Gerechte Prämien für Zusatzversicherte
- ShortId
-
99.3296
- Id
-
19993296
- Updated
-
25.06.2025 02:21
- Language
-
de
- Title
-
Gerechte Prämien für Zusatzversicherte
- AdditionalIndexing
-
Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Versicherungsprämie
- 1
-
- L05K1110011201, Zusatzversicherung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen fallen die jährlichen Prämiensteigerungen im Bereich der sozialen Grundleistungen für die Krankenpflegeversicherung in der Regel heute nicht mehr so hoch aus. Die Unterstellung der Zusatzleistungen unter das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag hat jedoch zu neuen Problemen geführt. Die sogenannten "risikogerechten" Prämien im Zusatzversicherungsbereich haben für verschiedene Versichertengruppen zu massiven und oft ungerechtfertigten Prämienschüben geführt. Besonders ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie Kranke sind davon betroffen.</p><p>Unverständlich ist für die älteren Generation dabei die Tatsache, dass sie für die versicherten Zusatzleistungen plötzlich Prämiensteigerungen von einhundert oder mehr Prozent in Kauf nehmen muss, obwohl sie für diese Leistungspakete Jahrzehnte lang Prämien bezahlt hat, ohne je Leistungen bezogen zu haben. Die Rechtfertigung der Versicherer, die Berechnungsbasis für die Prämien sei nur das laufende Jahr und die Prämie könne demzufolge jährlich angepasst werden, wird von der betroffenen Versichertengruppe zu Recht nicht verstanden. Ebenfalls unverständlich ist für die Versicherten der Umstand, dass seit Einführung des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) die Bereiche "Grundversicherung" und "Zusatzversicherung" vollkommen getrennte Leistungspakete darstellen und somit für Prämiengenehmigungen, Beschwerden usw. verschiedene Stellen zuständig sind (BSV für die Grundversicherung und BPV für die Zusatzversicherungen). Es ist deshalb eine Stelle der beiden primär betroffenen Bundesstellen zu bestimmen, die sich um die Schnittstellenprobleme der beiden Versicherungszweige kümmert, eine Harmonisierung bringt und für Effizienz sorgt.</p><p>Zu hinterfragen ist ebenfalls der Umstand, dass die Versicherer, um Versicherte im Zusatzversicherungsbereich nicht aufnehmen zu müssen, mit Vorbehalten wegen Krankheiten argumentieren, die stellenweise zwanzig oder dreissig Jahre zurückliegen. Zudem ist unverständlich, dass als Basis für die Prämienberechnung allein das Alter, nicht aber die Vertragsdauer in Abhängigkeit von den individuellen Schadenfällen gilt.</p><p>Obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, schaffen Versicherer in nicht wenigen Fällen Abhängigkeiten zwischen den Grund- und Zusatzversicherungsverträgen. So werden Antragstellende zum Teil in die Grundversicherung nur aufgenommen, wenn sie zugleich eine Zusatzversicherung abschliessen, damit eine Überprüfung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden kann. Auch der Fall, dass Zusatzversicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn gleichzeitig bei der gleichen Kasse ein Grundversicherungsvertrag besteht, kommt vor. Die Aufteilung der Zuständigkeiten an das BSV für die Grundversicherung und das BPV für alle Zusatzversicherungen hat die Lösung dieser Probleme bei Beschwerden und Abklärungen nicht einfacher gemacht. Die Koordination zwischen diesen beiden Bundesämtern und damit zwischen zwei Departementen erscheint äusserst schwierig. Auch deshalb rechtfertigt sich die Bestimmung einer Stelle, die für beide Bereiche zuständig ist.</p><p>Versicherungswechsel können meistens nur auf Ende eines Jahres vorgenommen werden. Dies führt dazu, dass die Administrationen der Versicherungen auf den Jahreswechsel hin regelmässig überlastet sind und Änderungsanträge nicht bearbeiten. Damit können vielfach am Jahresende Versicherungswechsel aufgrund der schleppenden Bearbeitung nicht vorgenommen werden.