Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Schweizer Kartellrecht

ShortId
07.3856
Id
20073856
Updated
24.06.2025 23:44
Language
de
Title
Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Schweizer Kartellrecht
AdditionalIndexing
15;strafrechtliche Verantwortlichkeit;Kartell;Verantwortung;Strafe;Kartellgesetzgebung;Selbstregulierung
1
  • L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
  • L04K08020342, Selbstregulierung
  • L03K050101, Strafe
  • L07K07030102010401, Kartell
  • L04K08020230, Verantwortung
  • L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das schweizerische Kartellgesetz sieht für Wettbewerbsabreden die Verhängung direkter Sanktionen gegen die beteiligten Unternehmen vor. Diese Sanktionen stellen substanzielle Eingriffe in das unternehmerische Eigentum dar, können sie doch bis zu 10 Prozent des Schweizer Umsatzes des betroffenen Unternehmens während der letzten drei Jahre ausmachen. </p><p>Viele Unternehmen sind sich der Schwere eines derartigen Eingriffs bewusst und unternehmen alles, um mithilfe von Programmen zur Beachtung rechtlicher Regeln (Compliance-Programme) alle denkbaren Risiken kartellrechtswidrigen Verhaltens auszuschalten. Kartellsanktionen dürfen nicht ohne vorherige eingehende Prüfung der Verschuldensfrage verhängt werden. Ist das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten durch Schaffung und Betreiben eines Compliance-Programms in bestmöglicher Weise nachgekommen, soll es sich exkulpieren können. Werden hohe Compliance-Ansprüche zumindest teilweise erfüllt, sollte dies dazu führen, dass eine Busse angemessen reduziert werden muss.</p><p>Compliance-Programme schützen Unternehmen auch im Innenverhältnis vor kartell-rechtswidrigen Handlungen ihrer Manager und Mitarbeiter. Selbst ausgeklügelte und nachhaltig betriebene Compliance-Programme können aber nicht immer verhindern, dass einzelne Manager und Mitarbeiter Wege finden, um dennoch aktiv Kartellverstösse zu begehen. Damit die Compliance-Anstrengungen der Unternehmen nicht untergraben werden, sollen die an Kartellabsprachen beteiligten Manager und Mitarbeiter auch in der Schweiz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Kartellrechtsordnungen anderer Staaten, wie beispielsweise von den USA, Grossbritannien oder auch den Niederlanden, sehen deshalb Strafsanktionen gegenüber natürlichen Personen vor; die Schweiz sollte sich diesem internationalen Trend anschliessen.</p><p>Ein solches Sanktionssystem gewährleistet, dass sowohl Unternehmen wie natürliche Personen für diejenigen Handlungen und Unterlassungen verantwortlich gemacht werden, welche sie tatsächlich kontrollieren bzw. beeinflussen können. Ein gleiches System, wonach natürliche Personen für ihr eigenes Handeln verantwortlich sind und Unternehmen für das Verhalten ihrer Manager und Mitarbeiter nur einstehen müssen, soweit sie nicht alle organisatorischen Vorkehren zu dessen Verhinderung unternommen haben, liegt bereits dem neuen schweizerischen Unternehmensstrafrecht zugrunde. Es ist auch im Kartellrecht, dessen hohe Bussen faktisch Strafrechtscharakter haben, der richtige Ansatz.</p>
  • <p>Die Einführung der Möglichkeit zur direkten Sanktionierung war eines der wichtigsten Elemente der Revision des Kartellgesetzes (KG) von 2003. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung können Compliance-Programme (und ein damit einhergehendes geringeres Verschulden) im Rahmen der Artikel 3 und 6 der KG-Sanktionsverordnung als sanktionsmildernd, nicht aber als sanktionsausschliessend berücksichtigt werden.</p><p>Die Berücksichtigung von Compliance-Programmen als sanktionsausschliessendes Element könnte zur Aushebelung der erst am 1. April 2004 eingeführten direkten Sanktionierbarkeit von Unternehmen (Art. 49a Abs. 1 KG) führen, indem der Anreiz des Unternehmens bzw. des Verwaltungsrates untergraben würde, das KG zu befolgen. Ein Compliance-Programm sollte die Sanktionierbarkeit nicht ausschliessen, wenn erwiesen ist, dass es nicht wirksam war und ein Unternehmen trotz Compliance-Programm gegen das KG verstossen hat.</p><p>Die Einführung einer Exkulpationsmöglichkeit mittels Compliance-Programm würde auch die Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG) in Zweifel ziehen, denn es bestünde nur noch ein geringer Anreiz, eine Selbstanzeige einzureichen, wenn ein Unternehmen durch ein Compliance-Programm sanktionsfrei ausgehen könnte.