Widerspruch zwischen Drogenpolitik des Bundesrates und Betäubungsmittelkonvention der UNO
- ShortId
-
95.1136
- Id
-
19951136
- Updated
-
24.06.2025 22:28
- Language
-
de
- Title
-
Widerspruch zwischen Drogenpolitik des Bundesrates und Betäubungsmittelkonvention der UNO
- AdditionalIndexing
-
nationales Recht;Drogenpolitik;Staatssouveränität;Konvention UNO;Ratifizierung eines Abkommens
- 1
-
- L04K01050504, Drogenpolitik
- L04K05030205, nationales Recht
- L06K100202020501, Konvention UNO
- L04K05060203, Staatssouveränität
- L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 3 des Übereinkommens von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen enthält in den Absätzen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 Verpflichtungen, die für die Schweiz nicht unproblematisch sind.</p><p></p><p>Absatz 1 zählt alle diejenigen Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen oder Vorläuferstoffen auf, die von den Vertragsparteien bestraft werden sollen. Das geltende schweizerische Betäubungsmittelgesetz und das Strafgesetzbuch, insbesondere die Artikel 58 und 59, 260ter, 305ter Absatz 2, erfüllen die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens. Absatz 1 schränkt den innerstaatlichen Handlungsspielraum in der Drogenpolitik insofern ein, als er jeden Handel mit Betäubungsmitteln verbietet und damit der allfälligen Einführung einer Straflosigkeit für den Kleinhandel zur Finanzierung des Eigenkonsums entgegenstehen würde.</p><p></p><p>Absatz 2 erfasst als Straftatbestand den Anbau, Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum. Der straflose Konsument soll, wenn er bei Konsumvorbereitungshandlungen ertappt wird, dafür bestraft werden. Demgegenüber bleibt der Eigenkonsum weiterhin straflos. Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz (BetmG) stellt in Artikel 19a Ziffer 1 den unbefugten Konsum und dessen Vorbereitung unter Strafe, lässt dann aber in Ziffer 2 oder 3 in leichten Fällen oder bei ärztlicher Betreuung des Konsumenten Strafbefreiung zu. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision des BetmG von 1975 einerseits den Eigenkonsum und dessen Vorbereitung neu als Übertretungstatbestände aufgenommen und anderseits unter bestimmten Voraussetzungen (in leichten Fällen oder bei ärztlich beaufsichtigter Betreuung des Täters) für sie Straflosigkeit zugelassen. Artikel 19b BetmG sieht überdies eine Straflosigkeit für denjenigen vor, der seinen Konsum nur vorbereitet oder Betäubungsmittel zum gleichzeitigen Konsum unentgeltlich abgibt. Weil nach geltendem schweizerischem Recht die Vorbereitung des Konsums damit nicht in jedem Fall zwingend strafbar ist, ergibt sich eine Diskrepanz zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens.</p><p></p><p>Absatz 4 des Übereinkommens fordert angemessene Bestrafung. Er lässt auch Strafe in Verbindung mit Massnahmen oder in leichten Fällen Massnahmen allein zu. Das Übereinkommen enthält punkto Behandlungs-, Aufklärungs-, Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen einen weiten Ermessensspielraum, der sowohl Methadon-Programme wie die ärztliche Verschreibung von andern Betäubungsmitteln zulässt. Absatz 4 geht demnach bezüglich kurativer Massnahmen anstelle von Strafen weiter als das geltende Betäubungsmittelgesetz, sieht aber umgekehrt keine generelle Straflosigkeit vor.</p><p></p><p>In Absatz 6 wird den Vertragsstaaten, die ein Strafverfolgungsermessen kennen, nahegelegt, es so einzusetzen, dass es in bezug auf die Straftaten am wirksamsten ist und gebührend abschreckt. Weil das Opportunitätsprinzip über die traditionellen Strafzwecke hinaus aber auch sozialmedizinischen und allgemein sozialpolitischen Überlegungen (etwa des Jugendschutzes) zugänglich ist, gilt es klarzustellen, dass Absatz 6 nach schweizerischem Verständnis die Ausübung des Opportunitätsprinzips nicht nur auf Strafverfolgungsinteressen beschränkt.</p><p></p><p>Absatz 7 handelt von der bedingten Entlassung. Er verpflichtet die Staaten zur Mitberücksichtigung der Schwere der Tat beim Entscheid über die bedingte Entlassung. Dem trägt Artikel 38 Strafgesetzbuch, der für die bedingte Entlassung neben einer günstigen Prognose die Mindestverbüssung von zwei Dritteln der Strafe verlangt, Rechnung. Da eine Verpflichtung zur erneuten Berücksichtigung der Tatschwere im Rahmen der Prognose nach schweizerischer Auffassung unzulässig ist, gilt es, darauf hinzuweisen.