Gebrauch einer Waffe. StrafverschÀrfung

ShortId
03.3210
Id
20033210
Updated
10.04.2024 09:30
Language
de
Title
Gebrauch einer Waffe. Strafverschärfung
AdditionalIndexing
12;Ausländer/in;Strafgesetzbuch;Strafe;Eindämmung der Kriminalität;strafbare Handlung;Feuerwaffe;Ausweisung;Waffenbesitz
1
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Missbrauch von Waffen für kriminelle Handlungen kann durch gesetzliche Einschränkungen des Waffenbesitzes nicht unterbunden werden, weil Waffen, die zu kriminellen Handlungen missbraucht werden, nur in Ausnahmefällen überhaupt registriert sind. Der Waffenmissbrauch wird am wirksamsten durch spürbare Strafverschärfung bekämpft, die wirksam wird, sobald eine Waffe bei Ausübung einer Straftat mitgeführt wird.</p>
  • <p>1. Die vorliegende Motion ist in Wortlaut und Begründung identisch mit der Motion 01.3074, welche die SVP-Fraktion am 14. März 2001 einreichte und zu welcher der Bundesrat am 5. Juni 2001 mit dem Antrag auf Ablehnung Stellung nahm. Dieser Vorstoss wurde am 21. März 2003 abgeschrieben, weil er seit mehr als zwei Jahren hängig war, ohne von den eidgenössischen Räten behandelt zu werden. Die für die Motion relevanten Verhältnisse haben sich in den vergangenen zwei Jahren nicht grundlegend geändert. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, von seiner damaligen Stellungnahme - von Aktualisierungen in einzelnen Punkten abgesehen - abzuweichen.</p><p>2. Auch der Bundesrat geht davon aus, dass Waffen namentlich dann ein besonderes Gefährdungspotenzial in sich bergen, wenn sie von Personen getragen werden, die eine Straftat ausführen wollen. Der Gesetzgeber hat indes eine Reihe von Vorkehren getroffen, um einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen entgegen zu wirken.</p><p>So unterwirft das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Waffengesetz den Erwerb und das Tragen von Waffen strengen Bedingungen. Es dürfen keine Waffenerwerbsscheine an Wiederholungstäter oder an Personen abgegeben werden, deren Straftaten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart haben. Kein Erwerbsschein ausgestellt wird auch Personen, bei denen zu befürchten ist, dass sie mit der Waffe sich selber oder Dritte gefährden. Wer ohne Bewilligung eine Waffe erwirbt oder trägt, kann mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden, und konfiszierte Waffen werden seit dem 1. Mai 2001 in einer Datenbank systematisch registriert. Der Bundesrat hat zudem im März 2001 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, noch bestehende Lücken im Waffengesetz, welche namentlich die Weitergabe von Waffen unter Privaten betreffen, zu schliessen.</p><p>Das Vernehmlassungsverfahren zum diesbezüglichen Revisionsentwurf wurde vom 20. September bis zum 20. Dezember 2002 durchgeführt, und der Bundesrat wird die entsprechende Botschaft voraussichtlich 2004 verabschieden. Die Revision strebt eine umfassende Kontrolle des Waffenerwerbes an, indem der Erwerb unter Privatpersonen dem Erwerb im Handel gleichgestellt wird. Damit braucht es künftig für den Erwerb der meisten Feuerwaffen eine Bewilligung. Ferner können gefährliche Gegenstände wie Baseballschläger oder Küchenmesser, die offensichtlich zur missbräuchlichen Verwendung mitgeführt werden, eingezogen und deren Träger bestraft werden.