Tragbare Prämien in der Zusatzversicherung

ShortId
98.3635
Id
19983635
Updated
25.06.2025 02:22
Language
de
Title
Tragbare Prämien in der Zusatzversicherung
AdditionalIndexing
Versicherungsvertrag;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Versicherungsprämie;Gesetz
1
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Prämien für die halbprivaten und privaten Spitalzusatzversicherungen sind im Verlauf der letzten Jahre förmlich explodiert. Sie stiegen um 100, teilweise sogar bis zu 150 Prozent. Sie haben eine kaum mehr tragbare Höhe erreicht und seit dem Inkrafttreten des KVG 1996 zu zahlreichen Vertragsauflösungen geführt. Zu weiteren Vertragsauflösungen kam es, als die Prämien für 1999 bekannt gegeben wurden. Einige Versicherungen haben sich die Marktliberalisierung zu Nutze gemacht, um reine Risikoprämien einzuführen. Für zahlreiche Versicherte hat sich daraus eine absolut unhaltbare Situation ergeben. Die meisten Prämien sind von ungefähr 450 Franken im Monat auf 750 und bis zu beinahe 1000 Franken gestiegen. Insbesondere Personen, die viele Jahre lang bei derselben Kasse Beiträge bezahlt haben, fühlen sich hintergangen. Sie haben zu Recht das Gefühl, ein Opfer gebracht zu haben, um das sie jetzt ohne einleuchtende Begründung betrogen werden.</p><p>Bei der ehemaligen KUVG wurden die Prämien für eine Zusatzversicherung in erster Linie auf Grund des Eintrittsalters berechnet. Obwohl sich der Vorteil einer Zusatzversicherung vom rein medizinischen Standpunkt aus gesehen auf die freie Wahl der Ärztin oder des Arztes und des Spitals beschränkt, haben sie zahlreiche Versicherte abgeschlossen, um sich gegen böse Überraschungen, insbesondere im Alter, abzusichern. Und dies, obwohl mehr Komfort im Spital anscheinend mehrheitlich als zweitrangig erachtet wird (1997 für die Schweizer Spitalärzte durchgeführte Umfrage der LINK). Das neue KVG wollte diesen Zustand ändern, indem es diesen Versicherungstyp klar von der Sozialversicherung absetzte und ihn dem Gesetz über den Versicherungsvertrag unterstellte. So wurde die Einführung reiner Risikoprämien zugelassen.</p><p>Der Gesetzgeber hatte bestimmt Recht, diese strenge Trennung vorzunehmen. Es ging in erster Linie darum, mehr Transparenz zu schaffen und diesen Bereich zu liberalisieren. Leider konnten nicht alle Folgen vorhergesehen werden. Im Bereich der Prämien verhindern diese Massnahmen zwar einen Ausgleich, lassen ihn hingegen im Bereich der Finanzierung von Spitälern weiterhin zu. Die Zusatzversicherung ermöglichte zumindest teilweise die Subventionierung der allgemeinen Spitalabteilung. Der Rückgang der Anzahl Versicherter und der Widerstand gegen das Recht, parallel auch von der Grundversicherung profitieren zu können, haben zur Destabilisierung des Systems und zu Finanzierungsschwierigkeiten geführt. Eine komplette Streichung der Zusatzversicherung würde die Kantone in eine vollkommen unmögliche Situation bringen.</p><p>Das Gesundheitsrisiko kann nicht mit anderen versicherbaren Risiken auf die gleiche Stufe gestellt werden, da es sich um Personen handelt und nicht um Sachen. Mit zunehmendem Alter nimmt zwar auch das Risiko zu, kann aber dennoch von Person zu Person sehr unterschiedlich sein und ist kaum voraussehbar. In anderen Versicherungsbereichen kann das Risiko durch eine versicherungsmathematische Berechnung ermittelt werden und verändert sich im Verlauf der Zeit nicht. Ausserdem ist der Wettbewerb in diesen Bereichen viel freier, da beliebig von der einen Versicherung zur anderen gewechselt werden kann. Im Bereich der Gesundheit riskiert die versicherte Person bei einem Versicherungswechsel je nach medizinischer Vergangenheit, dass wegen Vorbehalten bestimmte Risiken nur noch eingeschränkt gedeckt werden, während alle Risiken gedeckt bleiben, wenn sie bei der gleichen Krankenversicherung bleibt.