</p><p></p><p>Absatz 8 verlangt von den Mitgliedstaaten lange Verjährungsfristen für die Verfolgung von Straftaten gemäss Absatz 1. Dem genügen im Prinzip die schweizerischen Verjährungsfristen von Artikel 70 StGB. Es fragt sich aber, ob die Schweiz bezüglich dieser Straftaten eine längere Frist für Verdächtige, die sich der Rechtspflege entziehen, vorsehen soll, als dies für andere Delikte vorgesehen ist. Mit einem Vorbehalt will sich die Schweiz die Freiheit erhalten, die Verjährungsfristen selber zu gestalten und kein Sonderrecht im Verjährungsbereich für Drogenstraftaten einführen zu müssen.</p><p></p><p>Der Bundesrat will sicherstellen, dass trotz den Verpflichtungen aus der Ratifikation des Wiener Übereinkommens einerseits das geltende Betäubungsmittelgesetz beibehalten werden kann und anderseits die Verwirklichung gewisser zur Diskussion stehender Revisionspostulate - ohne Präjudiz - möglich bleibt. Deshalb hat er, um eine allfällige Einführung der Straflosigkeit des Drogenkonsums und seiner Vorbereitungshandlungen (Anbau, Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum) offenzuhalten, einen Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 2 angebracht. Sodann hat er auch mit Vorbehalten gegenüber den Absätzen 6, 7 und 8 von Artikel 3 Klarheit geschaffen. Hätte die Schweiz sich auch die Möglichkeit der Einführung der Straflosigkeit des Kleinhandels zur Finanzierung des Eigenkonsums bewahren wollen, so wäre ein Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 1 oder allenfalls Absatz 4 erforderlich gewesen. Der Bundesrat hat dies jedoch nicht für opportun erachtet und verzichtet auf die Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Pressemitteilung vom November 1995 zur Botschaft bezüglich der Betäubungsmittelkonvention der UNO von 1988 erklärt der Bundesrat, er wolle "durch den Beitritt der Schweiz zu diesem Übereinkommen den heutigen innerstaatlichen Handlungsspielraum bei der Gestaltung der Drogenpolitik bewahren".</p><p>Welche drogenpolitischen Massnahmen könnten durch einen Beitritt eingeschränkt werden, und welche Bestimmungen der Konvention würden zu dieser Einschränkung führen?</p>
- Widerspruch zwischen Drogenpolitik des Bundesrates und Betäubungsmittelkonvention der UNO
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 3 des Übereinkommens von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen enthält in den Absätzen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 Verpflichtungen, die für die Schweiz nicht unproblematisch sind.</p><p></p><p>Absatz 1 zählt alle diejenigen Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen oder Vorläuferstoffen auf, die von den Vertragsparteien bestraft werden sollen. Das geltende schweizerische Betäubungsmittelgesetz und das Strafgesetzbuch, insbesondere die Artikel 58 und 59, 260ter, 305ter Absatz 2, erfüllen die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens. Absatz 1 schränkt den innerstaatlichen Handlungsspielraum in der Drogenpolitik insofern ein, als er jeden Handel mit Betäubungsmitteln verbietet und damit der allfälligen Einführung einer Straflosigkeit für den Kleinhandel zur Finanzierung des Eigenkonsums entgegenstehen würde.</p><p></p><p>Absatz 2 erfasst als Straftatbestand den Anbau, Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum. Der straflose Konsument soll, wenn er bei Konsumvorbereitungshandlungen ertappt wird, dafür bestraft werden. Demgegenüber bleibt der Eigenkonsum weiterhin straflos. Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz (BetmG) stellt in Artikel 19a Ziffer 1 den unbefugten Konsum und dessen Vorbereitung unter Strafe, lässt dann aber in Ziffer 2 oder 3 in leichten Fällen oder bei ärztlicher Betreuung des Konsumenten Strafbefreiung zu. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision des BetmG von 1975 einerseits den Eigenkonsum und dessen Vorbereitung neu als Übertretungstatbestände aufgenommen und anderseits unter bestimmten Voraussetzungen (in leichten Fällen oder bei ärztlich beaufsichtigter Betreuung des Täters) für sie Straflosigkeit zugelassen. Artikel 19b BetmG sieht überdies eine Straflosigkeit für denjenigen vor, der seinen Konsum nur vorbereitet oder Betäubungsmittel zum gleichzeitigen Konsum unentgeltlich abgibt. Weil nach geltendem schweizerischem Recht die Vorbereitung des Konsums damit nicht in jedem Fall zwingend strafbar ist, ergibt sich eine Diskrepanz zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens.