Abgabe von Armeewaffen

ShortId
05.3492
Id
20053492
Updated
27.07.2023 19:27
Language
de
Title
Abgabe von Armeewaffen
AdditionalIndexing
09;12;Verbrechen gegen Personen;Tötung;Evaluation;Waffenlagerung;strafbare Handlung;Feuerwaffe;Gewalt;Freitod;Waffenbesitz;Statistik;Armeeangehöriger
1
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K01010206, Freitod
  • L04K08020302, Evaluation
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L04K04020206, Waffenlagerung
  • L04K04020303, Armeeangehöriger
  • L04K01010207, Gewalt
  • L06K050102010306, Tötung
  • L03K020218, Statistik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die "NZZ" machte im August dieses Jahres publik, was viele schon längst vermuten: Armeewaffen, die im Urlaub oder nach erfüllter Dienstpflicht bei Privaten lagern, werden zu kriminellen Handlungen missbraucht. Erschreckend ist auch, dass in den beiden untersuchten Kantonen in einer Zeitspanne von vier Jahren 12 Prozent der Selbstmorde mit Armeewaffen verübt wurden.</p><p>1994 und 2002 hatte ich den Bundesrat aufgefordert, auf die Abgabe von Armeewaffen ausserhalb der Dienstpflicht zu verzichten. Der Bundesrat lehnte dies ab. Ein anderer Vorstoss aus dem Jahr 1991 bat um eine Statistik, die aufzeigt, wie oft und in welchem Zusammenhang Armeewaffen in Strafhandlungen involviert sind. Der damals zuständige Justizminister lehnte die Forderung ab: Es fehlten die finanziellen Mittel, die Kriminalstatistik auszubauen.</p><p>Seit 1999 läuft das bfu-Projekt "Vision Zero" mit dem zugegeben utopischen Ziel, die Zahl der Verkehrstoten auf Null zu senken. Trotzdem ist das Ziel erstrebenswert. Doch wenn sich gleichzeitig ein anderes Departement mit Händen und Füssen dagegen wehrt, auch nur zu untersuchen, in welchem Zusammenhang die Abgabe von Armeewaffen mit kriminellen Taten sowie Selbstmorden steht, ist dies unverständlich. Der Staat hat die Pflicht, vermeidbare Tötungen zu verhindern, sei dies nun auf der Strasse oder durch Schusswaffen. Für die Armee gilt dies umso mehr, als der Verzicht auf die Waffenabgabe an entlassene Soldaten und solche im Urlaub keine zusätzlichen Kosten verursachen würde.</p>
  • <p>1. Das VBS führt keine Statistik über die missbräuchliche Verwendung der persönlichen Waffen ausserhalb des Dienstes. Es ist zum heutigen Zeitpunkt auch nicht in der Lage, eine solche Statistik zu führen: Einerseits unterliegen die Verfolgung und Beurteilung von kriminellen, ausserhalb des Dienstes begangenen Handlungen mit Armeewaffen den Kantonen. Die polizeilichen Daten werden dezentral erfasst, was den Zugang und die Gesamtübersicht nicht nur erschwert, sondern fast verunmöglich. Andererseits fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.</p><p>In der laufenden Revision des Waffengesetzes http://www.bap.admin.ch/d/themen/index.htm soll aber die formell notwendige Rechtsgrundlage für eine zentrale Datenbank im Bundesamt für Polizei geschaffen werden. Diese Datenbank soll über den Entzug, die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen Auskunft geben. Zudem soll eine Bestimmung eingeführt werden, um den gegenseitigen Informationsfluss zwischen zivilen und militärischen Behörden über Waffenmissbräuche zu verbessern. Damit kann der Zugang zu den Datengrundlagen über solche Missbräuche geschaffen und die Daten zentral erhoben und ausgewertet werden. Zur Sicherstellung einer wirklich aussagekräftigen Statistik müssen nebst der gesetzlichen Grundlage weitere Punkte geklärt werden, wie etwa die Frage, welche Handlungen als Waffenmissbrauch (vorsätzliche begangene Straftat, Unfall, Waffendiebstahl, usw.) erfasst werden sollen. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass mit diesem Vorgehen die Voraussetzungen zur Erstellung der heute noch fehlenden Statistik über Missbräuche von Armeewaffen erfüllt sind.</p><p>Im Übrigen kann das VBS bereits heute gestützt auf militärstrafrechtliche Verfahren statistische Angaben über mit Armeewaffen im Militärdienst begangene Delikte (in der Regel Unfälle) und Selbstmorde machen.