Ende der Sonderregelung im Bereich der Krankenversicherung für schweizerische und französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Der Bundesrat muss eingreifen
- ShortId
-
13.4192
- Id
-
20134192
- Updated
-
28.07.2023 07:10
- Language
-
de
- Title
-
Ende der Sonderregelung im Bereich der Krankenversicherung für schweizerische und französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Der Bundesrat muss eingreifen
- AdditionalIndexing
-
2841;Auslandschweizer/in;Schweiz;Versicherungsleistung;Grenzgänger/in;Krankenversicherung;Krankenkasse;Frankreich;Rahmenabkommen
- 1
-
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L04K03010101, Schweiz
- L04K03010106, Frankreich
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1002020107, Rahmenabkommen
- L04K05060103, Auslandschweizer/in
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Bei den Gesprächen zum Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wurden besondere Anpassungen ausgehandelt und in einer gemeinsamen Vereinbarung (Note conjointe), verfasst vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der Direktion der französischen Sécurité sociale, konkretisiert. Diese Vereinbarung sieht ein Optionsrecht im Bereich der Krankenversicherung vor und erlaubt den Grenzgängerinnen und Grenzgängern und den Schweizer Rentnerinnen und Rentnern, die in Frankreich wohnhaft sind, zwischen drei Optionen zu wählen: Sie können sich erstens bei einem Versicherer nach dem KVG versichern, sich zweitens in Frankreich der CMU anschliessen oder sich drittens bei einer privaten Versicherung in Frankreich versichern, die es ihnen erlaubt, sich in der Schweiz oder in Frankreich behandeln zu lassen, und die verschiedene Modelle anbietet - möglich ist die Deckung der minimalen Leistungen nach dem KVG bis hin zur Privatversicherung.</p><p>Die gemeinsame Vereinbarung legt fest, dass die private Versicherung ab dem 1. Juni 2014 nicht mehr möglich ist. Diese Massnahme betrifft die schweizerischen und die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich für diese Option entschieden haben und die gezwungen sein werden, in Frankreich krankenversichert zu bleiben. Sie betrifft hingegen weder die "neuen" Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die nur noch die Wahl zwischen einer Versicherung gemäss KVG und der CMU haben, noch die "alten", die sich für die Versicherung gemäss KVG entschieden haben (nur 10 Prozent).</p><p>Die französische Regierung hat entschieden, dass die Ausnahmeregelung nicht verlängert wird, und argumentiert, dass sie erstens als verfassungswidrig eingestuft werden könnte, da sie eine Ungleichbehandlung verursacht, dass zweitens die privaten Versicherer die von der CMU vorgesehene Gleichheit und Solidarität nicht sicherstellen und dass es drittens keine rechtliche Verpflichtung zur Verlängerung des Optionsrechts, das als unwiderruflich gilt, gibt. Es können aber Zweifel bleiben, was die Gesetzlichkeit dieses Entscheids angeht, und zwar insofern, als er bei der Umsetzung infrage gestellt werden könnte.</p><p>Die schweizerischen und die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden sich folglich der CMU anschliessen müssen. Ohne Begleitmassnahmen werden sie gezwungen sein, sich aus finanziellen Gründen in Frankreich behandeln zu lassen, auch wenn sie in der Schweiz bereits in Behandlung sind. Der Entscheid der französischen Regierung wird voraussichtlich am 1. Juni 2014 in Kraft treten.</p><p>Der Entscheid, dass keine private Krankenversicherung mehr gewählt werden kann, betrifft 90 Prozent der 167 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Frankreich (in den sechs angrenzenden Départements) wohnen und in der Schweiz arbeiten. Fast die Hälfte davon arbeitet für den Kanton Genf. Unter den 167 000 Personen sind 20 000 Schweizer Staatsangehörige, welche die dritte Option gewählt haben.</p><p>In seinen Antworten auf die Motion Barthassat 13.3336 und die Frage Poggia 13.5074 schreibt der Bundesrat, dass es nicht seine Aufgabe sei, zu möglichen finanziellen Konsequenzen für die betroffenen Versicherten Stellung zu beziehen, und dass er es ablehne, "erneut zur Frage der Ausübung des Optionsrechts an die französischen Behörden zu gelangen". Nun gehen aber die Auswirkungen dieses Entscheids über das Optionsrecht hinaus: Es geht um den chancengleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung.</p><p>Die Infrastrukturen im Gesundheitsbereich dies- und jenseits der Grenze müssen sich weiterentwickeln, um den Bedürfnissen gerecht zu werden. Nun wird sich ein Grossteil der heute in der Schweiz behandelten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Zukunft in Frankreich behandeln lassen müssen. Frankreich ist aber nicht immer genügend gut ausgestattet, und diese Personen würden nicht die angemessenen Pflegeleistungen erhalten. Dies ist umso absurder, als die Schweizer Infrastrukturen heute ihre Bedürfnisse abdecken. Das Ändern dieser Regelung könnte sogar dazu führen, dass die Schweizer Infrastrukturen nachher überdimensioniert sind.</p>
- <p>In der französischen Gesetzgebung ist seit Langem vorgesehen, dass Personen, die bisher von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, sich nach französischem Krankenversicherungssystem für eine Privatversicherung zu entscheiden, diese Wahl ab dem 1. Juni 2014 nicht mehr haben werden.</p><p>In seinen Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse hat sich der Bundesrat bereits zu diesem Thema geäussert: am 11. März 2013 zur Frage Poggia 13.5074, "Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich. Zwangsmitgliedschaft bei der Sécurité sociale?", am 26. Juni 2013 zur Motion Barthassat 13.3336, "Krankenversicherung für Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich", am 21. August 2013 zur Interpellation Lehmann 13.3564, "Ausübung des Optionsrechtes im Bereich der Krankenversicherung. Revision der Note conjointe mit Frankreich", und am 29. November 2013 zur Interpellation Poggia 13.3892, "Krankenversicherung und freier Personenverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich". Dabei hat er mehrfach erklärt, dass er sich nach der am 1. Februar 2013 revidierten Note conjointe zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung richten werde. Er ist der Ansicht, dass der Wegfall der Option, in Frankreich eine private Versicherung abzuschliessen, nicht bedeutet, dass Versicherte die Unterstellung unter das französische Krankenversicherungssystem widerrufen können, um sich in der Schweiz krankenversichern zu lassen. Der Bundesrat lehnte es daher ab, ein weiteres Mal mit der Frage der Ausübung des Optionsrechts an die französischen Behörden zu gelangen.</p><p>Die Schweizer Experten stehen angesichts der Tragweite dieser Fragen in regelmässigem Kontakt mit den zuständigen französischen Behörden. Diese wurden insbesondere darauf aufmerksam gemacht - das letzte Mal im Rahmen des 9. französisch-schweizerischen Dialogs über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vom 26. November 2013 -, wie wichtig die Klärung der Bedingungen eines möglichst flexiblen Übergangs ist, vor allem um die Weiterführung von in der Schweiz begonnenen Behandlungen sicherzustellen. Frankreich ist sich dieser Problematik bewusst und bekräftigte, Übergangslösungen in diesem Sinne zu suchen.</p><p>Am 20. Januar 2014 wurden die Vereinigungen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger von Ministerin Marisol Touraine im französischen Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gesundheit empfangen. Die Ministerin zeigte die Grundzüge eines Regelungsentwurfes auf, der sich spezifisch an in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Grenzgängerinnen und Grenzgänger richtet. Sie bekräftigte, dass die neue Regelung den Zugang zur schweizerischen Gesundheitsversorgung dieser Versichertengruppe erheblich vereinfachen werde und zudem deutlich weiter gehe als das Personenfreizügigkeitsabkommen. Ausserdem sei die Behandlungskontinuität garantiert.