</p><p>Auch das Strafrecht trägt der Gefährlichkeit des Waffengebrauchs als solchem Rechnung. Diebstahl oder schwerer Raub werden wesentlich strenger bestraft, wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 139 Ziff. 3 und Art. 140 Ziff. 2 StGB). Bei schweren Verbrechen, d. h. insbesondere bei Mord, vorsätzlicher Tötung, Raub, Freiheitsberaubung, Entführung, Geiselnahme oder schwerer Körperverletzung, kann das Tragen einer Waffe unter den Voraussetzungen von Artikel 260bis StGB als strafbare Vorbereitungshandlung bestraft werden. Zudem kann mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer jemandem Waffen, Waffenbestandteile oder Munition verschafft, obwohl er gewusst hat oder hat annehmen müssen, dass diese zur Begehung einer Straftat dienen (Art. 260quater StGB).</p><p>3. Die Motionäre möchten dieses Schutzdispositiv noch verstärken, indem das Mitführen einer Waffe bei der Ausführung einer Straftat mit Zuchthaus von mindestens fünf Jahren bestraft wird und ausländische Straftäter lebenslang des Landes verwiesen werden sollen. Die vorgeschlagenen Massnahmen erweisen sich indes bei genauerem Hinsehen als unnötig oder unverhältnismässig.</p><p>a. Unnötig ist die Regelung vor allem darum, weil das geltende Strafgesetzbuch praktisch für alle Tatbestände, bei denen die Verwendung einer Waffe denkbar ist, bereits sehr hohe Mindeststrafen vorsieht. So betragen diese nicht unter zehn Jahren Zuchthaus bei Mord (Art. 112 StGB), Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bei vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB), Zuchthaus nicht unter drei Jahren bei qualifizierter Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), namentlich wenn Waffen im Spiel sind, Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr beim Raub mit Waffengebrauch (Art. 140 Ziff. 2 StGB) sowie Zuchthaus nicht unter einem Jahr bei qualifizierter Freiheitsberaubung (Art. 184 StGB) und einfacher Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 StGB). Dazu kommt, dass aufgrund der allgemeinen Konkurrenzregel von Artikel 68 StGB die Strafe in jedem Fall verschärft wird, wenn der Täter unbefugterweise eine Waffe mit sich trägt.</p><p>b. In gewissen Fällen würde die von den Motionären vorgeschlagene Regelung zu einer ausserordentlichen Strafverschärfung führen, die sich mit dem Gedanken des Schuldstrafrechtes nicht verträgt und zudem innerhalb des Strafgesetzbuches zu einer völlig inkohärenten Wertung des kriminellen Handelns führen würde. So wäre etwa die Mindeststrafe für eine einfache Körperverletzung statt wie heute drei Tage Gefängnis (Art. 123 Ziff. 2 StGB) Zuchthaus von fünf Jahren; dieselbe Mindeststrafe müsste auch für Totschlag und Tötung auf Verlangen vorgesehen werden, bei denen die Mindeststrafe nach geltendem Recht ein Jahr bzw. drei Tage Gefängnis beträgt (Art. 113 und 114 StGB). Eine solche Strafzumessung würde dem Gerechtigkeitsempfinden krass widersprechen und wäre unverhältnismässig.</p><p>c. Auch die vorgeschlagene Regelung betreffend die Landesverweisung erweist sich als zu starr und schiesst übers Ziel hinaus. Dem Entscheid über die Landesverweisung muss nämlich eine umfassende Würdigung der persönlichen Situation des Täters vorangehen. Ob dieser einmal zwecks Begehung eines Deliktes eine Waffe mit sich geführt hat, kann dabei nicht allein ausschlaggebend sein; es müssen vielmehr die soziale Situation des Täters und die Sicherheitsrisiken für die Öffentlichkeit gesamtheitlich gewürdigt werden.</p><p>Aus den erwähnten Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass die Motion kein zweckmässiges Mittel gegen die missbräuchliche Verwendung von Waffen darstellt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Das Strafgesetzbuch ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 67bis (neu)</p><p>Strafverschärfung bei Gebrauch einer Waffe</p><p>Abs. 1</p><p>Wer zum Zweck der Ausführung einer Straftat eine Schusswaffe geladen oder ungeladen oder eine Blankwaffe mit sich führt, wird mit Zuchthaus von nicht unter fünf Jahren bestraft.</p><p>Abs. 2</p><p>Straftäter ausländischer Nationalität werden zusätzlich auf Dauer des Landes verwiesen.</p>