</p><p>Wenn im Bereich der Krankenversicherungsprämien für Zusatzversicherungen nicht rasch umfassende Änderungen vorgenommen werden, führt die gegenwärtige Situation dazu, dass immer mehr Versicherte ihren Versicherungsvertrag für die Krankenpflege auf die Grundleistungen reduzieren. Dies würde vor allem in den öffentlichen stationären Einrichtungen zu erneuten Prämienschüben in der Grundversicherung führen, was sicher nicht im Interesse der Versicherungsnehmer ist.</p><p>Mit den in der Motion verlangten Anpassungen werden weitere sogenannte "goldene Fesseln" gesprengt, die in vielen Fällen dazu geführt haben, dass die Versicherten auch die Grundversicherung nicht beim preisgünstigsten Versicherer abschliessen können und ein genereller echter Wettbewerb zwischen den Versicherern bis heute nach wie vor nicht umfassend realisiert werden konnte.</p>
- <p>1. Die von den Krankenkassen angebotenen Zusatzversicherungen waren bis zum 31. Dezember 1995 und zumeist noch während des Übergangsjahres 1996 dem Sozialversicherungsrecht zugeordnet. Die Aufsicht wurde sowohl hinsichtlich der Krankenpflege-Grundversicherung und der Krankengeldversicherung als auch der Zusatzversicherungen durch das BSV ausgeübt. Mit dem neuen KVG wollte der Gesetzgeber ausdrücklich eine klare Trennung zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG einerseits und den Zusatzversicherungen andererseits. Während für die Krankenpflege-Grundversicherung der Sozialversicherungscharakter noch ausgebaut wurde (Obligatorium, Aufnahmezwang, keine Vorbehalte usw.), wurden die Zusatzversicherungen dem privaten Versicherungsvertragsrecht und damit weitgehend dem freien Markt und Wettbewerb zugewiesen. Für die Übertrittsgeneration wurde zumindest hinsichtlich der Leistungen mit Artikel 102 Absatz 2 KVG eine Besitzstandsgarantie geschaffen. Angesichts des privatrechtlichen Charakters dieser Zusatzversicherungen wurde die Aufsicht folgerichtig dem BPV, das dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angegliedert ist, übertragen. Angesichts von verschiedenen Übergangsproblemen, die einer Lösung bedurften, haben die beiden Ämter schon vor Inkrafttreten des KVG engen Kontakt miteinander aufgenommen. Zudem hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Juli 1998 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die ihm Entscheidungsgrundlagen für allfällige gesetzgeberische Korrekturmassnahmen zugunsten zusatzversicherter Personen liefern soll. Dies vor allem im Hinblick auf die älteren Versicherten der Übergangsgeneration, die zum Teil massive Prämiensteigerungen bei den Zusatzversicherungen hinnehmen mussten. In dieser Arbeitsgruppe unter der Leitung des BPV sind auch die Krankenversicherer und das BSV vertreten. Deren Ergebnisse werden dem Bundesrat demnächst in einem Bericht unterbreitet.</p><p>Im übrigen ist die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ämtern angesichts der klaren Trennung zwischen Grund- und Zusatzversicherung problemlos; Schnittstellenprobleme wurden immer rasch angegangen und auch gelöst. Die bisherige Zusammenarbeit soll auch in Zukunft weitergeführt werden. Die Schaffung einer zusätzlichen Koordinationsstelle hält der Bundesrat daher nicht für erforderlich.</p><p>2. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des KVG (BBl 1999 791) festgestellt, dass durch die von den Versicherern oftmals vorgeschriebene Verknüpfung der Zusatzversicherungen mit der Grundversicherung gegen das im KVG verankerte Prinzip der Solidarität und das Verbot der Auswahl von Risiken verstossen wird und dass damit die Versicherten in ihrem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden. Der Bundesrat hat daraufhin die Änderung von Artikel 7 Absatz 7 KVG vorgeschlagen, welcher dem Versicherer verbietet, dass eine versicherte Person, die den Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wechseln will, gleichzeitig auch die bei diesem Versicherer abgeschlossenen Zusatzversicherungen kündigen muss.</p><p>Diese Änderung wurde von beiden Räten bereits im Rahmen ihrer Beratungen der Teilrevision des KVG angenommen und der Nationalrat fügte bei dieser Gelegenheit noch eine Bestimmung hinzu, welche es dem Versicherer verbietet, die Zusatzversicherungen einer versicherten Person aufgrund der Tatsache zu kündigen, dass diese den Versicherer für die soziale Krankenversicherung wechselt.</p><p>Sofern der Ständerat dieser Ergänzung zustimmt, wird dem Anliegen des Motionärs weitgehend entsprochen, indem ein ausreichender Schutz der Versicherten im Falle eines Versichererwechsels auch hinsichtlich der Beibehaltung der Zusatzversicherungen beim bisherigen Versicherer gewährleistet ist.</p><p>3. Die unter Ziffern 3 bis 5 der Motion aufgeführten Interventionsbegehren stellen die eingangs erwähnte Trennung zwischen Sozial- und Privatversicherung in Frage, indem sie mit Eingriffen in die Tarif- und Vertragsfreiheit die Zusatzversicherungen in die Nähe der Sozialversicherungen bringen.</p><p>Die Prämiensteigerungen in der Zusatzversicherung, insbesondere für betagte Versicherte, sind nicht ungerechtfertigt, wie die Begründung der Motion pauschal behauptet, andernfalls wären sie gar nicht genehmigt worden. Die Ursache des Kostenschubs liegt nicht nur beim höheren Krankheitsrisiko im Alter, das sich angesichts des von mehreren Versicherern vollzogenen Systemwechsels bei der Finanzierung weg vom Umlageverfahren sicher auf die Prämien der älteren Versicherten auswirkte, sondern auch bei der Tatsache, dass bis jetzt den privat- und halbprivatversicherten Kranken von den Kantonen Subventionen für den innerkantonalen Spitalaufenthalt vorenthalten werden und dass viele Spitäler diesen Versichertenkategorien Leistungsansätze verrechnen, welche die effektiv erbrachten Zusatzleistungen oft um ein Mehrfaches abdecken. Ein weiterer Grund liegt darin, dass vor allem gesunde Versicherte die Zusatzversicherungen gekündigt oder andere prämiengünstigere Angebote gewählt haben. Tarifkosmetik kann deshalb höchstens Symptome aber nicht die massgebenden Ursachen bekämpfen.</p><p>In einem marktwirtschaftlich und privatrechtlich geregelten Versicherungsbereich steht es den Versicherern frei, ein Bonussystem einzuführen; sie sollten aber nicht dazu verpflichtet werden. Auch in der Zusatzversicherung bestehen innerhalb der einzelnen Alters- und Risikoklassen noch Solidaritäten zwischen Kranken und Gesunden, d. h., gesunde Versicherte helfen die Leistungen der Kranken in der gleichen Risikoklasse zu finanzieren. Werden bei den Gesunden die Prämien reduziert, dann haben die Kranken eine verhältnismässig grössere Prämienbelastung zu tragen, was kaum der Absicht des Begehrens entsprechen dürfte. Die erbrachten Versicherungsleistungen werden durch Einführung eines Bonussystems nämlich nicht wesentlich geringer und müssen letztlich von jemandem bezahlt werden.</p><p>4. Ob und in welchem Ausmass die Versicherer Vorbehalte anbringen wollen, ist bei privatrechtlich geregelten Versicherungsverhältnissen ein Bestandteil der Vertragsgestaltung bzw. der Geschäftspolitik des Versicherers. Im Privatrecht kann keine Partei gezwungen werden, Verträge abzuschliessen, die als ungünstig oder unerwünscht eingeschätzt werden. Die Einschränkung der Vorbehalte könnte für den Versicherer bedeuten, ungünstige oder schwer zu beurteilende Risiken abdecken zu müssen, mit anderen Worten er hätte Aufgaben einer Sozialversicherung zu übernehmen, was der Gesetzgeber bei den Zusatzversicherungen eben gerade nicht wollte.