Umsetzung der Prämienverbilligung der Krankenkassen durch die Kantone
- ShortId
-
95.1139
- Id
-
19951139
- Updated
-
24.06.2025 21:57
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der Prämienverbilligung der Krankenkassen durch die Kantone
- AdditionalIndexing
-
Krankenkassenprämie;Vollzug von Beschlüssen;reduzierter Preis
- 1
-
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L04K11050412, reduzierter Preis
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Zum heutigen Zeitpunkt liegen noch nicht alle definitiven kantonalen Erlasse im Bereich der Prämienverbilligung vor, weshalb das Bundesamt für Sozialversicherung im Moment auch noch über keine verlässlichen Informationen über die zur Auszahlung gelangenden Beträge seitens der Kantone verfügt. Definitive Zahlen über die von den Kantonen vorgesehenen Verbilligungsbeiträge werden erst nach dem Eingang der Anträge der Kantone Ende Januar 1996 beim Bundesamt für Sozialversicherung vorliegen. Sie werden im Anschluss daran vom Bundesamt für Sozialversicherung rasch ausgewertet. Ganz allgemein lässt sich aber gemäss den aktuellen Informationen feststellen, dass die Subventionsverzichte der Kantone ein Ausmass erreichen dürften, mit dem der Bundesrat im Zeitpunkt, als diese Regelung durch das Parlament in das Gesetz aufgenommen wurde, nicht rechnen musste, weil damit die Subventionszahlungen von Bund und Kantonen im Jahre 1996 unter jenen nach dem alten Recht liegen werden.</p><p>2. Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz machte im Oktober 1995 eine Umfrage bei den Kantonen über die voraussichtliche Beanspruchung der Bundesbeiträge 1996 für die Prämienverbilligung. Aufgrund dieser Umfrage - die sich zum Teil noch auf provisorische Angaben der Kantone stützt - kann gesagt werden, dass die Bundesbeiträge von den Kantonen zu etwa 70 Prozent bzw. in der Grössenordnung von rund 1,36 Milliarden Franken (maximaler Beitrag des Bundes: 1,83 Milliarden Franken) beansprucht werden.</p><p>3. Aufgrund der oben erwähnten Umfrage kann gesagt werden, dass die Kantone voraussichtlich Komplementärleistungen in der Höhe von rund 450 Millionen Franken (maximale Beiträge der Kantone: 640 Millionen Franken) leisten werden.</p><p>4. Wiederum gestützt auf die obige Umfrage kann gesagt werden, dass von den im KVG vorgesehenen Bundes- und Kantonsbeiträgen für die Prämienverbilligung in der Höhe von insgesamt rund 2,47 Milliarden Franken nur rund 1,81 Milliarden Franken an die Versicherten ausbezahlt werden, womit rund 70 Prozent der ursprünglich vorgesehenen Subventionssumme an die Versicherten weitergegeben werden.</p><p>5. Aufgrund der bisherigen Unterlagen können noch keine Bewertungen hinsichtlich der Erreichung des sozialen Ziels der Prämienverbilligung vorgenommen werden. Diese Bewertung kann im Grunde erst nach Eingang der Abrechnungen der Kantone Mitte 1997 vorgenommen werden, da die Kantone mit der Abrechnung auch Angaben bezüglich Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten einzureichen haben.