Praxis der SUVA und des EVG

ShortId
95.1094
Id
19951094
Updated
24.06.2025 21:15
Language
de
Title
Praxis der SUVA und des EVG
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anfrage betrifft einen konkreten Fall, der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den zuständigen Gerichten, als letzte Instanz vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG), entschieden worden ist. Das EVG als Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts ist innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 21 Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes). Als Folge des Prinzips der Gewaltentrennung steht es dem Bundesrat nicht zu, sich darüber zu äussern, ob ein bestimmtes Urteil dieses Gerichts richtig ist. Als verordnungsgebende Behörde und Aufsichtsbehörde über den Vollzug von Gesetzen und Verordnungen ist der Bundesrat allerdings interessiert, über nicht befriedigende gesetzliche Regelungen informiert zu sein. Die Verhütung von Berufskrankheiten der beschriebenen Art ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrates. Er wird deshalb bei der nächsten Überarbeitung der entsprechenden Vorschriften der mit vorliegender Anfrage signalisierten Problematik, soweit dies möglich ist, Rechnung tragen.</p>
  • <p>1982 verunfallt ein Gastarbeiter in einem Giessereibetrieb in Olten: Der knapp fünfzigjährige Arbeiter fällt aus 5 Meter in die Tiefe, verletzt den Brustkorb an einer Eisenstange. Er wird hospitalisiert. Rippenbrüche und in Atemwegen geplatzte Blutgefässe werden festgestellt. Nach gut zwei Monaten nimmt der italienische Ofenarbeiter seine Arbeit wieder auf, doch die austretenden Gase quälen ihn, er leidet an Erstickungsanfällen. Der Hausarzt stellt beginnende asthmatische Erkrankung fest, belässt ihn aber am Arbeitsplatz. Die Suva kontrolliert den Arbeiter nicht nach. Der Arbeitgeber meldet der Suva den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Arbeiters nicht, die Giesserei wird geschlossen. Aufgrund seiner körperlichen Erkrankung hat der Arbeiter Angst vor der beruflichen Zukunft und wird depressiv. Der Sohn, selber Arzt, lässt den Vater von der Suva auf eine berufs- bzw. unfallbedingte Invalidität abklären. Es gibt medizinische Beweise über den Zusammenhang zwischen dem Unfall, der jahrelangen Exposition zu atemwegschädigenden Giften in der Giesserei und der Invalidität des Gastarbeiters. Doch der Sohn wird nicht gehört. Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab und geht auf die Gegenbeweise des Italieners und seines Sohnes nicht ein.</p><p>Wie ist es möglich, dass ein Schwerarbeiter jahrelang als gesunder Mann am Giessereiofen arbeitet, verunfallt, nach dem Trauma zusätzlich geschädigt wird, keine prophylaktischen Massnahmen getroffen werden und er letztlich von der Suva keine gerechte Entschädigung kriegt?</p>
  • Praxis der SUVA und des EVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anfrage betrifft einen konkreten Fall, der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den zuständigen Gerichten, als letzte Instanz vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG), entschieden worden ist. Das EVG als Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts ist innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 21 Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes). Als Folge des Prinzips der Gewaltentrennung steht es dem Bundesrat nicht zu, sich darüber zu äussern, ob ein bestimmtes Urteil dieses Gerichts richtig ist. Als verordnungsgebende Behörde und Aufsichtsbehörde über den Vollzug von Gesetzen und Verordnungen ist der Bundesrat allerdings interessiert, über nicht befriedigende gesetzliche Regelungen informiert zu sein. Die Verhütung von Berufskrankheiten der beschriebenen Art ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrates. Er wird deshalb bei der nächsten Überarbeitung der entsprechenden Vorschriften der mit vorliegender Anfrage signalisierten Problematik, soweit dies möglich ist, Rechnung tragen.</p>
    • <p>1982 verunfallt ein Gastarbeiter in einem Giessereibetrieb in Olten: Der knapp fünfzigjährige Arbeiter fällt aus 5 Meter in die Tiefe, verletzt den Brustkorb an einer Eisenstange. Er wird hospitalisiert. Rippenbrüche und in Atemwegen geplatzte Blutgefässe werden festgestellt. Nach gut zwei Monaten nimmt der italienische Ofenarbeiter seine Arbeit wieder auf, doch die austretenden Gase quälen ihn, er leidet an Erstickungsanfällen. Der Hausarzt stellt beginnende asthmatische Erkrankung fest, belässt ihn aber am Arbeitsplatz. Die Suva kontrolliert den Arbeiter nicht nach. Der Arbeitgeber meldet der Suva den sich verschlechternden Gesundheitszustand des Arbeiters nicht, die Giesserei wird geschlossen. Aufgrund seiner körperlichen Erkrankung hat der Arbeiter Angst vor der beruflichen Zukunft und wird depressiv. Der Sohn, selber Arzt, lässt den Vater von der Suva auf eine berufs- bzw. unfallbedingte Invalidität abklären. Es gibt medizinische Beweise über den Zusammenhang zwischen dem Unfall, der jahrelangen Exposition zu atemwegschädigenden Giften in der Giesserei und der Invalidität des Gastarbeiters. Doch der Sohn wird nicht gehört. Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab und geht auf die Gegenbeweise des Italieners und seines Sohnes nicht ein.</p><p>Wie ist es möglich, dass ein Schwerarbeiter jahrelang als gesunder Mann am Giessereiofen arbeitet, verunfallt, nach dem Trauma zusätzlich geschädigt wird, keine prophylaktischen Massnahmen getroffen werden und er letztlich von der Suva keine gerechte Entschädigung kriegt?</p>
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