</p><p>5. Die Krankenversicherer legen jeweils für ein Jahr die Prämien fest. Sie stützen sich dabei auf die Leistungen der Vorjahre und die Anzahl der Prämienzahler an einem Stichtag. Vernünftige Prämienkalkulationen können nicht durchgeführt werden, wenn im Laufe des Jahres mit grösseren Schwankungen im Versichertenbestand zu rechnen ist. Eine minimale Konstanz der Verhältnisse ist daher unerlässlich. Allfällige Prämienerhöhungen für das folgende Jahr werden dem Versicherten rechtzeitig bekanntgegeben, so dass er die Möglichkeit hat, auf Ende des laufenden Jahres zu kündigen, wenn er mit der neuen Prämie nicht einverstanden ist. Eine einjährige Bindung an einen Vertrag ist unter diesen Umständen zumutbar und kann nicht als "goldene Fessel" betrachtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung im Bereich der Zusatzleistungen bei den Krankenpflegeversicherungen wie folgt zu ändern:</p><p>1. Es ist eine Stelle zu bestimmen, der sowohl die Grundversicherung als auch die Zusatzversicherung unterstellt ist oder die zumindest die Aufsicht sowohl über die Grundversicherung als auch über die Zusatzversicherung koordiniert.</p><p>2. Den Versicherern ist ausdrücklich zu untersagen, Grundversicherungs- und Zusatzversicherungsgeschäfte in irgendeiner Art miteinander zu koppeln.</p><p>3. Einführung eines Bonussystems, bei dem Beitragsermässigungen gewährt werden, wenn der Versicherte während einer bestimmten Zeit keine Kassenleistungen in Anspruch nimmt (dabei sind die Zeiten bei Vorversicherern zu berücksichtigen).</p><p>4. Versicherungsvorbehalte dürfen höchstens während fünf Jahren angebracht werden.</p><p>5. Einführung der Möglichkeit der Kündigung auf Ende eines Quartals unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.</p>
- Gerechte Prämien für Zusatzversicherte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen fallen die jährlichen Prämiensteigerungen im Bereich der sozialen Grundleistungen für die Krankenpflegeversicherung in der Regel heute nicht mehr so hoch aus. Die Unterstellung der Zusatzleistungen unter das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag hat jedoch zu neuen Problemen geführt. Die sogenannten "risikogerechten" Prämien im Zusatzversicherungsbereich haben für verschiedene Versichertengruppen zu massiven und oft ungerechtfertigten Prämienschüben geführt. Besonders ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie Kranke sind davon betroffen.</p><p>Unverständlich ist für die älteren Generation dabei die Tatsache, dass sie für die versicherten Zusatzleistungen plötzlich Prämiensteigerungen von einhundert oder mehr Prozent in Kauf nehmen muss, obwohl sie für diese Leistungspakete Jahrzehnte lang Prämien bezahlt hat, ohne je Leistungen bezogen zu haben. Die Rechtfertigung der Versicherer, die Berechnungsbasis für die Prämien sei nur das laufende Jahr und die Prämie könne demzufolge jährlich angepasst werden, wird von der betroffenen Versichertengruppe zu Recht nicht verstanden. Ebenfalls unverständlich ist für die Versicherten der Umstand, dass seit Einführung des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) die Bereiche "Grundversicherung" und "Zusatzversicherung" vollkommen getrennte Leistungspakete darstellen und somit für Prämiengenehmigungen, Beschwerden usw. verschiedene Stellen zuständig sind (BSV für die Grundversicherung und BPV für die Zusatzversicherungen). Es ist deshalb eine Stelle der beiden primär betroffenen Bundesstellen zu bestimmen, die sich um die Schnittstellenprobleme der beiden Versicherungszweige kümmert, eine Harmonisierung bringt und für Effizienz sorgt.