</p><p>Art. 102 Abs. 2 und folgende des neuen KVG sollten einen Übergang vom alten zum neuen Recht gewährleisten. Die vorhandenen Bestimmungen reichen jedoch bei weitem nicht aus. Die Versicherten Personen wurden häufig nicht genügend über die Änderungen informiert und nahmen diese in der Regel erst wahr, als sie für die Prämienerhöhungen nicht mehr aufkommen konnten.</p><p>Das Gesetz über den Versicherungsvertrag enthält im Kapitel über die Personenversicherung keine einzige besondere Bestimmung bezüglich der Zusatzversicherung im Bereich der Gesundheit. Den Versicherern wäre es also durchaus freigestellt gewesen, das System, das vor der Einführung des neuen KVG galt, weiterzuführen. Die meisten von ihnen haben dies nicht getan, was eindeutig zeigt, dass ihnen der Gewinn wichtiger ist als der Dienst am Kunden. Leider ermöglichen Versicherungsverträge mit Risikoprämien und dem Recht, Vorbehalte anzubringen, weder die Schaffung eines Produktes, das den Bedürfnissen der Mehrheit der Versicherten entspricht noch die Einhaltung der Regeln des freien Wettbewerbs. Um diesen freien Wettbewerb zu garantieren, muss der Wechsel von einer Versicherung zur anderen ohne neue Vorbehalte möglich sein, wie dies bei der beruflichen Vorsorge der Fall ist. Es ist also nötig, das Gesetz über den Versicherungsvertrag mit einem neuen Kapitel über die Zusatzversicherung im Bereich der Gesundheit zu ergänzen und so das Prinzip der Kapitalisierung einzuführen, um den Prämienanstieg bei zunehmendem Alter und bei einem Kapitaltransfer anlässlich eines Versicherungswechsels einzuschränken. Die Möglichkeit, den Prämienanstieg bei zunehmendem Alter durch einen teilweise auf Gegenseitigkeit beruhenden Mechanismus noch stärker zu beschränken, muss vermehrt auch in Betracht gezogen werden. Schliesslich sollen Vorbehalte nur in Ausnahmefällen angebracht oder sogar verboten werden, damit ein Versicherungswechsel bei Bedarf möglich ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass seit Einführung des KVG in der Krankenzusatzversicherung bei älteren Versicherten aussergewöhnlich hohe Prämienaufschläge erfolgten, die ihre Ursache hauptsächlich in der Abstufung der Prämien nach Alters- bzw. Risikoklassen haben. Er hat auch hat Verständnis für die Versicherten, die enttäuscht und verbittert sind über die bei der Ausarbeitung und Einführung des KVG nicht erwarteten oder ungenügend erkannten Auswirkungen der Unterstellung der Krankenzusatzversicherung unter das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es darf in diesem Zusammenhang in Erinnerung gerufen werden, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Grund- und Zusatzversicherung beschlossen hat. Obschon der Bundesrat aufgrund der vergangenen Erfahrungen einen Handlungsbedarf anerkennt, hat er trotzdem Vorbehalte gegenüber den in der Motion vorgeschlagenen gesetzlichen Massnahmen im VVG: </p><p>1. Das in der Motion vorgeschlagene Kapitaldeckungsverfahren kann die altersbedingte Zunahme des Krankheitsrisikos und der dadurch ausgelösten Leistungen nur teilweise auffangen: Die ständige Verbesserung und Erweiterung der Diagnosemethoden und des Behandlungsangebots führen zu Leistungszunahmen, die schwer im voraus zu finanzieren sind, weil sie sich nur beschränkt aus statistischen Vergangenheitsdaten extrapolieren lassen.