Kostenübernahme von medizinischen Behandlungen im Ausland

ShortId
05.3529
Id
20053529
Updated
28.07.2023 04:19
Language
de
Title
Kostenübernahme von medizinischen Behandlungen im Ausland
AdditionalIndexing
2841;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Krankenkasse;Staatssouveränität;Ausland;Spital
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0105051101, Spital
  • L03K100103, Ausland
  • L04K05060203, Staatssouveränität
  • L05K0104010902, Krankenkasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG; SR 832.10) gilt das Territorialitätsprinzip. Es werden grundsätzlich nur jene Leistungen übernommen, die in der Schweiz erbracht werden (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102, e contrario). Es steht den Krankenversicherern jedoch frei, im Rahmen der Zusatzversicherungen Behandlungskosten, die im Ausland entstanden sind, zu übernehmen.</p><p>Der Bundesrat hat sich bereits dafür ausgesprochen, die Frage, ob aus einer entsprechenden Lockerung des Territorialitätsprinzipes gesamthaft eine positive Bilanz resultiert, vertieft zu überprüfen (vgl. dazu Motion 03.3082 Fehr Hans-Jürg). Nach seiner Ansicht könnte sich die Aufnahme ausländischer Anstalten in der kantonalen Spitalplanung hinsichtlich Kosten positiv auswirken. Solange die in der Schweiz bestehenden Überkapazitäten jedoch nicht im gleichen Ausmass reduziert werden, sind entsprechende Mehrkosten nicht auszuschliessen. Es ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch das durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fortentwickelte europäische Koordinationsrecht (und damit die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen) die Spitalplanung als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei einer medizinisch nicht erforderlichen Behandlung im Ausland anerkennt. Die Überprüfungsarbeiten laufen; mit entsprechenden Vorschlägen ist zu Beginn des Jahres 2006 zu rechnen.</p><p>1. Aufgrund des Territorialitätsprinzipes ist es den Krankenversicherern grundsätzlich nicht gestattet, im Ausland erbrachte Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Kostenübernahmen für Behandlungen, die im Ausland erfolgen, sind jedoch in Notfällen möglich, in EU/Efta-Staaten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens bzw. des Efta-Abkommens auch dann, wenn sich die Behandlungen unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der Dauer des Aufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) interveniert in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde, falls ein Krankenversicherer die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält (Art. 21 KVG). Insofern besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf.</p><p>2. Wie bereits erwähnt, gilt das Territorialitätsprinzip immer, wenn KVG-Leistungen betroffen sind. Im Rahmen der Zusatzversicherungen gelten hingegen privatrechtliche Grundsätze, die der Bundesrat hinsichtlich dieser konkreten Frage nicht beeinflussen kann und will. Auch die Abkommen mit der EU/Efta betreffen diesen Bereich nicht.</p><p>3. Die Kantone sind für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung für ihre Kantonseinwohner verantwortlich, wobei sie private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen haben (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG). Wie einleitend festgehalten, müssten bei einer tatsächlich vermehrten Beanspruchung ausländischer Kliniken die Kapazitäten im Inland entsprechend abgebaut werden. Diese Fragen bilden Gegenstand der laufenden Überprüfung.