</p><p>Unabhängig von der Frage der Exkulpationsmöglichkeit wäre es im Sinne der Prävention jedoch grundsätzlich zu begrüssen, wenn eine direkte Strafbarkeit von natürlichen Personen kumulativ zur Sanktionierbarkeit des Unternehmens hinzutreten würde. Die Erfahrungen im Ausland zeigen, dass die Sanktionsmöglichkeit gegenüber natürlichen Personen die Abschreckung vor der Bildung volkswirtschaftlich schädlicher harter Kartelle erhöht und sich auch positiv auf die Nutzung der Bonusregelung auswirken kann. Ebenso ist international ein zunehmender Trend zu beobachten, bei harten Verstössen gegen das Kartellrecht die verantwortlichen natürlichen Personen direkt zu sanktionieren. Im Rahmen der laufenden Evaluation des KG wird diese Frage denn auch thematisiert.</p><p>Indessen müsste eine solche neu einzuführende Strafbestimmung wohl - wie die im KG bereits bestehenden Straftatbestände gegen natürliche Personen für den Fall der Widerhandlung gegen einen Entscheid der Weko (vgl. Art. 54 und 55 KG) - ebenfalls Vorsatz verlangen: Der entsprechende Nachweis gegenüber natürlichen Personen dürfte in der Praxis aber nur schwer zu erbringen sein. Bis heute hat die Weko noch nie eine Strafe gestützt auf die Artikel 54f. KG gegen natürliche Personen verhängt. Gelingt der Nachweis nicht und bestünde, wie vom Motionär vorgeschlagen, gleichzeitig die Möglichkeit eines "Exkulpationsbeweises" für das Unternehmen, würde die erst seit Kurzem bestehende Regelung der direkten Sanktionierbarkeit von Unternehmen bereits wieder aufgeweicht: Wenn sich das Unternehmen erfolgreich auf sein Compliance-Programm berufen und der natürlichen Person ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden könnte, könnte unter Umständen trotz Vorhandenseins einer nach geltendem Recht direkt sanktionierbaren Wettbewerbsbeschränkung gar keine Sanktion ausgesprochen werden.</p><p>Zu prüfen wäre im Zusammenhang mit den in der Motion aufgeworfenen Fragen auch, inwiefern die Einführung strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen eine grundlegende Reform der Sanktionsmechanismen im Kartellrecht verlangen würde, insbesondere die Übertragung der Zuständigkeit für die Beurteilung solcher Strafsanktionen an (Straf-)Gerichte.</p><p>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Falls der Erstrat die Motion annimmt, beantragt der Bundesrat im Zweitrat, die Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen im Kartellrecht als Prüfungsauftrag entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Kartellgesetz durch eine ausdrückliche Regelung sicherzustellen, dass Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten beziehungsweise beim Vorliegen von (im Gesetz hiefür vorzusehenden) Voraussetzungen mit keiner Verwaltungssanktion belegt werden können. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden.</p>
  • Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Schweizer Kartellrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das schweizerische Kartellgesetz sieht für Wettbewerbsabreden die Verhängung direkter Sanktionen gegen die beteiligten Unternehmen vor. Diese Sanktionen stellen substanzielle Eingriffe in das unternehmerische Eigentum dar, können sie doch bis zu 10 Prozent des Schweizer Umsatzes des betroffenen Unternehmens während der letzten drei Jahre ausmachen. </p><p>Viele Unternehmen sind sich der Schwere eines derartigen Eingriffs bewusst und unternehmen alles, um mithilfe von Programmen zur Beachtung rechtlicher Regeln (Compliance-Programme) alle denkbaren Risiken kartellrechtswidrigen Verhaltens auszuschalten. Kartellsanktionen dürfen nicht ohne vorherige eingehende Prüfung der Verschuldensfrage verhängt werden. Ist das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten durch Schaffung und Betreiben eines Compliance-Programms in bestmöglicher Weise nachgekommen, soll es sich exkulpieren können. Werden hohe Compliance-Ansprüche zumindest teilweise erfüllt, sollte dies dazu führen, dass eine Busse angemessen reduziert werden muss.</p><p>Compliance-Programme schützen Unternehmen auch im Innenverhältnis vor kartell-rechtswidrigen Handlungen ihrer Manager und Mitarbeiter. Selbst ausgeklügelte und nachhaltig betriebene Compliance-Programme können aber nicht immer verhindern, dass einzelne Manager und Mitarbeiter Wege finden, um dennoch aktiv Kartellverstösse zu begehen. Damit die Compliance-Anstrengungen der Unternehmen nicht untergraben werden, sollen die an Kartellabsprachen beteiligten Manager und Mitarbeiter auch in der Schweiz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Kartellrechtsordnungen anderer Staaten, wie beispielsweise von den USA, Grossbritannien oder auch den Niederlanden, sehen deshalb Strafsanktionen gegenüber natürlichen Personen vor; die Schweiz sollte sich diesem internationalen Trend anschliessen.</p><p>Ein solches Sanktionssystem gewährleistet, dass sowohl Unternehmen wie natürliche Personen für diejenigen Handlungen und Unterlassungen verantwortlich gemacht werden, welche sie tatsächlich kontrollieren bzw. beeinflussen können. Ein gleiches System, wonach natürliche Personen für ihr eigenes Handeln verantwortlich sind und Unternehmen für das Verhalten ihrer Manager und Mitarbeiter nur einstehen müssen, soweit sie nicht alle organisatorischen Vorkehren zu dessen Verhinderung unternommen haben, liegt bereits dem neuen schweizerischen Unternehmensstrafrecht zugrunde. Es ist auch im Kartellrecht, dessen hohe Bussen faktisch Strafrechtscharakter haben, der richtige Ansatz.</p>
