Chemisch-medizinische Massnahmen gegen Sexualtäter

ShortId
96.1084
Id
19961084
Updated
10.04.2024 18:17
Language
de
Title
Chemisch-medizinische Massnahmen gegen Sexualtäter
AdditionalIndexing
Krankheit;Medizin;sexuelle Gewalt;Ersatzstrafe;Häftling
1
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L04K05010104, Ersatzstrafe
  • L03K010502, Medizin
  • L04K05010301, Häftling
  • L03K010501, Krankheit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Nach Auffassung von Experten der forensischen Psychiatrie kann die Wirkung des männlichen Sexualhormons Testosteron auf chemischem Wege ganz oder teilweise aufgehoben werden, und zwar steht dafür in der Schweiz - wie in den meisten europäischen Ländern - das Medikament Cyproteronacetat (Androcur) zur Verfügung. In anderen Ländern, namentlich in den USA, werden zum gleichen Zweck auch die Präparate Medroxyprogesteronacetat (Depro-Provera) und Triptorelin (Decapeptyl) verwendet. Die beiden letztgenannten Präparate sind zwar auch in der Schweiz erhältlich, jedoch nur zur Behandlung hormoneller Störungen und zur Therapie bei gewissen Krebserkrankungen zugelassen. Erfahrungen mit diesen Substanzen bei der Therapie von Sexualstraftätern liegen nicht vor. Bei vielen sexuell aggressiven Handlungen steht doch nicht so sehr das Ausleben sexueller Triebe im Vordergrund, sondern diese Handlungsweisen haben ihre Ursache häufig in einer tiefgreifenden gestörten Persönlichkeitsstruktur des Täters. Deshalb kann von einer reinen Unterdrückung des Sexualtriebes im Hinblick auf weitere aggressive Delinquenz keine grundlegende Verhaltensänderung erwartet werden. Die Behandlung von Sexualstraftätern mit triebdämpfenden Präparaten hat unter optimalen Bedingungen (Therapiemotivation und Kooperation des Straftäters) eine maximale Erfolgsrate von lediglich 70 bis 80 Prozent. Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wirkung der triebdämpfenden Medikamente durch verschiedene Gegenmassnahmen wie Alkoholkonsum, Einnahme stimulierender Suchtmittel wie Kokain und auch hochdosierter männlicher Sexualhormone ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden kann. Es entspricht allgemeiner forensisch-psychiatrischer Erfahrung, dass gerade die schwer gestörten, aggressiven Sexualstraftäter, insbesondere wenn zusätzlich eine sadistische Verhaltenskomponente besteht, medikamentös nicht ausreichend behandelt werden können. Triebdämpfende Medikamente als alleiniges Behandlungsprinzip sind heute obsolet; sie können allenfalls gemeinsam mit einer intensiven Psychotherapie eingesetzt werden. Ein Einsatz dieser Medikamente bei Sexualstraftätern würde nicht dazu führen, dass solche Delikte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten.</p><p>2. In der Schweiz wurden in den letzten Jahren nur sehr wenige Sexualstraftäter mit Androcur behandelt, weshalb aussagekräftige praktische Erfahrungswerte fehlen. In strafrechtlicher Hinsicht könnte eine chemisch-medizinische Massnahme ("chemische Kastration") im besten Fall einen Einfluss auf die Prognose haben, die für das zukünftige Verhalten des Täters gestellt wird. Diese Prognose ist für die Auswahl und den Vollzug der Sanktionen von zentraler Bedeutung. In vollzugsrechtlicher Hinsicht befinden sich auch Sexualstraftäter grundsätzlich im Stufenstrafvollzug. Beim Entscheid über Vollzugserleichterungen, Versetzungen in eine offene Anstalt bzw. in die Halbfreiheit oder über die bedingte Entlassung könnte eine freiwillige Androcur-Behandlung berücksichtigt werden. Das Risiko einer Rückfälligkeit bliebe aber bestehen.</p><p>3a. Das Verabreichen von triebdämpfenden Präparaten, welche eine sogenannte "chemische Kastration" zur Folge haben, gegen den Willen des Betroffenen ist eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit. Sofern eine derartige "Kastration" aber nicht irreversibel ist (vgl. Ziff. 1), stellt sie keinen Eingriff in den Kerngehalt der persönlichen Freiheit dar. Eine solche Massnahme könnte deshalb rechtlich zulässig sein, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in die persönliche Freiheit erfüllt sind. Dazu gehören das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip.</p><p>Dass ein öffentliches Interesse besteht, das Leben und die physische und psychische Integrität potentieller Opfer von Sexualdelikten zu schützen, braucht nicht weiter dargelegt zu werden.</p><p>Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, wenn die Massnahme geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, wenn sie notwendig ist und wenn zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff in die persönliche Freiheit ein vernünftiges Verhältnis besteht. Im vorliegenden Kontext ist eine Massnahme angemessen, wenn sie das aggressive Verhalten eines Täters wirksam verändern kann. Sie erweist sich als notwendig, wenn keine andere, weniger einschneidende Massnahme die Sicherheit der Menschen in gleicher Weise gewährleistet. Sie steht sodann in einem vernünftigen Verhältnis zum gesteckten Ziel, wenn angenommen werden kann, dass die Verhütung von Sexualdelikten die (reversible) "chemische Kastration" eines Täters rechtfertigt.