Abgewiesene, nicht ausreisewillige Asylbewerber und EU-Richtlinie
- ShortId
-
17.5126
- Id
-
20175126
- Updated
-
28.07.2023 04:51
- Language
-
de
- Title
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Abgewiesene, nicht ausreisewillige Asylbewerber und EU-Richtlinie
- AdditionalIndexing
-
2811;10
- 1
-
- Texts
-
- <p>1. Die Schweiz ist im Asylbereich durch das Dublin-Assoziierungsabkommen an die Dublin- und die Eurodac-Verordnung der EU gebunden. Ausserdem ist im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens die Rückführungsrichtlinie der EU für die Schweiz verbindlich. Die Übernahme und Umsetzung dieser EU-Rechtsakte wurde von der Bundesversammlung genehmigt.</p><p>2. Auf Beschwerde hin wird die Massnahme der Ein- oder Ausgrenzung insbesondere bezüglich ihrer Verhältnismässigkeit durch die zuständige kantonale richterliche Behörde überprüft. Dieses Beschwerderecht kann aufgrund der in der Bundesverfassung enthaltenen Rechtsweggarantie bei allen behördlichen Massnahmen nicht aufgehoben werden.</p><p>3. Die zuständigen kantonalen Behörden können die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen unabhängig vom Bestehen eines Rückübernahmeabkommens anordnen.</p>
- <p>Mit einer von der Schweiz unterzeichneten EU-Richtlinie geht eine Praxisänderung einher, welche die Bemühungen für freiwillige Ausreisen im Sinne des 2006 beschlossenen Asylgesetzes untergraben.</p><p>1. Wer hat mit welcher Begründung diese Richtlinie unterzeichnet?</p><p>2. Welche Rechtsgrundlagen sind zu ändern, damit die Behörden die notwendigen Eingrenzungsmassnahmen ohne richterliche Einmischung anwenden können?</p><p>3. Wie ist mit Abgewiesenen aus Staaten ohne Rücknahmeabkommen zu verfahren?</p>
- Abgewiesene, nicht ausreisewillige Asylbewerber und EU-Richtlinie
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Schweiz ist im Asylbereich durch das Dublin-Assoziierungsabkommen an die Dublin- und die Eurodac-Verordnung der EU gebunden. Ausserdem ist im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens die Rückführungsrichtlinie der EU für die Schweiz verbindlich. Die Übernahme und Umsetzung dieser EU-Rechtsakte wurde von der Bundesversammlung genehmigt.</p><p>2. Auf Beschwerde hin wird die Massnahme der Ein- oder Ausgrenzung insbesondere bezüglich ihrer Verhältnismässigkeit durch die zuständige kantonale richterliche Behörde überprüft. Dieses Beschwerderecht kann aufgrund der in der Bundesverfassung enthaltenen Rechtsweggarantie bei allen behördlichen Massnahmen nicht aufgehoben werden.</p><p>3. Die zuständigen kantonalen Behörden können die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen unabhängig vom Bestehen eines Rückübernahmeabkommens anordnen.</p>
- <p>Mit einer von der Schweiz unterzeichneten EU-Richtlinie geht eine Praxisänderung einher, welche die Bemühungen für freiwillige Ausreisen im Sinne des 2006 beschlossenen Asylgesetzes untergraben.</p><p>1. Wer hat mit welcher Begründung diese Richtlinie unterzeichnet?</p><p>2. Welche Rechtsgrundlagen sind zu ändern, damit die Behörden die notwendigen Eingrenzungsmassnahmen ohne richterliche Einmischung anwenden können?</p><p>3. Wie ist mit Abgewiesenen aus Staaten ohne Rücknahmeabkommen zu verfahren?</p>
- Abgewiesene, nicht ausreisewillige Asylbewerber und EU-Richtlinie
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