</p><p></p><p>Absatz 4 des Übereinkommens fordert angemessene Bestrafung. Er lässt auch Strafe in Verbindung mit Massnahmen oder in leichten Fällen Massnahmen allein zu. Das Übereinkommen enthält punkto Behandlungs-, Aufklärungs-, Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen einen weiten Ermessensspielraum, der sowohl Methadon-Programme wie die ärztliche Verschreibung von andern Betäubungsmitteln zulässt. Absatz 4 geht demnach bezüglich kurativer Massnahmen anstelle von Strafen weiter als das geltende Betäubungsmittelgesetz, sieht aber umgekehrt keine generelle Straflosigkeit vor.</p><p></p><p>In Absatz 6 wird den Vertragsstaaten, die ein Strafverfolgungsermessen kennen, nahegelegt, es so einzusetzen, dass es in bezug auf die Straftaten am wirksamsten ist und gebührend abschreckt. Weil das Opportunitätsprinzip über die traditionellen Strafzwecke hinaus aber auch sozialmedizinischen und allgemein sozialpolitischen Überlegungen (etwa des Jugendschutzes) zugänglich ist, gilt es klarzustellen, dass Absatz 6 nach schweizerischem Verständnis die Ausübung des Opportunitätsprinzips nicht nur auf Strafverfolgungsinteressen beschränkt.</p><p></p><p>Absatz 7 handelt von der bedingten Entlassung. Er verpflichtet die Staaten zur Mitberücksichtigung der Schwere der Tat beim Entscheid über die bedingte Entlassung. Dem trägt Artikel 38 Strafgesetzbuch, der für die bedingte Entlassung neben einer günstigen Prognose die Mindestverbüssung von zwei Dritteln der Strafe verlangt, Rechnung. Da eine Verpflichtung zur erneuten Berücksichtigung der Tatschwere im Rahmen der Prognose nach schweizerischer Auffassung unzulässig ist, gilt es, darauf hinzuweisen.</p><p></p><p>Absatz 8 verlangt von den Mitgliedstaaten lange Verjährungsfristen für die Verfolgung von Straftaten gemäss Absatz 1. Dem genügen im Prinzip die schweizerischen Verjährungsfristen von Artikel 70 StGB. Es fragt sich aber, ob die Schweiz bezüglich dieser Straftaten eine längere Frist für Verdächtige, die sich der Rechtspflege entziehen, vorsehen soll, als dies für andere Delikte vorgesehen ist. Mit einem Vorbehalt will sich die Schweiz die Freiheit erhalten, die Verjährungsfristen selber zu gestalten und kein Sonderrecht im Verjährungsbereich für Drogenstraftaten einführen zu müssen.</p><p></p><p>Der Bundesrat will sicherstellen, dass trotz den Verpflichtungen aus der Ratifikation des Wiener Übereinkommens einerseits das geltende Betäubungsmittelgesetz beibehalten werden kann und anderseits die Verwirklichung gewisser zur Diskussion stehender Revisionspostulate - ohne Präjudiz - möglich bleibt. Deshalb hat er, um eine allfällige Einführung der Straflosigkeit des Drogenkonsums und seiner Vorbereitungshandlungen (Anbau, Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum) offenzuhalten, einen Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 2 angebracht. Sodann hat er auch mit Vorbehalten gegenüber den Absätzen 6, 7 und 8 von Artikel 3 Klarheit geschaffen. Hätte die Schweiz sich auch die Möglichkeit der Einführung der Straflosigkeit des Kleinhandels zur Finanzierung des Eigenkonsums bewahren wollen, so wäre ein Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 1 oder allenfalls Absatz 4 erforderlich gewesen. Der Bundesrat hat dies jedoch nicht für opportun erachtet und verzichtet auf die Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Pressemitteilung vom November 1995 zur Botschaft bezüglich der Betäubungsmittelkonvention der UNO von 1988 erklärt der Bundesrat, er wolle "durch den Beitritt der Schweiz zu diesem Übereinkommen den heutigen innerstaatlichen Handlungsspielraum bei der Gestaltung der Drogenpolitik bewahren".</p><p>Welche drogenpolitischen Massnahmen könnten durch einen Beitritt eingeschränkt werden, und welche Bestimmungen der Konvention würden zu dieser Einschränkung führen?</p>
- Widerspruch zwischen Drogenpolitik des Bundesrates und Betäubungsmittelkonvention der UNO
Back to List