</p><p>Zu hinterfragen ist ebenfalls der Umstand, dass die Versicherer, um Versicherte im Zusatzversicherungsbereich nicht aufnehmen zu müssen, mit Vorbehalten wegen Krankheiten argumentieren, die stellenweise zwanzig oder dreissig Jahre zurückliegen. Zudem ist unverständlich, dass als Basis für die Prämienberechnung allein das Alter, nicht aber die Vertragsdauer in Abhängigkeit von den individuellen Schadenfällen gilt.</p><p>Obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, schaffen Versicherer in nicht wenigen Fällen Abhängigkeiten zwischen den Grund- und Zusatzversicherungsverträgen. So werden Antragstellende zum Teil in die Grundversicherung nur aufgenommen, wenn sie zugleich eine Zusatzversicherung abschliessen, damit eine Überprüfung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden kann. Auch der Fall, dass Zusatzversicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn gleichzeitig bei der gleichen Kasse ein Grundversicherungsvertrag besteht, kommt vor. Die Aufteilung der Zuständigkeiten an das BSV für die Grundversicherung und das BPV für alle Zusatzversicherungen hat die Lösung dieser Probleme bei Beschwerden und Abklärungen nicht einfacher gemacht. Die Koordination zwischen diesen beiden Bundesämtern und damit zwischen zwei Departementen erscheint äusserst schwierig. Auch deshalb rechtfertigt sich die Bestimmung einer Stelle, die für beide Bereiche zuständig ist.</p><p>Versicherungswechsel können meistens nur auf Ende eines Jahres vorgenommen werden. Dies führt dazu, dass die Administrationen der Versicherungen auf den Jahreswechsel hin regelmässig überlastet sind und Änderungsanträge nicht bearbeiten. Damit können vielfach am Jahresende Versicherungswechsel aufgrund der schleppenden Bearbeitung nicht vorgenommen werden.</p><p>Wenn im Bereich der Krankenversicherungsprämien für Zusatzversicherungen nicht rasch umfassende Änderungen vorgenommen werden, führt die gegenwärtige Situation dazu, dass immer mehr Versicherte ihren Versicherungsvertrag für die Krankenpflege auf die Grundleistungen reduzieren. Dies würde vor allem in den öffentlichen stationären Einrichtungen zu erneuten Prämienschüben in der Grundversicherung führen, was sicher nicht im Interesse der Versicherungsnehmer ist.</p><p>Mit den in der Motion verlangten Anpassungen werden weitere sogenannte "goldene Fesseln" gesprengt, die in vielen Fällen dazu geführt haben, dass die Versicherten auch die Grundversicherung nicht beim preisgünstigsten Versicherer abschliessen können und ein genereller echter Wettbewerb zwischen den Versicherern bis heute nach wie vor nicht umfassend realisiert werden konnte.</p>
- <p>1. Die von den Krankenkassen angebotenen Zusatzversicherungen waren bis zum 31. Dezember 1995 und zumeist noch während des Übergangsjahres 1996 dem Sozialversicherungsrecht zugeordnet. Die Aufsicht wurde sowohl hinsichtlich der Krankenpflege-Grundversicherung und der Krankengeldversicherung als auch der Zusatzversicherungen durch das BSV ausgeübt. Mit dem neuen KVG wollte der Gesetzgeber ausdrücklich eine klare Trennung zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG einerseits und den Zusatzversicherungen andererseits. Während für die Krankenpflege-Grundversicherung der Sozialversicherungscharakter noch ausgebaut wurde (Obligatorium, Aufnahmezwang, keine Vorbehalte usw.), wurden die Zusatzversicherungen dem privaten Versicherungsvertragsrecht und damit weitgehend dem freien Markt und Wettbewerb zugewiesen. Für die Übertrittsgeneration wurde zumindest hinsichtlich der Leistungen mit Artikel 102 Absatz 2 KVG eine Besitzstandsgarantie geschaffen. Angesichts des privatrechtlichen