Missstände bei der Pensionskassenaufsicht

ShortId
95.1124
Id
19951124
Updated
24.06.2025 21:09
Language
de
Title
Missstände bei der Pensionskassenaufsicht
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Aufsicht gemäss BVG ist grundsätzlich repressiv. Sie zielt auf die eventuell notwendige Korrektur von rechtswidrigen Entscheiden, Handlungen oder Unterlassungen der primär eigenverantwortlich handelnden Organe der Vorsorgeeinrichtungen. Die Aufgaben der Aufsicht ergeben sich aus Artikel 62 BVG. Die Aufsichtsbehörde hat gemäss dieser Norm darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit, und Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt.</p><p>Um bei den bestehenden Ressourcen eine optimale Kontrolle zu erreichen, geht das BSV gezielt und systematisch vor. Alle Unterlagen werden bei Eintreffen kontrolliert, ausstehende Unterlagen werden eingefordert. Jede Vorsorgeeinrichtung erhält dabei eine dem Handlungsbedarf entsprechende Priorität. Vorsorgeeinrichtungen mit einer hohen Priorität werden dabei sofort an die Hand genommen. Dieses Verfahren garantiert, dass keine Rechnungen unkontrolliert liegenbleiben und falls notwendig sofort gehandelt werden kann.</p><p>Generell muss festgehalten werden, dass die Abteilung Berufliche Vorsorge des BSV eine grosse Zahl von Aufgaben zeitgerecht erfüllen muss: Gesetzgebungsarbeiten, Aufsicht, Beantwortung von Anfragen rechtlicher und ökonomischer Natur, Verfolgung der Rechtsprechung, Verfolgung der Entwicklung im Anlagebereich, die Beurteilung von möglichen und erfolgten Massnahmen usw. Aufgrund der bestehenden, sehr beschränkten Ressourcen kann sie nur mit Prioritäten arbeiten, so dass gewisse Arbeitsrückstände nicht vermieden werden können, z. B. bei der Verfügung von Jahresrechnungen. Die diesbezüglich um einige Jahre zurückliegenden Fälle - es handelt sich zurzeit noch um 12 Fälle (Stand 31.10.1995), die mehr als drei Jahre zurückliegen - sind in Bearbeitung, allerdings laufen im Einzelfall Abklärungen mit den Vorsorgeeinrichtungen, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen und den Erlass der Verfügung verzögern.</p><p>2. Die verfügten Massnahmen sind auf die Situation der einzelnen Vorsorgeeinrichtung abgestimmt, und die Inhalte sind unterschiedlich. Eine reine Zahlenangabe ist deshalb für die Beurteilung der Situation von beschränkter Aussagekraft und könnte ein falsches Bild abgeben. In etwa 8 Prozent der Fälle (Stand 31.10.1995) wurde bei den Prüfungsmitteilungen ein Vorbehalt gemacht. Dieser kann auch vorwiegend formeller Natur sein. Es kann deshalb grundsätzlich daraus nicht geschlossen werden, dass in diesen Fällen die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung in Gefahr ist.</p><p>3. Die revidierten Artikel 57 Absatz 1, 58 und insbesondere Artikel 58a BVV 2 sind am 1. Juli 1993 als Aufsichts- und Vermögensanlagebestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen der Vorsorgeeinrichtungen beim Arbeitgeber in Kraft getreten.</p><p>Als Aufsichtsbehörde über Einrichtungen, welche die berufliche Vorsorge für eine Vielzahl angeschlossener Arbeitgeber durchführen, hat das BSV festgestellt, dass die ihm unterstellten Vorsorgeeinrichtungen mehr mit Beitragsausständen als mit direkten Arbeitgeberanlagen zu kämpfen haben.</p><p>Um die Meldepflicht mit den bestehenden Ressourcen bestmöglich auf die Eigenheiten der unterstellten Vorsorgeeinrichtungen abzustimmen, hat das BSV beschlossen, periodisch Erhebungen im Sinne einer Systemkontrolle durchzuführen. Das BSV ist überzeugt, dass mit der gewählten standardisierten Meldung Sinn und Zweck der Meldepflicht gemäss Artikel 58a BVV 2 erfüllt wird. Einerseits wird nur eine standardisierte Abfrage den verschiedenen Inkassosystemen der dem BSV unterstellten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gerecht, andererseits erhält das BSV dadurch auch eine vertiefte Kenntnis der Ausstandssituation. Das BSV ist dabei auch besser in der Lage, die Ausstände dieser Vorsorgeeinrichtungen unter Einbezug ihrer Inkassosysteme zu gewichten und zu beurteilen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der bestehenden, beschränkten Ressourcen wird das BSV auch für 1996 das bestehende Verfahren der standardisierten Jahresmeldung durchführen.