Kanton Luzern. Ambulant vor stationär (2)

ShortId
17.5165
Id
20175165
Updated
28.07.2023 04:58
Language
de
Title
Kanton Luzern. Ambulant vor stationär (2)
AdditionalIndexing
2841
1
Texts
  • <p>Der Kanton hat sich zu mindestens 55 Prozent an den stationären Behandlungen zu beteiligen. Dabei gilt, dass der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur schuldet, wenn die Leistungsvoraussetzungen, worunter die Gebote der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit gehören, erfüllt sind. Dies kann der Kanton grundsätzlich in gleicher Weise prüfen wie der Krankenversicherer und die hierfür erforderlichen Daten bei den Leistungserbringern einfordern. Auch die Kantone müssen den Datenschutz jederzeit sicherstellen.</p><p>Anspruch auf Vergütung der Kosten einer stationären Behandlung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben die versicherten Personen, wenn die betreffende Leistung einerseits die Leistungsvoraussetzungen erfüllt und andererseits die sogenannte Spitalbedürftigkeit vorliegt. Diese ist gegeben, wenn die Behandlung, Untersuchung oder Überwachung einer Krankheit notwendigerweise unter Spitalbedingungen zu erfolgen hat. Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so stellt sich allenfalls die Frage der Vergütung nach einem ambulanten Tarif. Um Kosten zulasten der Patienten vorzubeugen, sollte daher bei den bezeichneten Leistungen im Zweifelsfalle eine Kostengutsprache durch den Leistungserbringer eingeholt werden. </p>
  • <p>Anfang dieses Jahres hat der Kanton Luzern angekündigt, dass dreizehn Eingriffe, welche auf der Liste publiziert wurden, zukünftig nur ambulant durchgeführt werden sollen.</p><p>- Wenn ein Luzerner bzw. eine Luzernerin sich trotzdem stationär behandeln lässt, kann der Kanton seinen im KVG festgelegten Anteil an der stationären Spitalfinanzierung verweigern?</p><p>- Ist es möglich, dass die nicht vom Kanton übernommenen Kosten schlussendlich zulasten des Patienten oder der Patientin gehen?</p>
  • Kanton Luzern. Ambulant vor stationär (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Kanton hat sich zu mindestens 55 Prozent an den stationären Behandlungen zu beteiligen. Dabei gilt, dass der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur schuldet, wenn die Leistungsvoraussetzungen, worunter die Gebote der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit gehören, erfüllt sind. Dies kann der Kanton grundsätzlich in gleicher Weise prüfen wie der Krankenversicherer und die hierfür erforderlichen Daten bei den Leistungserbringern einfordern. Auch die Kantone müssen den Datenschutz jederzeit sicherstellen.</p><p>Anspruch auf Vergütung der Kosten einer stationären Behandlung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben die versicherten Personen, wenn die betreffende Leistung einerseits die Leistungsvoraussetzungen erfüllt und andererseits die sogenannte Spitalbedürftigkeit vorliegt. Diese ist gegeben, wenn die Behandlung, Untersuchung oder Überwachung einer Krankheit notwendigerweise unter Spitalbedingungen zu erfolgen hat. Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so stellt sich allenfalls die Frage der Vergütung nach einem ambulanten Tarif. Um Kosten zulasten der Patienten vorzubeugen, sollte daher bei den bezeichneten Leistungen im Zweifelsfalle eine Kostengutsprache durch den Leistungserbringer eingeholt werden. </p>
    • <p>Anfang dieses Jahres hat der Kanton Luzern angekündigt, dass dreizehn Eingriffe, welche auf der Liste publiziert wurden, zukünftig nur ambulant durchgeführt werden sollen.</p><p>- Wenn ein Luzerner bzw. eine Luzernerin sich trotzdem stationär behandeln lässt, kann der Kanton seinen im KVG festgelegten Anteil an der stationären Spitalfinanzierung verweigern?</p><p>- Ist es möglich, dass die nicht vom Kanton übernommenen Kosten schlussendlich zulasten des Patienten oder der Patientin gehen?</p>
    • Kanton Luzern. Ambulant vor stationär (2)

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