Charakters dieser Zusatzversicherungen wurde die Aufsicht folgerichtig dem BPV, das dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angegliedert ist, übertragen. Angesichts von verschiedenen Übergangsproblemen, die einer Lösung bedurften, haben die beiden Ämter schon vor Inkrafttreten des KVG engen Kontakt miteinander aufgenommen. Zudem hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Juli 1998 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die ihm Entscheidungsgrundlagen für allfällige gesetzgeberische Korrekturmassnahmen zugunsten zusatzversicherter Personen liefern soll. Dies vor allem im Hinblick auf die älteren Versicherten der Übergangsgeneration, die zum Teil massive Prämiensteigerungen bei den Zusatzversicherungen hinnehmen mussten. In dieser Arbeitsgruppe unter der Leitung des BPV sind auch die Krankenversicherer und das BSV vertreten. Deren Ergebnisse werden dem Bundesrat demnächst in einem Bericht unterbreitet.</p><p>Im übrigen ist die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ämtern angesichts der klaren Trennung zwischen Grund- und Zusatzversicherung problemlos; Schnittstellenprobleme wurden immer rasch angegangen und auch gelöst. Die bisherige Zusammenarbeit soll auch in Zukunft weitergeführt werden. Die Schaffung einer zusätzlichen Koordinationsstelle hält der Bundesrat daher nicht für erforderlich.</p><p>2. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des KVG (BBl 1999 791) festgestellt, dass durch die von den Versicherern oftmals vorgeschriebene Verknüpfung der Zusatzversicherungen mit der Grundversicherung gegen das im KVG verankerte Prinzip der Solidarität und das Verbot der Auswahl von Risiken verstossen wird und dass damit die Versicherten in ihrem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden. Der Bundesrat hat daraufhin die Änderung von Artikel 7 Absatz 7 KVG vorgeschlagen, welcher dem Versicherer verbietet, dass eine versicherte Person, die den Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wechseln will, gleichzeitig auch die bei diesem Versicherer abgeschlossenen Zusatzversicherungen kündigen muss.</p><p>Diese Änderung wurde von beiden Räten bereits im Rahmen ihrer Beratungen der Teilrevision des KVG angenommen und der Nationalrat fügte bei dieser Gelegenheit noch eine Bestimmung hinzu, welche es dem Versicherer verbietet, die Zusatzversicherungen einer versicherten Person aufgrund der Tatsache zu kündigen, dass diese den Versicherer für die soziale Krankenversicherung wechselt.</p><p>Sofern der Ständerat dieser Ergänzung zustimmt, wird dem Anliegen des Motionärs weitgehend entsprochen, indem ein ausreichender Schutz der Versicherten im Falle eines Versichererwechsels auch hinsichtlich der Beibehaltung der Zusatzversicherungen beim bisherigen Versicherer gewährleistet ist.</p><p>3. Die unter Ziffern 3 bis 5 der Motion aufgeführten Interventionsbegehren stellen die eingangs erwähnte Trennung zwischen Sozial- und Privatversicherung in Frage, indem sie mit Eingriffen in die Tarif- und Vertragsfreiheit die Zusatzversicherungen in die Nähe der Sozialversicherungen bringen.</p><p>Die Prämiensteigerungen in der Zusatzversicherung, insbesondere für betagte Versicherte, sind nicht ungerechtfertigt, wie die Begründung der Motion pauschal behauptet, andernfalls wären sie gar nicht genehmigt worden. Die Ursache des Kostenschubs liegt nicht nur beim höheren Krankheitsrisiko im Alter, das sich angesichts des von mehreren Versicherern vollzogenen Systemwechsels bei der Finanzierung weg vom Umlageverfahren sicher auf die Prämien der älteren Versicherten auswirkte, sondern auch bei der Tatsache, dass bis jetzt den privat- und halbprivatversicherten Kranken von den Kantonen Subventionen für den innerkantonalen Spitalaufenthalt vorenthalten werden und dass viele Spitäler diesen Versichertenkategorien Leistungsansätze verrechnen, welche die effektiv erbrachten Zusatzleistungen oft um ein Mehrfaches abdecken. Ein weiterer Grund liegt darin, dass vor allem gesunde Versicherte die Zusatzversicherungen gekündigt oder andere prämiengünstigere Angebote gewählt haben. Tarifkosmetik kann deshalb höchstens Symptome aber nicht die massgebenden Ursachen bekämpfen.