Erdbebenversicherung

ShortId
10.3804
Id
20103804
Updated
28.07.2023 11:26
Language
de
Title
Erdbebenversicherung
AdditionalIndexing
24;52;Elementarschadenversicherung;Pflichtversicherung;Erdbeben;Gebäude
1
  • L05K0602020601, Erdbeben
  • L05K1110010201, Elementarschadenversicherung
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L04K11100111, Pflichtversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat eine mässige bis mittlere Erdbebengefahr. Besonders gefährdet sind Basel-Stadt und Baselland sowie das Wallis, aber auch Regionen mit hohen Wertekonzentrationen.</p><p>Derzeit gibt es keine obligatorische Erdbebenversicherung, ausser im Kanton Zürich, wo die Versicherungsdeckung 1 Milliarde Franken beträgt. Im Pool für Erdbebendeckung der 18 kantonalen Gebäudeversicherungen sind freiwillige Leistungen im Falle eines Erdbebens von 2 Milliarden Franken abgesichert. Die privaten Versicherer stellen 200 Millionen Franken für die freiwillige Entschädigung nach einem Erdbeben bereit. Diese Summen reichen für den Schadenfall bei einem mittleren Erdbeben bei Weitem nicht aus. Bei einem Erdbeben ist mit einem Schadenvolumen an Gebäuden und Fahrhabe von mehreren Milliarden Franken zu rechnen. Dazu kommen noch erhebliche Schadenssummen für nichtversicherte zerstörte öffentliche Infrastrukturen, wie Strassen, Brücken usw. Ein Projekt für eine obligatorische, flächendeckende Erdbebenversicherung wurde vom Schweizerischen Hauseigentümerverband (HEV) abgelehnt - eine unverständliche Haltung, denn mit einer obligatorischen Versicherung könnte das Schadenrisiko für Gebäude und Fahrhabe bei einem starken Erdbeben mit einer relativ bescheidenen Prämie von allen solidarisch getragen werden. Das Erdbebenrisiko ist der klassische Fall eines Risikos, bei dem eine obligatorische Versicherung schweizweit ökonomisch angezeigt ist.</p>
  • <p>Solange die mutmasslichen Versicherungsnehmer - vertreten durch den Hauseigentümerverband - Vorbehalte gegen eine obligatorische Versicherungslösung haben und unter den verschiedenen Beteiligten kein Konsens herrscht, sieht der Bundesrat grundsätzlich davon ab, sich für eine solche Lösung einzusetzen.</p><p>Die Hauseigentümer haben bereits heute die Möglichkeit, sich freiwillig gegen das Erdbebenrisiko versichern zu lassen. Die entsprechenden Prämien sind aber relativ hoch. Sofern eine obligatorische Erdbebenversicherung eingeführt werden soll, müssen die Prämien für die einzelnen Versicherungsnehmer bezahlbar sein. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn ein landesweiter Ausgleich der Risiken erfolgt und eine Einheitsprämie zu bezahlen ist. In Anlehnung an das System der Elementarschadenversicherung müsste deshalb eine Erdbebenversicherung auf der Basis eines landesweiten Solidarkreises konzipiert werden. Das heisst, alle Versicherten müssten unabhängig von der Lage des versicherten Objekts bei gleicher Deckung gleiche Prämien zahlen. Damit eine solche flächendeckende, obligatorische Erdbebenversicherung eingeführt werden könnte, müsste dem Bund die einschlägige Kompetenz mittels Verfassungsänderung eingeräumt werden. Die in Artikel 98 Absatz 3 der Bundesverfassung enthaltene Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über das Privatversicherungswesen bietet keine genügende Grundlage. Weder gegenüber Kantonen mit eigener obligatorischer Gebäudeversicherung noch gegenüber Kantonen ohne eigene Gebäudeversicherung hat der Bund die Kompetenz, diese zur Deckung des Erdbebenrisikos zu verpflichten. Was die vier Kantone ohne obligatorische Gebäudeversicherung betrifft, so könnten die dort tätigen Privatversicherer mit einer Änderung der AVO tatsächlich verpflichtet werden, das Erdbebenrisiko abzudecken. Damit wäre für die Motionärin aber nichts gewonnen, da die Versicherung weiterhin freiwillig bleibt und auch die notwendige landesweite Abdeckung nicht erreicht wird.