Unfallversicherung greift nicht bei Rückfällen nach einer früheren Verletzung. Gesetzeslücke schliessen
- ShortId
-
11.3474
- Id
-
20113474
- Updated
-
28.07.2023 10:04
- Language
-
de
- Title
-
Unfallversicherung greift nicht bei Rückfällen nach einer früheren Verletzung. Gesetzeslücke schliessen
- AdditionalIndexing
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28;2841;Versicherungsleistung;medizinische Diagnose;Sozialrecht;Krankenversicherung;Unfallverletzung;Unfallversicherung;Gesetz
- 1
-
- L04K01040116, Unfallversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01050112, Unfallverletzung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K01040212, Sozialrecht
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K01050208, medizinische Diagnose
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Unfälle nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert. Arbeitnehmende, welche mehr als 8 Stunden wöchentlich arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Leistungen gemäss dem UVG werden nur für Unfälle, deren Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls eine Deckung gemäss UVG bestanden hat.</p><p>Alle Personen, die nicht gemäss UVG gegen Unfälle versichert sind (z. B. Kinder, ein nicht unselbstständig erwerbstätiger Student oder eine Hausfrau), haben eine Unfalldeckung bei der Krankenkasse. Gemäss Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Auch die Kosten infolge von Rückfällen oder Spätfolgen fallen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an, und dies auch bei jenen Versicherten, welche bei ihrer Krankenkasse die Unfalldeckung sistiert haben, weil sie wegen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem UVG obligatorisch für das Unfallrisiko voll gedeckt sind (vgl. Art. 8 Abs. 3 KVG). Gemäss einem Grundsatz des KVG ist für diese Folgekosten die aktuelle Krankenkasse der versicherten Person im Zeitpunkt der neuen Behandlungen leistungspflichtig und nicht mehr eine allfällige vormalige Krankenkasse, welche die Unfallkosten übernommen hat.</p><p>Während bei einem Unfall ohne UVG-Deckung die Heilungskosten und sämtliche Kosten von Nachbehandlungen (Rückfälle, Spätfolgen) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, ist der Erwerbsausfall bei Rückfällen und Unfallspätfolgen nicht durch eine obligatorische Versicherung gedeckt. Nur aufgrund von Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen können Arbeitgebende zum Abschluss einer Erwerbsausfallversicherung verpflichtet sein, welche unter Umständen bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen ohne UVG-Deckung leistungspflichtig ist.</p><p>Insofern besteht eine Lücke, die freiwillig geschlossen werden kann. Mit einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach KVG ist diese Lücke versicherbar, weil die soziale Krankenversicherung bei Unfall Leistungen gewährt, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG). Dasselbe gilt für die Einzelversicherung nach KVG, wobei der Versicherer unfallbedingte Gesundheitsschäden, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen kann; ein solcher Versicherungsvorbehalt fällt jedoch spätestens nach fünf Jahren dahin. Nicht ohne Weiteres versichert ist die Lücke in den heute sehr verbreiteten Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht, und für bereits bestehende Risiken können zeitlich unbefristete Vorbehalte angebracht werden. Zudem können bestimmte Risiken von der Versicherung ausgenommen werden. Liegt keine Taggeldversicherung vor bzw. ist eine Taggeldversicherung nicht leistungspflichtig, muss der Arbeitgeber gestützt auf das Arbeitsvertragsrecht des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) für eine beschränkte Zeit den Lohn fortzahlen. Durch vertragliche Regelungen, insbesondere im Gesamtarbeitsvertrag, wird häufig die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ausgeweitet. Es obliegt den Arbeitgebern, die Lohnfortzahlung über die vorgeschriebene Mindestdauer des OR mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren.</p><p>Der Bundesrat hat sich wiederholt gegen die Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung ausgesprochen (vgl. dazu seine Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 zur Motion Humbel 10.3821). Ein solches Obligatorium wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden, die der Bundesrat für nicht vertretbar erachtet. Weiter wäre eine UVG-Leistungspflicht auch für Rückfälle und Spätfolgen von nicht-UVG-versicherten Unfällen eine Zusatzleistung, die dem heutigen Versicherungssystem zuwiderläuft. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten wären, gleich wie bei der Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung, aus Sicht des Bundesrates nicht vertretbar.</p><p>Infolge der aktuellen gesetzlichen Regelung ist eine Lösung der Problematik auf Ebene Verordnung ausgeschlossen.</p><p>Da nach dem Gesagten durch Abschluss einer freiwilligen Kollektivversicherung für die Ausrichtung eines Taggeldes die bestehende Lücke geschlossen werden kann, erachtet es der Bundesrat als nicht notwendig, neue gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherungen vorzuschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Personen, die im Jugendalter einen Unfall erlitten haben und bei denen nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein Rückfall in Zusammenhang mit dieser vorangehenden Verletzung auftritt, werden mit der geltenden Gesetzgebung im Stich gelassen: Sowohl Unfall- als auch Krankenversicherung stehlen sich aus der Verantwortung, mit der Begründung, der Rückfall wäre nicht versichert, weil er Folge eines Unfalls sei, der nicht vom UVG gedeckt sei.</p><p>Diese Gesetzeslücke scheint dem Bundesamt für Gesundheit bekannt zu sein.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Ist er bereit, diese Gesetzeslücke zu schliessen, sei es durch eine Anpassung des KVG, des UVG oder des ATSG? Zieht der Bundesrat in Betracht, das Problem auf dem Verordnungsweg zu lösen?</p>
