Die Jagdsaison beginnt und mit ihr das Leiden der Tiere
- ShortId
-
16.1050
- Id
-
20161050
- Updated
-
24.06.2025 22:17
- Language
-
de
- Title
-
Die Jagdsaison beginnt und mit ihr das Leiden der Tiere
- AdditionalIndexing
-
52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat verfügt nicht über die gewünschten Zahlen. Gemäss Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) wird die Jagd von den Kantonen geregelt und geplant (Art. 3 Abs. 1 JSG). Die Kantone führen eine kantonale Jagdstatistik und melden dem Bafu jährlich verschiedene Daten zur Erstellung der eidgenössischen Jagdstatistik (Art. 3 Abs. 3 und 4 JSG und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, JSV; SR 922.01). Für den Bund ist die eidgenössische Jagdstatistik ein wichtiges Instrument zur Überwachung der Entwicklung der Wildbestände über die Jahre und zur Sicherstellung des Schutzes der jagdbaren Tierarten auf nationaler Ebene (gemäss Art. 1 JSG).</p><p>2. Neben den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Nachsuche eines verletzten Tieres zur Verkürzung seines Leidens einer der Grundpfeiler der Jagdethik, die in der Jagdausbildung in der Schweiz vermittelt wird. Die Pflicht zur Verkürzung des Leidens von Tieren wird durch Artikel 4 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (SR 455) geregelt; folglich ist die Pflicht zur Durchführung der Nachsuche eines bei der Jagd verletzten Tieres ebenfalls Teil dieses Gesetzes, wie es der jüngste Bundesgerichtsentscheid vom 7. Juni 2016 (6B_411/2016 E. 1.3) feststellt. Dieser Gesetzesartikel gilt auch bei Ausübung der Jagd. Zudem müssen für die Nachsuche ausgebildete und anerkannte Schweisshunde eingesetzt werden (Art. 2 Abs. 2bis Bst. b JSV). In der Jagdgesetzgebung wird die Pflicht, nach einem Fehlschuss eine Nachsuche durchzuführen, durch kantonales Recht und nicht durch Bundesrecht geregelt.</p><p>3. Die Nachsuche von Tieren, die durch einen Schuss oder eine Kollision verletzt worden sind, ist nur mithilfe eines Schweisshundes möglich. Solche Nachsuchen finden praktisch nie bei Nacht statt, da sie das Leiden des Tieres noch verschlimmern und die Erfolgschancen sehr gering sind. Diese Vorgehensweise wird von der Arbeitsgruppe für das Jagdhundewesen (AGJ) unterstützt, wie auch das Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Juni 2016 (6B_411/2016 E. 2.2.3) feststellt.</p><p>Der Geruchssinn eines Schweisshundes kann nicht durch den Einsatz von Nachtsichtgeräten ersetzt werden. Dank solchen Geräten ist es bei Dunkelheit jedoch einfacher, bereits tote Tiere aufzufinden - dies gilt aber nicht als Nachsuche im eigentlichen Sinn. Die vom Kanton Genf durchgeführten nächtlichen Nachsuchen sind dem Bund allerdings nicht bekannt.</p><p>4. Die Jagdgesetzgebung des Bundes gibt den Kantonen die Kompetenz, die zulässigen Feuerwaffen zu definieren. Sorgfältig und auf kurze Distanz abgegebene Schrotschüsse sind Schüsse, die wirksam töten. Um eine ausreichend tödliche Wirkung des Schusses sicherzustellen und so die gejagten Tiere vor Leiden zu bewahren, regeln die Kantone im kantonalen Recht die maximal erlaubten Schussdistanzen für die einzelnen Tierarten. Weiter regeln sie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit der Jägerinnen und Jäger als Voraussetzung für die Jagdberechtigung (Art. 2 Abs. 2bis Lit. a JSV).</p><p>5. Die Jagdaufsicht wird von den Kantonen durchgeführt und sichergestellt (Art. 3 Abs. 2 JSG).</p><p>6. Die Kantone regeln die Pflicht, Nachsuchen von verletzten Tieren durchzuführen, in ihrer kantonalen Gesetzgebung, um eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2bis Lit. b JSV).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Zahlen der eidgenössischen Jagdstatistik sind im Jahr 2014 334 Wildtiere durch Schussverletzungen gestorben, darunter 30 Rothirsche, 191 Rehe und 15 Gämsen. Bei diesen Totfunden handelt es sich hingegen nur um einen Bruchteil des Wildes, das tatsächlich bei der Jagd durch eine Schussverletzung gestorben ist. Denn nicht alle Wildtiere werden tot aufgefunden oder als Fallwild registriert.