</p><p>Um die finanziellen Auswirkungen von Erdbeben verringern zu können, sollte das Augenmerk ebenso auf die Prävention gerichtet werden. Die von der Motionärin in der Begründung erwähnten hohen Schadenkosten lassen sich insbesondere auf die ungenügende Erdbebensicherheit der Bauten und der Gebäude in der Schweiz zurückführen. Zweckmässige und moderne Erdbebenbestimmungen finden sich erst seit 1989 in den Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Es ist deshalb davon auszugehen, dass etwa 90 Prozent der Bauwerke in der Schweiz ohne Berücksichtigung von Erdbebenvorschriften gebaut wurden. Das Baurecht und damit die Zuständigkeit in der Erdbebenprävention fällt indes wiederum in den Kompetenzbereich der Kantone. Derzeit verlangen nur gerade die Kantone Basel-Stadt, Jura, Nidwalden und Wallis erdbebenspezifische Auflagen innerhalb des Baubewilligungsverfahrens für private Neubauten.</p><p>Am Schluss kann darauf hingewiesen werden, dass derzeit die Aufgabenteilung zwischen öffentlicher Hand und Dritten (Versicherungen, Hauseigentümer usw.) im Rahmen der Umsetzung des "Integralen Risikomanagements" zum Schutz vor Naturgefahren geprüft wird. In diesem Zusammenhang soll die Erdbebenversicherung zumindest thematisiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung eines Obligatoriums für eine schweizweite Erdbebenversicherung erneut zu prüfen. Dabei sind folgende Lösungen in Erwägung zu ziehen:</p><p>1. Für Kantone ohne kantonale Gebäudeversicherung soll die Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO, Art. 171ff., Elementarschadenversicherung) derart angepasst werden, dass Erdbeben als zusätzliche Elementargefahr in den Deckungsumfang der obligatorischen Elementarschadenversicherung für Fahrhabe und Gebäude aufgenommen werden.</p><p>2. Kantone, die über eine kantonale Gebäudeversicherung verfügen, sollen verpflichtet werden, auf ihrem Gebiet die notwendigen Vorschriften für eine obligatorische Erdbebenversicherungslösung für Gebäude zu erlassen. Mit der Umsetzung sollen die jeweiligen kantonalen Gebäudeversicherungen beauftragt werden.</p><p>Dem Parlament ist darüber Bericht zu erstatten und die nötige Gesetzesvorlage zu unterbreiten.</p>
  • Erdbebenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat eine mässige bis mittlere Erdbebengefahr. Besonders gefährdet sind Basel-Stadt und Baselland sowie das Wallis, aber auch Regionen mit hohen Wertekonzentrationen.</p><p>Derzeit gibt es keine obligatorische Erdbebenversicherung, ausser im Kanton Zürich, wo die Versicherungsdeckung 1 Milliarde Franken beträgt. Im Pool für Erdbebendeckung der 18 kantonalen Gebäudeversicherungen sind freiwillige Leistungen im Falle eines Erdbebens von 2 Milliarden Franken abgesichert. Die privaten Versicherer stellen 200 Millionen Franken für die freiwillige Entschädigung nach einem Erdbeben bereit. Diese Summen reichen für den Schadenfall bei einem mittleren Erdbeben bei Weitem nicht aus. Bei einem Erdbeben ist mit einem Schadenvolumen an Gebäuden und Fahrhabe von mehreren Milliarden Franken zu rechnen. Dazu kommen noch erhebliche Schadenssummen für nichtversicherte zerstörte öffentliche Infrastrukturen, wie Strassen, Brücken usw. Ein Projekt für eine obligatorische, flächendeckende Erdbebenversicherung wurde vom Schweizerischen Hauseigentümerverband (HEV) abgelehnt - eine unverständliche Haltung, denn mit einer obligatorischen Versicherung könnte das Schadenrisiko für Gebäude und Fahrhabe bei einem starken Erdbeben mit einer relativ bescheidenen Prämie von allen solidarisch getragen werden. Das Erdbebenrisiko ist der klassische Fall eines Risikos, bei dem eine obligatorische Versicherung schweizweit ökonomisch angezeigt ist.</p>
