Gleiche Fristen für die Rechnungsstellung der Ärzte und die Rückerstattungspflicht der Krankenkassen

ShortId
13.3504
Id
20133504
Updated
28.07.2023 07:33
Language
de
Title
Gleiche Fristen für die Rechnungsstellung der Ärzte und die Rückerstattungspflicht der Krankenkassen
AdditionalIndexing
2841;Rückzahlung;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Krankenkasse;Arzt/Ärztin;Fakturierung;Frist
1
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0703020203, Fakturierung
  • L05K0503020802, Frist
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L05K0104010902, Krankenkasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Arzt darf der Patientin oder dem Patienten für bis zu fünf Jahre zurückliegende erbrachte Leistungen Rechnung stellen. Die Krankenkasse muss aber für im Zusatzversicherungsbereich erbrachte Leistungen nur Kosten zurückerstatten, wenn der Behandlungsabschluss maximal zwei Jahre zurückliegt. </p><p>So passiert es regelmässig, dass Patientinnen und Patienten die Rückerstattung verweigert wird, weil sich der Arzt mit der Rechnungsstellung zu viel Zeit gelassen hat.</p>
  • <p>Die vom Motionär erwähnte Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Krankenzusatzversicherung) untersteht den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1). Nach Artikel 46 Absatz 1 VVG verjähren die Forderungen aus Versicherungsverträgen zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.</p><p>Im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision des VVG war unbestritten, dass die überaus kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr zeitgemäss ist. Der Entwurf sah deshalb für Versicherungsleistungen eine Verjährungsfrist von neu zehn Jahren vor.</p><p>Die Totalrevision wurde von den Räten (Nationalrat 13. Dezember 2012; Ständerat 20. März 2013) an den Bundesrat mit dem Auftrag zurückgewiesen, eine Teilrevision des VVG durchzuführen. Mit der Teilrevision muss der Bundesrat unter anderem eine angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen vorschlagen. Es besteht demnach bereits ein Auftrag an den Bundesrat, die Verjährungsfristen für sämtliche Versicherungsverträge zu verlängern. Eine Anpassung bloss für den Teilbereich der Krankenzusatzversicherung ist daher nicht zweckmässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Gesetzgebung über die Zusatzversicherungen ist so anzupassen, dass die Frist für die Rückerstattungspflicht bezüglich Rechnungen für Behandlungen im Zusatzversicherungsbereich, welche gemäss abgeschlossenem Vertrag rückerstattungsberechtigt sind, gleich ist wie die Frist für die Rechnungsstellung durch die Leistungserbringer. Die Frist soll fünf Jahre ab der letzten Behandlung betragen.</p>
  • Gleiche Fristen für die Rechnungsstellung der Ärzte und die Rückerstattungspflicht der Krankenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Arzt darf der Patientin oder dem Patienten für bis zu fünf Jahre zurückliegende erbrachte Leistungen Rechnung stellen. Die Krankenkasse muss aber für im Zusatzversicherungsbereich erbrachte Leistungen nur Kosten zurückerstatten, wenn der Behandlungsabschluss maximal zwei Jahre zurückliegt. </p><p>So passiert es regelmässig, dass Patientinnen und Patienten die Rückerstattung verweigert wird, weil sich der Arzt mit der Rechnungsstellung zu viel Zeit gelassen hat.</p>
    • <p>Die vom Motionär erwähnte Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Krankenzusatzversicherung) untersteht den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1). Nach Artikel 46 Absatz 1 VVG verjähren die Forderungen aus Versicherungsverträgen zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.</p><p>Im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision des VVG war unbestritten, dass die überaus kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr zeitgemäss ist. Der Entwurf sah deshalb für Versicherungsleistungen eine Verjährungsfrist von neu zehn Jahren vor.</p><p>Die Totalrevision wurde von den Räten (Nationalrat 13. Dezember 2012; Ständerat 20. März 2013) an den Bundesrat mit dem Auftrag zurückgewiesen, eine Teilrevision des VVG durchzuführen. Mit der Teilrevision muss der Bundesrat unter anderem eine angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen vorschlagen. Es besteht demnach bereits ein Auftrag an den Bundesrat, die Verjährungsfristen für sämtliche Versicherungsverträge zu verlängern. Eine Anpassung bloss für den Teilbereich der Krankenzusatzversicherung ist daher nicht zweckmässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Gesetzgebung über die Zusatzversicherungen ist so anzupassen, dass die Frist für die Rückerstattungspflicht bezüglich Rechnungen für Behandlungen im Zusatzversicherungsbereich, welche gemäss abgeschlossenem Vertrag rückerstattungsberechtigt sind, gleich ist wie die Frist für die Rechnungsstellung durch die Leistungserbringer. Die Frist soll fünf Jahre ab der letzten Behandlung betragen.</p>
    • Gleiche Fristen für die Rechnungsstellung der Ärzte und die Rückerstattungspflicht der Krankenkassen

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