</p><p>Gegenwärtig sind die Kantone laut Jagdgesetz verpflichtet, eine Statistik über Abschuss und den Bestand der wichtigsten jagdbaren Arten zu führen, nicht aber über die Anzahl der getätigten Nachsuchen oder deren Erfolgsquote.</p><p>Die spärlichen Daten der kantonalen Jagdämter zu den Erfolgsquoten der Nachsuchen variieren zwischen 35 und 65 Prozent. Das heisst, dass auf dem gesamten Schweizer Boden nahezu die Hälfte der angeschossenen Tiere verletzt entfliehen konnte und dabei stunden- oder sogar tagelang leiden musste. Eine in Dänemark durchgeführte Studie (Elmeros, M. et al., 2012) zeigte denn auch auf, dass 25 Prozent der tot aufgefundenen Füchse Schrotspuren im Körper aufwiesen.</p><p>In Anbetracht dieser Umstände stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Verfügt er für das Gebiet der gesamten Schweiz über zuverlässige Zahlen zu bei der Jagd angeschossenen Tieren und zu Nachsuchen? Wenn ja, wie hoch schätzt er die jährliche Anzahl angeschossener Tiere, die nicht von ihrem Leiden erlöst werden können? Wenn nein, welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, damit er über zuverlässige Zahlen verfügt?</p><p>2. Wie steht der Bundesrat zur Forderung, eine schweizweite Pflicht zur Nachsuche für Jägerinnen und Jäger einzuführen, um das Leiden der verletzten Tiere zu verkürzen?</p><p>3. Wie können die Vor- und Nachteile der nächtlichen Nachsuche mit Infrarotkameras - wie dies im Kanton Genf praktiziert wird - evaluiert werden?</p><p>4. Wie steht der Bundesrat aus tierschützerischer Sicht zu Schrotschüssen auf Wildschweine, Rehe, Füchse und Vögel?</p><p>5. Wie steht er zur Forderung nach einheitlichen nationalen Vorschriften zur Jagdaufsicht durch staatlich besoldete Wildhüterinnen und -hüter nach dem Modell der Patentjagd-Kantone?</p><p>6. Sollte ein Jäger oder eine Jägerin nicht dazu verpflichtet sein, Fehlschüsse zu melden?</p>
- Die Jagdsaison beginnt und mit ihr das Leiden der Tiere
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat verfügt nicht über die gewünschten Zahlen. Gemäss Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) wird die Jagd von den Kantonen geregelt und geplant (Art. 3 Abs. 1 JSG). Die Kantone führen eine kantonale Jagdstatistik und melden dem Bafu jährlich verschiedene Daten zur Erstellung der eidgenössischen Jagdstatistik (Art. 3 Abs. 3 und 4 JSG und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, JSV; SR 922.01). Für den Bund ist die eidgenössische Jagdstatistik ein wichtiges Instrument zur Überwachung der Entwicklung der Wildbestände über die Jahre und zur Sicherstellung des Schutzes der jagdbaren Tierarten auf nationaler Ebene (gemäss Art. 1 JSG).</p><p>2. Neben den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Nachsuche eines verletzten Tieres zur Verkürzung seines Leidens einer der Grundpfeiler der Jagdethik, die in der Jagdausbildung in der Schweiz vermittelt wird. Die Pflicht zur Verkürzung des Leidens von Tieren wird durch Artikel 4 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (SR 455) geregelt; folglich ist die Pflicht zur Durchführung der Nachsuche eines bei der Jagd verletzten Tieres ebenfalls Teil dieses Gesetzes, wie es der jüngste Bundesgerichtsentscheid vom 7. Juni 2016 (6B_411/2016 E. 1.3) feststellt. Dieser Gesetzesartikel gilt auch bei Ausübung der Jagd. Zudem müssen für die Nachsuche ausgebildete und anerkannte Schweisshunde eingesetzt werden (Art. 2 Abs. 2bis Bst. b JSV). In der Jagdgesetzgebung wird die Pflicht, nach einem Fehlschuss eine Nachsuche durchzuführen, durch kantonales Recht und nicht durch Bundesrecht geregelt.