  • Gebrauch einer Waffe. Strafverschärfung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Missbrauch von Waffen für kriminelle Handlungen kann durch gesetzliche Einschränkungen des Waffenbesitzes nicht unterbunden werden, weil Waffen, die zu kriminellen Handlungen missbraucht werden, nur in Ausnahmefällen überhaupt registriert sind. Der Waffenmissbrauch wird am wirksamsten durch spürbare Strafverschärfung bekämpft, die wirksam wird, sobald eine Waffe bei Ausübung einer Straftat mitgeführt wird.</p>
    • <p>1. Die vorliegende Motion ist in Wortlaut und Begründung identisch mit der Motion 01.3074, welche die SVP-Fraktion am 14. März 2001 einreichte und zu welcher der Bundesrat am 5. Juni 2001 mit dem Antrag auf Ablehnung Stellung nahm. Dieser Vorstoss wurde am 21. März 2003 abgeschrieben, weil er seit mehr als zwei Jahren hängig war, ohne von den eidgenössischen Räten behandelt zu werden. Die für die Motion relevanten Verhältnisse haben sich in den vergangenen zwei Jahren nicht grundlegend geändert. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, von seiner damaligen Stellungnahme - von Aktualisierungen in einzelnen Punkten abgesehen - abzuweichen.</p><p>2. Auch der Bundesrat geht davon aus, dass Waffen namentlich dann ein besonderes Gefährdungspotenzial in sich bergen, wenn sie von Personen getragen werden, die eine Straftat ausführen wollen. Der Gesetzgeber hat indes eine Reihe von Vorkehren getroffen, um einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen entgegen zu wirken.</p><p>So unterwirft das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Waffengesetz den Erwerb und das Tragen von Waffen strengen Bedingungen. Es dürfen keine Waffenerwerbsscheine an Wiederholungstäter oder an Personen abgegeben werden, deren Straftaten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart haben. Kein Erwerbsschein ausgestellt wird auch Personen, bei denen zu befürchten ist, dass sie mit der Waffe sich selber oder Dritte gefährden. Wer ohne Bewilligung eine Waffe erwirbt oder trägt, kann mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden, und konfiszierte Waffen werden seit dem 1. Mai 2001 in einer Datenbank systematisch registriert. Der Bundesrat hat zudem im März 2001 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, noch bestehende Lücken im Waffengesetz, welche namentlich die Weitergabe von Waffen unter Privaten betreffen, zu schliessen.</p><p>Das Vernehmlassungsverfahren zum diesbezüglichen Revisionsentwurf wurde vom 20. September bis zum 20. Dezember 2002 durchgeführt, und der Bundesrat wird die entsprechende Botschaft voraussichtlich 2004 verabschieden. Die Revision strebt eine umfassende Kontrolle des Waffenerwerbes an, indem der Erwerb unter Privatpersonen dem Erwerb im Handel gleichgestellt wird. Damit braucht es künftig für den Erwerb der meisten Feuerwaffen eine Bewilligung. Ferner können gefährliche Gegenstände wie Baseballschläger oder Küchenmesser, die offensichtlich zur missbräuchlichen Verwendung mitgeführt werden, eingezogen und deren Träger bestraft werden.</p><p>Auch das Strafrecht trägt der Gefährlichkeit des Waffengebrauchs als solchem Rechnung. Diebstahl oder schwerer Raub werden wesentlich strenger bestraft, wenn der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 139 Ziff. 3 und Art. 140 Ziff. 2 StGB). Bei schweren Verbrechen, d. h. insbesondere bei Mord, vorsätzlicher Tötung, Raub, Freiheitsberaubung, Entführung, Geiselnahme oder schwerer Körperverletzung, kann das Tragen einer Waffe unter den Voraussetzungen von Artikel 260bis StGB als strafbare Vorbereitungshandlung bestraft werden. Zudem kann mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer jemandem Waffen, Waffenbestandteile oder Munition verschafft, obwohl er gewusst hat oder hat annehmen müssen, dass diese zur Begehung einer Straftat dienen (Art. 260quater StGB).