Zugang zu Genossenschaftswohnungen für Staatsangehörige aussereuropäischer Länder. Aufhebung des Verbots
- ShortId
-
11.3200
- Id
-
20113200
- Updated
-
25.06.2025 00:24
- Language
-
de
- Title
-
Zugang zu Genossenschaftswohnungen für Staatsangehörige aussereuropäischer Länder. Aufhebung des Verbots
- AdditionalIndexing
-
2846;Eigentumserwerb;Ausländer/in;gesetzlicher Wohnsitz;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Genossenschaft;Wohneigentum;Wohnung;Wohnungsbau
- 1
-
- L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- L04K01020604, Wohnungsbau
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- L04K07030309, Genossenschaft
- L04K05070105, Eigentumserwerb
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K01020110, Wohneigentum
- L03K010201, Wohnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) hat zum Ziel, "die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern". Für einen Teil der in der Schweiz wohnhaften ausländischen Bevölkerung hat dies jedoch wider Erwarten eine negative Auswirkung.</p><p>Tatsächlich verbietet dieses Gesetz den Staatsangehörigen aus Ländern ausserhalb Europas, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sind, den Erwerb von Anteilscheinen von Baugenossenschaften, obwohl allgemein bekannt ist, dass Wohnbaugenossenschaften nicht gewinnorientiert sind, sondern einzig das Ziel verfolgen, ihren Genossenschaftsmitgliedern kostengünstige Wohnungen anzubieten. Wer jedoch Mitglied einer Baugenossenschaft werden und eine Genossenschaftswohnung mieten will, muss einen Anteilschein erwerben. Der Erwerb eines Anteilscheins, selbst wenn er nur vorübergehend erworben wird, von geringer Höhe ist und jedenfalls eine Minderheitsbeteiligung darstellt, wird von den Behörden dem Erwerb eines Grundstücks im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e BewG gleichgestellt. Es mutet seltsam an, dass Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb Europas mit einer Aufenthaltsbewilligung B gemäss der BewV nicht als Teil der Wohnbevölkerung gelten, obwohl sie Wohnsitz in der Schweiz haben, und dass ihnen deshalb der Zugang zu Baugenossenschaften verwehrt ist. Das erschwert diesen Personen den Zugang zu Wohnraum, was insbesondere Studierende vor Probleme stellt.</p><p>Es handelt sich hierbei um eine Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft, die nicht gerechtfertigt ist. Es kann schwerlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber die "Überfremdung" im Immobilienbereich dadurch bekämpfen will, dass er Angehörigen aussereuropäischer Staaten den Erwerb von Anteilscheinen von Baugenossenschaften verwehrt.</p><p>Deshalb soll der Bundesrat prüfen, ob die BewV so angepasst werden kann, dass auch Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb Europas mit einer Aufenthaltsbewilligung B Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften erwerben können, falls der Erwerb dieser Anteilscheine zum Zweck hat, dass die erwerbende Person in einer Wohnung dieser Genossenschaft wohnen kann.</p>
- <p>Die Motion 12.3984 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates verlangt vom Bundesrat, dem Parlament sei ein Antrag zur Abschreibung der Vorlage vom 4. Juli 2007 zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) zu unterbreiten. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion beantragt. Er hat sich vorbehalten, nach einem Verzicht auf die Aufhebung des BewG Anpassungen und eine Modernisierung dieses Gesetzes zu prüfen. Die Anliegen des Postulates sind in diese Prüfung mit einzubeziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) dahingehend angepasst werden kann, dass in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb Europas Anteilscheine von Baugenossenschaften erwerben können, falls der Erwerb von Anteilscheinen eine Voraussetzung für die Miete einer Genossenschaftswohnung ist.</p>
- Zugang zu Genossenschaftswohnungen für Staatsangehörige aussereuropäischer Länder. Aufhebung des Verbots
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) hat zum Ziel, "die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern". Für einen Teil der in der Schweiz wohnhaften ausländischen Bevölkerung hat dies jedoch wider Erwarten eine negative Auswirkung.</p><p>Tatsächlich verbietet dieses Gesetz den Staatsangehörigen aus Ländern ausserhalb Europas, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sind, den Erwerb von Anteilscheinen von Baugenossenschaften, obwohl allgemein bekannt ist, dass Wohnbaugenossenschaften nicht gewinnorientiert sind, sondern einzig das Ziel verfolgen, ihren Genossenschaftsmitgliedern kostengünstige Wohnungen anzubieten. Wer jedoch Mitglied einer Baugenossenschaft werden und eine Genossenschaftswohnung mieten will, muss einen Anteilschein erwerben. Der Erwerb eines Anteilscheins, selbst wenn er nur vorübergehend erworben wird, von geringer Höhe ist und jedenfalls eine Minderheitsbeteiligung darstellt, wird von den Behörden dem Erwerb eines Grundstücks im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e BewG gleichgestellt. Es mutet seltsam an, dass Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb Europas mit einer Aufenthaltsbewilligung B gemäss der BewV nicht als Teil der Wohnbevölkerung gelten, obwohl sie Wohnsitz in der Schweiz haben, und dass ihnen deshalb der Zugang zu Baugenossenschaften verwehrt ist. Das erschwert diesen Personen den Zugang zu Wohnraum, was insbesondere Studierende vor Probleme stellt.</p><p>Es handelt sich hierbei um eine Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft, die nicht gerechtfertigt ist. Es kann schwerlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber die "Überfremdung" im Immobilienbereich dadurch bekämpfen will, dass er Angehörigen aussereuropäischer Staaten den Erwerb von Anteilscheinen von Baugenossenschaften verwehrt.</p><p>Deshalb soll der Bundesrat prüfen, ob die BewV so angepasst werden kann, dass auch Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb Europas mit einer Aufenthaltsbewilligung B Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften erwerben können, falls der Erwerb dieser Anteilscheine zum Zweck hat, dass die erwerbende Person in einer Wohnung dieser Genossenschaft wohnen kann.</p>
- <p>Die Motion 12.3984 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates verlangt vom Bundesrat, dem Parlament sei ein Antrag zur Abschreibung der Vorlage vom 4. Juli 2007 zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) zu unterbreiten. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion beantragt. Er hat sich vorbehalten, nach einem Verzicht auf die Aufhebung des BewG Anpassungen und eine Modernisierung dieses Gesetzes zu prüfen. Die Anliegen des Postulates sind in diese Prüfung mit einzubeziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) dahingehend angepasst werden kann, dass in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb Europas Anteilscheine von Baugenossenschaften erwerben können, falls der Erwerb von Anteilscheinen eine Voraussetzung für die Miete einer Genossenschaftswohnung ist.</p>
- Zugang zu Genossenschaftswohnungen für Staatsangehörige aussereuropäischer Länder. Aufhebung des Verbots
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