Heroinversuche. Indikationen
- ShortId
-
95.1109
- Id
-
19951109
- Updated
-
24.06.2025 22:06
- Language
-
de
- Title
-
Heroinversuche. Indikationen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die laufenden Versuche mit der ärztlichen Verschreibung der Betäubungsmittel Heroin, Morphin und - intravenös - Methadon haben zum Ziel zu prüfen, ob die Verschreibung dieser Betäubungsmittel in Kombination mit einem üblichen medizinischen und psychosozialen Betreuungsprogramm ein erfolgversprechendes therapeutisches Angebot ist für anders nicht zu erreichende schwer drogenabhängige Personen. Angestrebt wird eine Verbesserung der körperlichen und psychischen Gesundheit sowie der sozialen Wiedereingliederung der Patienten als wichtige Voraussetzung für eine drogenabstinente Lebensführung. Im Rahmen der Versuchsauswertung werden unter anderem auch Fragen in bezug auf die Auswirkung dieser Therapien auf die öffentliche Ordnung beantwortet werden; ordnungspolitische Überlegungen stehen jedoch nicht im Zentrum der Versuche. Diese Zielsetzungen haben sich nicht geändert. Die Haltung des Bundesrates beinhaltet, dass sich eine medizinische Betreuung nicht nur auf die Abgabe von Medikamenten, sondern auf ein Betreuungsangebot abzustützen hat. Im Rahmen dieses umfassenden Forschungsprogramms sind eine Reihe von spezifischen Studien in Durchführung begriffen. Diese Studien betreffen unter anderem Doppelblindversuche, klinische Studien sowie Untersuchungen zum Stoffwechsel und zur Pharmakologie der verschriebenen Substanzen.</p><p>Die rechtlichen Grundlagen für die Versuche finden sich in Artikel 8 Absatz 5 sowie Artikel 15a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. Gemäss Artikel 8 Absatz 5 kann Heroin mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheitswesen für eine beschränkte medizinische Anwendung verwendet werden oder zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung. Artikel 15a Absatz 5 regelt die medizinische Behandlung von Drogenabhängigen mit Morphin und - intravenös - Methadon. Es hat somit keine Umwertung bzw. Instrumentierung der Versuchszwecke und -ziele stattgefunden.</p><p>2. Die Versuche stehen nicht im Widerspruch zu den internationalen Konventionen.</p><p>3. Im ursprünglichen Versuchsplan waren 700 Behandlungsplätze vorgesehen (250 Plätze für Heroinverschreibung, 250 Plätze für Morphinverschreibung und 200 Plätze für die Verschreibung von - intravenös - Methadon). Es zeigte sich nach Ablauf der ersten Monate, dass die Verschreibung von Morphin und - intravenös - Methadon mit einer Reihe von Schwierigkeiten verknüpft war (häufige Nebenreaktionen, und unter anderem damit geringe Akzeptanz). Um die Aussagekraft der Studie nicht zu gefährden, wurde unter Beibehaltung der ursprünglichen Gruppengrösse die Zahl der Behandlungsplätze für die Verschreibung von Heroin auf 500 erhöht und diejenige der Plätze für die Behandlung mit Morphin und - intravenös - Methadon auf je 100 reduziert. Damit wurden aus dieser ersten Phase die Konsequenzen gezogen und eine Anpassung des ursprünglichen Versuchsplans vorgenommen. Um zusätzliche Fragen zur therapeutischen Verwendbarkeit durchführen zu können, wurde in einem weiteren Schritt die Zahl der möglichen Behandlungsplätze für die Verschreibung von Heroin auf 800 erhöht, während die Zahlen für die Verschreibungen von Morphin und - intravenös - Methadon beibehalten wurden. Damit beträgt die anvisierte Patientengruppe maximal 1000 Personen, was den üblichen internationalen Standards für Langzeitstudien dieser Komplexität im medizinischen Bereich entspricht.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich bei der Frage, ob Versuche mit staatlich kontrollierter Drogenabgabe aufgrund des geltenden Rechts zulässig seien, auf Gutachten des EJPD abgestützt, die die Zulässigkeit bei einer kleinen Gruppe von Probanden und bei ausschliesslich medizinischer Indikation mit Einschränkung bejahen. Psychosoziale Indikation und/oder andere Zwecke sind demnach ausgeschlossen. Äusserungen von Behörden auf Bundesebene, in Kantonen und Gemeinden sowie eine Reihe schriftlicher Äusserungen - zuletzt in der bundesrätlichen Botschaft zu den beiden Drogen-Initiativen - weisen unzweifelhaft darauf hin, dass für die wissenschaftlichen Versuche in der Praxis und bei der politischen Handhabung ordnungspolitische, psychosoziale Indikation oder epidemiologische (HIV-Bekämpfung) Zwecke ausschlaggebend sind. Die medizinische Indikation wird demgegenüber - wenn überhaupt - höchstens als nachrangig eingestuft.</p><p>1. Wie steht der Bundesrat zu dieser Umwertung bzw. Instrumentalisierung der Versuchszwecke und -ziele, und auf welche rechtliche Grundlage stützt er sich dabei ab?</p><p>2. Ist dies mit den internationalen Konventionen vereinbar?</p><p>3. Welche Wirkung hat dies auf die ursprüngliche Konzeption der Drogenversuche?</p>