</p><p>4. Es ist dem Bundesrat bekannt, dass solche Angebote durch Versicherer gemacht werden. Entsprechende Zahlungen im Rahmen der Zusatzversicherungen sind grundsätzlich zulässig, nicht jedoch im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Für Leistungen gemäss KVG gilt im Grundsatz das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur Leistungen zu übernehmen sind, die in der Schweiz erbracht werden. Wie das Bundesamt für Gesundheit im Kreisschreiben EU 04/1 vom 6. April 2004 an die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer festhält, hat das Territorialitätsprinzip mit der Übernahme des Koordinationsrechtes der EG durch die Schweiz keine grundlegende Änderung erfahren. Bereits im Jahre 2003 wurden die Bundesbehörden darauf hingewiesen, dass Schweizer Krankenversicherer Allgemein- oder Zusatzversicherte in ausländischen Kliniken behandeln lassen. In der Beantwortung der Interpellation von Nationalrat Gross Jost (04.3646) hält der Bundesrat fest, dass die Krankenversicherer keine "Leistungseinkäufe" für grundversicherte Personen in ausländischen Rehakliniken tätigen. Dem gegenüber gelten im Bereich der Zusatzversicherungen die Einschränkungen des Territorialitätsprinzipes nicht.</p><p>Einer Pressemitteilung war zu entnehmen, dass eine Krankenkasse sich offenbar auch im Bereiche der Grundversicherung über das Territorialitätsprinzip hinwegsetzt, indem auch für diese Kategorie von Versicherten die Kosten der Nachbehandlung und Therapie in süddeutschen Rehabilitationskliniken übernommen werden. Es ist davon auszugehen, dass weitere Krankenversicherer folgen werden. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Übernahme der Behandlungskosten von grundversicherten Personen in ausländischen Kliniken, und was gedenkt er in diesem Zusammenhang vorzukehren?</p><p>2. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist jeder Zusatzversicherte auch grundversichert gemäss KVG, weshalb Behandlungen von Zusatzversicherten auch durch die Grundversicherung mitfinanziert werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Territorialitätsprinzip nicht auch bei dieser Kategorie von Versicherten gelten muss?</p><p>3. Wie beurteilt er die Auswirkungen vermehrter Behandlungen in ausländischen Kliniken auf die Spitalplanung der Kantone? Haben die Kantone in Anbetracht der Pflicht des Miteinbezuges von Anbietern von zusatzversicherten Leistungen in ihre Spitalplanung auch Auslandkliniken in ihre Spitalplanung aufzunehmen?</p><p>4. Ist ihm bekannt, dass für den Verzicht, eine Begleitperson in die ausländische Spitaleinrichtung mitzunehmen, den Versicherten Geldleistungen angeboten werden? Ist dieses Angebot aufgrund des geltenden Rechtes zulässig?</p>
  • Kostenübernahme von medizinischen Behandlungen im Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG; SR 832.10) gilt das Territorialitätsprinzip. Es werden grundsätzlich nur jene Leistungen übernommen, die in der Schweiz erbracht werden (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102, e contrario). Es steht den Krankenversicherern jedoch frei, im Rahmen der Zusatzversicherungen Behandlungskosten, die im Ausland entstanden sind, zu übernehmen.</p><p>Der Bundesrat hat sich bereits dafür ausgesprochen, die Frage, ob aus einer entsprechenden Lockerung des Territorialitätsprinzipes gesamthaft eine positive Bilanz resultiert, vertieft zu überprüfen (vgl. dazu Motion 03.3082 Fehr Hans-Jürg). Nach seiner Ansicht könnte sich die Aufnahme ausländischer Anstalten in der kantonalen Spitalplanung hinsichtlich Kosten positiv auswirken. Solange die in der Schweiz bestehenden Überkapazitäten jedoch nicht im gleichen Ausmass reduziert werden, sind entsprechende Mehrkosten nicht auszuschliessen. Es ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch das durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fortentwickelte europäische Koordinationsrecht (und damit die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen) die Spitalplanung als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei einer medizinisch nicht erforderlichen Behandlung im Ausland anerkennt. Die Überprüfungsarbeiten laufen; mit entsprechenden Vorschlägen ist zu Beginn des Jahres 2006 zu rechnen.