Tod eines Rekruten. Daraus zu ziehende Lehre

ShortId
95.1142
Id
19951142
Updated
24.06.2025 23:28
Language
de
Title
Tod eines Rekruten. Daraus zu ziehende Lehre
AdditionalIndexing
Rekrut;Offizier;Militärgerichtsbarkeit;Rekrutenschule;Militärstrafrecht
1
  • L05K0402030302, Rekrut
  • L05K0402030703, Rekrutenschule
  • L05K0402030301, Offizier
  • L04K05050109, Militärgerichtsbarkeit
  • L04K05010204, Militärstrafrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Zum Ausgang des Militärstrafverfahrens kann sich das EMD aufgrund der Gewaltentrennung nicht äussern. Die nötigen Lehren für die Ausbildung der Kader wurden gezogen (s. Ziffer 3).</p><p>2. Der damalige RS-Kompaniekommandant befehligt heute eine Waadtländer Kompanie. Ueber Kommandoübernahmen bei kantonalen Truppen entscheiden die Kantone, nicht das EMD.</p><p>3. Der Ausbildungschef der Armee hat unmittelbar nach dem Todesfall im Jahr 1993 die damit zusammenhängenden Führungsfragen thematisiert. Konkret ging es dabei insbesondere um die Frage des Mitschleppens von Truppenangehörigen, wenn solche im Verlauf einer körperlich anspruchsvollen Leistung in Schwierigkeiten geraten. Die Schulkommandanten haben die klare Weisung erhalten, dafür zu sorgen, dass auf die Methode des Mitschleppens mit Riemen oder Seilen sofort verzichtet wird. </p><p>4. Gesundheitsschäden, die ein Armeeangehöriger während des Militärdienstes erleidet, werden von der Militärversicherung abgegolten. Der Geschädigte oder dessen Angehörige haben gegenüber dem fehlbaren Armeeangehörigen keinen Anspruch; ein solcher besteht dagegen gegenüber dem Bund, bzw. der Militärversicherung. Diese Lösung hat den Vorteil, dass ein geschädigter Armeeangehöriger oder dessen Angehörige nicht Schadenersatzansprüche gegen Personen geltend machen müssen, die unter Umständen nicht in der Lage wären, ihren Zahlungspflichten gerecht zu werden. Die Rechte der Betroffenen werden dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Können sie sich hinsichtlich ihrer Ansprüche mit der Militärversicherung nicht einigen, kann das Verfahren bis vor das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden.</p><p>Im vorliegenden Fall bestand ein Bedarf für eine Intervention der Zivilpartei um so weniger, als die Entschädigung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen geregelt werden konnte. Die Militärversicherung ist im übrigen bereit, im Falle einer Veränderung der Verhältnisse seit der Zusprechung der Leistungen die Entschädigungsfrage neu zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 9. Dezember gedachte Isérables des aus diesem Dorf stammenden Rekruten, der in der Rekrutenschule im März 1993 während eines Eilmarsches vor Erschöpfung starb. Deshalb unterbreite ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Hat das Eidgenössische Militärdepartement die Konsequenzen aus diesem tragischen Ereignis gezogen, das die Öffentlichkeit bewegt? Mit dem ausserordentlich milden Urteil gegenüber dem verantwortlichen Offizier wurde noch Öl ins Feuer gegossen. </p><p>2. Sind diese Offiziere immer noch mit der Instruktion der Truppen beauftragt oder wurden ihnen andere Aufgaben zugewiesen?</p><p>3. Wurden den Offizieren und insbesondere den Instruktionsoffizieren erklärt, welche Vorsichtsmassnahmen bei aussergewöhnlich grossen Anstrengungen der Truppenangehörigen zu treffen sind, und wurden sie angewiesen, ähnliche oder die angewandten Methoden (Riemen) während solcher Übungen nicht mehr anzuordnen?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die bei Militärgerichten geltenden Verfahrensbestimmungen abgeändert werden müssten, um das Recht auf Verfahrensbeteiligung von Zivilklägern im Stadium der Untersuchung und Beurteilung, das im vorliegenden Fall nicht erteilt wurde, zu gewährleisten?</p>