</p><p>2. Die in der Motion empfohlene Solidarität (insbesondere die Solidarität zwischen jüngeren und älteren Versicherten) lässt sich kaum - wie gefordert - innerhalb einer einzelnen Krankenkasse oder Versicherung realisieren. Die Risiko- bzw. Altersstrukturen des Versichertenbestandes können zwischen den einzelnen Krankenkassen und -Versicherern erheblich variieren und daher zu einer ungleichen Ausgangslage im Wettbewerb führen. Der Ausgleich zwischen günstigen und ungünstigen Risiken müsste deshalb auch zwischen den Versicherern stattfinden. </p><p>3. Es wäre näher zu untersuchen, ob die von der Motion angestrebte freie Wahl des Versicherers bzw. der freie Uebertritt zu einem neuen Versicherer unter Mitnahme der individuellen Alterungsrückstellung im Rahmen einer privatrechtlichen Versicherungsordnung realisierbar ist. Ein Hauptmerkmal der privaten Versicherung besteht gerade in der Freiheit, Verträge abzuschliessen oder nicht. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, kann das Kapitaldeckungsverfahren die künftige Zunahme der Gesundheitskosten nur teilweise absorbieren. Trotz Weitergabe der Alterungsrückstellung bleibt für einen neuen Versicherer die Annahme älterer Versicherter ein erhebliches finanzielles Risiko.</p><p>4. Die Begründung der Motion erwähnt die offensichtliche Subventionierung der allgemeinen Abteilungen der Spitäler durch die Zusatzversicherung. Eine solche Quersubventionierung ist aber nicht erwiesen. Vielmehr scheint das Problem zu bestehen, dass viele Spitäler den Halbprivat- und Privatpatienten höhere Leistungssätze verrechnen, als durch die effektiv erbrachten Zusatzleistungen gerechtfertigt ist. Eine weitere Voraussetzung um tragbare Prämien in der Zusatzversicherung zu realisieren wäre deshalb, mehr Transparenz bei der Kostenstruktur und bei der Ueberwälzung von Zusatzleistungen zu erhalten.</p><p>5. Das Problem der Anrechnung von Versicherungszeiten, die vor dem KVG zurückgelegt worden sind, steht in engem Zusammenhang mit der Prämienhöhe für ältere Versicherte. Bekanntlich kritisierte das Bundesgericht am 7.5.1998 die entsprechende Uebergangsregelung nach Art. 102 Abs. 2 KVG. Der Bundesrat hat eine Arbeitsgruppe beauftragt, Grundlagen für die allfällige Korrektur von Art. 102 Abs. 2 KVG zu liefern. Die Resultate dieser Arbeitsgruppe sind bei einer allfälligen Regelung der Prämien in der Krankenzusatzversicherung ebenfalls zu berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die von der Motion vorgeschlagenen Massnahmen daher nur als eine materiell noch zu ergänzende Variante aus denkbaren weiteren Massnahmen, die alle auf ihre Vor- und Nachteile untersucht werden müssten, um eine praktikable Lösung der Probleme zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag mit zusätzlichen Bestimmungen über eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung zu ergänzen, um:</p><p>1. durch das Prinzip der Kapitalisierung tragbare Prämien für mittlere Einkommen sicherzustellen; die zusätzliche Einführung eines teilweise auf Gegenseitigkeit beruhenden Mechanismus innerhalb der gleichen Krankenkasse oder des gleichen Versicherers wird begrüsst;</p><p>2. einen sozial annehmbaren Wettbewerb zu erreichen, indem die freie Wahl einer Versicherung ermöglicht wird, bei einem Versicherungswechsel ein Kapitaltransfer stattfindet und dabei möglichst wenig Vorbehalte angebracht werden.</p>