</p><p>6. Das Thema Prämienverbilligung wird mit der Sanitätsdirektorenkonferenz bei nächster Gelegenheit erörtert werden. Die einzelnen Kantone haben vorerst ihre Regelungen im Bereich der Prämienverbilligung in eigener Verantwortung gemäss ihrer Kompetenz zu finden. Der Bundesrat wird diese kantonalen Erlasse dahingehend überprüfen, ob damit das Ziel der individuellen Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erreicht werden kann. Der Bundesrat wird im Anschluss daran die Kantone über die Ergebnisse dieser Überprüfung informieren und gemeinsam mit ihren allfällig notwendige Massnahmen erörtern und nötigenfalls im Anschluss daran von seinen Kompetenzen nach Artikel 66 Absatz 5 KVG Gebrauch machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In diesen Tagen werden die Versicherten von ihren Kassen über die Höhe der Krankenkassenprämien orientiert. Die Anstiege sind markant, bewegen sich aber im Rahmen der im Abstimmungskampf auch von Befürworterseite gemachten Angaben über die Bandbreite. Die Angst vor höheren Prämien wurde mit dem Argument zerstreut, dass gezielte Prämienverbilligungen an wirtschaftlich Schwächere einen Ausgleich schaffen würden. Diese Aussagen bezüglich des sozialen Pfeilers der KVG-Vorlage waren mitentscheidend für die Annahme des KVG durch Volk und Stände.</p><p>Nach Vorliegen erster Zahlen aus den Kantonen zur Prämienverbilligung macht sich bei den Befürwortern der Vorlage und den Versicherten Ernüchterung breit. Der vielzitierte soziale Pfeiler des KVG in Form von Prämienverbilligungen verliert unter dem Spardiktat der Kantone zusehends an Bedeutung und droht zu zerbrechen. Mit Recht machen die Versicherten geltend, dass sie einmal mehr die Zeche zu bezahlen hätten. Das Dickicht von 26 verschiedenen kantonalen Regelungen ist undurchschaubar betreffend Anspruchsberechtigung und Gesamtaufwand für Prämienverbilligung.</p><p>Im Kanton Zürich beispielsweise wenden Bund, Kanton und Gemeinden nach altem Recht 400 Millionen Franken für die Prämienverbilligung auf, nach neuem Recht sind es noch 270 Millionen Franken. Insgesamt werden im Kanton Zürich auf Kosten der Versicherten 130 Millionen Franken gespart und nicht der Prämienverbilligung zugeführt. Sicher war es nie die Absicht des Parlamentes, dass nach neuem Recht solch immense Summen in einem einzigen Kanton der Prämienverbilligung entzogen werden dürfen. Eine baldige Gesetzesänderung drängt sich angesichts dieser Entwicklung und nach Vorliegen erster definitiver Jahreszahlen auf.</p><p>Grosse Unterschiede bestehen bezüglich des steuerbaren Einkommens, ab welchem Prämien an Versicherte subventioniert werden. Kommen im Kanton Zürich Versicherte mit einem Einkommen von 10 300 bis 19 000 Franken in den Genuss von Unterstützung, so begünstigt der Kanton Wallis Einkommen von 13 328 bis 126 949 Franken (Ehepaare mit neun Kindern!).</p><p>Auch der Vorschlag des Bundesrates, die nicht beanspruchten Bundesbeiträge an die Kantone vorsorglich aus dem Voranschlag 1996 zu kippen, muss als falsches Signal gedeutet werden und ist nichts mehr als Budgetkosmetik.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende im Zusammenhang mit obigen Ausführungen stehende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie präsentiert sich die Gesamtheit der kantonalen Prämienverbilligungsentscheide?</p><p>2. Um wieviel weichen die theoretischen Maximalbeiträge des Bundes von den effektiv für das Jahr 1996 von den Kantonen beanspruchten Beiträgen ab?</p><p>3. Wieviel weichen die ordentlichen theoretischen Beiträge der Kantone von den gesprochenen Beiträgen ab?</p><p>4. Wie hoch beziffert sich insgesamt der Betrag, der von Bund und Kantonen, gemessen an der ursprünglich vorgesehenen Subventionssumme von 2 470 500 002 Franken, der Prämienverbilligung nicht zugeführt wird (auch in Prozenten)?</p><p>5. Ist der Bundesrat in Kenntnis der vorliegenden Zahlen der Ansicht, dass das Ziel der Prämienverbilligung zugunsten von Personen "in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" erreicht werden kann?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, falls notwendig, seine Bedenken zuhanden der Sanitätsdirektorenkonferenz zu äussern?</p>
