die Schwächsten unter ihnen - das heisst: die geschiedenen Rentnerinnen, die auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen sind, und die, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 1. Januar 1994, ihren Anspruch auf Erziehungsgutschriften geltend gemacht haben - gehören zu den Verliererinnen: sie erhalten zwar eine etwas höhere Rente, doch ihre EL wird entsprechend reduziert. Die EL ist steuerbefreit, die Rente hingegen ist voll zu versteuern. Deshalb bleibt diesen Frauen weniger als vorher, wenn sie ihre Steuerrechnung bezahlt haben.</p><p>Den geschiedenen Rentnerinnen steht es frei, ihren Anspruch auf Erziehungsgutschriften geltend zu machen. Wir wissen, dass deshalb heute geschiedene Rentnerinnen bewusst darauf verzichten.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Wieviel anspruchsberechtigte Rentnerinnen haben bis heute ihren Anspruch auf Betreuungsgutschriften geltend gemacht? Wie verhält sich diese Zahl zum Total aller Anspruchsberechtigten?</p><p>2. Wieviel anspruchsberechtigte Rentnerinnen beziehen sowohl eine Rente als auch eine Ergänzungsleistung?</p><p>3. Geht der Bundesrat mit mir einig, dass es sich bei der beschriebenen Verschlechterung um eine ungewollte - wenn nicht gar paradoxe Folge - der 10. AHV-Revision handelt?</p><p>4. Wie gedenkt er beim Vollzug der 10. AHV-Revision die unerwünschte Folge zu beseitigen (oder - im Falle eines Neins in der Volksabstimmung - bei der Überarbeitung der Revisionsvorlage respektive der Überführung des befristeten Rechts ins ordentliche Recht dieser Ungerechtigkeit Rechnung zu tragen)?</p>
    • AHV-Revision: Unsoziale Folgen für Rentnerinnen mit Ergänzungsleistungen

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