- Unfallversicherung greift nicht bei Rückfällen nach einer früheren Verletzung. Gesetzeslücke schliessen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Unfälle nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert. Arbeitnehmende, welche mehr als 8 Stunden wöchentlich arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Leistungen gemäss dem UVG werden nur für Unfälle, deren Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls eine Deckung gemäss UVG bestanden hat.</p><p>Alle Personen, die nicht gemäss UVG gegen Unfälle versichert sind (z. B. Kinder, ein nicht unselbstständig erwerbstätiger Student oder eine Hausfrau), haben eine Unfalldeckung bei der Krankenkasse. Gemäss Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Auch die Kosten infolge von Rückfällen oder Spätfolgen fallen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an, und dies auch bei jenen Versicherten, welche bei ihrer Krankenkasse die Unfalldeckung sistiert haben, weil sie wegen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem UVG obligatorisch für das Unfallrisiko voll gedeckt sind (vgl. Art. 8 Abs. 3 KVG). Gemäss einem Grundsatz des KVG ist für diese Folgekosten die aktuelle Krankenkasse der versicherten Person im Zeitpunkt der neuen Behandlungen leistungspflichtig und nicht mehr eine allfällige vormalige Krankenkasse, welche die Unfallkosten übernommen hat.</p><p>Während bei einem Unfall ohne UVG-Deckung die Heilungskosten und sämtliche Kosten von Nachbehandlungen (Rückfälle, Spätfolgen) von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, ist der Erwerbsausfall bei Rückfällen und Unfallspätfolgen nicht durch eine obligatorische Versicherung gedeckt. Nur aufgrund von Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen können Arbeitgebende zum Abschluss einer Erwerbsausfallversicherung verpflichtet sein, welche unter Umständen bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen ohne UVG-Deckung leistungspflichtig ist.</p><p>Insofern besteht eine Lücke, die freiwillig geschlossen werden kann. Mit einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach KVG ist diese Lücke versicherbar, weil die soziale Krankenversicherung bei Unfall Leistungen gewährt, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG). Dasselbe gilt für die Einzelversicherung nach KVG, wobei der Versicherer unfallbedingte Gesundheitsschäden, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen kann; ein solcher Versicherungsvorbehalt fällt jedoch spätestens nach fünf Jahren dahin. Nicht ohne Weiteres versichert ist die Lücke in den heute sehr verbreiteten Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht, und für bereits bestehende Risiken können zeitlich unbefristete Vorbehalte angebracht werden. Zudem können bestimmte Risiken von der Versicherung ausgenommen werden. Liegt keine Taggeldversicherung vor bzw. ist eine Taggeldversicherung nicht leistungspflichtig, muss der Arbeitgeber gestützt auf das Arbeitsvertragsrecht des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) für eine beschränkte Zeit den Lohn fortzahlen. Durch vertragliche Regelungen, insbesondere im Gesamtarbeitsvertrag, wird häufig die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ausgeweitet. Es obliegt den Arbeitgebern, die Lohnfortzahlung über die vorgeschriebene Mindestdauer des OR mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren.</p><p>Der Bundesrat hat sich wiederholt gegen die Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung ausgesprochen (vgl. dazu seine Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 zur Motion Humbel 10.3821). Ein solches Obligatorium wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden, die der Bundesrat für nicht vertretbar erachtet. Weiter wäre eine UVG-Leistungspflicht auch für Rückfälle und Spätfolgen von nicht-UVG-versicherten Unfällen eine Zusatzleistung, die dem heutigen Versicherungssystem zuwiderläuft. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten wären, gleich wie bei der Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung, aus Sicht des Bundesrates nicht vertretbar.</p><p>Infolge der aktuellen gesetzlichen Regelung ist eine Lösung der Problematik auf Ebene Verordnung ausgeschlossen.</p><p>Da nach dem Gesagten durch Abschluss einer freiwilligen Kollektivversicherung für die Ausrichtung eines Taggeldes die bestehende Lücke geschlossen werden kann, erachtet es der Bundesrat als nicht notwendig, neue gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherungen vorzuschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Personen, die im Jugendalter einen Unfall erlitten haben und bei denen nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein Rückfall in Zusammenhang mit dieser vorangehenden Verletzung auftritt, werden mit der geltenden Gesetzgebung im Stich gelassen: Sowohl Unfall- als auch Krankenversicherung stehlen sich aus der Verantwortung, mit der Begründung, der Rückfall wäre nicht versichert, weil er Folge eines Unfalls sei, der nicht vom UVG gedeckt sei.</p><p>Diese Gesetzeslücke scheint dem Bundesamt für Gesundheit bekannt zu sein.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Ist er bereit, diese Gesetzeslücke zu schliessen, sei es durch eine Anpassung des KVG, des UVG oder des ATSG? Zieht der Bundesrat in Betracht, das Problem auf dem Verordnungsweg zu lösen?</p>
- Unfallversicherung greift nicht bei Rückfällen nach einer früheren Verletzung. Gesetzeslücke schliessen
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