- Umsetzung der Prämienverbilligung der Krankenkassen durch die Kantone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Zum heutigen Zeitpunkt liegen noch nicht alle definitiven kantonalen Erlasse im Bereich der Prämienverbilligung vor, weshalb das Bundesamt für Sozialversicherung im Moment auch noch über keine verlässlichen Informationen über die zur Auszahlung gelangenden Beträge seitens der Kantone verfügt. Definitive Zahlen über die von den Kantonen vorgesehenen Verbilligungsbeiträge werden erst nach dem Eingang der Anträge der Kantone Ende Januar 1996 beim Bundesamt für Sozialversicherung vorliegen. Sie werden im Anschluss daran vom Bundesamt für Sozialversicherung rasch ausgewertet. Ganz allgemein lässt sich aber gemäss den aktuellen Informationen feststellen, dass die Subventionsverzichte der Kantone ein Ausmass erreichen dürften, mit dem der Bundesrat im Zeitpunkt, als diese Regelung durch das Parlament in das Gesetz aufgenommen wurde, nicht rechnen musste, weil damit die Subventionszahlungen von Bund und Kantonen im Jahre 1996 unter jenen nach dem alten Recht liegen werden.</p><p>2. Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz machte im Oktober 1995 eine Umfrage bei den Kantonen über die voraussichtliche Beanspruchung der Bundesbeiträge 1996 für die Prämienverbilligung. Aufgrund dieser Umfrage - die sich zum Teil noch auf provisorische Angaben der Kantone stützt - kann gesagt werden, dass die Bundesbeiträge von den Kantonen zu etwa 70 Prozent bzw. in der Grössenordnung von rund 1,36 Milliarden Franken (maximaler Beitrag des Bundes: 1,83 Milliarden Franken) beansprucht werden.</p><p>3. Aufgrund der oben erwähnten Umfrage kann gesagt werden, dass die Kantone voraussichtlich Komplementärleistungen in der Höhe von rund 450 Millionen Franken (maximale Beiträge der Kantone: 640 Millionen Franken) leisten werden.</p><p>4. Wiederum gestützt auf die obige Umfrage kann gesagt werden, dass von den im KVG vorgesehenen Bundes- und Kantonsbeiträgen für die Prämienverbilligung in der Höhe von insgesamt rund 2,47 Milliarden Franken nur rund 1,81 Milliarden Franken an die Versicherten ausbezahlt werden, womit rund 70 Prozent der ursprünglich vorgesehenen Subventionssumme an die Versicherten weitergegeben werden.</p><p>5. Aufgrund der bisherigen Unterlagen können noch keine Bewertungen hinsichtlich der Erreichung des sozialen Ziels der Prämienverbilligung vorgenommen werden. Diese Bewertung kann im Grunde erst nach Eingang der Abrechnungen der Kantone Mitte 1997 vorgenommen werden, da die Kantone mit der Abrechnung auch Angaben bezüglich Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten einzureichen haben.</p><p>6. Das Thema Prämienverbilligung wird mit der Sanitätsdirektorenkonferenz bei nächster Gelegenheit erörtert werden. Die einzelnen Kantone haben vorerst ihre Regelungen im Bereich der Prämienverbilligung in eigener Verantwortung gemäss ihrer Kompetenz zu finden. Der Bundesrat wird diese kantonalen Erlasse dahingehend überprüfen, ob damit das Ziel der individuellen Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erreicht werden kann. Der Bundesrat wird im Anschluss daran die Kantone über die Ergebnisse dieser Überprüfung informieren und gemeinsam mit ihren allfällig notwendige Massnahmen erörtern und nötigenfalls im Anschluss daran von seinen Kompetenzen nach Artikel 66 Absatz 5 KVG Gebrauch machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In