</p><p>4. Die Änderung des Artikels 49 BVV 2 erfolgte im Rahmen von Änderungen betreffend die Artikel 49 bis 60 BVV 2 in bezug auf die Vermögensanlagen der Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Anfang 1991 wurde auf Anregung des BSV eine Arbeitsgruppe für die Untersuchung der mit diesen Bestimmungen verbundenen Probleme eingesetzt. Sie setzte sich aus Vertretern verschiedener Bundesämter und verwaltungsexternen Experten zusammen. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt:</p><p>- zu prüfen, welche Anlagebegrenzungen vom Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 (aufgehoben am 21.3.1991) über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen übernommen werden sollten;</p><p>- abzuklären, ob in der BVV 2 die Verwendung der neuen Finanzinstrumente festgelegt werden sollte; und</p><p>- Schwachstellen und Unklarheiten, die mit den obenerwähnten Artikeln zusammenhängen, aufzuzeigen und sie entsprechend anzupassen.</p><p>Die Arbeitsgruppe schlug eine neue Definition des Vermögensbegriffes in Artikel 49 BVV 2 vor (geltender Wortlaut dieser Bestimmung), die den Rückkaufswert von Kollektivversicherungsverträgen berücksichtigte. Ziel war es, den Vorsorgeeinrichtungen, welche die Durchführung der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise mittels eines Kollektivversicherungsvertrages einer Versicherungseinrichtung übertragen haben und die nur über ein geringes Vermögen verfügen, zu ermöglichen, einen grösseren Teil dieses Vermögens in dieselbe Art von Anlagen, wie Immobilien, Aktien oder Auslandsanlagen, zu investieren, da der Rückkaufswert solcher Verträge bei der Berechnung und Kontrolle der Anlagebegrenzungen fortan berücksichtigt werden sollte. Die provisorische Revision dieses Artikels fand die Zustimmung der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge sowie der während des Vernehmlassungsverfahrens konsultierten Bundesämter.</p><p>Der geltende Wortlaut des Artikels 49 BVV 2 hat sicherlich, wie im Fall Vera, eine Rolle gespielt beim Umfang der Gelder, den die Versicherungseinrichtung der Vorsorgeeinrichtung als Darlehen gewährt hat und die diese in einen bestimmten Anlagetypus investieren konnte (Immobilien via Anlagestiftung), und dies unter Berücksichtigung der in der BVV 2 vorgesehenen Anlagebegrenzungen.</p><p>Die Art und Weise, wie das Vermögen durch diese Einrichtung verwaltet wurde, muss als Sonderfall betrachtet werden, somit ist eine restriktivere Definition des Vermögensbegriffs nicht angezeigt.</p><p>5. Die Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung wurde vom Bundesrat aufgrund von Artikel 71 Absatz 2 BVG als materieller Grundlage erlassen. Der Grundsatz, eine begrenzte Belastung solcher Versicherungspolicen zuzulassen, ergibt sich somit aus dem Gesetz. Gemäss dem Gesetzgeber sollte die Belastung solcher Versicherungspolicen auf bestimmte Fälle und auf ein bestimmtes Mass beschränkt werden. Es ging beispielsweise darum, der Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen, vorübergehende Liquiditätsprobleme zu lösen (vgl. Botschaft zum Gesetzentwurf über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19.12.1975). Durch diese Gesetzesbestimmung überträgt der Gesetzgeber dem Bundesrat die Zuständigkeit zu entscheiden, in welchen Fällen die Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektiv-Lebens- bzw. Rückversicherungsverträgen verpfändet oder belastet werden dürfen. Diese Ausführungsverordnung wurde von einer Arbeitsgruppe erarbeitet, deren Einsetzung anlässlich einer Sitzung vom 10. November 1986 von der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge entschieden wurde. Die Verordnung wurde von dieser Kommission am 12. Oktober 1987 gutgeheissen und am 29. Oktober 1987 ins Mitberichtsverfahren geschickt.</p><p>Die Änderung oder Aufhebung des Artikels 71 Absatz 2 BVG ist Sache des Gesetzgebers. Der Bundesrat ist seinerseits bereit, die Frage einer Begrenzung der Verpfändung von Ansprüchen aus solchen Verträgen auf bestimmte Fälle zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seitens Betroffener, aber zunehmend auch in der Presse, werden gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) seit längerem Vorwürfe über schwerwiegende Mängel bei der dem Bund obliegenden Aufsicht über Pensionskassen erhoben. