Erledigung von Vorbehalten bei der Mehrwertsteuer

ShortId
95.1150
Id
19951150
Updated
24.06.2025 23:21
Language
de
Title
Erledigung von Vorbehalten bei der Mehrwertsteuer
AdditionalIndexing
Rechtsschutz;Steuererklärung;Steuersystem;Auslegung des Rechts;Mehrwertsteuer;Gleichheit vor dem Gesetz;Steuerrecht
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L04K11070603, Steuererklärung
  • L03K110706, Steuersystem
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Mehrwertsteuer ist - wie bereits die Warenumsatzsteuer - als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet. Als solcher ist ihr eigen, dass sie normalerweise nicht aufgrund behördlicher Veranlagungsverfügungen oder Entscheide, sondern aufgrund der vom Steuerpflichtigen ohne Mitwirkung der Verwaltung periodisch erstellten Steuerabrechnung entrichtet wird (Art. 36ff. der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, MWStV).</p><p>Mit der vorbehaltlosen Bezahlung der deklarierten Steuer bekundet der Pflichtige zugleich seinen Willen, sich der zur Zeit der Zahlung geltenden Praxis zu unterziehen, und seinen endgültigen Verzicht, einen Entscheid über die Steuerschuld zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 1976; in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht Bd. 45, S. 198).</p><p>Demzufolge gelangt der Steuerpflichtige nur dann in den Genuss einer rückwirkenden Anwendung der neuen (milderen) Praxis, wenn er die alte Praxis rechtswirksam angefochten hat und sein Fall deshalb noch nicht erledigt ist. Hierfür ist erforderlich, dass er die Steuerschuld bestritten und einen Entscheid verlangt hat oder bei der Zahlung (zwecks Vermeidung der Verzugszinspflicht oder einer Sicherstellung der Forderung) durch einen Vorbehalt klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Schuld nicht anerkenne und einen Entscheid darüber verlange.</p><p>In beiden Fällen (Bestreitung oder Entrichtung der Steuer unter Vorbehalt) ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nach Artikel 51 MWStV gezwungen, durch Eröffnung eines Verfahrens mittels Entscheids die Rechtslage zu klären, und zwar unabhängig davon, ob dieser Entscheid zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt. Der Grund, weshalb bis anhin nicht sämtlichen Steuerpflichtigen, die einen Vorbehalt angebracht haben, ein Entscheid eröffnet wurde (erst dieser kann mit Einsprache angefochten werden), ist ausschliesslich darin zu suchen, dass die ESTV von der Vielzahl von Vorbehalten geradezu überrollt wurde und deren Behandlung noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.</p><p>Aufgrund des Gesagten folgt, dass für die ESTV keinerlei Spielraum besteht, den Vorbehalten, die einzig und allein die Eröffnung eines Verfahrens oder die Klärung der zur Diskussion gestellten Rechtsfragen bezwecken, einen anderen Sinn beizumessen.</p><p>2. Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, auf die Frage, ob dadurch eine Verminderung der Rechtsmittelverfahren erreicht werden kann, einzugehen.</p>
  • <p>Angesichts bestehender Rechtsunsicherheiten greifen viele Mehrwertsteuerpflichtige bei der Einreichung der Steuererklärung zum Mittel des Vorbehaltes. In der Praxis ist nun festzustellen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Vorbehalte unterschiedlich handhabt. Teilweise werden dieselben als förmliche Einsprachen qualifiziert und nach unbenutzter Rückzugsaufforderung mit einem kostenpflichtigen Einspracheentscheid beschieden. Andrerseits werden aber auch häufige Vorbehalte nicht als förmliche Einsprache behandelt und bleiben unbeantwortet bestehen. Sie sollen offenkundig nur Wirkung im Falle eines erfolgreichen Gerichtsentscheides haben. Diese Praxis ist unbefriedigend, zumal die Mehrheit der Mehrwertsteuerpflichtigen keine förmliche Einsprache erstatten, sondern sich lediglich den Anspruch auf eine allfällige Rückerstattung der gegebenenfalls zuviel bezahlten Steuern vorbehalten will.</p><p>1. Angesichts dieser unterschiedlichen Praxis frage ich den Bundesrat an, ob er bereit ist, alle jene Steuerpflichtigen, welche einen Vorbehalt machen, in dem Sinne gleich zu behandeln, als der gemachte Vorbehalt ohne ihre ausdrückliche anderweitige Mitteilung nicht als förmliche Einsprache qualifiziert wird. Vielmehr soll dieser Vorbehalt lediglich zur Wahrung des gegebenenfalls möglichen Rückerstattungsanspruches dienen?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass auf diese Weise eine beachtliche Verminderung der Rechtsmittelverfahren erreicht werden kann?</p>
