Deklaration der Freilandhaltung

ShortId
95.1102
Id
19951102
Updated
24.06.2025 23:33
Language
de
Title
Deklaration der Freilandhaltung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass einer Irreführung und Täuschung der Konsumenten und Steuerzahler Vorschub geleistet wird. Grundsätzlich gilt es zwischen Förderprogramm und Labelproduktion zu unterscheiden. Die verschiedenen Programme, wie sie im Rahmen der Verordnung zu den Ökobeiträgen (ÖBV, SR 910.132) definiert sind, sind Förderprogramme zugunsten einer umweltverträglichen und nachhaltigen Landwirtschaft. Die Zielsetzungen sind ebenfalls klar festgelegt: Reduktion von Stickstoff, Phosphat und Pflanzenbehandlungsmitteln sowie eine Verbesserung der Artenvielfalt und eine Förderung besonders artgerechter Tierhaltung. Labelprogramme dagegen werden von privaten Organisationen und Verteilern betrieben. Ihnen obliegt die Aufgabe, die Konsumentinnen und Konsumenten über die jeweiligen Labelprodukte entsprechend zu orientieren.</p><p>2. Artikel 34 der ÖBV legt die Evaluation der Massnahmen fest. Die Anforderungen an die kontrollierte Freilandhaltung von Nutztieren werden demnach laufend überprüft und, falls nötig, auch angepasst. Resultate aus Praxis und Forschung dienen hierzu als Grundlagen.</p><p>3. Im Zusammenhang mit der Förderung der kontrollierten Freilandhaltung ist es von zentraler Bedeutung, dass die besonderen Leistungen der Produzenten nicht nur durch Direktzahlungen gefördert, sondern auch am Markt abgegolten werden. Der Staat hat deshalb die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die Markttransparenz erhöht und der Schutz der Produzenten vor unlauterem Wettbewerb verbessert werden können. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang mit der Verabschiedung der Botschaft zum Agrarpaket 1995 am 27. Juni 1995 Schritte eingeleitet, damit Produktebezeichnungen wie "kontrollierte Freilandhaltung" vor Missbrauch geschützt werden können. Die vorgeschlagene Revision des Landwirtschaftsgesetzes wurde in der Wintersession 1995 vom Ständerat (Erstrat) verabschiedet. Eine Expertengruppe mit Vertretern aus dem direkt interessierten Kreis und dem Bundesamt für Landwirtschaft wurde bereits einberufen. Diese Gruppe hat die Aufgabe, die technischen Anforderungen zu entwerfen, welchen Produkte mit der Bezeichnung "kontrollierte Freilandhaltung" entsprechen sollen. Nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen wird umgehend das ordentliche Verfahren zum Erlass der entsprechenden Verordnung eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wenn ein Konsument Freilandeier oder Freilandfleisch kauft, dann erwartet er selbstverständlich, dass das Produkt von einem Tier stammt, das täglich Auslauf ins Freie und im Sommer auf die Weide hatte.</p><p>In den Weisungen des Bundes über die Mindestanforderungen an die kontrollierte Freilandhaltung - auch im Revisionsentwurf für 1996 - wird die Freilandhaltung aber auf tieferem Niveau definiert. Weide gilt nur für Kühe und Aufzuchtvieh, nicht aber für Mastvieh. Im Winter muss Rindvieh höchstens jeden zweiten Tag ins Freie gelassen werden. Für Geflügel ist der Auslauf bei schlechter Witterung oder tiefen Temperaturen allzu grosszügig "freigestellt".</p><p>- Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass damit einer Irreführung und Täuschung der Konsumenten und Steuerzahler Vorschub geleistet wird?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, die Anforderungen entsprechend zu korrigieren? Wann? Wie?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, rasch eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die eine entsprechende Definition der Freiland-Deklaration im Rahmen des neuen Artikels 18b LWG erarbeitet?</p>
  • Deklaration der Freilandhaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass einer Irreführung und Täuschung der Konsumenten und Steuerzahler Vorschub geleistet wird. Grundsätzlich gilt es zwischen Förderprogramm und Labelproduktion zu unterscheiden. Die verschiedenen Programme, wie sie im Rahmen der Verordnung zu den Ökobeiträgen (ÖBV, SR 910.132) definiert sind, sind Förderprogramme zugunsten einer umweltverträglichen und nachhaltigen Landwirtschaft. Die Zielsetzungen sind ebenfalls klar festgelegt: Reduktion von Stickstoff, Phosphat und Pflanzenbehandlungsmitteln sowie eine Verbesserung der Artenvielfalt und eine Förderung besonders artgerechter Tierhaltung. Labelprogramme dagegen werden von privaten Organisationen und Verteilern betrieben. Ihnen obliegt die Aufgabe, die Konsumentinnen und Konsumenten über die jeweiligen Labelprodukte entsprechend zu orientieren.</p><p>2. Artikel 34 der ÖBV legt die Evaluation der Massnahmen fest. Die Anforderungen an die kontrollierte Freilandhaltung von Nutztieren werden demnach laufend überprüft und, falls nötig, auch angepasst. Resultate aus Praxis und Forschung dienen hierzu als Grundlagen.</p><p>3. Im Zusammenhang mit der Förderung der kontrollierten Freilandhaltung ist es von zentraler Bedeutung, dass die besonderen Leistungen der Produzenten nicht nur durch Direktzahlungen gefördert, sondern auch am Markt abgegolten werden. Der Staat hat deshalb die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die Markttransparenz erhöht und der Schutz der Produzenten vor unlauterem Wettbewerb verbessert werden können. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang mit der Verabschiedung der Botschaft zum Agrarpaket 1995 am 27. Juni 1995 Schritte eingeleitet, damit Produktebezeichnungen wie "kontrollierte Freilandhaltung" vor Missbrauch geschützt werden können. Die vorgeschlagene Revision des Landwirtschaftsgesetzes wurde in der Wintersession 1995 vom Ständerat (Erstrat) verabschiedet. Eine Expertengruppe mit Vertretern aus dem direkt interessierten Kreis und dem Bundesamt für Landwirtschaft wurde bereits einberufen. Diese Gruppe hat die Aufgabe, die technischen Anforderungen zu entwerfen, welchen Produkte mit der Bezeichnung "kontrollierte Freilandhaltung" entsprechen sollen. Nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen wird umgehend das ordentliche Verfahren zum Erlass der entsprechenden Verordnung eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wenn ein Konsument Freilandeier oder Freilandfleisch kauft, dann erwartet er selbstverständlich, dass das Produkt von einem Tier stammt, das täglich Auslauf ins Freie und im Sommer auf die Weide hatte.</p><p>In den Weisungen des Bundes über die Mindestanforderungen an die kontrollierte Freilandhaltung - auch im Revisionsentwurf für 1996 - wird die Freilandhaltung aber auf tieferem Niveau definiert. Weide gilt nur für Kühe und Aufzuchtvieh, nicht aber für Mastvieh. Im Winter muss Rindvieh höchstens jeden zweiten Tag ins Freie gelassen werden. Für Geflügel ist der Auslauf bei schlechter Witterung oder tiefen Temperaturen allzu grosszügig "freigestellt".</p><p>- Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass damit einer Irreführung und Täuschung der Konsumenten und Steuerzahler Vorschub geleistet wird?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, die Anforderungen entsprechend zu korrigieren? Wann? Wie?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, rasch eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die eine entsprechende Definition der Freiland-Deklaration im Rahmen des neuen Artikels 18b LWG erarbeitet?</p>
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