</p><p>Derzeit erarbeiten die zuständigen französischen Behörden die konkreten Modalitäten zur Umsetzung dieser neuen innerfranzösischen Regelung. Sie sind zuständig für die Anwendungsmodalitäten der französischen Gesetzgebung und die Zugangsbedingungen für in der Schweiz geplante Behandlungen von Personen, die nicht mehr privat versichert sind und ab 1. Juni 2014 in die französische gesetzliche Krankenversicherung (Couverture Maladie Universelle) übertreten. Die nichtgeplante, medizinisch notwendige Versorgung während des Aufenthalts dieser Versicherten in der Schweiz wird vom französischen Versicherer in jedem Fall übernommen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass dieser Übertritt Auswirkungen auf gewisse Leistungserbringer in der Schweiz haben kann. Diese dürften gemäss jüngsten Aussagen der Ministerin Marisol Touraine wohl begrenzt sein, wobei das Ausmass schwer abzuschätzen ist, solange die in Frankreich erlassenen Anwendungsmodalitäten nicht im Detail bekannt sind. Der regelmässige Austausch mit den französischen Behörden wird es der Schweiz erlauben, sich über die Details der neuen Regelung auf dem Laufenden zu halten und ihre Position zu bekräftigen.</p><p>Der Bundesrat will ausserdem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich durch eine neue gesetzliche Grundlage verstärken. Das Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich ist noch in Verhandlung und hat zum Ziel, diese Zusammenarbeit zu erleichtern. Es wird selber keine direkten Auswirkungen auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bald können sich die schweizerischen und die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht mehr für eine private Krankenversicherung in Frankreich entscheiden, die es ihnen ermöglicht, sich in der Schweiz oder in Frankreich behandeln zu lassen. Das Ende der Wahlfreiheit hat grosse Auswirkungen auf beiden Seiten der Grenze.</p><p>Aus diesem Grund hat der Kanton Genf das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ersucht, zeitlich begrenzte Massnahmen auszuhandeln. Es wird verlangt, dass die französische gesetzliche Krankenversicherung (CMU) wenigstens übergangsweise auch die Behandlung in der Schweiz auf angemessene Weise deckt. Nun scheint aber das EDI nicht die nötigen Schritte unternommen zu haben, um noch vor dem 1. Juni 2014 Ergebnisse zu erhalten. </p><p>Ein Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen Frankreich und der Schweiz ist zurzeit in Vorbereitung. Es dürfte jedoch frühestens 2016 in Kraft treten. </p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die dringlichen Probleme zu lösen?</p>
- Ende der Sonderregelung im Bereich der Krankenversicherung für schweizerische und französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Der Bundesrat muss eingreifen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei den Gesprächen zum Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wurden besondere Anpassungen ausgehandelt und in einer gemeinsamen Vereinbarung (Note conjointe), verfasst vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der Direktion der französischen Sécurité sociale, konkretisiert. Diese Vereinbarung sieht ein Optionsrecht im Bereich der Krankenversicherung vor und erlaubt den Grenzgängerinnen und Grenzgängern und den Schweizer Rentnerinnen und Rentnern, die in Frankreich wohnhaft sind, zwischen drei Optionen zu wählen: Sie können sich erstens bei einem Versicherer nach dem KVG versichern, sich zweitens in Frankreich der CMU anschliessen oder sich drittens bei einer privaten Versicherung in Frankreich versichern, die es ihnen erlaubt, sich in der Schweiz oder in Frankreich behandeln zu lassen, und die verschiedene Modelle anbietet - möglich ist die Deckung der minimalen Leistungen nach dem KVG bis hin zur Privatversicherung.</p><p>Die gemeinsame Vereinbarung legt fest, dass die private Versicherung ab dem 1. Juni 2014 nicht mehr möglich ist. Diese Massnahme betrifft die schweizerischen und die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich für diese Option entschieden haben und die gezwungen sein werden, in Frankreich krankenversichert zu bleiben. Sie betrifft hingegen weder die "neuen" Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die nur noch die Wahl zwischen einer Versicherung gemäss KVG und der CMU haben, noch die "alten", die sich für die Versicherung gemäss KVG entschieden haben (nur 10 Prozent).