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Anlagevorschriften teilweise so ausgestaltet seien, dass Missbräuche begünstigt statt verhindert würden.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass das BSV bei der Kontrolle der Jahresrechnungen teilweise um Jahre im Rückstand ist? In wie vielen Fällen? Wie lange? Aus welchen Gründen?</p><p>2. Bei wie vielen der Bundesaufsicht unterstehenden Einrichtungen mussten Massnahmen angeordnet und/oder konnte die Jahresrechnung nicht ohne Einschränkung abgenommen werden?</p><p>3. Gemäss Artikel 58a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) (Änderung vom 1.6.1993) muss die Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde innert drei Monaten Meldung erstatten, wenn die reglementarischen Beiträge nicht rechtzeitig überwiesen worden sind. Trifft es zu, dass das BSV es bei Sammeleinrichtungen genügen lässt, dass diese Meldung erst mit dem Jahresabschluss zu erstatten ist? Falls ja: Ist der Bundesrat bereit, der Massregel von Artikel 58a BVV 2 auch bei den Sammeleinrichtungen zum Durchbruch zu verhelfen?</p><p>4. Gemäss Artikel 49 Absatz 2 BVV 2 (Änderung vom 28.10.1992) "können" Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen zum Vermögen gerechnet werden. Diese Bestimmung wird als Mitursache für Missbräuche wie im Fall Vera bezeichnet. Warum und auf welche Veranlassung wurde diese Bestimmung eingeführt? Ist der Bundesrat bereit, sie wieder anzupassen?</p><p>5. Eine Reihe von Spekulationsgeschäften auf Kosten der Vorsorgevermögen sind schliesslich nur möglich geworden, weil eine spezielle Verordnung seit 1988 die Verpfändung von Ansprüchen der Vorsorgeeinrichtung zulässt (für Darlehen der Versicherungseinrichtung an die Vorsorgeeinrichtung). Warum und auf welche Veranlassung wurde diese Verordnung vom 17. Februar 1988 (SR 831.447) eingeführt? Ist der Bundesrat bereit, sie ersatzlos aufzuheben?</p>
  • Missstände bei der Pensionskassenaufsicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Aufsicht gemäss BVG ist grundsätzlich repressiv. Sie zielt auf die eventuell notwendige Korrektur von rechtswidrigen Entscheiden, Handlungen oder Unterlassungen der primär eigenverantwortlich handelnden Organe der Vorsorgeeinrichtungen. Die Aufgaben der Aufsicht ergeben sich aus Artikel 62 BVG. Die Aufsichtsbehörde hat gemäss dieser Norm darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit, und Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt.</p><p>Um bei den bestehenden Ressourcen eine optimale Kontrolle zu erreichen, geht das BSV gezielt und systematisch vor. Alle Unterlagen werden bei Eintreffen kontrolliert, ausstehende Unterlagen werden eingefordert. Jede Vorsorgeeinrichtung erhält dabei eine dem Handlungsbedarf entsprechende Priorität. Vorsorgeeinrichtungen mit einer hohen Priorität werden dabei sofort an die Hand genommen. Dieses Verfahren garantiert, dass keine Rechnungen unkontrolliert liegenbleiben und falls notwendig sofort gehandelt werden kann.</p><p>Generell muss festgehalten werden, dass die Abteilung Berufliche Vorsorge des BSV eine grosse Zahl von Aufgaben zeitgerecht erfüllen muss: Gesetzgebungsarbeiten, Aufsicht, Beantwortung von Anfragen rechtlicher und ökonomischer Natur, Verfolgung der Rechtsprechung, Verfolgung der Entwicklung im Anlagebereich, die Beurteilung von möglichen und erfolgten Massnahmen usw. Aufgrund der bestehenden, sehr beschränkten Ressourcen kann sie nur mit Prioritäten arbeiten, so dass gewisse Arbeitsrückstände nicht vermieden werden können, z. B. bei der Verfügung von Jahresrechnungen. Die diesbezüglich um einige Jahre zurückliegenden Fälle - es handelt sich zurzeit noch um 12 Fälle (Stand 31.10.1995), die mehr als drei Jahre zurückliegen - sind in Bearbeitung, allerdings laufen im Einzelfall Abklärungen mit den Vorsorgeeinrichtungen, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen und den Erlass der Verfügung verzögern.