  • Tragbare Prämien in der Zusatzversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Prämien für die halbprivaten und privaten Spitalzusatzversicherungen sind im Verlauf der letzten Jahre förmlich explodiert. Sie stiegen um 100, teilweise sogar bis zu 150 Prozent. Sie haben eine kaum mehr tragbare Höhe erreicht und seit dem Inkrafttreten des KVG 1996 zu zahlreichen Vertragsauflösungen geführt. Zu weiteren Vertragsauflösungen kam es, als die Prämien für 1999 bekannt gegeben wurden. Einige Versicherungen haben sich die Marktliberalisierung zu Nutze gemacht, um reine Risikoprämien einzuführen. Für zahlreiche Versicherte hat sich daraus eine absolut unhaltbare Situation ergeben. Die meisten Prämien sind von ungefähr 450 Franken im Monat auf 750 und bis zu beinahe 1000 Franken gestiegen. Insbesondere Personen, die viele Jahre lang bei derselben Kasse Beiträge bezahlt haben, fühlen sich hintergangen. Sie haben zu Recht das Gefühl, ein Opfer gebracht zu haben, um das sie jetzt ohne einleuchtende Begründung betrogen werden.</p><p>Bei der ehemaligen KUVG wurden die Prämien für eine Zusatzversicherung in erster Linie auf Grund des Eintrittsalters berechnet. Obwohl sich der Vorteil einer Zusatzversicherung vom rein medizinischen Standpunkt aus gesehen auf die freie Wahl der Ärztin oder des Arztes und des Spitals beschränkt, haben sie zahlreiche Versicherte abgeschlossen, um sich gegen böse Überraschungen, insbesondere im Alter, abzusichern. Und dies, obwohl mehr Komfort im Spital anscheinend mehrheitlich als zweitrangig erachtet wird (1997 für die Schweizer Spitalärzte durchgeführte Umfrage der LINK). Das neue KVG wollte diesen Zustand ändern, indem es diesen Versicherungstyp klar von der Sozialversicherung absetzte und ihn dem Gesetz über den Versicherungsvertrag unterstellte. So wurde die Einführung reiner Risikoprämien zugelassen.</p><p>Der Gesetzgeber hatte bestimmt Recht, diese strenge Trennung vorzunehmen. Es ging in erster Linie darum, mehr Transparenz zu schaffen und diesen Bereich zu liberalisieren. Leider konnten nicht alle Folgen vorhergesehen werden. Im Bereich der Prämien verhindern diese Massnahmen zwar einen Ausgleich, lassen ihn hingegen im Bereich der Finanzierung von Spitälern weiterhin zu. Die Zusatzversicherung ermöglichte zumindest teilweise die Subventionierung der allgemeinen Spitalabteilung. Der Rückgang der Anzahl Versicherter und der Widerstand gegen das Recht, parallel auch von der Grundversicherung profitieren zu können, haben zur Destabilisierung des Systems und zu Finanzierungsschwierigkeiten geführt. Eine komplette Streichung der Zusatzversicherung würde die Kantone in eine vollkommen unmögliche Situation bringen.</p><p>Das Gesundheitsrisiko kann nicht mit anderen versicherbaren Risiken auf die gleiche Stufe gestellt werden, da es sich um Personen handelt und nicht um Sachen. Mit zunehmendem Alter nimmt zwar auch das Risiko zu, kann aber dennoch von Person zu Person sehr unterschiedlich sein und ist kaum voraussehbar. In anderen Versicherungsbereichen kann das Risiko durch eine versicherungsmathematische Berechnung ermittelt werden und verändert sich im Verlauf der Zeit nicht. Ausserdem ist der Wettbewerb in diesen Bereichen viel freier, da beliebig von der einen Versicherung zur anderen gewechselt werden kann. Im Bereich der Gesundheit riskiert die versicherte Person bei einem Versicherungswechsel je nach medizinischer Vergangenheit, dass wegen Vorbehalten bestimmte Risiken nur noch eingeschränkt gedeckt werden, während alle Risiken gedeckt bleiben, wenn sie bei der gleichen Krankenversicherung bleibt.