</p><p>Eine solche Massnahme dürfte zwar dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn entsprechen, ist aber unter dem Gesichtspunkt der "Geeignetheit" nicht angezeigt. Wie in der Antwort zur ersten Frage dargelegt (vgl. Ziff. 1), vermag die "chemische Kastration" zwar den Sexualtrieb zu unterdrücken, nicht aber auch das aggressive Verhalten. Andererseits kann die Wirkung triebdämpfender Medikamente durch verschiedene Gegenmassnahmen wie Alkoholkonsum, Einnahme stimulierender Suchtmittel oder Sexualhormone innert kurzer Zeit ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden. Wenn aber die Massnahme nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht als geeignet angesehen werden kann, verletzt deren Anordnung das in der Bundesverfassung garantierte Grundrecht der persönlichen Freiheit.</p><p>Nach der Rechtsprechung der von der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Kontrollorgane fällt die vorgesehene Massnahme weder unter den Anwendungsbereich von Artikel 3 der Konvention noch unter denjenigen von Artikel 7 des Paktes. Diese Bestimmungen verbieten jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Anwendbar sind hingegen Artikel 8 der Konvention und Artikel 17 des Paktes, welche namentlich das Recht auf physische und psychische Integrität garantieren. Diese Bestimmungen gewähren indes im vorliegenden Fall keinen weitergehenden Schutz als das schweizerische Verfassungsrecht.</p><p>3b. Ein beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Auftrag gegebener Rechtsvergleich zeigt, dass in Deutschland die Einwilligung des Betroffenen eine unerlässliche Voraussetzung für die Vornahme einer jeden Kastration ist (vgl. Paragraphen 2 und 3 des "Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" vom 15. August 1969, in der Fassung vom 31. Mai 1994). Dasselbe gilt nach Paragraph 4 für jede andere "gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes gerichtete ärztliche Behandlung eines Mannes oder einer Frau, mit der nicht beabsichtigt ist, die Keimdrüsen dauernd funktionsunfähig zu machen, die aber eine solche Folge haben kann". In Österreich finden sich praktisch keine Hinweise auf die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung von Sexualtätern. Paragraph 69 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes beschränkt die zwangsweise Durchführung von Massnahmen auf eine "unbedingt erforderliche ärztliche Untersuchung oder Heilbehandlung .... soweit dies nicht mit Lebensgefahr verbunden und auch sonst zumutbar ist." Unzumutbar, so führt das Gesetz weiter aus, ist jeder Eingriff, der nach seinen äusseren Merkmalen als schwere Körperverletzung im Sinne von Paragraph 84 Absatz 1 des österreichischen Strafgesetzbuches zu beurteilen wäre. Es handelt sich dabei um Körperverletzungen, die eine länger als vier Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge haben oder Fälle, in denen die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist. Im übrigen muss vor jeder Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung oder Heilbehandlung die Genehmigung des Bundesministers für Justiz eingeholt werden, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. In Frankreich und Italien sind solche Massnahmen nicht vorgesehen. In Schweden, Dänemark und Norwegen sind sie nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Darüber hinaus ist in aller Regel vor jeder Anordnung die Genehmigung einer Behörde einzuholen. In den USA existiert keine bundesstaatliche Gesetzgebung, welche die "chemische Kastration" von Sexualstraftätern vorsieht. Hingegen gibt es in einigen Staaten Gesetzgebungsprojekte, die eine richterlich angeordnete "chemische Kastration" vorsehen. Aber die Massnahme ist im Lichte der zahlreichen rechtlichen und medizinischen Unsicherheiten umstritten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist wissenschaftlich erwiesen, dass Sexualtäter durch chemisch-medizinische Massnahmen von ihrer gesellschaftsgefährlichen Triebhaftigkeit geheilt werden können bzw. diese Triebhaftigkeit unterbunden werden kann und eine Rückfallgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist?</p><p>2. Was sind in der heutigen Praxis die straf- und vollzugsrechtlichen Konsequenzen, wenn sich ein verurteilter Sexualtäter freiwillig und mit Erfolg solchen Massnahmen unterzieht?</p><p>3. Sollte de lege ferenda nicht darauf hingewirkt werden, dass in besonders schweren Fällen solche Massnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen verfügt und vollzogen werden können? Wie präsentiert sich die Rechtslage in anderen Ländern?</p>