</p><p>2. Die verfügten Massnahmen sind auf die Situation der einzelnen Vorsorgeeinrichtung abgestimmt, und die Inhalte sind unterschiedlich. Eine reine Zahlenangabe ist deshalb für die Beurteilung der Situation von beschränkter Aussagekraft und könnte ein falsches Bild abgeben. In etwa 8 Prozent der Fälle (Stand 31.10.1995) wurde bei den Prüfungsmitteilungen ein Vorbehalt gemacht. Dieser kann auch vorwiegend formeller Natur sein. Es kann deshalb grundsätzlich daraus nicht geschlossen werden, dass in diesen Fällen die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung in Gefahr ist.</p><p>3. Die revidierten Artikel 57 Absatz 1, 58 und insbesondere Artikel 58a BVV 2 sind am 1. Juli 1993 als Aufsichts- und Vermögensanlagebestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen der Vorsorgeeinrichtungen beim Arbeitgeber in Kraft getreten.</p><p>Als Aufsichtsbehörde über Einrichtungen, welche die berufliche Vorsorge für eine Vielzahl angeschlossener Arbeitgeber durchführen, hat das BSV festgestellt, dass die ihm unterstellten Vorsorgeeinrichtungen mehr mit Beitragsausständen als mit direkten Arbeitgeberanlagen zu kämpfen haben.</p><p>Um die Meldepflicht mit den bestehenden Ressourcen bestmöglich auf die Eigenheiten der unterstellten Vorsorgeeinrichtungen abzustimmen, hat das BSV beschlossen, periodisch Erhebungen im Sinne einer Systemkontrolle durchzuführen. Das BSV ist überzeugt, dass mit der gewählten standardisierten Meldung Sinn und Zweck der Meldepflicht gemäss Artikel 58a BVV 2 erfüllt wird. Einerseits wird nur eine standardisierte Abfrage den verschiedenen Inkassosystemen der dem BSV unterstellten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gerecht, andererseits erhält das BSV dadurch auch eine vertiefte Kenntnis der Ausstandssituation. Das BSV ist dabei auch besser in der Lage, die Ausstände dieser Vorsorgeeinrichtungen unter Einbezug ihrer Inkassosysteme zu gewichten und zu beurteilen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der bestehenden, beschränkten Ressourcen wird das BSV auch für 1996 das bestehende Verfahren der standardisierten Jahresmeldung durchführen.</p><p>4. Die Änderung des Artikels 49 BVV 2 erfolgte im Rahmen von Änderungen betreffend die Artikel 49 bis 60 BVV 2 in bezug auf die Vermögensanlagen der Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Anfang 1991 wurde auf Anregung des BSV eine Arbeitsgruppe für die Untersuchung der mit diesen Bestimmungen verbundenen Probleme eingesetzt. Sie setzte sich aus Vertretern verschiedener Bundesämter und verwaltungsexternen Experten zusammen. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt:</p><p>- zu prüfen, welche Anlagebegrenzungen vom Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 (aufgehoben am 21.3.1991) über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen übernommen werden sollten;</p><p>- abzuklären, ob in der BVV 2 die Verwendung der neuen Finanzinstrumente festgelegt werden sollte; und</p><p>- Schwachstellen und Unklarheiten, die mit den obenerwähnten Artikeln zusammenhängen, aufzuzeigen und sie entsprechend anzupassen.</p><p>Die Arbeitsgruppe schlug eine neue Definition des Vermögensbegriffes in Artikel 49 BVV 2 vor (geltender Wortlaut dieser Bestimmung), die den Rückkaufswert von Kollektivversicherungsverträgen berücksichtigte. Ziel war es, den Vorsorgeeinrichtungen, welche die Durchführung der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise mittels eines Kollektivversicherungsvertrages einer Versicherungseinrichtung übertragen haben und die nur über ein geringes Vermögen verfügen, zu ermöglichen, einen grösseren Teil dieses Vermögens in dieselbe Art von Anlagen, wie Immobilien, Aktien oder Auslandsanlagen, zu investieren, da der Rückkaufswert solcher Verträge bei der Berechnung und Kontrolle der Anlagebegrenzungen fortan berücksichtigt werden sollte. Die provisorische Revision dieses Artikels fand die Zustimmung der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge sowie der während des Vernehmlassungsverfahrens konsultierten Bundesämter.