</p><p>Art. 102 Abs. 2 und folgende des neuen KVG sollten einen Übergang vom alten zum neuen Recht gewährleisten. Die vorhandenen Bestimmungen reichen jedoch bei weitem nicht aus. Die Versicherten Personen wurden häufig nicht genügend über die Änderungen informiert und nahmen diese in der Regel erst wahr, als sie für die Prämienerhöhungen nicht mehr aufkommen konnten.</p><p>Das Gesetz über den Versicherungsvertrag enthält im Kapitel über die Personenversicherung keine einzige besondere Bestimmung bezüglich der Zusatzversicherung im Bereich der Gesundheit. Den Versicherern wäre es also durchaus freigestellt gewesen, das System, das vor der Einführung des neuen KVG galt, weiterzuführen. Die meisten von ihnen haben dies nicht getan, was eindeutig zeigt, dass ihnen der Gewinn wichtiger ist als der Dienst am Kunden. Leider ermöglichen Versicherungsverträge mit Risikoprämien und dem Recht, Vorbehalte anzubringen, weder die Schaffung eines Produktes, das den Bedürfnissen der Mehrheit der Versicherten entspricht noch die Einhaltung der Regeln des freien Wettbewerbs. Um diesen freien Wettbewerb zu garantieren, muss der Wechsel von einer Versicherung zur anderen ohne neue Vorbehalte möglich sein, wie dies bei der beruflichen Vorsorge der Fall ist. Es ist also nötig, das Gesetz über den Versicherungsvertrag mit einem neuen Kapitel über die Zusatzversicherung im Bereich der Gesundheit zu ergänzen und so das Prinzip der Kapitalisierung einzuführen, um den Prämienanstieg bei zunehmendem Alter und bei einem Kapitaltransfer anlässlich eines Versicherungswechsels einzuschränken. Die Möglichkeit, den Prämienanstieg bei zunehmendem Alter durch einen teilweise auf Gegenseitigkeit beruhenden Mechanismus noch stärker zu beschränken, muss vermehrt auch in Betracht gezogen werden. Schliesslich sollen Vorbehalte nur in Ausnahmefällen angebracht oder sogar verboten werden, damit ein Versicherungswechsel bei Bedarf möglich ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass seit Einführung des KVG in der Krankenzusatzversicherung bei älteren Versicherten aussergewöhnlich hohe Prämienaufschläge erfolgten, die ihre Ursache hauptsächlich in der Abstufung der Prämien nach Alters- bzw. Risikoklassen haben. Er hat auch hat Verständnis für die Versicherten, die enttäuscht und verbittert sind über die bei der Ausarbeitung und Einführung des KVG nicht erwarteten oder ungenügend erkannten Auswirkungen der Unterstellung der Krankenzusatzversicherung unter das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es darf in diesem Zusammenhang in Erinnerung gerufen werden, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Grund- und Zusatzversicherung beschlossen hat. Obschon der Bundesrat aufgrund der vergangenen Erfahrungen einen Handlungsbedarf anerkennt, hat er trotzdem Vorbehalte gegenüber den in der Motion vorgeschlagenen gesetzlichen Massnahmen im VVG: </p><p>1. Das in der Motion vorgeschlagene Kapitaldeckungsverfahren kann die altersbedingte Zunahme des Krankheitsrisikos und der dadurch ausgelösten Leistungen nur teilweise auffangen: Die ständige Verbesserung und Erweiterung der Diagnosemethoden und des Behandlungsangebots führen zu Leistungszunahmen, die schwer im voraus zu finanzieren sind, weil sie sich nur beschränkt aus statistischen Vergangenheitsdaten extrapolieren lassen.