</p><p>In einem marktwirtschaftlich und privatrechtlich geregelten Versicherungsbereich steht es den Versicherern frei, ein Bonussystem einzuführen; sie sollten aber nicht dazu verpflichtet werden. Auch in der Zusatzversicherung bestehen innerhalb der einzelnen Alters- und Risikoklassen noch Solidaritäten zwischen Kranken und Gesunden, d. h., gesunde Versicherte helfen die Leistungen der Kranken in der gleichen Risikoklasse zu finanzieren. Werden bei den Gesunden die Prämien reduziert, dann haben die Kranken eine verhältnismässig grössere Prämienbelastung zu tragen, was kaum der Absicht des Begehrens entsprechen dürfte. Die erbrachten Versicherungsleistungen werden durch Einführung eines Bonussystems nämlich nicht wesentlich geringer und müssen letztlich von jemandem bezahlt werden.</p><p>4. Ob und in welchem Ausmass die Versicherer Vorbehalte anbringen wollen, ist bei privatrechtlich geregelten Versicherungsverhältnissen ein Bestandteil der Vertragsgestaltung bzw. der Geschäftspolitik des Versicherers. Im Privatrecht kann keine Partei gezwungen werden, Verträge abzuschliessen, die als ungünstig oder unerwünscht eingeschätzt werden. Die Einschränkung der Vorbehalte könnte für den Versicherer bedeuten, ungünstige oder schwer zu beurteilende Risiken abdecken zu müssen, mit anderen Worten er hätte Aufgaben einer Sozialversicherung zu übernehmen, was der Gesetzgeber bei den Zusatzversicherungen eben gerade nicht wollte.</p><p>5. Die Krankenversicherer legen jeweils für ein Jahr die Prämien fest. Sie stützen sich dabei auf die Leistungen der Vorjahre und die Anzahl der Prämienzahler an einem Stichtag. Vernünftige Prämienkalkulationen können nicht durchgeführt werden, wenn im Laufe des Jahres mit grösseren Schwankungen im Versichertenbestand zu rechnen ist. Eine minimale Konstanz der Verhältnisse ist daher unerlässlich. Allfällige Prämienerhöhungen für das folgende Jahr werden dem Versicherten rechtzeitig bekanntgegeben, so dass er die Möglichkeit hat, auf Ende des laufenden Jahres zu kündigen, wenn er mit der neuen Prämie nicht einverstanden ist. Eine einjährige Bindung an einen Vertrag ist unter diesen Umständen zumutbar und kann nicht als "goldene Fessel" betrachtet werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung im Bereich der Zusatzleistungen bei den Krankenpflegeversicherungen wie folgt zu ändern:</p><p>1. Es ist eine Stelle zu bestimmen, der sowohl die Grundversicherung als auch die Zusatzversicherung unterstellt ist oder die zumindest die Aufsicht sowohl über die Grundversicherung als auch über die Zusatzversicherung koordiniert.</p><p>2. Den Versicherern ist ausdrücklich zu untersagen, Grundversicherungs- und Zusatzversicherungsgeschäfte in irgendeiner Art miteinander zu koppeln.</p><p>3. Einführung eines Bonussystems, bei dem Beitragsermässigungen gewährt werden, wenn der Versicherte während einer bestimmten Zeit keine Kassenleistungen in Anspruch nimmt (dabei sind die Zeiten bei Vorversicherern zu berücksichtigen).</p><p>4. Versicherungsvorbehalte dürfen höchstens während fünf Jahren angebracht werden.</p><p>5. Einführung der Möglichkeit der Kündigung auf Ende eines Quartals unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.</p>
- Gerechte Prämien für Zusatzversicherte
Back to List