</p><p>1. Aufgrund des Territorialitätsprinzipes ist es den Krankenversicherern grundsätzlich nicht gestattet, im Ausland erbrachte Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. Kostenübernahmen für Behandlungen, die im Ausland erfolgen, sind jedoch in Notfällen möglich, in EU/Efta-Staaten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens bzw. des Efta-Abkommens auch dann, wenn sich die Behandlungen unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der Dauer des Aufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) interveniert in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde, falls ein Krankenversicherer die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält (Art. 21 KVG). Insofern besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf.</p><p>2. Wie bereits erwähnt, gilt das Territorialitätsprinzip immer, wenn KVG-Leistungen betroffen sind. Im Rahmen der Zusatzversicherungen gelten hingegen privatrechtliche Grundsätze, die der Bundesrat hinsichtlich dieser konkreten Frage nicht beeinflussen kann und will. Auch die Abkommen mit der EU/Efta betreffen diesen Bereich nicht.</p><p>3. Die Kantone sind für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung für ihre Kantonseinwohner verantwortlich, wobei sie private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen haben (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG). Wie einleitend festgehalten, müssten bei einer tatsächlich vermehrten Beanspruchung ausländischer Kliniken die Kapazitäten im Inland entsprechend abgebaut werden. Diese Fragen bilden Gegenstand der laufenden Überprüfung.</p><p>4. Es ist dem Bundesrat bekannt, dass solche Angebote durch Versicherer gemacht werden. Entsprechende Zahlungen im Rahmen der Zusatzversicherungen sind grundsätzlich zulässig, nicht jedoch im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Für Leistungen gemäss KVG gilt im Grundsatz das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur Leistungen zu übernehmen sind, die in der Schweiz erbracht werden. Wie das Bundesamt für Gesundheit im Kreisschreiben EU 04/1 vom 6. April 2004 an die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer festhält, hat das Territorialitätsprinzip mit der Übernahme des Koordinationsrechtes der EG durch die Schweiz keine grundlegende Änderung erfahren. Bereits im Jahre 2003 wurden die Bundesbehörden darauf hingewiesen, dass Schweizer Krankenversicherer Allgemein- oder Zusatzversicherte in ausländischen Kliniken behandeln lassen. In der Beantwortung der Interpellation von Nationalrat Gross Jost (04.3646) hält der Bundesrat fest, dass die Krankenversicherer keine "Leistungseinkäufe" für grundversicherte Personen in ausländischen Rehakliniken tätigen. Dem gegenüber gelten im Bereich der Zusatzversicherungen die Einschränkungen des Territorialitätsprinzipes nicht.</p><p>Einer Pressemitteilung war zu entnehmen, dass eine Krankenkasse sich offenbar auch im Bereiche der Grundversicherung über das Territorialitätsprinzip hinwegsetzt, indem auch für diese Kategorie von Versicherten die Kosten der Nachbehandlung und Therapie in süddeutschen Rehabilitationskliniken übernommen werden. Es ist davon auszugehen, dass weitere Krankenversicherer folgen werden. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Übernahme der Behandlungskosten von grundversicherten Personen in ausländischen Kliniken, und was gedenkt er in diesem Zusammenhang vorzukehren?</p><p>2. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist jeder Zusatzversicherte auch grundversichert gemäss KVG, weshalb Behandlungen von Zusatzversicherten auch durch die Grundversicherung mitfinanziert werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Territorialitätsprinzip nicht auch bei dieser Kategorie von Versicherten gelten muss?</p><p>3. Wie beurteilt er die Auswirkungen vermehrter Behandlungen in ausländischen Kliniken auf die Spitalplanung der Kantone? Haben die Kantone in Anbetracht der Pflicht des Miteinbezuges von Anbietern von zusatzversicherten Leistungen in ihre Spitalplanung auch Auslandkliniken in ihre Spitalplanung aufzunehmen?</p><p>4. Ist ihm bekannt, dass für den Verzicht, eine Begleitperson in die ausländische Spitaleinrichtung mitzunehmen, den Versicherten Geldleistungen angeboten werden? Ist dieses Angebot aufgrund des geltenden Rechtes zulässig?</p>
    • Kostenübernahme von medizinischen Behandlungen im Ausland

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