Gilt das Schweizer Taschenmesser künftig als Waffe?

ShortId
16.3505
Id
20163505
Updated
28.07.2023 05:10
Language
de
Title
Gilt das Schweizer Taschenmesser künftig als Waffe?
AdditionalIndexing
09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Messer stellen nur dann Waffen nach Waffengesetz (WG; SR 514.54) dar, wenn ihre Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Diese Voraussetzung, die auch weiterhin Geltung haben wird, trifft auf das schweizerische Armeetaschenmesser und vergleichbare Taschenmesser nicht zu. Entsprechend werden solche Taschenmesser auch nach dem 1. Juli 2016 nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten. Wie Artikel 4 Absatz 6 WG festhält, stellen sie auch keine "gefährlichen Gegenstände" dar. Solche Gegenstände werden entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung dazu benutzt, Menschen zu verletzen, zu bedrohen oder zu nötigen, und sind unter gegebenen Voraussetzungen zu beschlagnahmen. </p><p>Die Neuregelung der Messer und Dolche in Artikel 7 der Waffenverordnung (SR 514.541) bezweckt einzig die Beseitigung einer offensichtlichen Überreglementierung und bedeutet keine Verschärfung. So stellten nach bisherigem Wortlaut alle Dolche, unabhängig von ihrer Länge, verbotene Waffen nach Waffengesetz dar, beispielsweise auch Austernöffner. Da eine missbräuchliche Verwendung solcher Gegenstände kaum denkbar ist, sollen Dolche nur dann als Waffe gelten, wenn ihre Klingenlänge mindestens 5 Zentimeter beträgt.</p><p>2.-5. Nein, das schweizerische Armeetaschenmesser und vergleichbare Taschenmesser werden weiterhin frei verkäuflich bleiben. Die Beseitigung der Überreglementierung der Messer und Dolche erfolgte unter anderem gestützt auf entsprechende Forderungen der Hersteller bzw. des Handels.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat ändert per 1. Juli 2016 die Waffenverordnung. Ab diesem Datum gelten alle Messer mit einer Klinge von mehr als 5 Zentimeter Länge (und einer Gesamtlänge von mehr als 12 Zentimetern) rechtlich als Waffen. Folglich ist auch das berühmteste Messer der Welt künftig verboten.</p><p>Dieser Entscheid hat in gewissen Kreisen für grosses Erstaunen und Unverständnis und auch für einige Verwirrung gesorgt. Denn er steht im Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 6 zweiter Satz des Waffengesetzes mit folgendem Wortlaut: "Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände."</p><p>Mit dem Ziel, diese Frage zu klären und jegliche unnötige Polemik zu vermeiden, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wird das berühmte Schweizer Taschenmesser - mit allen daraus folgenden Konsequenzen - ab dem 1. Juli 2016 verboten?</p><p>2. Wird es für das Mitführen des Schweizer Taschenmessers künftig eine Bewilligung brauchen, oder ist dafür eine Ausnahmebewilligung vorgesehen?</p><p>3. Welche Sanktionen sind für das unerlaubte Mitführen einer solchen Waffe vorgesehen?</p><p>4. Wurden die Hersteller von Messern vor der Änderung der Waffenverordnung angehört?</p><p>5. Welche Auswirkungen wird die Anpassung auf den Verkauf in den Schweizer Geschäften und in den Duty-free-Shops an den Flughäfen haben?</p>
  • Gilt das Schweizer Taschenmesser künftig als Waffe?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Messer stellen nur dann Waffen nach Waffengesetz (WG; SR 514.54) dar, wenn ihre Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Diese Voraussetzung, die auch weiterhin Geltung haben wird, trifft auf das schweizerische Armeetaschenmesser und vergleichbare Taschenmesser nicht zu. Entsprechend werden solche Taschenmesser auch nach dem 1. Juli 2016 nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten. Wie Artikel 4 Absatz 6 WG festhält, stellen sie auch keine "gefährlichen Gegenstände" dar. Solche Gegenstände werden entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung dazu benutzt, Menschen zu verletzen, zu bedrohen oder zu nötigen, und sind unter gegebenen Voraussetzungen zu beschlagnahmen. </p><p>Die Neuregelung der Messer und Dolche in Artikel 7 der Waffenverordnung (SR 514.541) bezweckt einzig die Beseitigung einer offensichtlichen Überreglementierung und bedeutet keine Verschärfung. So stellten nach bisherigem Wortlaut alle Dolche, unabhängig von ihrer Länge, verbotene Waffen nach Waffengesetz dar, beispielsweise auch Austernöffner. Da eine missbräuchliche Verwendung solcher Gegenstände kaum denkbar ist, sollen Dolche nur dann als Waffe gelten, wenn ihre Klingenlänge mindestens 5 Zentimeter beträgt.</p><p>2.-5. Nein, das schweizerische Armeetaschenmesser und vergleichbare Taschenmesser werden weiterhin frei verkäuflich bleiben. Die Beseitigung der Überreglementierung der Messer und Dolche erfolgte unter anderem gestützt auf entsprechende Forderungen der Hersteller bzw. des Handels.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat ändert per 1. Juli 2016 die Waffenverordnung. Ab diesem Datum gelten alle Messer mit einer Klinge von mehr als 5 Zentimeter Länge (und einer Gesamtlänge von mehr als 12 Zentimetern) rechtlich als Waffen. Folglich ist auch das berühmteste Messer der Welt künftig verboten.</p><p>Dieser Entscheid hat in gewissen Kreisen für grosses Erstaunen und Unverständnis und auch für einige Verwirrung gesorgt. Denn er steht im Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 6 zweiter Satz des Waffengesetzes mit folgendem Wortlaut: "Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände."</p><p>Mit dem Ziel, diese Frage zu klären und jegliche unnötige Polemik zu vermeiden, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wird das berühmte Schweizer Taschenmesser - mit allen daraus folgenden Konsequenzen - ab dem 1. Juli 2016 verboten?</p><p>2. Wird es für das Mitführen des Schweizer Taschenmessers künftig eine Bewilligung brauchen, oder ist dafür eine Ausnahmebewilligung vorgesehen?</p><p>3. Welche Sanktionen sind für das unerlaubte Mitführen einer solchen Waffe vorgesehen?</p><p>4. Wurden die Hersteller von Messern vor der Änderung der Waffenverordnung angehört?</p><p>5. Welche Auswirkungen wird die Anpassung auf den Verkauf in den Schweizer Geschäften und in den Duty-free-Shops an den Flughäfen haben?</p>
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