  • Chemisch-medizinische Massnahmen gegen Sexualtäter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach Auffassung von Experten der forensischen Psychiatrie kann die Wirkung des männlichen Sexualhormons Testosteron auf chemischem Wege ganz oder teilweise aufgehoben werden, und zwar steht dafür in der Schweiz - wie in den meisten europäischen Ländern - das Medikament Cyproteronacetat (Androcur) zur Verfügung. In anderen Ländern, namentlich in den USA, werden zum gleichen Zweck auch die Präparate Medroxyprogesteronacetat (Depro-Provera) und Triptorelin (Decapeptyl) verwendet. Die beiden letztgenannten Präparate sind zwar auch in der Schweiz erhältlich, jedoch nur zur Behandlung hormoneller Störungen und zur Therapie bei gewissen Krebserkrankungen zugelassen. Erfahrungen mit diesen Substanzen bei der Therapie von Sexualstraftätern liegen nicht vor. Bei vielen sexuell aggressiven Handlungen steht doch nicht so sehr das Ausleben sexueller Triebe im Vordergrund, sondern diese Handlungsweisen haben ihre Ursache häufig in einer tiefgreifenden gestörten Persönlichkeitsstruktur des Täters. Deshalb kann von einer reinen Unterdrückung des Sexualtriebes im Hinblick auf weitere aggressive Delinquenz keine grundlegende Verhaltensänderung erwartet werden. Die Behandlung von Sexualstraftätern mit triebdämpfenden Präparaten hat unter optimalen Bedingungen (Therapiemotivation und Kooperation des Straftäters) eine maximale Erfolgsrate von lediglich 70 bis 80 Prozent. Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wirkung der triebdämpfenden Medikamente durch verschiedene Gegenmassnahmen wie Alkoholkonsum, Einnahme stimulierender Suchtmittel wie Kokain und auch hochdosierter männlicher Sexualhormone ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden kann. Es entspricht allgemeiner forensisch-psychiatrischer Erfahrung, dass gerade die schwer gestörten, aggressiven Sexualstraftäter, insbesondere wenn zusätzlich eine sadistische Verhaltenskomponente besteht, medikamentös nicht ausreichend behandelt werden können. Triebdämpfende Medikamente als alleiniges Behandlungsprinzip sind heute obsolet; sie können allenfalls gemeinsam mit einer intensiven Psychotherapie eingesetzt werden. Ein Einsatz dieser Medikamente bei Sexualstraftätern würde nicht dazu führen, dass solche Delikte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten.</p><p>2. In der Schweiz wurden in den letzten Jahren nur sehr wenige Sexualstraftäter mit Androcur behandelt, weshalb aussagekräftige praktische Erfahrungswerte fehlen. In strafrechtlicher Hinsicht könnte eine chemisch-medizinische Massnahme ("chemische Kastration") im besten Fall einen Einfluss auf die Prognose haben, die für das zukünftige Verhalten des Täters gestellt wird. Diese Prognose ist für die Auswahl und den Vollzug der Sanktionen von zentraler Bedeutung. In vollzugsrechtlicher Hinsicht befinden sich auch Sexualstraftäter grundsätzlich im Stufenstrafvollzug. Beim Entscheid über Vollzugserleichterungen, Versetzungen in eine offene Anstalt bzw. in die Halbfreiheit oder über die bedingte Entlassung könnte eine freiwillige Androcur-Behandlung berücksichtigt werden. Das Risiko einer Rückfälligkeit bliebe aber bestehen.</p><p>3a. Das Verabreichen von triebdämpfenden Präparaten, welche eine sogenannte "chemische Kastration" zur Folge haben, gegen den Willen des Betroffenen ist eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit. Sofern eine derartige "Kastration" aber nicht irreversibel ist (vgl. Ziff. 1), stellt sie keinen Eingriff in den Kerngehalt der persönlichen Freiheit dar. Eine solche Massnahme könnte deshalb rechtlich zulässig sein, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in die persönliche Freiheit erfüllt sind. Dazu gehören das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip.</p><p>Dass ein öffentliches Interesse besteht, das Leben und die physische und psychische Integrität potentieller Opfer von Sexualdelikten zu schützen, braucht nicht weiter dargelegt zu werden.</p><p>Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist gewahrt, wenn die Massnahme geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, wenn sie notwendig ist und wenn zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff in die persönliche Freiheit ein vernünftiges Verhältnis besteht. Im vorliegenden Kontext ist eine Massnahme angemessen, wenn sie das aggressive Verhalten eines Täters wirksam verändern kann. Sie erweist sich als notwendig, wenn keine andere, weniger einschneidende Massnahme die Sicherheit der Menschen in gleicher Weise gewährleistet. Sie steht sodann in einem vernünftigen Verhältnis zum gesteckten Ziel, wenn angenommen werden kann, dass die Verhütung von Sexualdelikten die (reversible) "chemische Kastration" eines Täters rechtfertigt.