Nein zur Diskriminierung bei der Motorfahrzeugversicherung
- ShortId
-
07.3125
- Id
-
20073125
- Updated
-
27.07.2023 19:46
- Language
-
de
- Title
-
Nein zur Diskriminierung bei der Motorfahrzeugversicherung
- AdditionalIndexing
-
12;48;Tarif;Motorfahrzeugversicherung;Versicherungsgesellschaft;ethnische Diskriminierung;Versicherungsprämie;Staatsangehörigkeit
- 1
-
- L05K1110010801, Motorfahrzeugversicherung
- L06K110503020101, Tarif
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L04K05060106, Staatsangehörigkeit
- L04K05020404, ethnische Diskriminierung
- L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Versicherungsgesellschaft "Die Mobiliar" hat Ende Dezember 2004 monatelang Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen.</p><p>Bei allen grossen Versicherern zahlen Lenkerinnen und Lenker aus zahlreichen ausländischen Staaten höhere Prämien als Schweizerinnen und Schweizer mit demselben Profil.</p><p>Gemäss der Fernsehsendung "Kassensturz", wie sie in verschiedenen Medien zitiert wurde, zahlen so Brasilianer, Marokkaner, Polen und Türken bei der Basler Versicherung oder dem TCS für einen VW Passat eine Haftpflichtversicherungsprämie von über 4000 Franken. Ein Schweizer zahlt im Vergleich dazu weniger als 800 Franken.</p><p>Ausserdem gibt es je nach Versicherungsgesellschaft grosse Unterschiede bei der Höhe der Prämien für Personen gleicher Nationalität. Brasilianer, Marokkaner und Polen bezahlen, ebenfalls gemäss diesen Quellen, bei der Nationale Suisse 13 Prozent höhere, beim TCS und bei der Basler Versicherung sogar 570 Prozent höhere Prämien als Schweizer.</p><p>In der Stellungnahme zu einer Motion zu diesem Thema hat der Bundesrat erklärt, dass keine Diskriminierung bestehe, da das Kriterium Nationalität auf alle Versicherten angewendet werde.</p><p>Doch da einige Nationalitäten zu wenig stark vertreten sind, um zuverlässige Statistiken zu erstellen, und aufgrund der enormen Unterschiede bei den Prämien von einem Versicherer zum anderen ist das Kriterium Nationalität ganz klar diskriminierend.</p><p>Trotz zahlreichen Protesten von Schweizern und Ausländern, trotz den Aktionen der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus, der Stiftung für Konsumentenschutz und der Gewerkschaft Unia sowie zahlreicher anderer Organisationen haben die Versicherungsgesellschaften bis heute nichts unternommen, um das Problem zu lösen.</p><p>Hält es der Bundesrat nicht auch für angebracht, endlich Massnahmen zu treffen, um gegen diese diskriminierende Praxis bei der Fahrzeugversicherung vorzugehen?</p>
- <p>Bis ins Jahr 1995 galt im Bereich der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (MHV) gesetzlich vorgeschrieben ein Einheitstarif für alle Versicherer dieses Versicherungszweiges. Die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Liberalisierung bestand namentlich in einer Aufhebung der besonderen Bestimmungen über die MHV in der ehemaligen Versicherungsaufsichtsgesetzgebung (bis 31. Dezember 2005 in Kraft). Damit wurden der Einheitstarif wie auch die präventive Produktekontrolle in diesem Bereich aufgehoben, und somit wurde dieser Versicherungszweig mit den übrigen, bereits liberalisierten Schadenversicherungszweigen gleichgestellt. Es war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, mit dieser Gesetzesänderung in der MHV dem Wettbewerb zum Durchbruch zu verhelfen, damit der Konsument von risikogerechten Prämien profitieren kann.</p><p>So bildeten die Versicherer im Rahmen ihrer nunmehr individuellen Tarife für die MHV neue Risikogruppen. Diese Gruppen fassen Risiken mit ähnlichen Merkmalen wie z. B. Alter des Lenkers, Datum der Ausstellung des Führerausweises oder Geschlecht zusammen. Basierend auf diesen statistischen Methoden werden risikobasierte Tarifierungen festgesetzt. Die unterschiedlichen Prämien lassen sich also statistisch belegen und dadurch auch sachlich begründen.</p><p>Die verfassungsrechtliche Abklärung beim Bundesamt für Justiz (BJ) hat - kurz gefasst - ergeben, dass die bisher bekanntgewordenen risikobezogenen Tarifierungen, die u. a. auch nach Nationalitäten unterscheiden, weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots noch eine unerlaubte Diskriminierung darstellen, sofern sie sich statistisch belegen lassen. Unterschiedliche Prämientarife in der MHV sind im Lichte von Artikel 8 der Bundesverfassung (BV) als verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt zu betrachten, wenn sie für die verschiedenen Risikogruppen aufgrund von Statistiken über die wichtigsten Risikomerkmale objektiv berechnet werden. Aus einer höheren Schadenbelastung einzelner Nationalitäten in Verbindung mit anderen Kriterien können so höhere Tarife für die Angehörigen dieser Nationalitäten resultieren. Diese Versicherungsnehmer haben infolgedessen nicht primär deshalb höhere Prämien zu entrichten, weil die Versicherer bei der Prämienfestsetzung an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfen, sondern weil statistisch nachgewiesen ist, dass sie ein höheres Risiko darstellen als andere. Die aus der geschilderten Tarifierung resultierenden ungleichen Prämien halten so vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand, da sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass Diskriminierungen in der MHV unzulässig sind, und ist sich der besonderen Sensibilität des Kriteriums Nationalität für die Bildung von Risikogruppen bewusst. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat deshalb die angesprochenen Beispiele bei den erwähnten Gesellschaften in Anwendung von Artikel 35 Absatz 3 der Bundesverfassung, Artikel 46 VAG und Artikel 117 AVO geprüft. Damit stellt das BPV den Schutz der Versicherten vor Missbrauch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots sicher.</p><p>Die bisherige Überprüfung der genannten Beispiele hat gezeigt, dass die Anwendung des Nationalitätskriteriums - neben zahlreichen weiteren Kriterien - jeweils auf sachlich begründeten statistischen Grundlagen beruht. In einem Fall wurden unzutreffende Zahlen (570 Prozent) zitiert. In einem anderen gemeldeten Fall ist das Resultat der Untersuchung noch ausstehend. Sollte sich die Anwendung des Kriteriums der Nationalität als missbräuchlich erweisen, wird das BPV entsprechend einschreiten.</p><p>Das BPV wird auch künftig jedem begründeten Verdacht auf missbräuchliche Tarifierung konsequent und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nachgehen. Zusätzlich wird das BPV verstärkt die grundsätzlichen Kriterien für die Bildung von Risikogruppen mit dem Nationalitätskriterium untersuchen. Sollten systematische und erhebliche Ungleichbehandlungen bei der Handhabung dieser Kriterien festgestellt werden, wird das BPV entsprechende Massnahmen einleiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Diskriminierung bei der Motorfahrzeugversicherung war in den vergangenen Jahren wiederholt Gesprächsthema; einerseits weil Personen bestimmter Nationalitäten von einigen Versicherungsgesellschaften ausgeschlossen wurden, andererseits weil die Prämien für Personen der gleichen Nationalität je nach Versicherungsgesellschaft grosse Unterschiede aufweisen. Wir beauftragen den Bundesrat, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Kriterien Nationalität und Herkunft bei der Festlegung der Prämien für die Motorfahrzeugversicherung keine Rolle mehr spielen.</p>
- Nein zur Diskriminierung bei der Motorfahrzeugversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Versicherungsgesellschaft "Die Mobiliar" hat Ende Dezember 2004 monatelang Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen.</p><p>Bei allen grossen Versicherern zahlen Lenkerinnen und Lenker aus zahlreichen ausländischen Staaten höhere Prämien als Schweizerinnen und Schweizer mit demselben Profil.</p><p>Gemäss der Fernsehsendung "Kassensturz", wie sie in verschiedenen Medien zitiert wurde, zahlen so Brasilianer, Marokkaner, Polen und Türken bei der Basler Versicherung oder dem TCS für einen VW Passat eine Haftpflichtversicherungsprämie von über 4000 Franken. Ein Schweizer zahlt im Vergleich dazu weniger als 800 Franken.</p><p>Ausserdem gibt es je nach Versicherungsgesellschaft grosse Unterschiede bei der Höhe der Prämien für Personen gleicher Nationalität. Brasilianer, Marokkaner und Polen bezahlen, ebenfalls gemäss diesen Quellen, bei der Nationale Suisse 13 Prozent höhere, beim TCS und bei der Basler Versicherung sogar 570 Prozent höhere Prämien als Schweizer.</p><p>In der Stellungnahme zu einer Motion zu diesem Thema hat der Bundesrat erklärt, dass keine Diskriminierung bestehe, da das Kriterium Nationalität auf alle Versicherten angewendet werde.</p><p>Doch da einige Nationalitäten zu wenig stark vertreten sind, um zuverlässige Statistiken zu erstellen, und aufgrund der enormen Unterschiede bei den Prämien von einem Versicherer zum anderen ist das Kriterium Nationalität ganz klar diskriminierend.</p><p>Trotz zahlreichen Protesten von Schweizern und Ausländern, trotz den Aktionen der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus, der Stiftung für Konsumentenschutz und der Gewerkschaft Unia sowie zahlreicher anderer Organisationen haben die Versicherungsgesellschaften bis heute nichts unternommen, um das Problem zu lösen.</p><p>Hält es der Bundesrat nicht auch für angebracht, endlich Massnahmen zu treffen, um gegen diese diskriminierende Praxis bei der Fahrzeugversicherung vorzugehen?</p>