- Heroinversuche. Indikationen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die laufenden Versuche mit der ärztlichen Verschreibung der Betäubungsmittel Heroin, Morphin und - intravenös - Methadon haben zum Ziel zu prüfen, ob die Verschreibung dieser Betäubungsmittel in Kombination mit einem üblichen medizinischen und psychosozialen Betreuungsprogramm ein erfolgversprechendes therapeutisches Angebot ist für anders nicht zu erreichende schwer drogenabhängige Personen. Angestrebt wird eine Verbesserung der körperlichen und psychischen Gesundheit sowie der sozialen Wiedereingliederung der Patienten als wichtige Voraussetzung für eine drogenabstinente Lebensführung. Im Rahmen der Versuchsauswertung werden unter anderem auch Fragen in bezug auf die Auswirkung dieser Therapien auf die öffentliche Ordnung beantwortet werden; ordnungspolitische Überlegungen stehen jedoch nicht im Zentrum der Versuche. Diese Zielsetzungen haben sich nicht geändert. Die Haltung des Bundesrates beinhaltet, dass sich eine medizinische Betreuung nicht nur auf die Abgabe von Medikamenten, sondern auf ein Betreuungsangebot abzustützen hat. Im Rahmen dieses umfassenden Forschungsprogramms sind eine Reihe von spezifischen Studien in Durchführung begriffen. Diese Studien betreffen unter anderem Doppelblindversuche, klinische Studien sowie Untersuchungen zum Stoffwechsel und zur Pharmakologie der verschriebenen Substanzen.</p><p>Die rechtlichen Grundlagen für die Versuche finden sich in Artikel 8 Absatz 5 sowie Artikel 15a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. Gemäss Artikel 8 Absatz 5 kann Heroin mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheitswesen für eine beschränkte medizinische Anwendung verwendet werden oder zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung. Artikel 15a Absatz 5 regelt die medizinische Behandlung von Drogenabhängigen mit Morphin und - intravenös - Methadon. Es hat somit keine Umwertung bzw. Instrumentierung der Versuchszwecke und -ziele stattgefunden.</p><p>2. Die Versuche stehen nicht im Widerspruch zu den internationalen Konventionen.</p><p>3. Im ursprünglichen Versuchsplan waren 700 Behandlungsplätze vorgesehen (250 Plätze für Heroinverschreibung, 250 Plätze für Morphinverschreibung und 200 Plätze für die Verschreibung von - intravenös - Methadon). Es zeigte sich nach Ablauf der ersten Monate, dass die Verschreibung von Morphin und - intravenös - Methadon mit einer Reihe von Schwierigkeiten verknüpft war (häufige Nebenreaktionen, und unter anderem damit geringe Akzeptanz). Um die Aussagekraft der Studie nicht zu gefährden, wurde unter Beibehaltung der ursprünglichen Gruppengrösse die Zahl der Behandlungsplätze für die Verschreibung von Heroin auf 500 erhöht und diejenige der Plätze für die Behandlung mit Morphin und - intravenös - Methadon auf je 100 reduziert. Damit wurden aus dieser ersten Phase die Konsequenzen gezogen und eine Anpassung des ursprünglichen Versuchsplans vorgenommen. Um zusätzliche Fragen zur therapeutischen Verwendbarkeit durchführen zu können, wurde in einem weiteren Schritt die Zahl der möglichen Behandlungsplätze für die Verschreibung von Heroin auf 800 erhöht, während die Zahlen für die Verschreibungen von Morphin und - intravenös - Methadon beibehalten wurden. Damit beträgt die anvisierte Patientengruppe maximal 1000 Personen, was den üblichen internationalen Standards für Langzeitstudien dieser Komplexität im medizinischen Bereich entspricht.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich bei der Frage, ob Versuche mit staatlich kontrollierter Drogenabgabe aufgrund des geltenden Rechts zulässig seien, auf Gutachten des EJPD abgestützt, die die Zulässigkeit bei einer kleinen Gruppe von Probanden und bei ausschliesslich medizinischer Indikation mit Einschränkung bejahen. Psychosoziale Indikation und/oder andere Zwecke sind demnach ausgeschlossen. Äusserungen von Behörden auf Bundesebene, in Kantonen und Gemeinden sowie eine Reihe schriftlicher Äusserungen - zuletzt in der bundesrätlichen Botschaft zu den beiden Drogen-Initiativen - weisen unzweifelhaft darauf hin, dass für die wissenschaftlichen Versuche in der Praxis und bei der politischen Handhabung ordnungspolitische, psychosoziale Indikation oder epidemiologische (HIV-Bekämpfung) Zwecke ausschlaggebend sind. Die medizinische Indikation wird demgegenüber - wenn überhaupt - höchstens als nachrangig eingestuft.</p><p>1. Wie steht der Bundesrat zu dieser Umwertung bzw. Instrumentalisierung der Versuchszwecke und -ziele, und auf welche rechtliche Grundlage stützt er sich dabei ab?</p><p>2. Ist dies mit den internationalen Konventionen vereinbar?</p><p>3. Welche Wirkung hat dies auf die ursprüngliche Konzeption der Drogenversuche?</p>
- Heroinversuche. Indikationen
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