</p><p>Die französische Regierung hat entschieden, dass die Ausnahmeregelung nicht verlängert wird, und argumentiert, dass sie erstens als verfassungswidrig eingestuft werden könnte, da sie eine Ungleichbehandlung verursacht, dass zweitens die privaten Versicherer die von der CMU vorgesehene Gleichheit und Solidarität nicht sicherstellen und dass es drittens keine rechtliche Verpflichtung zur Verlängerung des Optionsrechts, das als unwiderruflich gilt, gibt. Es können aber Zweifel bleiben, was die Gesetzlichkeit dieses Entscheids angeht, und zwar insofern, als er bei der Umsetzung infrage gestellt werden könnte.</p><p>Die schweizerischen und die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden sich folglich der CMU anschliessen müssen. Ohne Begleitmassnahmen werden sie gezwungen sein, sich aus finanziellen Gründen in Frankreich behandeln zu lassen, auch wenn sie in der Schweiz bereits in Behandlung sind. Der Entscheid der französischen Regierung wird voraussichtlich am 1. Juni 2014 in Kraft treten.</p><p>Der Entscheid, dass keine private Krankenversicherung mehr gewählt werden kann, betrifft 90 Prozent der 167 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Frankreich (in den sechs angrenzenden Départements) wohnen und in der Schweiz arbeiten. Fast die Hälfte davon arbeitet für den Kanton Genf. Unter den 167 000 Personen sind 20 000 Schweizer Staatsangehörige, welche die dritte Option gewählt haben.</p><p>In seinen Antworten auf die Motion Barthassat 13.3336 und die Frage Poggia 13.5074 schreibt der Bundesrat, dass es nicht seine Aufgabe sei, zu möglichen finanziellen Konsequenzen für die betroffenen Versicherten Stellung zu beziehen, und dass er es ablehne, "erneut zur Frage der Ausübung des Optionsrechts an die französischen Behörden zu gelangen". Nun gehen aber die Auswirkungen dieses Entscheids über das Optionsrecht hinaus: Es geht um den chancengleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung.</p><p>Die Infrastrukturen im Gesundheitsbereich dies- und jenseits der Grenze müssen sich weiterentwickeln, um den Bedürfnissen gerecht zu werden. Nun wird sich ein Grossteil der heute in der Schweiz behandelten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Zukunft in Frankreich behandeln lassen müssen. Frankreich ist aber nicht immer genügend gut ausgestattet, und diese Personen würden nicht die angemessenen Pflegeleistungen erhalten. Dies ist umso absurder, als die Schweizer Infrastrukturen heute ihre Bedürfnisse abdecken. Das Ändern dieser Regelung könnte sogar dazu führen, dass die Schweizer Infrastrukturen nachher überdimensioniert sind.</p>
- <p>In der französischen Gesetzgebung ist seit Langem vorgesehen, dass Personen, die bisher von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, sich nach französischem Krankenversicherungssystem für eine Privatversicherung zu entscheiden, diese Wahl ab dem 1. Juni 2014 nicht mehr haben werden.</p><p>In seinen Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse hat sich der Bundesrat bereits zu diesem Thema geäussert: am 11. März 2013 zur Frage Poggia 13.5074, "Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich. Zwangsmitgliedschaft bei der Sécurité sociale?", am 26. Juni 2013 zur Motion Barthassat 13.3336, "Krankenversicherung für Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Frankreich", am 21. August 2013 zur Interpellation Lehmann 13.3564, "Ausübung des Optionsrechtes im Bereich der Krankenversicherung. Revision der Note conjointe mit Frankreich", und am 29. November 2013 zur Interpellation Poggia 13.3892, "Krankenversicherung und freier Personenverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich". Dabei hat er mehrfach erklärt, dass er sich nach der am 1. Februar 2013 revidierten Note conjointe zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung richten werde. Er ist der Ansicht, dass der Wegfall der Option, in Frankreich eine private Versicherung abzuschliessen, nicht bedeutet, dass Versicherte die Unterstellung unter das französische Krankenversicherungssystem widerrufen können, um sich in der Schweiz krankenversichern zu lassen. Der Bundesrat lehnte es daher ab, ein weiteres Mal mit der Frage der Ausübung des Optionsrechts an die französischen Behörden zu gelangen.