</p><p>Eine solche Massnahme dürfte zwar dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn entsprechen, ist aber unter dem Gesichtspunkt der "Geeignetheit" nicht angezeigt. Wie in der Antwort zur ersten Frage dargelegt (vgl. Ziff. 1), vermag die "chemische Kastration" zwar den Sexualtrieb zu unterdrücken, nicht aber auch das aggressive Verhalten. Andererseits kann die Wirkung triebdämpfender Medikamente durch verschiedene Gegenmassnahmen wie Alkoholkonsum, Einnahme stimulierender Suchtmittel oder Sexualhormone innert kurzer Zeit ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden. Wenn aber die Massnahme nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht als geeignet angesehen werden kann, verletzt deren Anordnung das in der Bundesverfassung garantierte Grundrecht der persönlichen Freiheit.</p><p>Nach der Rechtsprechung der von der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Kontrollorgane fällt die vorgesehene Massnahme weder unter den Anwendungsbereich von Artikel 3 der Konvention noch unter denjenigen von Artikel 7 des Paktes. Diese Bestimmungen verbieten jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Anwendbar sind hingegen Artikel 8 der Konvention und Artikel 17 des Paktes, welche namentlich das Recht auf physische und psychische Integrität garantieren. Diese Bestimmungen gewähren indes im vorliegenden Fall keinen weitergehenden Schutz als das schweizerische Verfassungsrecht.</p><p>3b. Ein beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Auftrag gegebener Rechtsvergleich zeigt, dass in Deutschland die Einwilligung des Betroffenen eine unerlässliche Voraussetzung für die Vornahme einer jeden Kastration ist (vgl. Paragraphen 2 und 3 des "Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" vom 15. August 1969, in der Fassung vom 31. Mai 1994). Dasselbe gilt nach Paragraph 4 für jede andere "gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes gerichtete ärztliche Behandlung eines Mannes oder einer Frau, mit der nicht beabsichtigt ist, die Keimdrüsen dauernd funktionsunfähig zu machen, die aber eine solche Folge haben kann". In Österreich finden sich praktisch keine Hinweise auf die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung von Sexualtätern. Paragraph 69 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes beschränkt die zwangsweise Durchführung von Massnahmen auf eine "unbedingt erforderliche ärztliche Untersuchung oder Heilbehandlung .... soweit dies nicht mit Lebensgefahr verbunden und auch sonst zumutbar ist." Unzumutbar, so führt das Gesetz weiter aus, ist jeder Eingriff, der nach seinen äusseren Merkmalen als schwere Körperverletzung im Sinne von Paragraph 84 Absatz 1 des österreichischen Strafgesetzbuches zu beurteilen wäre. Es handelt sich dabei um Körperverletzungen, die eine länger als vier Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge haben oder Fälle, in denen die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist. Im übrigen muss vor jeder Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung oder Heilbehandlung die Genehmigung des Bundesministers für Justiz eingeholt werden, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. In Frankreich und Italien sind solche Massnahmen nicht vorgesehen. In Schweden, Dänemark und Norwegen sind sie nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Darüber hinaus ist in aller Regel vor jeder Anordnung die Genehmigung einer Behörde einzuholen. In den USA existiert keine bundesstaatliche Gesetzgebung, welche die "chemische Kastration" von Sexualstraftätern vorsieht. Hingegen gibt es in einigen Staaten Gesetzgebungsprojekte, die eine richterlich angeordnete "chemische Kastration" vorsehen. Aber die Massnahme ist im Lichte der zahlreichen rechtlichen und medizinischen Unsicherheiten umstritten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist wissenschaftlich erwiesen, dass Sexualtäter durch chemisch-medizinische Massnahmen von ihrer gesellschaftsgefährlichen Triebhaftigkeit geheilt werden können bzw. diese Triebhaftigkeit unterbunden werden kann und eine Rückfallgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist?</p><p>2. Was sind in der heutigen Praxis die straf- und vollzugsrechtlichen Konsequenzen, wenn sich ein verurteilter Sexualtäter freiwillig und mit Erfolg solchen Massnahmen unterzieht?</p><p>3. Sollte de lege ferenda nicht darauf hingewirkt werden, dass in besonders schweren Fällen solche Massnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen verfügt und vollzogen werden können? Wie präsentiert sich die Rechtslage in anderen Ländern?</p>
    • Chemisch-medizinische Massnahmen gegen Sexualtäter

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