</p><p>3. Die Nachsuche von Tieren, die durch einen Schuss oder eine Kollision verletzt worden sind, ist nur mithilfe eines Schweisshundes möglich. Solche Nachsuchen finden praktisch nie bei Nacht statt, da sie das Leiden des Tieres noch verschlimmern und die Erfolgschancen sehr gering sind. Diese Vorgehensweise wird von der Arbeitsgruppe für das Jagdhundewesen (AGJ) unterstützt, wie auch das Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Juni 2016 (6B_411/2016 E. 2.2.3) feststellt.</p><p>Der Geruchssinn eines Schweisshundes kann nicht durch den Einsatz von Nachtsichtgeräten ersetzt werden. Dank solchen Geräten ist es bei Dunkelheit jedoch einfacher, bereits tote Tiere aufzufinden - dies gilt aber nicht als Nachsuche im eigentlichen Sinn. Die vom Kanton Genf durchgeführten nächtlichen Nachsuchen sind dem Bund allerdings nicht bekannt.</p><p>4. Die Jagdgesetzgebung des Bundes gibt den Kantonen die Kompetenz, die zulässigen Feuerwaffen zu definieren. Sorgfältig und auf kurze Distanz abgegebene Schrotschüsse sind Schüsse, die wirksam töten. Um eine ausreichend tödliche Wirkung des Schusses sicherzustellen und so die gejagten Tiere vor Leiden zu bewahren, regeln die Kantone im kantonalen Recht die maximal erlaubten Schussdistanzen für die einzelnen Tierarten. Weiter regeln sie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit der Jägerinnen und Jäger als Voraussetzung für die Jagdberechtigung (Art. 2 Abs. 2bis Lit. a JSV).</p><p>5. Die Jagdaufsicht wird von den Kantonen durchgeführt und sichergestellt (Art. 3 Abs. 2 JSG).</p><p>6. Die Kantone regeln die Pflicht, Nachsuchen von verletzten Tieren durchzuführen, in ihrer kantonalen Gesetzgebung, um eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2bis Lit. b JSV).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Zahlen der eidgenössischen Jagdstatistik sind im Jahr 2014 334 Wildtiere durch Schussverletzungen gestorben, darunter 30 Rothirsche, 191 Rehe und 15 Gämsen. Bei diesen Totfunden handelt es sich hingegen nur um einen Bruchteil des Wildes, das tatsächlich bei der Jagd durch eine Schussverletzung gestorben ist. Denn nicht alle Wildtiere werden tot aufgefunden oder als Fallwild registriert.</p><p>Gegenwärtig sind die Kantone laut Jagdgesetz verpflichtet, eine Statistik über Abschuss und den Bestand der wichtigsten jagdbaren Arten zu führen, nicht aber über die Anzahl der getätigten Nachsuchen oder deren Erfolgsquote.</p><p>Die spärlichen Daten der kantonalen Jagdämter zu den Erfolgsquoten der Nachsuchen variieren zwischen 35 und 65 Prozent. Das heisst, dass auf dem gesamten Schweizer Boden nahezu die Hälfte der angeschossenen Tiere verletzt entfliehen konnte und dabei stunden- oder sogar tagelang leiden musste. Eine in Dänemark durchgeführte Studie (Elmeros, M. et al., 2012) zeigte denn auch auf, dass 25 Prozent der tot aufgefundenen Füchse Schrotspuren im Körper aufwiesen.</p><p>In Anbetracht dieser Umstände stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Verfügt er für das Gebiet der gesamten Schweiz über zuverlässige Zahlen zu bei der Jagd angeschossenen Tieren und zu Nachsuchen? Wenn ja, wie hoch schätzt er die jährliche Anzahl angeschossener Tiere, die nicht von ihrem Leiden erlöst werden können? Wenn nein, welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, damit er über zuverlässige Zahlen verfügt?</p><p>2. Wie steht der Bundesrat zur Forderung, eine schweizweite Pflicht zur Nachsuche für Jägerinnen und Jäger einzuführen, um das Leiden der verletzten Tiere zu verkürzen?</p><p>3. Wie können die Vor- und Nachteile der nächtlichen Nachsuche mit Infrarotkameras - wie dies im Kanton Genf praktiziert wird - evaluiert werden?</p><p>4. Wie steht der Bundesrat aus tierschützerischer Sicht zu Schrotschüssen auf Wildschweine, Rehe, Füchse und Vögel?</p><p>5. Wie steht er zur Forderung nach einheitlichen nationalen Vorschriften zur Jagdaufsicht durch staatlich besoldete Wildhüterinnen und -hüter nach dem Modell der Patentjagd-Kantone?</p><p>6. Sollte ein Jäger oder eine Jägerin nicht dazu verpflichtet sein, Fehlschüsse zu melden?</p>
- Die Jagdsaison beginnt und mit ihr das Leiden der Tiere
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