</p><p>Der geltende Wortlaut des Artikels 49 BVV 2 hat sicherlich, wie im Fall Vera, eine Rolle gespielt beim Umfang der Gelder, den die Versicherungseinrichtung der Vorsorgeeinrichtung als Darlehen gewährt hat und die diese in einen bestimmten Anlagetypus investieren konnte (Immobilien via Anlagestiftung), und dies unter Berücksichtigung der in der BVV 2 vorgesehenen Anlagebegrenzungen.</p><p>Die Art und Weise, wie das Vermögen durch diese Einrichtung verwaltet wurde, muss als Sonderfall betrachtet werden, somit ist eine restriktivere Definition des Vermögensbegriffs nicht angezeigt.</p><p>5. Die Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung wurde vom Bundesrat aufgrund von Artikel 71 Absatz 2 BVG als materieller Grundlage erlassen. Der Grundsatz, eine begrenzte Belastung solcher Versicherungspolicen zuzulassen, ergibt sich somit aus dem Gesetz. Gemäss dem Gesetzgeber sollte die Belastung solcher Versicherungspolicen auf bestimmte Fälle und auf ein bestimmtes Mass beschränkt werden. Es ging beispielsweise darum, der Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen, vorübergehende Liquiditätsprobleme zu lösen (vgl. Botschaft zum Gesetzentwurf über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19.12.1975). Durch diese Gesetzesbestimmung überträgt der Gesetzgeber dem Bundesrat die Zuständigkeit zu entscheiden, in welchen Fällen die Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektiv-Lebens- bzw. Rückversicherungsverträgen verpfändet oder belastet werden dürfen. Diese Ausführungsverordnung wurde von einer Arbeitsgruppe erarbeitet, deren Einsetzung anlässlich einer Sitzung vom 10. November 1986 von der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge entschieden wurde. Die Verordnung wurde von dieser Kommission am 12. Oktober 1987 gutgeheissen und am 29. Oktober 1987 ins Mitberichtsverfahren geschickt.</p><p>Die Änderung oder Aufhebung des Artikels 71 Absatz 2 BVG ist Sache des Gesetzgebers. Der Bundesrat ist seinerseits bereit, die Frage einer Begrenzung der Verpfändung von Ansprüchen aus solchen Verträgen auf bestimmte Fälle zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seitens Betroffener, aber zunehmend auch in der Presse, werden gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) seit längerem Vorwürfe über schwerwiegende Mängel bei der dem Bund obliegenden Aufsicht über Pensionskassen erhoben. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Anlagevorschriften teilweise so ausgestaltet seien, dass Missbräuche begünstigt statt verhindert würden.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass das BSV bei der Kontrolle der Jahresrechnungen teilweise um Jahre im Rückstand ist? In wie vielen Fällen? Wie lange? Aus welchen Gründen?</p><p>2. Bei wie vielen der Bundesaufsicht unterstehenden Einrichtungen mussten Massnahmen angeordnet und/oder konnte die Jahresrechnung nicht ohne Einschränkung abgenommen werden?</p><p>3. Gemäss Artikel 58a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) (Änderung vom 1.6.1993) muss die Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde innert drei Monaten Meldung erstatten, wenn die reglementarischen Beiträge nicht rechtzeitig überwiesen worden sind. Trifft es zu, dass das BSV es bei Sammeleinrichtungen genügen lässt, dass diese Meldung erst mit dem Jahresabschluss zu erstatten ist? Falls ja: Ist der Bundesrat bereit, der Massregel von Artikel 58a BVV 2 auch bei den Sammeleinrichtungen zum Durchbruch zu verhelfen?</p><p>4. Gemäss Artikel 49 Absatz 2 BVV 2 (Änderung vom 28.10.1992) "können" Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen zum Vermögen gerechnet werden. Diese Bestimmung wird als Mitursache für Missbräuche wie im Fall Vera bezeichnet. Warum und auf welche Veranlassung wurde diese Bestimmung eingeführt? Ist der Bundesrat bereit, sie wieder anzupassen?</p><p>5. Eine Reihe von Spekulationsgeschäften auf Kosten der Vorsorgevermögen sind schliesslich nur möglich geworden, weil eine spezielle Verordnung seit 1988 die Verpfändung von Ansprüchen der Vorsorgeeinrichtung zulässt (für Darlehen der Versicherungseinrichtung an die Vorsorgeeinrichtung). Warum und auf welche Veranlassung wurde diese Verordnung vom 17. Februar 1988 (SR 831.447) eingeführt? Ist der Bundesrat bereit, sie ersatzlos aufzuheben?</p>
    • Missstände bei der Pensionskassenaufsicht

Back to List