</p><p>2. Die in der Motion empfohlene Solidarität (insbesondere die Solidarität zwischen jüngeren und älteren Versicherten) lässt sich kaum - wie gefordert - innerhalb einer einzelnen Krankenkasse oder Versicherung realisieren. Die Risiko- bzw. Altersstrukturen des Versichertenbestandes können zwischen den einzelnen Krankenkassen und -Versicherern erheblich variieren und daher zu einer ungleichen Ausgangslage im Wettbewerb führen. Der Ausgleich zwischen günstigen und ungünstigen Risiken müsste deshalb auch zwischen den Versicherern stattfinden. </p><p>3. Es wäre näher zu untersuchen, ob die von der Motion angestrebte freie Wahl des Versicherers bzw. der freie Uebertritt zu einem neuen Versicherer unter Mitnahme der individuellen Alterungsrückstellung im Rahmen einer privatrechtlichen Versicherungsordnung realisierbar ist. Ein Hauptmerkmal der privaten Versicherung besteht gerade in der Freiheit, Verträge abzuschliessen oder nicht. Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, kann das Kapitaldeckungsverfahren die künftige Zunahme der Gesundheitskosten nur teilweise absorbieren. Trotz Weitergabe der Alterungsrückstellung bleibt für einen neuen Versicherer die Annahme älterer Versicherter ein erhebliches finanzielles Risiko.</p><p>4. Die Begründung der Motion erwähnt die offensichtliche Subventionierung der allgemeinen Abteilungen der Spitäler durch die Zusatzversicherung. Eine solche Quersubventionierung ist aber nicht erwiesen. Vielmehr scheint das Problem zu bestehen, dass viele Spitäler den Halbprivat- und Privatpatienten höhere Leistungssätze verrechnen, als durch die effektiv erbrachten Zusatzleistungen gerechtfertigt ist. Eine weitere Voraussetzung um tragbare Prämien in der Zusatzversicherung zu realisieren wäre deshalb, mehr Transparenz bei der Kostenstruktur und bei der Ueberwälzung von Zusatzleistungen zu erhalten.</p><p>5. Das Problem der Anrechnung von Versicherungszeiten, die vor dem KVG zurückgelegt worden sind, steht in engem Zusammenhang mit der Prämienhöhe für ältere Versicherte. Bekanntlich kritisierte das Bundesgericht am 7.5.1998 die entsprechende Uebergangsregelung nach Art. 102 Abs. 2 KVG. Der Bundesrat hat eine Arbeitsgruppe beauftragt, Grundlagen für die allfällige Korrektur von Art. 102 Abs. 2 KVG zu liefern. Die Resultate dieser Arbeitsgruppe sind bei einer allfälligen Regelung der Prämien in der Krankenzusatzversicherung ebenfalls zu berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die von der Motion vorgeschlagenen Massnahmen daher nur als eine materiell noch zu ergänzende Variante aus denkbaren weiteren Massnahmen, die alle auf ihre Vor- und Nachteile untersucht werden müssten, um eine praktikable Lösung der Probleme zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag mit zusätzlichen Bestimmungen über eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung zu ergänzen, um:</p><p>1. durch das Prinzip der Kapitalisierung tragbare Prämien für mittlere Einkommen sicherzustellen; die zusätzliche Einführung eines teilweise auf Gegenseitigkeit beruhenden Mechanismus innerhalb der gleichen Krankenkasse oder des gleichen Versicherers wird begrüsst;</p><p>2. einen sozial annehmbaren Wettbewerb zu erreichen, indem die freie Wahl einer Versicherung ermöglicht wird, bei einem Versicherungswechsel ein Kapitaltransfer stattfindet und dabei möglichst wenig Vorbehalte angebracht werden.</p>
    • Tragbare Prämien in der Zusatzversicherung

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