Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel von Privatpersonen

ShortId
01.3516
Id
20013516
Updated
24.06.2025 23:17
Language
de
Title
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel von Privatpersonen
AdditionalIndexing
24;Wertpapier;Steuerbefreiung;Steuererhebung;Kapitalgewinnsteuer;Vermögenssteuer;Effektenhandel;Kapitaleinkommen
1
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L03K110705, Vermögenssteuer
  • L04K11060101, Wertpapier
  • L05K1106010503, Effektenhandel
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
  • L04K11070602, Steuererhebung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In der Schweiz herrscht nach wie vor grosse Rechtsunsicherheit, nach welchen Kriterien private Anleger von den Steuerbehörden als gewerbsmässige Wertschriftenhändler eingestuft werden können. Zwar stipuliert Artikel 16 Absatz 3 DBG den Grundsatz, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind. In der Praxis wird dieser Grundsatz aber zunehmend durchbrochen, von Kanton zu Kanton in unterschiedlicher Intensität, und gewerbsmässiger Wertschriftenhandel angenommen, wenn ein Privatanleger häufig Börsentransaktionen vornimmt. Der Klärung dieser Abgrenzungsfrage kommt deshalb grosse Bedeutung zu, weil die fiskalischen Folgen je nach Einzelfall gravierend sein können. Ein Anleger, der beispielsweise zur Verbesserung seiner privaten Altersvorsorge regelmässig Börsentransaktionen vornimmt, muss volle Klarheit darüber haben, ob erzielte Börsengewinne als steuerfreie Kapitalgewinne behandelt werden oder ob sie der Einkommenssteuer unterliegen. Es geht nicht an, Steuerzahler in dieser Frage der Willkür einzelner Steuerämter auszusetzen. Schon im Hinblick auf die Abstimmung vom 2. Dezember 2001 über die Volksinitiative zur Einführung der Kapitalgewinnsteuer sollte dem Bundesrat daran gelegen sein, in dieser Hinsicht mit geeigneten Kommunikationsmitteln (Kreisschreiben, Medieninformation usw.) für Klarheit zu sorgen. Kürzlich hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern in vorbildlicher Weise die entsprechenden Kriterien definiert. Erstrebenswert wäre aber eine gesamtschweizerische Lösung, damit ein Anleger auch bei einem Wechsel des Steuerdomizils weiss, ob seine Tätigkeit als gewöhnliche Vermögensverwaltung oder als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel eingestuft wird.</p>
  • <p>Es wird angestrebt, im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform II Gesetzesänderungen zu unterbreiten, welche auch für die Abgrenzung Erwerbseinkünfte/private Kapitalgewinne Vermögensverwaltung mehr Klarheit schaffen. Dies in Anlehnung an die Vorschläge der Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Kriterien zu definieren, unter welcher Voraussetzung von dem in Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) festgelegten Grundsatz abgewichen werden darf, wonach Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind bzw. wann aus der Sicht eines privaten Anlegers gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt.</p><p>Zudem wird der Bundesrat gebeten, diese Kriterien in geeigneter Form der schweizerischen Anlegerschaft zu kommunizieren und dafür besorgt zu sein, dass sie einheitlich auch auf kantonaler Ebene gelten.</p>
  • Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel von Privatpersonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz herrscht nach wie vor grosse Rechtsunsicherheit, nach welchen Kriterien private Anleger von den Steuerbehörden als gewerbsmässige Wertschriftenhändler eingestuft werden können. Zwar stipuliert Artikel 16 Absatz 3 DBG den Grundsatz, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind. In der Praxis wird dieser Grundsatz aber zunehmend durchbrochen, von Kanton zu Kanton in unterschiedlicher Intensität, und gewerbsmässiger Wertschriftenhandel angenommen, wenn ein Privatanleger häufig Börsentransaktionen vornimmt. Der Klärung dieser Abgrenzungsfrage kommt deshalb grosse Bedeutung zu, weil die fiskalischen Folgen je nach Einzelfall gravierend sein können. Ein Anleger, der beispielsweise zur Verbesserung seiner privaten Altersvorsorge regelmässig Börsentransaktionen vornimmt, muss volle Klarheit darüber haben, ob erzielte Börsengewinne als steuerfreie Kapitalgewinne behandelt werden oder ob sie der Einkommenssteuer unterliegen. Es geht nicht an, Steuerzahler in dieser Frage der Willkür einzelner Steuerämter auszusetzen. Schon im Hinblick auf die Abstimmung vom 2. Dezember 2001 über die Volksinitiative zur Einführung der Kapitalgewinnsteuer sollte dem Bundesrat daran gelegen sein, in dieser Hinsicht mit geeigneten Kommunikationsmitteln (Kreisschreiben, Medieninformation usw.) für Klarheit zu sorgen. Kürzlich hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern in vorbildlicher Weise die entsprechenden Kriterien definiert. Erstrebenswert wäre aber eine gesamtschweizerische Lösung, damit ein Anleger auch bei einem Wechsel des Steuerdomizils weiss, ob seine Tätigkeit als gewöhnliche Vermögensverwaltung oder als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel eingestuft wird.</p>
    • <p>Es wird angestrebt, im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform II Gesetzesänderungen zu unterbreiten, welche auch für die Abgrenzung Erwerbseinkünfte/private Kapitalgewinne Vermögensverwaltung mehr Klarheit schaffen. Dies in Anlehnung an die Vorschläge der Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Kriterien zu definieren, unter welcher Voraussetzung von dem in Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) festgelegten Grundsatz abgewichen werden darf, wonach Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind bzw. wann aus der Sicht eines privaten Anlegers gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt.</p><p>Zudem wird der Bundesrat gebeten, diese Kriterien in geeigneter Form der schweizerischen Anlegerschaft zu kommunizieren und dafür besorgt zu sein, dass sie einheitlich auch auf kantonaler Ebene gelten.</p>
    • Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel von Privatpersonen

Back to List