</p><p>Die Schweizer Experten stehen angesichts der Tragweite dieser Fragen in regelmässigem Kontakt mit den zuständigen französischen Behörden. Diese wurden insbesondere darauf aufmerksam gemacht - das letzte Mal im Rahmen des 9. französisch-schweizerischen Dialogs über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vom 26. November 2013 -, wie wichtig die Klärung der Bedingungen eines möglichst flexiblen Übergangs ist, vor allem um die Weiterführung von in der Schweiz begonnenen Behandlungen sicherzustellen. Frankreich ist sich dieser Problematik bewusst und bekräftigte, Übergangslösungen in diesem Sinne zu suchen.</p><p>Am 20. Januar 2014 wurden die Vereinigungen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger von Ministerin Marisol Touraine im französischen Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gesundheit empfangen. Die Ministerin zeigte die Grundzüge eines Regelungsentwurfes auf, der sich spezifisch an in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Grenzgängerinnen und Grenzgänger richtet. Sie bekräftigte, dass die neue Regelung den Zugang zur schweizerischen Gesundheitsversorgung dieser Versichertengruppe erheblich vereinfachen werde und zudem deutlich weiter gehe als das Personenfreizügigkeitsabkommen. Ausserdem sei die Behandlungskontinuität garantiert.</p><p>Derzeit erarbeiten die zuständigen französischen Behörden die konkreten Modalitäten zur Umsetzung dieser neuen innerfranzösischen Regelung. Sie sind zuständig für die Anwendungsmodalitäten der französischen Gesetzgebung und die Zugangsbedingungen für in der Schweiz geplante Behandlungen von Personen, die nicht mehr privat versichert sind und ab 1. Juni 2014 in die französische gesetzliche Krankenversicherung (Couverture Maladie Universelle) übertreten. Die nichtgeplante, medizinisch notwendige Versorgung während des Aufenthalts dieser Versicherten in der Schweiz wird vom französischen Versicherer in jedem Fall übernommen. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass dieser Übertritt Auswirkungen auf gewisse Leistungserbringer in der Schweiz haben kann. Diese dürften gemäss jüngsten Aussagen der Ministerin Marisol Touraine wohl begrenzt sein, wobei das Ausmass schwer abzuschätzen ist, solange die in Frankreich erlassenen Anwendungsmodalitäten nicht im Detail bekannt sind. Der regelmässige Austausch mit den französischen Behörden wird es der Schweiz erlauben, sich über die Details der neuen Regelung auf dem Laufenden zu halten und ihre Position zu bekräftigen.</p><p>Der Bundesrat will ausserdem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich durch eine neue gesetzliche Grundlage verstärken. Das Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich ist noch in Verhandlung und hat zum Ziel, diese Zusammenarbeit zu erleichtern. Es wird selber keine direkten Auswirkungen auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bald können sich die schweizerischen und die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht mehr für eine private Krankenversicherung in Frankreich entscheiden, die es ihnen ermöglicht, sich in der Schweiz oder in Frankreich behandeln zu lassen. Das Ende der Wahlfreiheit hat grosse Auswirkungen auf beiden Seiten der Grenze.</p><p>Aus diesem Grund hat der Kanton Genf das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ersucht, zeitlich begrenzte Massnahmen auszuhandeln. Es wird verlangt, dass die französische gesetzliche Krankenversicherung (CMU) wenigstens übergangsweise auch die Behandlung in der Schweiz auf angemessene Weise deckt. Nun scheint aber das EDI nicht die nötigen Schritte unternommen zu haben, um noch vor dem 1. Juni 2014 Ergebnisse zu erhalten. </p><p>Ein Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen Frankreich und der Schweiz ist zurzeit in Vorbereitung. Es dürfte jedoch frühestens 2016 in Kraft treten. </p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die dringlichen Probleme zu lösen?</p>
- Ende der Sonderregelung im Bereich der Krankenversicherung für schweizerische und französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Der Bundesrat muss eingreifen
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