    • <p>Die Einführung der Möglichkeit zur direkten Sanktionierung war eines der wichtigsten Elemente der Revision des Kartellgesetzes (KG) von 2003. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung können Compliance-Programme (und ein damit einhergehendes geringeres Verschulden) im Rahmen der Artikel 3 und 6 der KG-Sanktionsverordnung als sanktionsmildernd, nicht aber als sanktionsausschliessend berücksichtigt werden.</p><p>Die Berücksichtigung von Compliance-Programmen als sanktionsausschliessendes Element könnte zur Aushebelung der erst am 1. April 2004 eingeführten direkten Sanktionierbarkeit von Unternehmen (Art. 49a Abs. 1 KG) führen, indem der Anreiz des Unternehmens bzw. des Verwaltungsrates untergraben würde, das KG zu befolgen. Ein Compliance-Programm sollte die Sanktionierbarkeit nicht ausschliessen, wenn erwiesen ist, dass es nicht wirksam war und ein Unternehmen trotz Compliance-Programm gegen das KG verstossen hat.</p><p>Die Einführung einer Exkulpationsmöglichkeit mittels Compliance-Programm würde auch die Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG) in Zweifel ziehen, denn es bestünde nur noch ein geringer Anreiz, eine Selbstanzeige einzureichen, wenn ein Unternehmen durch ein Compliance-Programm sanktionsfrei ausgehen könnte.</p><p>Unabhängig von der Frage der Exkulpationsmöglichkeit wäre es im Sinne der Prävention jedoch grundsätzlich zu begrüssen, wenn eine direkte Strafbarkeit von natürlichen Personen kumulativ zur Sanktionierbarkeit des Unternehmens hinzutreten würde. Die Erfahrungen im Ausland zeigen, dass die Sanktionsmöglichkeit gegenüber natürlichen Personen die Abschreckung vor der Bildung volkswirtschaftlich schädlicher harter Kartelle erhöht und sich auch positiv auf die Nutzung der Bonusregelung auswirken kann. Ebenso ist international ein zunehmender Trend zu beobachten, bei harten Verstössen gegen das Kartellrecht die verantwortlichen natürlichen Personen direkt zu sanktionieren. Im Rahmen der laufenden Evaluation des KG wird diese Frage denn auch thematisiert.</p><p>Indessen müsste eine solche neu einzuführende Strafbestimmung wohl - wie die im KG bereits bestehenden Straftatbestände gegen natürliche Personen für den Fall der Widerhandlung gegen einen Entscheid der Weko (vgl. Art. 54 und 55 KG) - ebenfalls Vorsatz verlangen: Der entsprechende Nachweis gegenüber natürlichen Personen dürfte in der Praxis aber nur schwer zu erbringen sein. Bis heute hat die Weko noch nie eine Strafe gestützt auf die Artikel 54f. KG gegen natürliche Personen verhängt. Gelingt der Nachweis nicht und bestünde, wie vom Motionär vorgeschlagen, gleichzeitig die Möglichkeit eines "Exkulpationsbeweises" für das Unternehmen, würde die erst seit Kurzem bestehende Regelung der direkten Sanktionierbarkeit von Unternehmen bereits wieder aufgeweicht: Wenn sich das Unternehmen erfolgreich auf sein Compliance-Programm berufen und der natürlichen Person ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden könnte, könnte unter Umständen trotz Vorhandenseins einer nach geltendem Recht direkt sanktionierbaren Wettbewerbsbeschränkung gar keine Sanktion ausgesprochen werden.</p><p>Zu prüfen wäre im Zusammenhang mit den in der Motion aufgeworfenen Fragen auch, inwiefern die Einführung strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen eine grundlegende Reform der Sanktionsmechanismen im Kartellrecht verlangen würde, insbesondere die Übertragung der Zuständigkeit für die Beurteilung solcher Strafsanktionen an (Straf-)Gerichte.</p><p>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Falls der Erstrat die Motion annimmt, beantragt der Bundesrat im Zweitrat, die Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen im Kartellrecht als Prüfungsauftrag entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Kartellgesetz durch eine ausdrückliche Regelung sicherzustellen, dass Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten beziehungsweise beim Vorliegen von (im Gesetz hiefür vorzusehenden) Voraussetzungen mit keiner Verwaltungssanktion belegt werden können. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden.</p>
    • Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Schweizer Kartellrecht

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