  • Erledigung von Vorbehalten bei der Mehrwertsteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Mehrwertsteuer ist - wie bereits die Warenumsatzsteuer - als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet. Als solcher ist ihr eigen, dass sie normalerweise nicht aufgrund behördlicher Veranlagungsverfügungen oder Entscheide, sondern aufgrund der vom Steuerpflichtigen ohne Mitwirkung der Verwaltung periodisch erstellten Steuerabrechnung entrichtet wird (Art. 36ff. der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer, MWStV).</p><p>Mit der vorbehaltlosen Bezahlung der deklarierten Steuer bekundet der Pflichtige zugleich seinen Willen, sich der zur Zeit der Zahlung geltenden Praxis zu unterziehen, und seinen endgültigen Verzicht, einen Entscheid über die Steuerschuld zu verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 1976; in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht Bd. 45, S. 198).</p><p>Demzufolge gelangt der Steuerpflichtige nur dann in den Genuss einer rückwirkenden Anwendung der neuen (milderen) Praxis, wenn er die alte Praxis rechtswirksam angefochten hat und sein Fall deshalb noch nicht erledigt ist. Hierfür ist erforderlich, dass er die Steuerschuld bestritten und einen Entscheid verlangt hat oder bei der Zahlung (zwecks Vermeidung der Verzugszinspflicht oder einer Sicherstellung der Forderung) durch einen Vorbehalt klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Schuld nicht anerkenne und einen Entscheid darüber verlange.</p><p>In beiden Fällen (Bestreitung oder Entrichtung der Steuer unter Vorbehalt) ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nach Artikel 51 MWStV gezwungen, durch Eröffnung eines Verfahrens mittels Entscheids die Rechtslage zu klären, und zwar unabhängig davon, ob dieser Entscheid zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt. Der Grund, weshalb bis anhin nicht sämtlichen Steuerpflichtigen, die einen Vorbehalt angebracht haben, ein Entscheid eröffnet wurde (erst dieser kann mit Einsprache angefochten werden), ist ausschliesslich darin zu suchen, dass die ESTV von der Vielzahl von Vorbehalten geradezu überrollt wurde und deren Behandlung noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.</p><p>Aufgrund des Gesagten folgt, dass für die ESTV keinerlei Spielraum besteht, den Vorbehalten, die einzig und allein die Eröffnung eines Verfahrens oder die Klärung der zur Diskussion gestellten Rechtsfragen bezwecken, einen anderen Sinn beizumessen.</p><p>2. Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, auf die Frage, ob dadurch eine Verminderung der Rechtsmittelverfahren erreicht werden kann, einzugehen.</p>
    • <p>Angesichts bestehender Rechtsunsicherheiten greifen viele Mehrwertsteuerpflichtige bei der Einreichung der Steuererklärung zum Mittel des Vorbehaltes. In der Praxis ist nun festzustellen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Vorbehalte unterschiedlich handhabt. Teilweise werden dieselben als förmliche Einsprachen qualifiziert und nach unbenutzter Rückzugsaufforderung mit einem kostenpflichtigen Einspracheentscheid beschieden. Andrerseits werden aber auch häufige Vorbehalte nicht als förmliche Einsprache behandelt und bleiben unbeantwortet bestehen. Sie sollen offenkundig nur Wirkung im Falle eines erfolgreichen Gerichtsentscheides haben. Diese Praxis ist unbefriedigend, zumal die Mehrheit der Mehrwertsteuerpflichtigen keine förmliche Einsprache erstatten, sondern sich lediglich den Anspruch auf eine allfällige Rückerstattung der gegebenenfalls zuviel bezahlten Steuern vorbehalten will.</p><p>1. Angesichts dieser unterschiedlichen Praxis frage ich den Bundesrat an, ob er bereit ist, alle jene Steuerpflichtigen, welche einen Vorbehalt machen, in dem Sinne gleich zu behandeln, als der gemachte Vorbehalt ohne ihre ausdrückliche anderweitige Mitteilung nicht als förmliche Einsprache qualifiziert wird. Vielmehr soll dieser Vorbehalt lediglich zur Wahrung des gegebenenfalls möglichen Rückerstattungsanspruches dienen?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass auf diese Weise eine beachtliche Verminderung der Rechtsmittelverfahren erreicht werden kann?</p>
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