</p><p>2. Angehörige der Armee bewahren ihre persönliche Ausrüstung grundsätzlich zu Hause auf. Die entsprechenden Regelungen finden sich insbesondere in der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10). Die Aufbewahrung der Ausrüstung zu Hause entspricht einem militärischen Bedürfnis. Damit erübrigt es sich in einem Ernstfall, die einrückenden Armeeangehörigen vor ihrem Einsatz noch ausrüsten zu müssen. Ausserdem wäre die Erfüllung der ausserdienstlichen obligatorischen Schiesspflicht kaum mehr durchführbar, wenn die Waffe nicht mehr zu Hause aufbewahrt werden müsste.</p><p>Beim Ausscheiden aus der Armee erhalten die Angehörigen der Armee gemäss den Artikeln 11 und 12 VPAA die persönliche Waffe zu Eigentum, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Somit haben sie - sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen - einen Rechtsanspruch darauf. Solche Waffen werden meist im ausserdienstlichen bzw. sportlichen Schiessen verwendet oder werden Bestandteil einer Waffensammlung. Sie unterstehen den Bestimmungen des zivilen Waffenrechtes, da sie nach der Übergabe zu den privaten Waffen gehören.</p><p>Dem Bundesrat ist es ein ernstes Anliegen, dass Missbräuche von Waffen im zivilen und im militärischen Bereich nach Möglichkeit verhindert werden können. Im militärischen Bereich besteht als präventive Massnahme die Möglichkeit, dass die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen oder im Zeughaus hinterlegt werden kann, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass der Armeeangehörige sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte oder Anzeichen für einen anderen Missbrauch bestehen (Art. 7 VPAA). Der Bundesrat sieht deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die erwähnten Regelungen zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen einzuleiten:</p><p>1. Es ist eine umfassende Statistik zu erstellen über den Zusammenhang von Armeewaffen innerhalb und ausserhalb des Dienstes mit kriminellen Handlungen und Selbstmorden.</p><p>2. Bis zum Vorliegen dieser Statistik, die Basis für den weiteren Umgang mit Armeewaffen bildet, wird die Abgabe von militärischen Schusswaffen in den Urlaub und nach dem Ausscheiden aus dem Armeedienst sistiert.</p>
  • Abgabe von Armeewaffen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die "NZZ" machte im August dieses Jahres publik, was viele schon längst vermuten: Armeewaffen, die im Urlaub oder nach erfüllter Dienstpflicht bei Privaten lagern, werden zu kriminellen Handlungen missbraucht. Erschreckend ist auch, dass in den beiden untersuchten Kantonen in einer Zeitspanne von vier Jahren 12 Prozent der Selbstmorde mit Armeewaffen verübt wurden.</p><p>1994 und 2002 hatte ich den Bundesrat aufgefordert, auf die Abgabe von Armeewaffen ausserhalb der Dienstpflicht zu verzichten. Der Bundesrat lehnte dies ab. Ein anderer Vorstoss aus dem Jahr 1991 bat um eine Statistik, die aufzeigt, wie oft und in welchem Zusammenhang Armeewaffen in Strafhandlungen involviert sind. Der damals zuständige Justizminister lehnte die Forderung ab: Es fehlten die finanziellen Mittel, die Kriminalstatistik auszubauen.</p><p>Seit 1999 läuft das bfu-Projekt "Vision Zero" mit dem zugegeben utopischen Ziel, die Zahl der Verkehrstoten auf Null zu senken. Trotzdem ist das Ziel erstrebenswert. Doch wenn sich gleichzeitig ein anderes Departement mit Händen und Füssen dagegen wehrt, auch nur zu untersuchen, in welchem Zusammenhang die Abgabe von Armeewaffen mit kriminellen Taten sowie Selbstmorden steht, ist dies unverständlich. Der Staat hat die Pflicht, vermeidbare Tötungen zu verhindern, sei dies nun auf der Strasse oder durch Schusswaffen. Für die Armee gilt dies umso mehr, als der Verzicht auf die Waffenabgabe an entlassene Soldaten und solche im Urlaub keine zusätzlichen Kosten verursachen würde.</p>