    • <p>Solange die mutmasslichen Versicherungsnehmer - vertreten durch den Hauseigentümerverband - Vorbehalte gegen eine obligatorische Versicherungslösung haben und unter den verschiedenen Beteiligten kein Konsens herrscht, sieht der Bundesrat grundsätzlich davon ab, sich für eine solche Lösung einzusetzen.</p><p>Die Hauseigentümer haben bereits heute die Möglichkeit, sich freiwillig gegen das Erdbebenrisiko versichern zu lassen. Die entsprechenden Prämien sind aber relativ hoch. Sofern eine obligatorische Erdbebenversicherung eingeführt werden soll, müssen die Prämien für die einzelnen Versicherungsnehmer bezahlbar sein. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn ein landesweiter Ausgleich der Risiken erfolgt und eine Einheitsprämie zu bezahlen ist. In Anlehnung an das System der Elementarschadenversicherung müsste deshalb eine Erdbebenversicherung auf der Basis eines landesweiten Solidarkreises konzipiert werden. Das heisst, alle Versicherten müssten unabhängig von der Lage des versicherten Objekts bei gleicher Deckung gleiche Prämien zahlen. Damit eine solche flächendeckende, obligatorische Erdbebenversicherung eingeführt werden könnte, müsste dem Bund die einschlägige Kompetenz mittels Verfassungsänderung eingeräumt werden. Die in Artikel 98 Absatz 3 der Bundesverfassung enthaltene Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über das Privatversicherungswesen bietet keine genügende Grundlage. Weder gegenüber Kantonen mit eigener obligatorischer Gebäudeversicherung noch gegenüber Kantonen ohne eigene Gebäudeversicherung hat der Bund die Kompetenz, diese zur Deckung des Erdbebenrisikos zu verpflichten. Was die vier Kantone ohne obligatorische Gebäudeversicherung betrifft, so könnten die dort tätigen Privatversicherer mit einer Änderung der AVO tatsächlich verpflichtet werden, das Erdbebenrisiko abzudecken. Damit wäre für die Motionärin aber nichts gewonnen, da die Versicherung weiterhin freiwillig bleibt und auch die notwendige landesweite Abdeckung nicht erreicht wird.</p><p>Um die finanziellen Auswirkungen von Erdbeben verringern zu können, sollte das Augenmerk ebenso auf die Prävention gerichtet werden. Die von der Motionärin in der Begründung erwähnten hohen Schadenkosten lassen sich insbesondere auf die ungenügende Erdbebensicherheit der Bauten und der Gebäude in der Schweiz zurückführen. Zweckmässige und moderne Erdbebenbestimmungen finden sich erst seit 1989 in den Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Es ist deshalb davon auszugehen, dass etwa 90 Prozent der Bauwerke in der Schweiz ohne Berücksichtigung von Erdbebenvorschriften gebaut wurden. Das Baurecht und damit die Zuständigkeit in der Erdbebenprävention fällt indes wiederum in den Kompetenzbereich der Kantone. Derzeit verlangen nur gerade die Kantone Basel-Stadt, Jura, Nidwalden und Wallis erdbebenspezifische Auflagen innerhalb des Baubewilligungsverfahrens für private Neubauten.</p><p>Am Schluss kann darauf hingewiesen werden, dass derzeit die Aufgabenteilung zwischen öffentlicher Hand und Dritten (Versicherungen, Hauseigentümer usw.) im Rahmen der Umsetzung des "Integralen Risikomanagements" zum Schutz vor Naturgefahren geprüft wird. In diesem Zusammenhang soll die Erdbebenversicherung zumindest thematisiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung eines Obligatoriums für eine schweizweite Erdbebenversicherung erneut zu prüfen. Dabei sind folgende Lösungen in Erwägung zu ziehen:</p><p>1. Für Kantone ohne kantonale Gebäudeversicherung soll die Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO, Art. 171ff., Elementarschadenversicherung) derart angepasst werden, dass Erdbeben als zusätzliche Elementargefahr in den Deckungsumfang der obligatorischen Elementarschadenversicherung für Fahrhabe und Gebäude aufgenommen werden.</p><p>2. Kantone, die über eine kantonale Gebäudeversicherung verfügen, sollen verpflichtet werden, auf ihrem Gebiet die notwendigen Vorschriften für eine obligatorische Erdbebenversicherungslösung für Gebäude zu erlassen. Mit der Umsetzung sollen die jeweiligen kantonalen Gebäudeversicherungen beauftragt werden.</p><p>Dem Parlament ist darüber Bericht zu erstatten und die nötige Gesetzesvorlage zu unterbreiten.</p>
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