diesen Tagen werden die Versicherten von ihren Kassen über die Höhe der Krankenkassenprämien orientiert. Die Anstiege sind markant, bewegen sich aber im Rahmen der im Abstimmungskampf auch von Befürworterseite gemachten Angaben über die Bandbreite. Die Angst vor höheren Prämien wurde mit dem Argument zerstreut, dass gezielte Prämienverbilligungen an wirtschaftlich Schwächere einen Ausgleich schaffen würden. Diese Aussagen bezüglich des sozialen Pfeilers der KVG-Vorlage waren mitentscheidend für die Annahme des KVG durch Volk und Stände.</p><p>Nach Vorliegen erster Zahlen aus den Kantonen zur Prämienverbilligung macht sich bei den Befürwortern der Vorlage und den Versicherten Ernüchterung breit. Der vielzitierte soziale Pfeiler des KVG in Form von Prämienverbilligungen verliert unter dem Spardiktat der Kantone zusehends an Bedeutung und droht zu zerbrechen. Mit Recht machen die Versicherten geltend, dass sie einmal mehr die Zeche zu bezahlen hätten. Das Dickicht von 26 verschiedenen kantonalen Regelungen ist undurchschaubar betreffend Anspruchsberechtigung und Gesamtaufwand für Prämienverbilligung.</p><p>Im Kanton Zürich beispielsweise wenden Bund, Kanton und Gemeinden nach altem Recht 400 Millionen Franken für die Prämienverbilligung auf, nach neuem Recht sind es noch 270 Millionen Franken. Insgesamt werden im Kanton Zürich auf Kosten der Versicherten 130 Millionen Franken gespart und nicht der Prämienverbilligung zugeführt. Sicher war es nie die Absicht des Parlamentes, dass nach neuem Recht solch immense Summen in einem einzigen Kanton der Prämienverbilligung entzogen werden dürfen. Eine baldige Gesetzesänderung drängt sich angesichts dieser Entwicklung und nach Vorliegen erster definitiver Jahreszahlen auf.</p><p>Grosse Unterschiede bestehen bezüglich des steuerbaren Einkommens, ab welchem Prämien an Versicherte subventioniert werden. Kommen im Kanton Zürich Versicherte mit einem Einkommen von 10 300 bis 19 000 Franken in den Genuss von Unterstützung, so begünstigt der Kanton Wallis Einkommen von 13 328 bis 126 949 Franken (Ehepaare mit neun Kindern!).</p><p>Auch der Vorschlag des Bundesrates, die nicht beanspruchten Bundesbeiträge an die Kantone vorsorglich aus dem Voranschlag 1996 zu kippen, muss als falsches Signal gedeutet werden und ist nichts mehr als Budgetkosmetik.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende im Zusammenhang mit obigen Ausführungen stehende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie präsentiert sich die Gesamtheit der kantonalen Prämienverbilligungsentscheide?</p><p>2. Um wieviel weichen die theoretischen Maximalbeiträge des Bundes von den effektiv für das Jahr 1996 von den Kantonen beanspruchten Beiträgen ab?</p><p>3. Wieviel weichen die ordentlichen theoretischen Beiträge der Kantone von den gesprochenen Beiträgen ab?</p><p>4. Wie hoch beziffert sich insgesamt der Betrag, der von Bund und Kantonen, gemessen an der ursprünglich vorgesehenen Subventionssumme von 2 470 500 002 Franken, der Prämienverbilligung nicht zugeführt wird (auch in Prozenten)?</p><p>5. Ist der Bundesrat in Kenntnis der vorliegenden Zahlen der Ansicht, dass das Ziel der Prämienverbilligung zugunsten von Personen "in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" erreicht werden kann?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, falls notwendig, seine Bedenken zuhanden der Sanitätsdirektorenkonferenz zu äussern?</p>
- Umsetzung der Prämienverbilligung der Krankenkassen durch die Kantone
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