- <p>Bis ins Jahr 1995 galt im Bereich der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (MHV) gesetzlich vorgeschrieben ein Einheitstarif für alle Versicherer dieses Versicherungszweiges. Die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Liberalisierung bestand namentlich in einer Aufhebung der besonderen Bestimmungen über die MHV in der ehemaligen Versicherungsaufsichtsgesetzgebung (bis 31. Dezember 2005 in Kraft). Damit wurden der Einheitstarif wie auch die präventive Produktekontrolle in diesem Bereich aufgehoben, und somit wurde dieser Versicherungszweig mit den übrigen, bereits liberalisierten Schadenversicherungszweigen gleichgestellt. Es war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, mit dieser Gesetzesänderung in der MHV dem Wettbewerb zum Durchbruch zu verhelfen, damit der Konsument von risikogerechten Prämien profitieren kann.</p><p>So bildeten die Versicherer im Rahmen ihrer nunmehr individuellen Tarife für die MHV neue Risikogruppen. Diese Gruppen fassen Risiken mit ähnlichen Merkmalen wie z. B. Alter des Lenkers, Datum der Ausstellung des Führerausweises oder Geschlecht zusammen. Basierend auf diesen statistischen Methoden werden risikobasierte Tarifierungen festgesetzt. Die unterschiedlichen Prämien lassen sich also statistisch belegen und dadurch auch sachlich begründen.</p><p>Die verfassungsrechtliche Abklärung beim Bundesamt für Justiz (BJ) hat - kurz gefasst - ergeben, dass die bisher bekanntgewordenen risikobezogenen Tarifierungen, die u. a. auch nach Nationalitäten unterscheiden, weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots noch eine unerlaubte Diskriminierung darstellen, sofern sie sich statistisch belegen lassen. Unterschiedliche Prämientarife in der MHV sind im Lichte von Artikel 8 der Bundesverfassung (BV) als verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt zu betrachten, wenn sie für die verschiedenen Risikogruppen aufgrund von Statistiken über die wichtigsten Risikomerkmale objektiv berechnet werden. Aus einer höheren Schadenbelastung einzelner Nationalitäten in Verbindung mit anderen Kriterien können so höhere Tarife für die Angehörigen dieser Nationalitäten resultieren. Diese Versicherungsnehmer haben infolgedessen nicht primär deshalb höhere Prämien zu entrichten, weil die Versicherer bei der Prämienfestsetzung an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfen, sondern weil statistisch nachgewiesen ist, dass sie ein höheres Risiko darstellen als andere. Die aus der geschilderten Tarifierung resultierenden ungleichen Prämien halten so vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand, da sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass Diskriminierungen in der MHV unzulässig sind, und ist sich der besonderen Sensibilität des Kriteriums Nationalität für die Bildung von Risikogruppen bewusst. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat deshalb die angesprochenen Beispiele bei den erwähnten Gesellschaften in Anwendung von Artikel 35 Absatz 3 der Bundesverfassung, Artikel 46 VAG und Artikel 117 AVO geprüft. Damit stellt das BPV den Schutz der Versicherten vor Missbrauch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots sicher.</p><p>Die bisherige Überprüfung der genannten Beispiele hat gezeigt, dass die Anwendung des Nationalitätskriteriums - neben zahlreichen weiteren Kriterien - jeweils auf sachlich begründeten statistischen Grundlagen beruht. In einem Fall wurden unzutreffende Zahlen (570 Prozent) zitiert. In einem anderen gemeldeten Fall ist das Resultat der Untersuchung noch ausstehend. Sollte sich die Anwendung des Kriteriums der Nationalität als missbräuchlich erweisen, wird das BPV entsprechend einschreiten.</p><p>Das BPV wird auch künftig jedem begründeten Verdacht auf missbräuchliche Tarifierung konsequent und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nachgehen. Zusätzlich wird das BPV verstärkt die grundsätzlichen Kriterien für die Bildung von Risikogruppen mit dem Nationalitätskriterium untersuchen. Sollten systematische und erhebliche Ungleichbehandlungen bei der Handhabung dieser Kriterien festgestellt werden, wird das BPV entsprechende Massnahmen einleiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Diskriminierung bei der Motorfahrzeugversicherung war in den vergangenen Jahren wiederholt Gesprächsthema; einerseits weil Personen bestimmter Nationalitäten von einigen Versicherungsgesellschaften ausgeschlossen wurden, andererseits weil die Prämien für Personen der gleichen Nationalität je nach Versicherungsgesellschaft grosse Unterschiede aufweisen. Wir beauftragen den Bundesrat, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Kriterien Nationalität und Herkunft bei der Festlegung der Prämien für die Motorfahrzeugversicherung keine Rolle mehr spielen.</p>
- Nein zur Diskriminierung bei der Motorfahrzeugversicherung
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