  • Tod eines Rekruten. Daraus zu ziehende Lehre
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zum Ausgang des Militärstrafverfahrens kann sich das EMD aufgrund der Gewaltentrennung nicht äussern. Die nötigen Lehren für die Ausbildung der Kader wurden gezogen (s. Ziffer 3).</p><p>2. Der damalige RS-Kompaniekommandant befehligt heute eine Waadtländer Kompanie. Ueber Kommandoübernahmen bei kantonalen Truppen entscheiden die Kantone, nicht das EMD.</p><p>3. Der Ausbildungschef der Armee hat unmittelbar nach dem Todesfall im Jahr 1993 die damit zusammenhängenden Führungsfragen thematisiert. Konkret ging es dabei insbesondere um die Frage des Mitschleppens von Truppenangehörigen, wenn solche im Verlauf einer körperlich anspruchsvollen Leistung in Schwierigkeiten geraten. Die Schulkommandanten haben die klare Weisung erhalten, dafür zu sorgen, dass auf die Methode des Mitschleppens mit Riemen oder Seilen sofort verzichtet wird. </p><p>4. Gesundheitsschäden, die ein Armeeangehöriger während des Militärdienstes erleidet, werden von der Militärversicherung abgegolten. Der Geschädigte oder dessen Angehörige haben gegenüber dem fehlbaren Armeeangehörigen keinen Anspruch; ein solcher besteht dagegen gegenüber dem Bund, bzw. der Militärversicherung. Diese Lösung hat den Vorteil, dass ein geschädigter Armeeangehöriger oder dessen Angehörige nicht Schadenersatzansprüche gegen Personen geltend machen müssen, die unter Umständen nicht in der Lage wären, ihren Zahlungspflichten gerecht zu werden. Die Rechte der Betroffenen werden dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Können sie sich hinsichtlich ihrer Ansprüche mit der Militärversicherung nicht einigen, kann das Verfahren bis vor das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden.</p><p>Im vorliegenden Fall bestand ein Bedarf für eine Intervention der Zivilpartei um so weniger, als die Entschädigung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen geregelt werden konnte. Die Militärversicherung ist im übrigen bereit, im Falle einer Veränderung der Verhältnisse seit der Zusprechung der Leistungen die Entschädigungsfrage neu zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 9. Dezember gedachte Isérables des aus diesem Dorf stammenden Rekruten, der in der Rekrutenschule im März 1993 während eines Eilmarsches vor Erschöpfung starb. Deshalb unterbreite ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Hat das Eidgenössische Militärdepartement die Konsequenzen aus diesem tragischen Ereignis gezogen, das die Öffentlichkeit bewegt? Mit dem ausserordentlich milden Urteil gegenüber dem verantwortlichen Offizier wurde noch Öl ins Feuer gegossen. </p><p>2. Sind diese Offiziere immer noch mit der Instruktion der Truppen beauftragt oder wurden ihnen andere Aufgaben zugewiesen?</p><p>3. Wurden den Offizieren und insbesondere den Instruktionsoffizieren erklärt, welche Vorsichtsmassnahmen bei aussergewöhnlich grossen Anstrengungen der Truppenangehörigen zu treffen sind, und wurden sie angewiesen, ähnliche oder die angewandten Methoden (Riemen) während solcher Übungen nicht mehr anzuordnen?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die bei Militärgerichten geltenden Verfahrensbestimmungen abgeändert werden müssten, um das Recht auf Verfahrensbeteiligung von Zivilklägern im Stadium der Untersuchung und Beurteilung, das im vorliegenden Fall nicht erteilt wurde, zu gewährleisten?</p>
    • Tod eines Rekruten. Daraus zu ziehende Lehre

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