    • <p>1. Das VBS führt keine Statistik über die missbräuchliche Verwendung der persönlichen Waffen ausserhalb des Dienstes. Es ist zum heutigen Zeitpunkt auch nicht in der Lage, eine solche Statistik zu führen: Einerseits unterliegen die Verfolgung und Beurteilung von kriminellen, ausserhalb des Dienstes begangenen Handlungen mit Armeewaffen den Kantonen. Die polizeilichen Daten werden dezentral erfasst, was den Zugang und die Gesamtübersicht nicht nur erschwert, sondern fast verunmöglich. Andererseits fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.</p><p>In der laufenden Revision des Waffengesetzes http://www.bap.admin.ch/d/themen/index.htm soll aber die formell notwendige Rechtsgrundlage für eine zentrale Datenbank im Bundesamt für Polizei geschaffen werden. Diese Datenbank soll über den Entzug, die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen Auskunft geben. Zudem soll eine Bestimmung eingeführt werden, um den gegenseitigen Informationsfluss zwischen zivilen und militärischen Behörden über Waffenmissbräuche zu verbessern. Damit kann der Zugang zu den Datengrundlagen über solche Missbräuche geschaffen und die Daten zentral erhoben und ausgewertet werden. Zur Sicherstellung einer wirklich aussagekräftigen Statistik müssen nebst der gesetzlichen Grundlage weitere Punkte geklärt werden, wie etwa die Frage, welche Handlungen als Waffenmissbrauch (vorsätzliche begangene Straftat, Unfall, Waffendiebstahl, usw.) erfasst werden sollen. Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass mit diesem Vorgehen die Voraussetzungen zur Erstellung der heute noch fehlenden Statistik über Missbräuche von Armeewaffen erfüllt sind.</p><p>Im Übrigen kann das VBS bereits heute gestützt auf militärstrafrechtliche Verfahren statistische Angaben über mit Armeewaffen im Militärdienst begangene Delikte (in der Regel Unfälle) und Selbstmorde machen.</p><p>2. Angehörige der Armee bewahren ihre persönliche Ausrüstung grundsätzlich zu Hause auf. Die entsprechenden Regelungen finden sich insbesondere in der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10). Die Aufbewahrung der Ausrüstung zu Hause entspricht einem militärischen Bedürfnis. Damit erübrigt es sich in einem Ernstfall, die einrückenden Armeeangehörigen vor ihrem Einsatz noch ausrüsten zu müssen. Ausserdem wäre die Erfüllung der ausserdienstlichen obligatorischen Schiesspflicht kaum mehr durchführbar, wenn die Waffe nicht mehr zu Hause aufbewahrt werden müsste.</p><p>Beim Ausscheiden aus der Armee erhalten die Angehörigen der Armee gemäss den Artikeln 11 und 12 VPAA die persönliche Waffe zu Eigentum, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Somit haben sie - sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen - einen Rechtsanspruch darauf. Solche Waffen werden meist im ausserdienstlichen bzw. sportlichen Schiessen verwendet oder werden Bestandteil einer Waffensammlung. Sie unterstehen den Bestimmungen des zivilen Waffenrechtes, da sie nach der Übergabe zu den privaten Waffen gehören.</p><p>Dem Bundesrat ist es ein ernstes Anliegen, dass Missbräuche von Waffen im zivilen und im militärischen Bereich nach Möglichkeit verhindert werden können. Im militärischen Bereich besteht als präventive Massnahme die Möglichkeit, dass die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen oder im Zeughaus hinterlegt werden kann, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass der Armeeangehörige sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte oder Anzeichen für einen anderen Missbrauch bestehen (Art. 7 VPAA). Der Bundesrat sieht deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die erwähnten Regelungen zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen einzuleiten:</p><p>1. Es ist eine umfassende Statistik zu erstellen über den Zusammenhang von Armeewaffen innerhalb und ausserhalb des Dienstes mit kriminellen Handlungen und Selbstmorden.</p><p>2. Bis zum Vorliegen dieser Statistik, die Basis für den weiteren Umgang mit Armeewaffen bildet, wird die Abgabe von militärischen Schusswaffen in den Urlaub und nach dem Ausscheiden aus dem Armeedienst sistiert.</p>
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