</p><p>3. Die Motionäre möchten dieses Schutzdispositiv noch verstärken, indem das Mitführen einer Waffe bei der Ausführung einer Straftat mit Zuchthaus von mindestens fünf Jahren bestraft wird und ausländische Straftäter lebenslang des Landes verwiesen werden sollen. Die vorgeschlagenen Massnahmen erweisen sich indes bei genauerem Hinsehen als unnötig oder unverhältnismässig.</p><p>a. Unnötig ist die Regelung vor allem darum, weil das geltende Strafgesetzbuch praktisch für alle Tatbestände, bei denen die Verwendung einer Waffe denkbar ist, bereits sehr hohe Mindeststrafen vorsieht. So betragen diese nicht unter zehn Jahren Zuchthaus bei Mord (Art. 112 StGB), Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bei vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB), Zuchthaus nicht unter drei Jahren bei qualifizierter Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), namentlich wenn Waffen im Spiel sind, Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr beim Raub mit Waffengebrauch (Art. 140 Ziff. 2 StGB) sowie Zuchthaus nicht unter einem Jahr bei qualifizierter Freiheitsberaubung (Art. 184 StGB) und einfacher Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 StGB). Dazu kommt, dass aufgrund der allgemeinen Konkurrenzregel von Artikel 68 StGB die Strafe in jedem Fall verschärft wird, wenn der Täter unbefugterweise eine Waffe mit sich trägt.</p><p>b. In gewissen Fällen würde die von den Motionären vorgeschlagene Regelung zu einer ausserordentlichen Strafverschärfung führen, die sich mit dem Gedanken des Schuldstrafrechtes nicht verträgt und zudem innerhalb des Strafgesetzbuches zu einer völlig inkohärenten Wertung des kriminellen Handelns führen würde. So wäre etwa die Mindeststrafe für eine einfache Körperverletzung statt wie heute drei Tage Gefängnis (Art. 123 Ziff. 2 StGB) Zuchthaus von fünf Jahren; dieselbe Mindeststrafe müsste auch für Totschlag und Tötung auf Verlangen vorgesehen werden, bei denen die Mindeststrafe nach geltendem Recht ein Jahr bzw. drei Tage Gefängnis beträgt (Art. 113 und 114 StGB). Eine solche Strafzumessung würde dem Gerechtigkeitsempfinden krass widersprechen und wäre unverhältnismässig.</p><p>c. Auch die vorgeschlagene Regelung betreffend die Landesverweisung erweist sich als zu starr und schiesst übers Ziel hinaus. Dem Entscheid über die Landesverweisung muss nämlich eine umfassende Würdigung der persönlichen Situation des Täters vorangehen. Ob dieser einmal zwecks Begehung eines Deliktes eine Waffe mit sich geführt hat, kann dabei nicht allein ausschlaggebend sein; es müssen vielmehr die soziale Situation des Täters und die Sicherheitsrisiken für die Öffentlichkeit gesamtheitlich gewürdigt werden.</p><p>Aus den erwähnten Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass die Motion kein zweckmässiges Mittel gegen die missbräuchliche Verwendung von Waffen darstellt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Das Strafgesetzbuch ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 67bis (neu)</p><p>Strafverschärfung bei Gebrauch einer Waffe</p><p>Abs. 1</p><p>Wer zum Zweck der Ausführung einer Straftat eine Schusswaffe geladen oder ungeladen oder eine Blankwaffe mit sich führt, wird mit Zuchthaus von nicht unter fünf Jahren bestraft.</p><p>Abs. 2</p><p>Straftäter ausländischer Nationalität werden zusätzlich auf Dauer des Landes verwiesen.</p>
    • Gebrauch einer Waffe. Strafverschärfung

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